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Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2007-2013)

Förderkriterien
Förderart: Zuschuss
Förderbereich: Infrastruktur; Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung; Regionalförderung
Fördergebiet: Bund
Förderberechtigte: Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband/Vereinigung
Ansprechpartner: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV); Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS); Europäische Kommission
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
[zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009]
Der Rat der Europäischen Union [...] hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Ziele und Grundregeln für die Förderung

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung
1.
enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft, die durch den mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 errichteten ELER finanziert wird;
2.
legt die Ziele fest, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll;
3.
steckt den strategischen Rahmen ab, innerhalb dessen die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt wird, einschließlich der Methode zur Festlegung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „strategische Leitlinien der Gemeinschaft“ genannt) und der nationalen Strategiepläne;
4.
legt die Schwerpunkte und die Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums fest;
5.
legt auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Regeln für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung, die finanzielle Abwicklung, die Begleitung und die Kontrolle fest

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
„Programmplanung“: das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzierungsverfahren für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der vorrangigen Ziele des ELER;
b)
„Region“: eine Gebietseinheit, die der Ebene I oder II der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. (1) entspricht;
c)
„Schwerpunkt“: ein kohärentes Bündel von Maßnahmen, die spezifische Zielsetzungen haben, welche sich direkt aus ihrer Umsetzung ergeben und zu einem oder mehreren der in Artikel 4 beschriebenen Ziele beitragen;
d)
„Maßnahme“: ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung eines Schwerpunkts im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 beitragen;
e)
„Vorhaben“: ein Projekt, ein Vertrag oder eine sonstige Initiative, die nach den im betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt werden, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu erreichen;
f)
„gemeinsamer Rahmen für die Begleitung und Bewertung“: ein von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgestelltes Gesamtkonzept, das eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren für die Ausgangslage sowie für die finanzielle Abwicklung, die Leistungen, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme vorsieht;
g)
„Strategie für die lokale Entwicklung“: ein kohärentes Bündel von Vorhaben, die den lokalen Zielen und Bedürfnissen gerecht werden sollen und partnerschaftlich auf der geeigneten Ebene durchgeführt werden;
h)
„Begünstigter“: einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, der/die mit der Durchführung der Vorhaben betraut ist oder dem/der die finanzielle Unterstützung gewährt wird;
i)
„öffentliche Ausgabe“: jede öffentliche Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben, die aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stammt, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. (2) stammt, gilt als öffentlicher Beitrag;
j)
„Konvergenzziel“: das Ziel der Aktion für die am wenigsten weit entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, bestimmt nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), über den Europäischen Sozialfonds (ESF) und über den Kohäsionsfonds.

Kapitel II
Ziele und Aufgaben

Artikel 3
Auftrag

Der ELER trägt zur Förderung nachhaltiger Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft in Ergänzung zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik bei.

Artikel 4
Ziele

(1) Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:
a)
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation;
b)
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung;
c)
Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele werden über die vier in Titel IV definierten Schwerpunkte verwirklicht.

Kapitel III
Grundsätze der Förderung

Artikel 5
Komplementarität, Kohärenz und Konformität

(1) Die Tätigkeit des ELER stellt eine Ergänzung zu den nationalen, regionalen und lokalen Aktionen dar, die zu den Prioritäten der Gemeinschaft beitragen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Förderung durch den ELER und der Mitgliedstaaten mit den Aktivitäten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft. Die Interventionen des ELER müssen dabei insbesondere mit den Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei vereinbar sein.
(3) Diese Kohärenz wird erreicht durch die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 9, den nationalen Strategieplan gemäß Artikel 11, den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 und den Bericht der Kommission gemäß Artikel 14.
(4) Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Fonds, d.h. des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds und des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei, und der Interventionen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft.
(5) Die Kohärenz muss auch mit den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein.
(6) Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen der gemeinsamen Marktorganisationen fallen, können im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht unterstützt werden; Ausnahmen sind gegebenenfalls nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen.
(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch den ELER finanzierten Vorhaben den Bestimmungen des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen.

