| Trefferliste |
Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien - LNPR
| Förderart: | Zuschuss |
| Förderbereich: | Umwelt- & Naturschutz |
| Fördergebiet: | Bayern |
| Förderberechtigte: | Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Verband/Vereinigung |
| Ansprechpartner: | zuständige Kreisverwaltungsbehörde; Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR
Ziel und Gegenstand
Der Freistaat Bayern unterstützt Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken.
Mitfinanziert werden
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Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten,
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Erhalt und Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken,
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Sicherung der Naturparke als Vorbildlandschaften,
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vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
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Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, Träger der Naturparke, Landschaftspflegeverbände, Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, sowie Eigentümer oder Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke.
Voraussetzungen
Die Maßnahmen sind auf folgenden Flächen bzw. an folgenden Einzelbestandteilen der Natur durchzuführen:
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Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000,
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Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung,
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Flächen, die zum Aufbau des Biotopverbundes BayernNetzNatur beitragen,
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Naturparke sowie alle anderen Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die nach Abschnitt III und IIIa BayNatSchG geschützt sind,
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Biosphärenreservate,
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Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der „Roten Listen“ sind.
Die Maßnahmen müssen aus ökologischen Gründen, wegen der hervorragenden Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes sowie wegen der Vielfalt oder wegen der Gefährdung heimischer Tier- und Pflanzenarten erforderlich sein.
Die Maßnahmen sollen zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) und des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 beitragen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisungspauschale.
Die Höhe der Förderung beträgt je nach Vorhaben zwischen 50% bis 70% der förderfähigen Kosten.
Die Bagatellgrenze liegt bei 2.500 EUR.
Antragsverfahren
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare über die jeweils
zuständige Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde) bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (höhere Naturschutzbehörde) zu stellen.
Weitere Informationen erteilt das
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Tel. (0 89) 92 14-00
Fax (0 89) 92 14-22 66
E-Mail: poststelle@stmug.bayern.de
Internet: http://www.stmug.bayern.de
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Tel. (0 89) 92 14-00
Fax (0 89) 92 14-22 66
E-Mail: poststelle@stmug.bayern.de
Internet: http://www.stmug.bayern.de
Quelle
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2003; zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Februar 2009, Allgemeines Ministerialblatt Nr. 4 vom 30. März 2009, S. 122.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2013.
Wichtige Hinweise
Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist ausgeschlossen.