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Zuwendungen in Natura 2000-Gebieten - Natura 2000-Prämie
| Förderart: | Zuschuss |
| Förderbereich: | Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung; Umwelt- & Naturschutz |
| Fördergebiet: | Schleswig-Holstein |
| Förderberechtigte: | Unternehmen |
| Ansprechpartner: | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume |
Zuwendungen in Natura 2000-Gebieten – Natura 2000-Prämie
Ziel und Gegenstand
Das Land Schleswig-Holstein fördert mit Unterstützung des
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) die Erhaltung ökologisch wertvollen Grünlandes in EG-Vogelschutz- und FFH-Gebieten (Natura 2000-Gebiete) sowie Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein.
Gewährt wird ein Ausgleich für die Kosten und Einkommensverluste, die sich infolge von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten ergeben.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Schleswig-Holstein, die eine Grünlandfläche in einem Natura 2000-Gebiet und in ausgewiesenen Naturschutzgebieten landwirtschaftlich nutzen.
Voraussetzungen
Die Bewirtschaftung der Grünlandflächen als Weide, Mähweide oder Mähfläche muss über eine Instandhaltungspflege hinausgehen.
Die Grünlandflächen dürfen nicht in Ackerland umgebrochen und nicht mehr als bisher entwässert werden.
In den EU-Vogelschutzgebieten dürfen das Beet-Grüppen bzw. Beet-Grabensystem nicht beseitigt werden.
Beabsichtigte Grünland-Narbenerneuerungen müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich angezeigt werden.
Das Grünland darf nicht mit Pflug, Grubber oder ähnlich tief arbeitenden oder wendenden Bodenbearbeitungsgeräten umgebrochen werden.
Wird der Betrieb während des Verpflichtungszeitraumes ganz oder teilweise übertragen, so muss der Übernehmer auch die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung beträgt 80 EUR pro Hektar, in bestimmten EU-Vogelschutzgebieten 150 EUR pro Hektar.
Antragsverfahren
Anträge sind unter Verwendung der Antragsformulare jeweils bis zum
15. Mai eines Jahres zu stellen an das
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel. (0 43 47) 7 04-0
Fax (0 43 47) 7 04-1 12
E-Mail: poststelle@llur.landsh.de
Internet: http://www.llur.schleswig-holstein.de
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel. (0 43 47) 7 04-0
Fax (0 43 47) 7 04-1 12
E-Mail: poststelle@llur.landsh.de
Internet: http://www.llur.schleswig-holstein.de
Quelle
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 15. November 2012, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 49 vom 3. Dezember 2012, S. 1272; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 22. Februar 2013, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 12 vom 18. März 2013, S. 158.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2013.