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ERP-Startfonds
| Förderart: | Beteiligung |
| Förderbereich: | Existenzgründung & -festigung; Forschung & Innovation (themenoffen) |
| Fördergebiet: | Bund |
| Förderberechtigte: | Existenzgründer/in; Unternehmen |
| Ansprechpartner: | KfW Bankengruppe |
Richtlinie für den ERP-Startfonds
Vom 1. Februar 2005
Ziel des Programms ist es, innovativen Technologieunternehmen Risikokapital in Form von Beteiligungskapital über die KfW zuzuführen.
Wesentliche Beteiligungsvoraussetzung ist, dass ein weiterer Beteiligungsgeber (Leadinvestor) sich in mindestens gleicher Höhe wie die KfW an dem Technologieunternehmen beteiligt und auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages die Beteiligung der KfW mitbetreut.
Das Modul „Frühphase“ dient der Finanzierung innovativer Vorhaben in Form von Beteiligungen an technologieorientierten Unternehmensgründungen. Ein weiterer Beteiligungsgeber ist hier nicht Voraussetzung, allerdings müssen die Unternehmen von einem Mentor (Betreuungsinvestor) unterstützt werden.
ERP-Startfonds:
1. Verwendungszweck:
Die Beteiligung dient der Deckung des Finanzierungsbedarfs eines innovativen Technologieunternehmens. Kennzeichen eines innovativen Technologieunternehmens sind:
–
Es entwickelt neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen und/oder führt diese in den Markt ein.
–
Die Entwicklungsanteile, die den innovativen Kern betreffen, werden im Unternehmen selbst erbracht. Werden für Entwicklungsschritte externe Dienstleistungen in Anspruch genommen, müssen die Spezifikationen im Technologieunternehmen selbst erarbeitet werden.
–
Die entwickelten neuen Produkte (Verfahren/Dienstleistungen) unterscheiden sich in ihren wesentlichen Funktionen von den bisherigen Produkten (Verfahren/Dienstleistungen) des Unternehmens und bauen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf.
2. Antragsberechtigte Unternehmen:
Kleine Technologieunternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Kapitalgesellschaften) mit Betriebssitz in Deutschland, welche die Kriterien der EU-Kommission für kleine Unternehmen erfüllen
(1) Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003).
(1)
. Das Unternehmen muss über das zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten, zur Produktion und zur Vermarktung notwendige technische Fachwissen sowie über die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse verfügen. Die Technologieunternehmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein und müssen auch nach Eingehen der beantragten Beteiligung ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit aufrecht erhalten. Darüber hinaus besteht eine Antragsberechtigung auch dann, wenn es sich um eine Folgefinanzierung für ein zuvor aus dem Vorgängerprogramm BTU, der BTU-Frühphase oder dem Programm FUTOUR gefördertes Unternehmen handelt und die Erstzusage aus dem jeweiligen Programm nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
3. Weitere Beteiligungsgeber (Leadinvestoren)
Mit der KfW kooperierende Leadinvestoren können Beteiligungsgesellschaften sowie natürliche und juristische Personen sein, die Unternehmen Beteiligungskapital zur Verfügung stellen.
Beteiligungsgesellschaften müssen bei der KfW akkreditiert sein.
Bei Privatpersonen und Unternehmen, die nicht Beteiligungsgesellschaften sind, erfolgt eine Zulassung als Leadinvestor auf Einzelfallbasis.
Beteiligungsgeber, deren Engagement sich im Wesentlichen auf die Organisation eines professionellen Aktienhandels bezieht, sind nicht zugelassen. Bei der Zulassung von Leadinvestoren mit öffentlichen Gesellschaften sind die sich aus den beihilferechtlichen Regeln der EU-Kommission ergebenden Einschränkungen zu beachten.
Der Leadinvestor muss sich in mindestens der gleichen Höhe wie die KfW beteiligen. Er soll das Technologieunternehmen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen beraten und unterstützen und gegebenenfalls auch Management- und Marketingunterstützung anbieten können. Grundsätzlich soll er bereit und in der Lage sein, zusätzliche Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen.
