| Trefferliste |
Förderung der Gründung von Energieagenturen
| Förderart: | Zuschuss |
| Förderbereich: | Energieeffizienz & Erneuerbare Energien; Infrastruktur; Umwelt- & Naturschutz |
| Fördergebiet: | Bayern |
| Förderberechtigte: | Kommune |
| Ansprechpartner: | zuständige Bezirksregierung Bayern |
Förderung der Gründung von Energieagenturen
Ziel und Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Klimaprogramms Bayern 2020 die Gründung regionaler Energieagenturen durch eine oder mehrere kommunale Gebietskörperschaften. Mitfinanziert werden in der Anschubphase Personal- und Sachkosten der neu gegründeten Energieagenturen sowie die Kosten für externe Coachings.
Ziel ist es, das Wissen über die Zusammenhänge von Energieverbrauch und Klimawandel sowie über mögliche Maßnahmen zur Energieeinsparung und -effizienzsteigerung in den Unternehmen und in der Bevölkerung weiter zu verbreiten.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.
Voraussetzungen
Der Sitz der zu gründenden Energieagentur muss in einer Region liegen, in der noch keine überwiegend kommunal getragene Energieagentur ansässig ist.
Der Antragssteller muss den dem Förderzweck entsprechenden Bestand der Energieagentur für mindestens 5 Jahre garantieren.
Die Selbstbeteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften an dem Gründungsvorhaben muss insgesamt über 50% betragen.
Im Gebiet des Antragstellers müssen mindestens 250.000 Einwohner leben.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50% der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 120.000 EUR. Zusätzlich wird für externe Coaching-Leistungen ein Zuschuss in Höhe von 50% der anfallenden Ausgaben, jedoch maximal 10.000 EUR gewährt.
Antragsverfahren
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und zusammen mit den Stellungnahmen der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen und des regionalen Planungsverbands an die Regierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.
Informationen erteilen die Ansprechpartner der zuständigen Bezirksregierungen.
Antragsformulare sind im
Internet abrufbar.
Quelle
Grundsätze des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Stand November 2011.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2013.
Wichtige Hinweise
Die Kumulierung mit zusätzlichen Fördermitteln des Landes, des Bundes oder der EU ist ausgeschlossen.
18.11.10