Artikel 6
Partnerschaft

(1) Die Interventionen des ELER werden in enger Abstimmung, nachstehend „Partnerschaft“ genannt, zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat sowie mit den Behörden und Stellen, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner Praxis benennt, umgesetzt, darunter
a)
die zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Körperschaften;
b)
die Wirtschafts- und Sozialpartner;
c)
sonstige geeignete Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise Umweltorganisationen und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.
Der Mitgliedstaat bestimmt die repräsentativsten Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt oder anderen Bereichen, nachstehend „Partner“ genannt. Er schafft entsprechend den einzelstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten die Bedingungen für eine weit gespannte und effiziente Beteiligung aller relevanten Einrichtungen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der nachhaltigen Entwicklung durch Einbeziehung der Belange des Umweltschutzes und der Verbesserung der Umwelt.
(2) Die Partnerschaft wird im Einklang mit der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Verantwortlichkeit der einzelnen Kategorien von Partnern im Sinne von Absatz 1 durchgeführt.
(3) Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Ausarbeitung und Begleitung des nationalen Strategieplans sowie auf die Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren Zeitvorgabe jeweils zu berücksichtigen ist.

Artikel 7
Subsidiarität

Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der geeigneten Gebietsebene entsprechend ihrem institutionellen System nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig.

Artikel 8
Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Männern und Frauen und stellen sicher, dass auf den verschiedenen Stufen der Umsetzung der Programme Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ausgeschlossen sind.
Das umfasst gleichermaßen die Phasen der Konzeption, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung.

Titel II
Der strategische Ansatz für die Entwicklung des ländlichen Raums

Kapitel I
Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft

Artikel 9
Inhalt und Beschlussfassung

(1) Der Rat erlässt auf der Grundlage der politischen Prioritäten der Gemeinschaft strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Mit diesen strategischen Leitlinien werden auf Gemeinschaftsebene die strategischen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums mit Blick auf die Umsetzung jedes der in dieser Verordnung für den Programmplanungszeitraum vorgesehenen Schwerpunkte festgelegt.
(2) Spätestens am 20. Februar 2006 wird eine Entscheidung über die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 37 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassen.
Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 10
Revision

Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft können einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen der Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Kapitel II
Nationaler Strategieplan

Artikel 11
Inhalt

(1) Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen Strategieplan vor, in dem die Prioritäten für die Aktionen des ELER und des betreffenden Mitgliedstaats angegeben sind und in dem die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, ihre speziellen Ziele, die Beteiligung des ELER und andere Finanzierungsmittel berücksichtigt sind.
(2) Der nationale Strategieplan gewährleistet die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums und den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sowie die Koordinierung zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regionalen Prioritäten. Er ist ein Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programmplanung des Fonds. Seine Umsetzung erfolgt durch die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.
(3) Jeder nationale Strategieplan umfasst
a)
eine Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der Umweltsituation und des entsprechenden Entwicklungspotenzials;
b)
die gewählte Strategie für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, wobei die Kohärenz der gewählten Optionen mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft aufgezeigt wird;
c)
die thematischen und gebietsbezogenen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums für jeden der Schwerpunkte, einschließlich einer Quantifizierung der Hauptziele und geeigneter Indikatoren für Begleitung und Bewertung;
d)
die Liste der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, mit denen der nationale Strategieplan umgesetzt wird, die indikative Mittelzuweisung aus dem ELER für jedes Programm einschließlich der Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und eine gesonderte Aufstellung der Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 5a der vorliegenden Verordnung;
e)
die Mechanismen, mit denen die Koordinierung mit den anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, dem Gemeinschaftsinstrument zur Förderung der Fischerei und der EIB sichergestellt werden soll;
f)
gegebenenfalls das Mittelvolumen für die Umsetzung des Konvergenzziels;
g)
die Beschreibung der Modalitäten und die Angabe der vorgesehenen Mittel für die Einrichtung des nationalen Netzwerkes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 68.