Vor Übernahme einer Beteiligung hat der Leadinvestor die Beteiligungsvoraussetzungen zugleich für die KfW zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Während der Beteiligungsdauer hat er die Geschäftsführung des Technologieunternehmens und die Unternehmensentwicklung zu überwachen und die KfW über die wirtschaftliche Lage und die Unternehmensentwicklung zu unterrichten. Hierfür kann der Leadinvestor von der KfW eine Vergütung erhalten.
Einzelheiten regelt ein Kooperationsvertrag zwischen dem Leadinvestor und der KfW.
4. Konditionen:
Beteiligungsform:
Die Beteiligungsform der KfW richtet sich vorrangig nach der Beteiligungsform des Leadinvestors.
Die Beteiligungsform der KfW richtet sich vorrangig nach der Beteiligungsform des Leadinvestors.
Höchstbetrag:
Die Beteiligung der KfW ist auf 3 Mio. EUR für ein Technologieunternehmen begrenzt. Im Rahmen dieses Höchstbetrags können mehrere Finanzierungsrunden begleitet werden. Die erste von der KfW im Rahmen des Programms einzugehende Beteiligung beträgt hierbei maximal 1,5 Mio. EUR.
Die Beteiligung der KfW ist auf 3 Mio. EUR für ein Technologieunternehmen begrenzt. Im Rahmen dieses Höchstbetrags können mehrere Finanzierungsrunden begleitet werden. Die erste von der KfW im Rahmen des Programms einzugehende Beteiligung beträgt hierbei maximal 1,5 Mio. EUR.
Auszahlung:
Die Auszahlungen erfolgen grundsätzlich in der gleichen Höhe und zum gleichen Zeitpunkt wie die Auszahlungen des Leadinvestors.
Die Auszahlungen erfolgen grundsätzlich in der gleichen Höhe und zum gleichen Zeitpunkt wie die Auszahlungen des Leadinvestors.
Beteiligungsdauer:
Die Dauer der Beteiligung der KfW richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Beteiligung des Leadinvestors.
Die Dauer der Beteiligung der KfW richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Beteiligung des Leadinvestors.
Sicherheiten:
Der Leadinvestor darf sich weder vom Technologieunternehmen, noch von Gesellschaftern noch von deren Familienangehörigen Sicherheiten stellen lassen.
Der Leadinvestor darf sich weder vom Technologieunternehmen, noch von Gesellschaftern noch von deren Familienangehörigen Sicherheiten stellen lassen.
Konditionen:
Die Beteiligungskonditionen richten sich vorrangig nach den Konditionen der Beteiligung des Leadinvestors.
Die Beteiligungskonditionen richten sich vorrangig nach den Konditionen der Beteiligung des Leadinvestors.
5. Antragsverfahren:
Anträge von Technologieunternehmen auf Beteiligungen sind auf Vordrucken der KfW an die KfW Mittelstandsbank, Bonn, zu richten.
Beizufügen ist eine Erklärung zur Übernahme einer eigenen Beteiligung des kooperierenden Leadinvestors, der seinerseits die Prüfung der Antragsvoraussetzungen des Technologieunternehmens bereits vorgenommen hat (ggf. unter Einschaltung externer Gutachter, z.B. Technologieberatungsstellen). Die KfW behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern. Der Antrag ist vom Technologieunternehmen bei der KfW vor Abschluss eines Beteiligungsvertrages zwischen ihm und dem Leadinvestor einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Beteiligung durch die KfW besteht nicht.
Modul Frühphase:
1. Verwendungszweck:
In dem Programmteil Frühphase beteiligt sich die KfW an Technologieunternehmen, um das Technologieunternehmen für die Aufnahme von institutionellem Beteiligungskapital vorzubereiten. Finanziert werden in diesem Frühphasenvorhaben die Kosten und Investitionen für
–
den Aufbau geeigneter Unternehmensstrukturen,
–
die Erstellung eines prüffähigen Geschäftsplans inkl. notwendiger Recherchen (Patent-, Marktrecherchen, etc.),
–
die erste Produkt- und Verfahrensentwicklung.
