Trefferliste |
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - Förderung der gewerblichen Wirtschaft (GRW-G) - Große Richtlinie
Förderart: | Zuschuss |
Förderbereich: | Arbeit; Regionalförderung; Unternehmensfinanzierung |
Fördergebiet: | Brandenburg |
Förderberechtigte: | Unternehmen |
Ansprechpartner: | Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) |
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” – Förderung der gewerblichen Wirtschaft (GRW-G) – Große Richtlinie
Ziel und Gegenstand
Das Land Brandenburg fördert aus Mitteln der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden.
Mitfinanziert werden Investitionen
–
von kleinen und mittleren Unternehmen (gemäß
KMU-Definition der EU) zur Errichtung, Erweiterung, Diversifizierung oder grundlegenden Rationalisierung bzw. Modernisierung von Betriebsstätten in Brandenburg oder die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte sowie
–
von großen Unternehmen in eine neue Wirtschaftstätigkeit (Diversifizierung, Errichtung einer Betriebsstätte sowie unter bestimmten Bedingungen der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte) und in den Umweltschutz, sofern die Maßnahmen über die nationalen Normen und die Normen der EU hinausgehen.
Mit den Investitionsvorhaben sollen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gewertet. Mit Leiharbeitern besetzte Stellen werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.
Strukturbestimmende Vorhaben mit förderfähigen Sachinvestitionen von mehr als 25 Mio. EUR, mit denen mindestens 50 Arbeitsplätze neu geschaffen werden, werden vorrangig gefördert.
Touristische Vorhaben können in den folgenden Bereichen gefördert werden:
–
Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten,
–
Rad- und Wassertourismus sowie
–
Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in Brandenburg, die vorrangig zu einem der folgenden Cluster gehören:
–
Energietechnik,
–
Gesundheitswirtschaft,
–
IKT, Medien und Kreativwirtschaft,
–
Optik und Photonik,
–
Verkehr, Mobilität und Logistik,
–
Ernährungswirtschaft,
–
Kunststoffe und Chemie,
–
Tourismus,
–
Metall.
Bestimmte
Branchen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des Rahmenplans zur
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” in der jeweils gültigen Fassung müssen gegeben sein.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer erhöht wird (sog.
Primäreffekt).
Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn
–
der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50% übersteigt oder
–
die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze in den Betriebsstätten der Gemeinde um mindestens 10% erhöht wird.
Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten für
–
grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses bei großen Unternehmen höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte oder
–
die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200% über dem Buchwert aus dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte liegen.
Das Investitionsvolumen muss mindestens 100.000 EUR betragen.
Der Investor muss eine beihilfefreie Eigenbeteiligung von mindestens 25% des Investitionsvorhabens einbringen.
Das Unternehmen darf nicht mehr als 30% Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen.
Antragsteller müssen sich obligatorisch bis zum Ende der Investitionphase bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) oder bei den berufsständischen Körperschaften (Kammern) in Abstimmung mit der WFBB zu Fragen Guter Arbeit (wie Qualifikation und Weiterbildung beziehungsweise Vereinbarkeit von Beruf und Familie) informieren und beraten lassen.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Dabei kann zwischen einem sachkapitalbezogenen und einem lohnkostenbezogenen Zuschuss gewählt werden.
Der Basisfördersatz beträgt 5%, bei besonderen Struktureffekten bis höchstens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für mittlere Unternehmen ist ein Zuschlag von 10%, für kleine Unternehmen ein Zuschlag von 20% möglich.
In den Landkreisen Spree-Neiße, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Uckermark und Barnim sowie den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus kann ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10% gewährt werden.
Bei Unternehmen, die mehr als 10% Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte.
Antragsverfahren
Anträge müssen vor Beginn des Investitionsvorhabens und unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eingereicht werden bei der
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-0
Fax (03 31) 6 60-12 34
E-Mail: kundencenter@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-0
Fax (03 31) 6 60-12 34
E-Mail: kundencenter@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
Antragsformulare und weitere Informationen sind im
Internet erhältlich.
Eine Entscheidung im jeweils laufenden Haushaltsjahr ist nur zu erwarten, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig bis zum 30. September bei der ILB vorliegen.
Quelle
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. Dezember 2017, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 4 vom 31. Januar 2018, S. 135.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Wichtige Hinweise
Für kleine Unternehmen kommt gegebenenfalls eine Förderung nach der
Kleinen Richtlinie zur GRW in Frage.