Artikel 12
Vorbereitung

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt nach der Annahme der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft seinen nationalen Strategieplan.
Dieser Plan wird vom Mitgliedstaat gemäß seiner institutionellen Organisation in enger Zusammenarbeit mit den Partnern ausgearbeitet. Er wird in enger Abstimmung mit der Kommission erstellt und gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den nationalen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

Artikel 12a
Überprüfung

(1) Jeder Mitgliedstaat überprüft nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.
(2) Der überprüfte nationale Strategieplan nach Absatz 1 wird der Kommission spätestens am 15. Juli 2009 übermittelt.

Kapitel III
Strategiebegleitung

Artikel 13
Zusammenfassende Berichte der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Oktober jedes Jahres und erstmals im Jahr 2010 einen zusammenfassenden Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung seines nationalen Strategieplans und seiner Ziele und ihres Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft vor. Der letzte zusammenfassende Bericht wird spätestens am 1. Oktober 2014 vorgelegt.
(2) In diesem Bericht werden die jährlichen Zwischenberichte des vorangegangen Jahres über die Programme gemäß Artikel 82 zusammengefasst; insbesondere werden
a)
die Errungenschaften und die Ergebnisse der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Verhältnis zu den im nationalen Strategieplan festgelegten Indikatoren und
b)
die Ergebnisse der laufenden Bewertungen der einzelnen Programme beschrieben.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für einzige Programme gemäß Artikel 15 Absatz 2 in den jährlichen Zwischenberichten gemäß Artikel 82 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bezeichneten Angaben innerhalb der in Artikel 82 festgelegten Frist einschließen.

Artikel 14
Bericht der Kommission

(1) Die Kommission legt zu Beginn jedes zweiten Jahres und erstmals im Jahr 2011 einen Bericht vor, in dem die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der nationalen Strategiepläne zusammengefasst werden. Die Kommission legt ihren letzten Bericht im Jahr 2015 vor.
Der Bericht stützt sich auf die Analyse und Beurteilung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten zusammenfassenden Berichte nach Artikel 13 und sonstiger verfügbarer Informationen durch die Kommission. Er nennt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen oder treffen sollen, um angemessen auf die Schlussfolgerungen des Berichts zu reagieren.
(2) Der Bericht der Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt.

Titel III
Programmplanung

Kapitel I
Inhalt der Programmierung

Artikel 15
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

(1) Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie der ländlichen Entwicklung über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die nach den in Titel IV definierten Schwerpunkten gruppiert werden.
Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum erstreckt sich auf einen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 liegenden Zeitraum.
(2) Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen.
(3) Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme enthält.

Artikel 16
Inhalt der Programme

Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum umfassen:
a)
eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen, die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll und die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 81;
b)
eine Begründung der gewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, den nationalen Strategieplan sowie die nach der Ex-ante-Bewertung erwarteten Auswirkungen;
c)
Information über die Schwerpunkte, die für jeden Schwerpunkt vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Beschreibung, welche die spezifischen nachprüfbaren Ziele sowie die Indikatoren gemäß Artikel 85 umfasst, die es ermöglichen, Fortschritt, Wirksamkeit und Zielführungsgrad des Programms zu messen;
d)
einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:
eine Tabelle schlüsselt für jedes Jahr den vorgesehenen Höchstbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 69 Absätze 4 und 5 auf. Gegebenenfalls werden in diesem Finanzierungsplan die vorgesehenen Mittel für die Regionen, die nach dem Konvergenzziel förderfähig sind, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar sein;
eine Tabelle legt für den gesamten Programmplanungszeitraum für jeden Schwerpunkt den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der nationalen öffentlichen Finanzierung, den Beteiligungssatz des Fonds für jeden Schwerpunkt und den für technische Hilfestellung vorgesehenen Betrag fest. Wo zutreffend, werden die geplante Beteiligung des ELER und die entsprechende nationale Finanzierung für die Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, gesondert ausgewiesen;
e)
zur Information eine als Hinweis dienende Aufteilung der geplanten Beträge je Maßnahme nach öffentlichen und privaten Ausgaben;
f)
gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Förderung nach Artikel 89 je Schwerpunkt;
g)
die erforderlichen Angaben zur Bewertung in Bezug auf die Wettbewerbsregeln und gegebenenfalls das Verzeichnis der nach den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags zulässigen Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden;
h)
Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen von anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und durch das Gemeinschaftsinstrument zur Förderung der Fischerei finanzierten Maßnahmen;
i)
Regelungen zur Umsetzung des Programms, z.B.
i)
die Benennung aller in Artikel 74 Absatz 2 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat sowie informationshalber eine Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur,
ii)
die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses,
iii)
die Bestimmungen zur Gewährleistung der Publizierung des Programms;
j)
die Bennennung der in Artikel 6 genannten Partner und die Ergebnisse ihrer Konsultation.