Das Frühphasenvorhaben soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Das antragstellende Technologieunternehmen muss von einem Betreuungsinvestor unterstützt werden, der als Mentor eine branchen- und managementbezogene Unterstützung leistet. Der Betreuungsinvestor muss bei der KfW akkreditiert sein.
2. Antragsberechtigte Unternehmen:
Kleine Technologieunternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Rechtsform der GmbH mit Betriebssitz in Deutschland, welche die Kriterien der EU-Kommission für kleine Unternehmen erfüllen
(1) Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003).
(1)
. Dabei müssen sich mehr als 50% der Geschäftsanteile im Eigentum der Know-how-Träger befinden, die auch in die Geschäftsführung eingebunden sein müssen. Die Technologieunternehmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Auch für ein noch nicht gegründetes Unternehmen kann bereits eine Beteiligung beantragt werden.
3. Konditionen:
Beteiligungsform:
Die KfW stellt eigenkapitalnahes Genussrechtskapital bereit. Es kann vom Technologieunternehmen in Form von Genussscheinen verbrieft werden. Sicherheiten sind keine zu stellen.
Die KfW stellt eigenkapitalnahes Genussrechtskapital bereit. Es kann vom Technologieunternehmen in Form von Genussscheinen verbrieft werden. Sicherheiten sind keine zu stellen.
Höchstbetrag:
Die Beteiligung ist auf einen Höchstbetrag. von 150.000 EUR begrenzt.
Die Beteiligung ist auf einen Höchstbetrag. von 150.000 EUR begrenzt.
Auszahlung:
Die Auszahlung der Mittel erfolgt in einer Summe. Beteiligungsdauer: Analog der regelmäßigen Laufzeit des Frühphasenvorhabens wird ein Beteiligungsvertrag für den Zeitraum von sechs Monaten abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Vertrages sind Technologieunternehmen und KfW nur noch durch die emittierten Genussrechte verbunden. Diese sind mit einer Laufzeit von sieben Jahren ausgestattet.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt in einer Summe. Beteiligungsdauer: Analog der regelmäßigen Laufzeit des Frühphasenvorhabens wird ein Beteiligungsvertrag für den Zeitraum von sechs Monaten abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Vertrages sind Technologieunternehmen und KfW nur noch durch die emittierten Genussrechte verbunden. Diese sind mit einer Laufzeit von sieben Jahren ausgestattet.
Kündigung:
Während der Laufzeit ist die ordentliche Kündigung der Beteiligung ausgeschlossen. Die KfW kann die Beteiligungen jedoch aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
Während der Laufzeit ist die ordentliche Kündigung der Beteiligung ausgeschlossen. Die KfW kann die Beteiligungen jedoch aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
Bearbeitungsgebühr:
keine
keine
Beteiligungsentgelt:
Für das Genussrechtskapital wird kein festes Entgelt erhoben.
Für das Genussrechtskapital wird kein festes Entgelt erhoben.
4. Antragsverfahren:
Anträge des Technologieunternehmens bzw. des Gründers/des Gründerteams sind zusammen mit einer fachlichen Stellungnahme des Betreuungsinvestors auf Vordrucken der KfW an die KfW Mittelstandsbank, Bonn, zu richten.
Die KfW behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Beteiligung durch die KfW besteht nicht.
Anlage
ERP-Startfonds
Beteiligungen an kleinen innovativen Technologieunternehmen
Beteiligungen an kleinen innovativen Technologieunternehmen
– Merkblatt der KfW –
Förderziel
Nutzen für den Antragsteller
Der ERP-Startfonds stellt kleinen innovativen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz in Deutschland Beteiligungskapital zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zur Verfügung.
Die Beteiligung der KfW erfolgt stets zusammen mit einem weiteren Beteiligungsgeber (Leadinvestor).
