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Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt
| Förderart: | Zuschuss |
| Förderbereich: | Arbeit |
| Fördergebiet: | Bund |
| Förderberechtigte: | Unternehmen |
| Ansprechpartner: | Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) |
Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt
Ziel und Gegenstand
Der Bund gewährt Zuschüsse zu den Lohnnebenkosten für Seeleute an Bord deutscher Handelsschiffe, Kabelleger-, Nassbagger- und Schleppschiffe.
Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe zu stärken.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Seeschifffahrtsunternehmen, die deutsche Seeleute und Seeleute aus Mitgliedstaaten der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz an Bord einsetzen.
Voraussetzungen
Es muss sich um
–
Handelsschiffe zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen im internationalen Verkehr über See oder überwiegend im internationalen Seeverkehr tätige Kabelleger-, Nassbagger- und Schleppschiffe handeln,
–
die in einem deutschen Seeschiffsregister als Eigentum des Schifffahrtsunternehmens eingetragen sind oder diesem im Rahmen von Leasing-/Bareboatcharterverträgen überlassen werden und
–
die Bundesflagge führen.
Der Fortbestand des Seeschifffahrtsunternehmens darf nicht unmittelbar gefährdet sein.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den Lohnnebenkosten der einzelnen Seeleute.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Größe des Schiffes sowie der Qualifikation der Seeleute.
Antragsverfahren
Anträge sind auf den vorgesehenen Formularen vor dem jeweiligen Kalenderjahr bis zum
31. Dezember an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Tel. (0 40) 31 90-0
Fax (0 40) 31 90-50 00
E-Mail: lnk-apk@bsh.de
Internet: http://www.bsh.de
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Tel. (0 40) 31 90-0
Fax (0 40) 31 90-50 00
E-Mail: lnk-apk@bsh.de
Internet: http://www.bsh.de
zu richten. Bei Antragseingang ab dem 1. Januar des Bewilligungsjahres wird die Höhe der auf Jahresbasis bezogenen Einzelzuschüsse zeitanteilig gemindert. Ausschlussfrist ist der 30. September des Bewilligungsjahres.
Quelle
Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 9. November 2012, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 28. März 2013, B3; ergänzt durch Bekanntmachung über die Höhe der Einzelzuschüsse vom 18. März 2013, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 28. März 2013, B4.