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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
| Förderbereich: | Energieeffizienz & Erneuerbare Energien |
| Fördergebiet: | Bund |
| Förderberechtigte: | Unternehmen; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Verband/Vereinigung |
| Ansprechpartner: | zuständiger Netzbetreiber; Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) |
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Ziel und Gegenstand
Die Bundesregierung unterstützt den Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung.
Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie sowie solarer Strahlungsenergie.
Die Kernelemente des EEG sind
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der vorrangige Anschluss von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas an die Netze für die allgemeine Elektrizitätsversorgung,
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die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber,
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der bundesweite Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung auf mindestens 35% bis zum Jahr 2020 zu steigern und danach kontinuierlich bis 2050 auf 80% zu erhöhen, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu unterstützen.
Antragsberechtigte
Berechtigt sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.
Der zuständige Netzbetreiber ist zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet.
Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die sich in einer internationalen Wettbewerbslage befinden, und Schienenbahnen, die sich in einer intermodalen Wettbewerbslage befinden, können einen Antrag auf Begrenzung des Anteils der Strommenge aus Erneuerbaren Energien stellen, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge ergebenden Kosten zu verringern (Besondere Ausgleichsregelung).
Voraussetzungen
Es muss sich um eine selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas handeln.
Die technischen Anforderungen müssen eingehalten werden.
Art und Höhe der Förderung
Für in Betrieb genommene Anlagen werden festgelegte Vergütungssätze gewährt.
Die Höhe der Vergütung hängt von der Energiequelle, der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Installation der Anlage ab. Je später eine Anlage in Betrieb genommen wird, desto geringer ist der Tarif (Degression).
Neben der Einspeisevergütung kann für direkt vermarkteten Strom eine Marktprämie und für die bedarfsorientierte Stromerzeugung aus Biogas eine Flexibilitätsprämie verlangt werden.
Die Kosten für den Bezug von EEG-Strom werden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, getragen und an die Letztverbraucher weitergegeben.
Antragsverfahren
Es besteht ein unmittelbarer Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Anschluss, Abnahme und Vergütung. Der Abschluss eines Vertrages ist möglich und kann zur Regelung insbesondere von technischen Fragen der Einbindung einer Anlage in das Netz sinnvoll sein. Weitere Informationen sind bei dem zuständigen Netzbetreiber erhältlich.
Besondere Ausgleichsregelung: Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen können bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für das Folgejahr beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 436
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
Tel. (0 61 96) 9 08-2 26, -3 09, -3 12, -7 20
Fax (0 61 96) 9 08-5 50
Internet: http://www.bafa.de
Referat 436
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
Tel. (0 61 96) 9 08-2 26, -3 09, -3 12, -7 20
Fax (0 61 96) 9 08-5 50
Internet: http://www.bafa.de
einen Antrag auf Begrenzung des Anteils der Strommenge aus Erneuerbaren Energien stellen.
Quelle
Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074); zuletzt geändert durch Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730); Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Stand August 2012; Pressemitteilung des BAFA vom 4. Januar 2013.
Wichtige Hinweise
Das BAFA begrenzt im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung auf Antrag die Höhe der EEG-Umlage. Alle Anträge des Jahres 2012 sind geprüft und diejenigen vor Jahresablauf beschieden, bei denen eine positive Entscheidung ergehen konnte und für welche die 12-monatige Begrenzung der EEG-Umlage ab Januar 2013 gilt. Fälle, die einer weitergehenden Aufklärung bedürfen oder abzulehnen sind, werden derzeit bearbeitet. Das BAFA wird diese restlichen Verfahren zügig im 1. Quartal 2013 bearbeiten und im Anschluss die begünstigten Unternehmen und statistische Daten veröffentlichen.
04.01.13
Durch das am 23. August 2012 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien wurden folgende Änderungen in das EEG aufgenommen:
04.09.12
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Für Photovoltaik-Dachanlagen wurde eine neue Leistungsklasse zwischen 10 und 40 kW mit einer Vergütung von 18,5 Cent/kWh geschaffen.
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Kleine Anlagen bis 10 kW wurden vom Marktintegrationsmodell ausgenommen, um den technischen Aufwand gering zu halten. Bei Anlagen ab 10 und bis einschließlich 1.000 kW werden 90% der Jahresstrommenge vergütet. Diese Regelung gilt für alle neu seit dem 1. April 2012 in Betrieb genommenen Anlagen. Die vergütungsfähige Jahresstrommenge wird jedoch erst ab dem 1. Januar 2014 begrenzt.
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Es wurde ein Gesamtausbauziel für die geförderte Photovoltaik in Deutschland in Höhe von 52 GW verankert. Der jährliche Ausbaukorridor in Höhe von 2.500 bis 3.500 MW bleibt bestehen. Ist das Gesamtausbauziel erreicht, erhalten neue Anlagen keine Vergütung mehr.
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Die Größenbegrenzung bei der Vergütung von Freiflächenanlagen bleibt bei 10 MW, aber die Zusammenfassung von Anlagen zu einer Gesamtanlage erfolgt pro Gemeinde im Umkreis von 2 km anstelle der bisher festgelegten 4 km.
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In das EEG wurde eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, die es der Bundesregierung erlaubt, mit Zustimmung von Bundesrat und Bundestag eine Vergütung für Photovoltaik-Anlagen auf Konversionsflächen mit einer Leistung von mehr als 10 MW einzuführen.
04.09.12
Die Novelle ist rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft getreten.
04.09.12
Relevante ergänzende Veröffentlichungen sind
17.12.12
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die Bekanntmachung der Degressions- und Vergütungssätze nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 24. April 2013 (
Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 30. April 2013, B4) und
02.05.13
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Weitere Informationen sind auf den Webseiten der
Clearingstelle EEG erhältlich.
17.12.12
Ansprechpartner
zuständiger Netzbetreiber
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 436
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel. (0 61 96) 9 08-2 26; -3 09; -3 12; -7 20
Fax (0 61 96) 9 08-5 50
Internet
Referat 436
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel. (0 61 96) 9 08-2 26; -3 09; -3 12; -7 20
Fax (0 61 96) 9 08-5 50
Internet