10.07.12
Welche Unternehmen können Beteiligungskapital erhalten?
Das Programm wendet sich an kleine innovative Technologieunternehmen (TU), die zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nicht älter als zehn Jahre sind. Ein kleines Unternehmen liegt nach der Definition der EU-Kommission vor, wenn es weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat.
10.07.12
Kennzeichen eines innovativen Technologieunternehmens sind:
10.07.12
–
Als innovatives Technologieunternehmen entwickelt es neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen und/oder führt diese in den Markt ein.
10.07.12
–
Die Entwicklungsanteile, die den innovativen Kern betreffen, werden im Unternehmen selbst erbracht. Wenn für Entwicklungsschritte Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, müssen die Spezifikationen im Unternehmen selbst erarbeitet werden.
10.07.12
–
Die vom Technologieunternehmen entwickelten neuen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen unterscheiden sich in ihren wesentlichen Funktionen von den bisherigen Produkten (Verfahren/Dienstleistungen) des Unternehmens und bauen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf.
10.07.12
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
–
Unternehmen, in denen der kooperierende Beteiligungsgeber (Leadinvestor) unter Einbeziehung der geförderten ERP-Startfonds-Beteiligung zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung 50% oder mehr der Unternehmensanteile bzw. der Stimmrechte hält
–
Unternehmen, bei denen weniger als 25% der Unternehmensanteile bzw. Stimmrechte von Know-how-Trägern des Unternehmens gehalten werden, die nicht Beteiligungsgeber sind. Bei Folgeinvestments kann die 25%-Grenze unterschritten werden (mindestens aber 10% müssen von Know-how-Trägern des Unternehmens gehalten werden)
–
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Vertiefende Informationen finden Sie im KfW-Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“, Bestellnummer 600 000 0193
–
Auftragsentwicklungen sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben
Förderung
Inhalt, Voraussetzungen
Was wird gefördert?
–
Die Beteiligung dient der Deckung des Finanzierungsbedarfs des innovativen Technologieunternehmens.
10.07.12
–
Im Unternehmen müssen das zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten, zur Produktion und zur Vermarktung notwendige technische Fachwissen sowie die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse vorhanden sein.
10.07.12
–
Kaufmännisches Know-how kann auch durch die Einschaltung von Externen – zum Beispiel den kooperierenden Beteiligungsgebern – eingebracht werden, sofern das TU bis zur Antragstellung noch keine nennenswerten Umsätze erzielt hat.
10.07.12
–
Das Unternehmen soll in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sein.
10.07.12
Konditionen
Beteiligung, Betrag, Laufzeit, Bereitstellung
Beteiligung
–
Wesentliche Beteiligungsvoraussetzung ist, dass sich ein Leadinvestor parallel zur KfW an dem TU beteiligt. Die KfW geht dabei Beteiligungen in Höhe von bis zu 50% des Beteiligungsbetrages und zu wirtschaftlich gleichen Konditionen („pari passu“) wie der jeweilige Leadinvestor ein, wobei die „wirtschaftliche Gleichheit“ von der KfW zu prüfen ist. Die KfW und die Management-Gesellschaft des Leadinvestors schließen einen Kooperationsvertrag ab, der die Einzelheiten der Investitionen regelt. In der Regel beteiligt sich die KfW nicht an der Geschäftsführung des TU.
–
Die Beteiligungsform der KfW richtet sich vorrangig nach der Beteiligungsform des Leadinvestors.
–
Innerhalb des Höchstbetrages kann die KfW sowohl offene als auch stille Beteiligungen eingehen. Über die Zusammensetzung der Beteiligungsformen und die Konditionen wird jeweils im Einzelfall entschieden.
Betrag
Die Beteiligung ist für ein Technologieunternehmen auf 5 Millionen Euro begrenzt. Im Rahmen dieses Höchstbetrages können mehrere Finanzierungsrunden begleitet werden. Dabei kann die erste und jede mögliche weitere KfW-Beteiligung im Rahmen des ERP-Startfonds maximal bis zu 2,5 Millionen Euro je 12-Monatszeitraum betragen. Der 12-Monatszeitraum beginnt mit dem Datum der Investitionsentscheidung der KfW, das in der Zusage genannt wird.
