| Trefferliste |
Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen
| Förderart: | Zuschuss; Darlehen |
| Förderbereich: | Infrastruktur; Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung; Umwelt- & Naturschutz |
| Fördergebiet: | Thüringen |
| Förderberechtigte: | Unternehmen; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson |
| Ansprechpartner: | zuständiger kommunaler Aufgabenträger; Thüringer Aufbaubank (TAB) |
Förderung von Kleinkläranlagen
Ziel und Gegenstand
Der Freistaat Thüringen fördert den Neubau, Ersatzneubau und die Nachrüstung von Kleinkläranlagen, um diese auf den Stand der Technik zu bringen. Ziel ist ein verbesserter Gewässerschutz.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken.
Kommunale Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung können für Kleinkläranlagen als öffentliche Gruppenlösungen und für Beratungs- und Organisationsleistungen in Verbindung mit der Förderung von Kleinkläranlagen selbst Anträge stellen.
Voraussetzungen
Das zu entwässernde Grundstück muss sich in einem Gebiet befinden, das durch den kommunalen Aufgabenträger nicht innerhalb von 15 Jahren an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden soll.
Bei direkter Einleitung des Abwassers aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer (Direkteinleitung) muss der Bauherr über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfügen. Bei Einleitung des Abwassers aus einer Kleinkläranlage in einen Kanal (Indirekteinleitung) muss die Zustimmung des kommunalen Aufgabenträgers vorliegen.
Bei Ersatzneubau muss die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen.
Der ordnungsgemäße Betrieb und die Wartung der Anlage müssen sichergestellt sein.
Von der Förderung ausgeschlossen ist die abwassertechnische Ersterschließung von Grundstücken.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen.
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Zahl der Einwohnerwerte (EW).
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Für den Ersatzneubau einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe beträgt der Grundzuschuss für bis zu 4 EW 1.500 EUR zuzüglich 150 EUR je weiterem EW.
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Für die Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt der Grundzuschuss für bis zu 4 EW 750 EUR zuzüglich 75 EUR je weiterem EW.
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Bei weitergehenden Reinigungsanforderungen wird ein zusätzlicher Zuschuss für bis zu 4 EW in Höhe von 300 EUR zuzüglich 50 EUR je weiterem EW gewährt.
Für die Beratungs- und Organisationsleistungen erhalten kommunale Aufgabenträger je Anlage 115 EUR.
Private Bauherren erhalten auf Antrag alternativ zum Zuschuss ein zinsgünstiges Darlehen bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Die Höhe des Darlehens kann zwischen 2.000 EUR und 25.000 EUR betragen. Die Laufzeit beträgt sechs Jahre bei einem Zinssatz von 1,99% p.a.
Antragsverfahren
Private und sonstige Bauherren werden jährlich in einer öffentlichen Bekanntmachung aufgefordert, für die Kleinkläranlagen, die in den nächsten zwei Jahren durch einen Ersatzneubau ersetzt oder nachgerüstet werden sollen, bei dem kommunalen Aufgabenträger Fördermittelanträge einzureichen.
Der kommunale Aufgabenträger kann pro Jahr für maximal 10% der Kleinkläranlagen in den förderfähigen Gebieten Fördermittelanträge als Vorschlag weiterleiten.
Der kommunale Aufgabenträger reicht seine Vorschlagsliste und seine eigenen Anträge bei der
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Tel. (03 61) 74 47-0
Fax (03 61) 74 47-2 71
E-Mail: info@tab.thueringen.de
Internet: http://www.aufbaubank.de
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Tel. (03 61) 74 47-0
Fax (03 61) 74 47-2 71
E-Mail: info@tab.thueringen.de
Internet: http://www.aufbaubank.de
ein.
Weitere Informationen sind im
Internet erhältlich.
Quelle
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 24. Januar 2013, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 25. Februar 2013, S. 424.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2015.