Artikel 16a
Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten

(1) Bis zum 31. Dezember 2009 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Arten von Vorhaben auf, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt sind und auf folgende Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und in den nationalen Strategieplänen näher ausgeführt sind, abzielen:
a)
Klimawandel,
b)
erneuerbare Energien,
c)
Wasserwirtschaft,
d)
biologische Vielfalt,
e)
Maßnahmen zur Abfederung der Umstrukturierung des Milchsektors,
f)
Innovationen mit Bezug zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Prioritäten,
g)
Breitband-Internetinfrastrukturen im ländlichen Raum.
Die Arten von Vorhaben, die mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f im Zusammenhang stehen müssen, dienen dem Erreichen von Zielen wie der Realisierung der potenziellen Wirkungen gemäß Anhang II. Dieser Anhang enthält eine indikative Liste solcher Arten von Vorhaben und ihrer potenziellen Wirkungen. Anhang III enthält eine Liste der Arten von Vorhaben für die Priorität nach Unterabsatz 1 Buchstabe g.
Die überprüften Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die sich auf die Vorhaben gemäß dem vorliegenden Absatz beziehen, werden der Kommission spätestens am 15. Juli 2009 übermittelt.
(2) Ab 1. Januar 2009 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für die Arten von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstaben a bis f um zehn Prozentpunkte angehoben werden.
(3) Spätestens am 31. Dezember 2009 umfassen die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auch
a)
eine Liste der Arten von Vorhaben und die Informationen gemäß Artikel 16 Buchstabe c zu den spezifischen Vorhaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
b)
eine Aufstellung der nach Maßnahmen aufgeschlüsselten Gemeinschaftsbeteiligung für Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und der nach Maßnahmen aufgeschlüsselten Gemeinschaftsbeteiligung für Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 17
Gleichgewicht der Schwerpunkte

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 10% der gesamten Beteiligung des ELER an dem Programm für die Schwerpunkte 1 und 3 der Abschnitte 1 beziehungsweise 3 des Titels IV Kapitel I und mindestens 25% der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 2 des Abschnitts 2 des genannten Kapitels aus. Für die Programme in den französischen überseeischen Departements beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für den Schwerpunkt 2 mindestens 10%.
(2) Mindestens 5% der gesamten Beteiligung des Fonds an dem Programm ist für den in Titel IV Kapitel I Abschnitt 4 beschriebenen Schwerpunkt 4 zu reservieren. Dieser Betrag ist Teil der in Absatz 1 genannten Beträge. Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von 5% für den Schwerpunkt 4 über den Programmzeitraum hinweg schrittweise so aufgebaut werden, dass durchschnittlich mindestens 2,5% der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 4 reserviert werden.
Für Bulgarien und Rumänien ist im Zeitraum 2010–2013 der Durchschnitt von mindestens 2,5% der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 4 einzuhalten. Bei der Berechnung dieses Prozentsatzes ist jeder im Zeitraum 2007–2009 geleistete Beitrag des ELER zu diesem Schwerpunkt zu berücksichtigen.
(3) Die Beträge, in Höhe der Beträge, die durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 69 Absatz 5a frei werden, sowie ab 2011 die Beträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16. (3) ergeben, und der Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a der vorliegenden Verordnung werden nicht auf die Gesamtbeteiligung des ELER angerechnet, aus der sich die finanzielle Mindestbeteiligung der Gemeinschaft je Schwerpunkt gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet.