Laufzeit
Die Dauer der Beteiligung der KfW richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit der Beteiligung des Leadinvestors.
Bereitstellung
–
Die Auszahlungen erfolgen grundsätzlich in anteilig gleicher Höhe und zum gleichen Zeitpunkt wie die Auszahlungen des Leadinvestors.
–
Vor Auszahlung muss die Gesamtfinanzierung der Finanzierungsrunde gesichert sein.
Leadinvestor
Investor, Aufgaben
Wer kann als Leadinvestor auftreten?
–
Bei der KfW akkreditierte Beteiligungsgesellschaften.
–
Natürliche und juristische Personen (soweit keine Beteiligungsgesellschaften), die Unternehmen Beteiligungskapital zur Verfügung stellen – hier erfolgt eine Zulassung als Leadinvestor auf Einzelfallbasis.
Nicht als Leadinvestor zugelassen werden:
Beteiligungsgeber, deren Engagement sich im Wesentlichen auf die Organisation eines professionellen Aktienhandels bezieht, sind nicht zugelassen.
10.07.12
Aufgaben des Leadinvestors
–
Vor Übernahme einer Beteiligung hat der Leadinvestor die Beteiligungsvoraussetzungen zugleich für die KfW zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
–
Der Leadinvestor muss sich parallel zur KfW an dem TU beteiligen. Er soll das Technologieunternehmen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen beraten und unterstützen und gegebenenfalls auch Management- und Marketingunterstützung anbieten können. Grundsätzlich soll er bereit und in der Lage sein, zusätzliche Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen.
–
Während der Beteiligungsdauer hat er die Geschäftsführung des TU und die Entwicklung des Unternehmens zu überwachen und die KfW über die wirtschaftliche Lage des TU und die Unternehmensentwicklung zu unterrichten. Hierfür kann der Leadinvestor von der KfW eine Vergütung erhalten.
–
Einzelheiten zwischen dem Leadinvestor und der KfW werden in einem Kooperationsvertrag geregelt.
Antragstellung
Sicherheiten, Unterlagen, Due Diligence, Beihilfe
Wie erfolgt die Antragstellung?
Anträge von TU auf Beteiligungen sind zusammen mit einer Erklärung des kooperierenden Leadinvestors zur Übernahme einer eigenen Beteiligung an folgende Adresse zu richten:
KfW Mittelstandsbank
Ludwig-Erhard-Platz 1–3
53179 Bonn
Ludwig-Erhard-Platz 1–3
53179 Bonn
–
Der Beteiligungsvertrag zwischen Leadinvestor und dem Unternehmen darf vor Antragstellung bei der KfW noch nicht abgeschlossen sein!
–
Die KfW kann nur Anträge entgegennehmen, wenn der Leadinvestor das Innovationsvorhaben geprüft hat (gegebenenfalls unter Einschaltung externer Gutachter, zum Beispiel Technologieberatungsstellen) und zur Übernahme einer Beteiligung bereit ist.
Sicherheiten
–
Sicherheiten werden nicht verlangt.
–
Soweit sich der Leadinvestor Sicherheiten für eine Finanzierung stellen lässt, dürfen diese nicht im Zusammenhang mit der aus diesem Programm bereitgestellten Finanzierung stehen. Der Leadinvestor hat dies der KfW bei Antragstellung in diesem Programm beziehungsweise vor Sicherheitenstellung anzuzeigen und zu bestätigen, dass der Wert den Finanzierungsbetrag nicht überschreitet.
