| Trefferliste |
Qualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld
| Förderart: | Zuschuss |
| Förderbereich: | Aus- & Weiterbildung |
| Fördergebiet: | Bund |
| Förderberechtigte: | Unternehmen |
| Ansprechpartner: | zuständige Agentur für Arbeit; Bundesagentur für Arbeit (BA) |
Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld
[Vom 15. Oktober 2008; geändert durch Bekanntmachung vom 19. März 2012]
28.03.12
1 Förderungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Operationellen Programms des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2007 bis 2013 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. September 2006.
1.2
Die Bundesagentur für Arbeit kann nach dieser Richtlinie in Verbindung mit den von ihr hierzu erlassenen Geschäftsanweisungen und nach Maßgabe des § 77a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren 2008 bis 2013 aus Mitteln des ESF Leistungen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld erbringen. Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten der 3. Abschnitt des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Dritte und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit die Besonderheiten dieser Richtlinie dem nicht entgegenstehen. Die Richtlinie gilt im gesamten Bundesgebiet.
1.3
Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Agentur für Arbeit entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Leistungen können grundsätzlich nur gewährt werden, soweit entsprechende Leistungen nicht nach anderen Gesetzen, insbesondere nach den Vorschriften des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III), erbracht werden.
1.4
Sofern eine Förderung aus Mitteln der Länder erfolgt, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien nur zulässig, wenn sich die Leistungen ergänzen und keine Doppelförderung vorliegt. Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Qualifizierungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie, die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot).
1.5
Die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie die Nichtdiskriminierung sind als Querschnittsziele zu beachten.
1.6
Die Bundesagentur für Arbeit erlässt die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Geschäftsanweisungen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
2 Gegenstand der Förderung und Leistungsvoraussetzungen
2.1
Begünstigte der Förderung sind Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen. Die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen kann nach Nummer 3 dieser Richtlinie gefördert werden, wenn
28.03.12
a)
der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist,
b)
durch die Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten nach § 111 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4b SGB III Qualifizierungsdefizite festgestellt wurden und daher vorgesehen ist, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungschancen des Arbeitnehmers zu veranlassen,
28.03.12
c)
für die Qualifizierungsmaßnahme und den Bildungsträger die erforderlichen Zulassungen nach den §§ 176 ff. SGB III vorliegen und
28.03.12
d)
die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb des Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld endet.
2.2
Der Arbeitgeber hat sich an der Finanzierung der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme angemessen zu beteiligen.
3 Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.1
Für die Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie können die von der fachkundigen Stelle hierfür als angemessen festgestellten Lehrgangskosten in entsprechender Anwendung von § 84 Absatz 1 und § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III erstattet werden.
28.03.12
3.2
Je Teilnehmerin oder Teilnehmer kann eine Fahrkostenpauschale von 3 Euro je Unterrichtstag gewährt werden, soweit Fahrkosten tatsächlich anfallen und der Arbeitgeber die Berechnung und Auszahlung übernimmt.
3.3
Leistungen können für Fördermaßnahmen gewährt werden, die ab 1. Juli 2008 beginnen.
4 Verfahren
4.1
Die Leistungen nach Nummer 3 werden auf Antrag erbracht. Die Antragstellung hat durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des zu restrukturierenden oder entlassenden Betriebs befindet. Arbeitgeber ist im Falle einer externen betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit der mit der Durchführung beauftragte Dritte. Der Antrag ist vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen.
4.2
Bei der Beantragung muss das vorgesehene Qualifizierungskonzept durch eine Darstellung der jeweiligen Qualifizierungsbedarfe der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer begründet werden.
4.3
Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach Nummer 2 dieser Richtlinie gegeben sind.
4.4
Die Kostenerstattung für die Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie erfolgt an die Arbeitgeber, in deren Betrieben Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III geleistet wird.
28.03.12
4.5
Im Falle der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückforderung der gewährten Leistungen kommen die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Anwendung.
4.6
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sind die Vorschriften, die sich aus den unter Nummer 1.1 genannten Verordnungen ergeben, zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen (Artikel 90 der Verordnung 1083/2006) und für die Verpflichtung zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen (Artikel 8 Abs. 1 und 4 und Artikel 9 der Verordnung 1828/2006). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf hinzuweisen, dass die Förderung aus dem ESF erfolgt und ihre Teilnehmerdaten zu Überprüfungszwecken an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen übermittelt werden können.
4.7
Der Arbeitgeber oder Träger der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit hat nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit die für die Förderung aus den unter Nummer 1.1 genannten Verordnungen zum ESF notwendigen Daten, insbesondere die Teilnehmerdaten, die Daten zum Eingliederungserfolg sowie die Finanzdaten für die Abrechnung zu erheben und der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen. Ist dem Arbeitgeber oder dem Träger der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit oder der Bundesagentur für Arbeit ein Nachweis der für die Förderung aus dem ESF-erforderlichen Daten nicht möglich, so entfällt die Erstattung der unter Nummer 3 genannten Ausgaben aus dem ESF. § 326 SGB III gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Absatz 1 eine Ausschlussfrist von drei Monaten tritt.
4.8
Der Bundesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 prüfberechtigt.
5 Laufzeit
Dauert eine Maßnahme nach dieser Richtlinie über den 31. Dezember 2013 hinaus, können Leistungen nach dieser Richtlinie nur bis zum 31. Dezember 2014 erbracht werden.
6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
Ansprechpartner
zuständige Agentur für Arbeit
Internet
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Tel. (09 11) 1 79-0
Fax (09 11) 1 79-21 23
E-Mail
Internet
Internet
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Tel. (09 11) 1 79-0
Fax (09 11) 1 79-21 23
Internet