Kapitel II
Vorbereitung, Genehmigung und Revision

Artikel 18
Ausarbeitung und Genehmigung

(1) Alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden vom Mitgliedstaat in enger Abstimmung mit den in Artikel 6 genannten Partnern festgelegt.
(2) Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum mit allen in Artikel 16 genannten Informationen.
(3) Die Kommission prüft die vorgeschlagenen Programme auf Übereinstimmung mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, dem nationalen Strategieplan sowie mit der vorliegenden Verordnung.
Gelangt sie zu der Auffassung, dass ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, mit dem nationalen Strategieplan oder mit der vorliegenden Verordnung in Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, das vorgeschlagene Programm entsprechend zu überarbeiten.
(4) Die Kommission nimmt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren an.

Artikel 19
Revision

(1) Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Annahme durch den Begleitausschuss von dem Mitgliedstaat für die verbleibende Laufzeit überarbeitet. Bei dieser Revision ist den Ergebnissen der Bewertung und den Berichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Gemeinschaft stärker oder anders zu berücksichtigen.
(2) Die Kommission erlässt Entscheidungen über Anträge auf Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum nach der förmlichen Vorlage eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat nach dem in Artikel 95 Absatz 2 genannten Verfahren. Nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren wird ferner festgelegt, welche Änderungen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission erfordern.

Titel IV
Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums

KAPITEL I
Schwerpunkte

Abschnitt 1
Schwerpunkt 1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft

Artikel 20
Maßnahmen
Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen
a)
Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:
i)
Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen, einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren, für Personen, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind,
ii)
Niederlassung von Junglandwirten,
iii)
Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern,
iv)
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten durch Landwirte und Waldbesitzer,
v)
Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe;
b)
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung:
i)
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe,
ii)
Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder,
iii)
Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,
iv)
Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie in der Forstwirtschaft,
v)
Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft,
vi)
Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen;
c)
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse:
i)
Unterstützung der Landwirte bei der Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen,
ii)
Unterstützung von Landwirten, die sich an Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen,
iii)
Unterstützung von Erzeugergemeinschaften bei Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;
d)
Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung
i)
landwirtschaftlicher Semisubsistenz-Betriebe im Umstrukturierungsprozess (für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien),
ii)
der Gründung von Erzeugergemeinschaften (für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien),
iii)
landwirtschaftlicher Betriebe, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden, einschließlich der Betriebe, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des Agrarsektors verlegen.

Unterabschnitt 1
Bedingungen für Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials

