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De-minimis-Beihilfen

Förderkriterien
Fördergebiet: Bund
Förderberechtigte: Unternehmen
Ansprechpartner: Europäische Kommission
De-minimis-Beihilfen

Ziel und Gegenstand

Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Die Kommission überprüft gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen. Art. 108 Abs. 3 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission rechtzeitig über die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu informieren.
Die De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Merkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.
Seit Januar 2007 darf die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bis zu 200.000 EUR (100.000 EUR im Straßenverkehrsbereich) betragen.

Anwendungsbereich

Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen. Es bestehen jedoch Ausnahmen für die Bereiche Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion, bestimmte exportbezogene Tätigkeiten, den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie den Steinkohlebergbau. Auch Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als De-minimis-Beihilfen.
Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.
Die De-minimis-Verordnung gilt nur für so genannte „transparente“ Beihilfen. Hierunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Hierzu gehören insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Bürgschaften bis zur Höhe von 1,5 Mio. EUR je Unternehmen (750.000 EUR im Straßenverkehrsbereich).

Durchführung

Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 200.000 EUR innerhalb des laufenden 3-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird.
Das begünstigte Unternehmen wird mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.

Weiterführende Informationen

Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
200, Rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Tel. (00 800) 67 89 10 11 (Europe Direct)
Tel. (0032 2) 2 99 11 00
E-Mail: infocomp@ec.europa.eu
Internet: http://ec.europa.eu/dgs/competition

Quelle

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5.

Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Ansprechpartner

Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
200, rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Tel. (0032 2) 2 99 11 00
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