–
Der Leadinvestor darf sich im Zusammenhang mit der Finanzierung aus diesem Programm weder vom TU oder von Gesellschaftern noch von deren Familienangehörigen Sicherheiten stellen lassen.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Antragsunterlagen:
–
Das vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular (Formularnummer 600 000 2295),
10.07.12
–
Statistisches Beiblatt „Innovation und Beteiligung“ (Formularnummer 600 000 0140),
10.07.12
–
Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der Definition von kleinen Unternehmen (Formularnummer 600 000 0196),
10.07.12
–
Ggf. „De-minimis“-Erklärung des Antragstellers bei einer Kofinanzierung öffentlicher Leadinvestoren sowie bei Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen Beihilfewert hat (Formularnummer 600 000 0075).
10.07.12
Angaben zum Unternehmenszweck/Businessplan, insbesondere:
–
Beschreibung der Innovation unter Hervorhebung der Hauptvorteile (zur Verdeutlichung können Produktmuster, Prospektmaterial, CDs etc. eingereicht werden),
10.07.12
–
Markt- und Konkurrenzlage, insbesondere Angaben zum Marktvolumen, zu den größten Mitbewerbern, deren Marktanteil, sowie gegebenenfalls zu existierenden Substitutionsmöglichkeiten,
10.07.12
–
Vertriebs- und Marketingkonzept, insbesondere auch Angaben über geplante Teilnahmen an Messen, die wichtigsten Abnehmer, deren Anteil am Umsatz sowie die wichtigsten Zulieferer,
10.07.12
–
Angaben zum Stand der Technik, dem bereits geleisteten Entwicklungsaufwand und zur weiteren Entwicklungstätigkeit,
10.07.12
–
Patentsituation (gegebenenfalls Angaben zu Patentverpfändungen, -gerichtsverfahren und dergleichen).
10.07.12
Angaben zu den/dem Gesellschafter-Geschäftsführer/in:
–
Lückenloser tabellarischer Lebenslauf des/der Gesellschafter-Geschäftsführer mit beruflichem Werdegang,
–
Selbstauskunft des/der Gesellschafter-Geschäftsführer über die aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse.
Angaben zum Unternehmen:
–
Auszug aus dem Handelsregister, Gewerbeanmeldung,
–
Gesellschaftsverträge und Protokoll der letzten Gesellschafterversammlung und Bestätigung bezüglich der Bestellung zum/zu Geschäftsführer(n) (Geschäftsführervertrag/-verträge),
–
Historischer Abriss des Unternehmens,
–
Angaben zum Unternehmensaufbau und zur Mitarbeiterstruktur,
–
Die letzten durch einen sachverständigen Buch- und Wirtschaftsprüfer (eventuell Steuerberater oder -bevollmächtigten) bestätigten Jahresabschlüsse (einschließlich Lagebericht) sowie eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, Angaben zum aktuellen Auftragsbestand und Angebotsvolumen,
–
Gegebenenfalls Unternehmensverträge gemäß § 291 und § 292 Aktiengesetz (AktG) (zum Beispiel Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsverträge),
–
Bestehende Verträge (zum Beispiel Lizenz- oder Kooperationsverträge), die Ergebnisse oder Teilergebnisse des Vorhabens zum Gegenstand haben,
–
Bisherige und beantragte Förderung aus Programmen des BMWi (zum Beispiel BMWi-/KfW-Beteiligungsprogramm, „Beteiligungskapital für junge Technologie-Unternehmen“).
Angaben zum Finanzbedarf und zur Finanzierung:
–
Geschäftsplan mit Erläuterung zu den einzelnen Positionen (Jahresumsatz-, Kosten-, Finanzierungs- und Liquiditätsplanung),
–
Planbilanz, Plan der Gewinn- und Verlustrechnungen für die nächsten Jahre,
10.07.12
–
Beteiligungsvertrag/-verträge der/des Beteiligungsgeber(s),
–
Bankverbindungen mit Angaben zu eingeräumten und ausgenutzten Kreditlinien sowie deren Laufzeit und Besicherung,
–
Sollten einige der aufgeführten Unterlagen noch nicht in der endgültigen Fassung vorliegen, sind zunächst Entwürfe ausreichend. Die KfW behält sich vor, weitere Unterlagen, gegebenenfalls auch Gutachten, anzufordern.