Artikel 21
Berufsbildung und Informationsmaßnahmen
Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler land- und forstwirtschaftlicher Ausbildungsprogramme im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
Artikel 22
Niederlassung von Junglandwirten
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die
a)
weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,
b)
über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,
c)
einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.
(2) Die Unterstützung wird bis zu dem im Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.
Artikel 23
Vorruhestand
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii ist bestimmt für
a)
Landwirte, die beschließen, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen, um ihre Betriebe an andere Landwirte zu übergeben,
b)
landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die beschließen, nach Übergabe des Betriebs jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einzustellen.
(2) Der Abgebende muss
a)
zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben oder darf zum Zeitpunkt der Übergabe höchstens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat sein,
b)
jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen,
c)
in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.
(3) Der Übernehmer muss
a)
die Leitung des Betriebs des Abgebenden übernehmen, um sich gemäß Artikel 22 niederzulassen, oder
b)
ein Landwirt, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eine Person des Privatrechts sein und den landwirtschaftlichen Betrieb des Abgebenden übernehmen, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu vergrößern.
(4) Der landwirtschaftliche Arbeitnehmer muss
a)
das 55. Lebensjahr vollendet, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben, oder darf zum Zeitpunkt der Übergabe höchstens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat sein,
b)
in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit als mitarbeitender Familienangehöriger oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer der Landwirtschaft gewidmet haben,
c)
in den letzten vier Jahren vor Beginn des Vorruhestands des Abgebenden während eines Zeitraums, der mindestens zwei Jahren Vollarbeitszeit entspricht, in dessen Betrieb gearbeitet haben,
d)
sozialversichert sein.
(5) Die Vorruhestandsbeihilfe kann dem Abgebenden und dem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer für höchstens 15 Jahre gewährt werden. Sie darf im Fall des Abgebenden nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres und im Fall des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers nicht über das normale Renteneintrittsalter hinaus gewährt werden.
Wird dem Abgebenden von dem betreffenden Mitgliedstaat eine Rente gezahlt, so wird die Vorruhestandsbeihilfe unter Berücksichtigung des Betrags der Rente des Mitgliedstaats als Zusatz gewährt.
(6) Der Höchstbetrag der Beihilfe ist im Anhang I festgesetzt.
Artikel 24
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv wird gewährt, um Landwirten und Waldbesitzern zu helfen, die Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der Gesamtleistung ihrer Betriebe zu tragen.
Die Betriebsberatungsdienste für Landwirte müssen mindestens umfassen:
a)
die Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
b)
die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz.
(2) Die Beihilfehöchstbeträge bzw. -sätze für die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten sind im Anhang I festgesetzt.
Artikel 25
Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten
Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v wird zur Deckung der Kosten, die beim Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Landwirte sowie von forstlichen Beratungsdiensten entstehen, degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Aufbau gewährt.

Unterabschnitt 2
Bedingungen für Maßnahmen zur Umstrukturierung und Entwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung

Artikel 26
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i wird für materielle und/oder immaterielle Investitionen mit folgenden Zielsetzungen gewährt:
a)
Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs,
b)
Einhaltung von Gemeinschaftsnormen, die für die betreffende Investition gelten.
Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur gewährt, wenn es dabei um neu eingeführte Gemeinschaftsnormen geht. In diesem Fall kann für die Erfüllung dieser Normen eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Norm für den landwirtschaftlichen Betrieb verbindlich wird.
Junglandwirten, die Unterstützung nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii erhalten, kann eine Beihilfe zu Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, wenn diese Investitionen im Betriebsverbesserungsplan nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c ausgewiesen sind. Die Frist zur Erfüllung der Normen darf 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Niederlassung nicht übersteigen.
(2) Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang I festgesetzt.
Artikel 27
Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder
(1) Die Investitionsbeihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii wird für Wälder gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf die tropischen oder subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und in den französischen überseeischen Departements.
(2) Die Investitionen werden für Forstbetriebe ab einer bestimmten, von den Mitgliedstaaten in ihren Programmen festzusetzenden Größe auf Waldbewirtschaftungspläne gestützt.
(3) Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang I festgesetzt.
Artikel 28
Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii wird für materielle und/oder nichtmaterielle Investitionen gewährt, die
a)
die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,
b)
Folgendes betreffen:
die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie von Forsterzeugnissen, und/oder
die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie im Zusammenhang mit Forsterzeugnissen,
c)
zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.
Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 3 zur Einhaltung einer neu eingeführten Gemeinschaftsnorm getätigt werden. In diesem Fall kann für die Erfüllung dieser Norm eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird. 24.08.12
(2) Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang I festgesetzt
(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (4) begrenzt. Für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departements und die kleineren Inseln im Ägäischen Meer ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Betrieben, die nicht von Artikel 2 Absatz 1 dieser Empfehlung erfasst werden, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert. Im Falle der Forstwirtschaft ist die Beihilfe auf Kleinstbetriebe beschränkt.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (5) kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.
Artikel 29
Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv wird zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Primärerzeugern in Land- und Forstwirtschaft, der verarbeitenden Industrie und/oder dritten Parteien gewährt. An der Zusammenarbeit sind mindestens zwei Betriebe beteiligt, von denen mindestens einer ein Primärerzeuger ist oder zur verarbeitenden Industrie gehört.
(2) Die Beihilfe trägt zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit bei.
Artikel 30
Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft
Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v kann insbesondere für Vorhaben zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, zur Flurbereinigung und -verbesserung, zur Energieversorgung und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen gewährt werden.