Nachweis der Mittelverwendung
Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, die zweckgemäße Mittelverwendung nachzuweisen.
Due Diligence des Leadinvestors
Die Beurteilung eines Unternehmens durch den Leadinvestor (Due Diligence, Investmentproposal oder Ähnliches) beeinflusst die Beteiligungsentscheidung der KfW maßgeblich mit. Die KfW trifft ihre Entscheidung vor allem auf Basis der eingereichten und auf Plausibilität geprüften Antragsunterlagen sowie Gesprächen mit der Geschäftsführung. Die ausführliche Recherche bleibt dem Leadinvestor vorbehalten. Die vom Leadinvestor durchgeführte Prüfung und Beurteilung des Unternehmens ist gegenüber der KfW in einer dem Investitionsvolumen angemessenen Form zu dokumentieren. Dies geschieht bei VC-Gesellschaften typischerweise durch Überlassung der vollständigen internen Entscheidungsvorlage des Leadinvestors.
Die vom Leadinvestor übermittelten Angaben dürfen nicht nur aus dem Businessplan des Unternehmens übernommen sein, sondern müssen aufgrund eigener Nachforschungen und Erkenntnisse zustande gekommen sein.
Eine Abwägung von Chancen und Risiken sowie eine klare Investitionsempfehlung müssen enthalten sein.
Folgende Punkte müssen behandelt werden:
Formale Angaben:
–
Auf welches Unternehmen bezieht sich die Due Diligence?
–
Wer ist der Investor?
–
Wann wurde die Due Diligence erstellt?
–
Wer hat die Due Diligence erstellt?
–
Datum und Unterschrift des Leadinvestors
–
Inhaltliche Angaben:
–
Angaben zum Management
–
Rechtliche Struktur
–
Innovationsvorhaben/Produkt
–
Stand der Technik
–
Markt
–
Wettbewerb
–
Vertriebsstrategie
–
Wirtschaftliche Historie
–
Finanzbedarf und Deckung des Bedarfs
–
Erwartete Entwicklung (Planzahlen)
–
Investment des Leadinvestors
–
Aktueller Verhandlungsstand
–
Exitszenario
–
Chancen/ Risiken
–
Begründung der Entscheidung/ Empfehlung
–
Externe Gutachten, soweit vorhanden
Beihilferechtliche Regelungen
–
Zur Beurteilung der Beihilfekonformität ist die gesamte Finanzierungsrunde mit allen Beteiligten zu betrachten.
10.07.12
–
In einer Finanzierungsrunde dürfen „pari passu“ zu wirtschaftlich gleichen Konditionen maximal 50% des Beteiligungskapitals von öffentlichen Beteiligungsgebern incl. des Investments des ERP-Startfonds zur Verfügung gestellt werden.
10.07.12
–
Bei einer Kofinanzierung von Leadinvestoren mit mehrheitlich öffentlichen Gesellschaftern sowie Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen Beihilfewert hat, vergibt die KfW Beihilfen unter der „De-minimis“-Verordnung. Diese verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Eine Kofinanzierung durch die KfW ist in diesen Fällen nur möglich, soweit der Beihilfewert der Leadinvestorenbeteiligung plus der Beihilfewert der ERP-Startfondsbeteiligung plus der Beihilfewert gegebenenfalls anderer Förderungen zusammen innerhalb von 3 Steuerjahren den „De-minimis“-Höchstbetrag von 200.000 Euro nicht übersteigen, wobei die ERP-Startfondsbeteiligung mit einem Beihilfewert von 100% gerechnet wird. Unternehmen in bestimmten Branchen sind im Rahmen dieser Kofinanzierungen aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben nicht förderfähig. Detaillierte Informationen hierzu und zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen (Bestellnummer 600 000 0065).
10.07.12
–
Die Kombination einer Finanzierung nach dem „pari passu“-Grundsatz mit Beihilfen nach der „De-minimis“-Verordnung ist nicht möglich.
10.07.12
Hinweis
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Beteiligung durch die KfW besteht nicht.