Unterabschnitt 3
Bedingungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

Artikel 31
Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen
(1) Die Beihilfe für die Einhaltung von Normen gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i gleicht die Kosten und Einkommensverluste teilweise aus, die Landwirten durch die Anwendung der Normen im Bereich des Umweltschutzes, der menschlichen Gesundheit, der tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen.
Diese Normen müssen erst kürzlich in die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht aufgenommen worden sein und neue Verpflichtungen oder Einschränkungen für die landwirtschaftliche Praxis vorschreiben, die sich erheblich auf die normalen Betriebskosten auswirken und eine bedeutende Anzahl von Landwirten betreffen.
(2) Die Beihilfe wird in Form einer jährlichen, befristeten, degressiven Pauschalbeihilfe während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Norm gemäß den Gemeinschaftsvorschriften verbindlich wird, gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag ist im Anhang I festgesetzt.
Artikel 32
Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii:
a)
betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;
b)
betrifft Lebensmittelqualitätsregelungen der Gemeinschaft oder von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen, die den präzisen Kriterien entsprechen, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genanten Verfahren festzulegen sind; Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen nicht für eine Beihilfe in Betracht.
c)
Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.
(2) Der Beihilfehöchstbetrag ist im Anhang I festgesetzt.
Artikel 33
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii betrifft Erzeugnisse, die im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 32 gefördert werden. Der Beihilfehöchstsatz ist im Anhang I festgesetzt.

Unterabschnitt 4
Voraussetzungen für Übergangsmaßnahmen

Artikel 34
Semi-Subsistenzbetriebe
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i für landwirtschaftliche Betriebe, die vorwiegend für den Eigenbedarf produzieren, einen Teil ihrer Erzeugung jedoch auch vermarkten („Semi-Subsistenzbetriebe“), wird Landwirten gewährt, die einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen.
(2) Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans gemäß Absatz 1 wird nach drei Jahren überprüft.
(3) Die Unterstützung wird in Form einer Pauschalbeihilfe bis zu dem im Anhang I festgelegten Höchstbetrag für höchstens fünf Jahre gewährt.
(4) Die Unterstützung wird für Anträge gewährt, die bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt wurden.
Artikel 35
Erzeugergemeinschaften
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii wird zur Erleichterung der Gründung und der Verwaltung von Erzeugergemeinschaften gewährt, die folgende Ziele verfolgen:
a)
Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, an die Markterfordernisse,
b)
die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel,
c)
Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit.
(2) Die Unterstützung wird als Pauschalbeihilfe in Jahrestranchen für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt. Sie wird auf der Grundlage der von der Erzeugergemeinschaft alljährlich vermarkteten Erzeugung festgelegt und darf die im Anhang I festgesetzten Sätze nicht überschreiten.
(3) Die Unterstützung wird Erzeugergemeinschaften gewährt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis 31. Dezember 2013 förmlich anerkannt worden sind.

Artikel 35a
Betriebe, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden

(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iii für landwirtschaftliche Betriebe, die sich aufgrund der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden, einschließlich der Betriebe, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des Agrarsektors verlegen, wird Landwirten gewährt, deren Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 2010 um mehr als 25% gegenüber 2009 gekürzt werden und die einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen.
(2) Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans gemäß Absatz 1 wird nach 12 Monaten überprüft.
(3) Die Unterstützung wird ausschließlich in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Form einer degressiven Pauschalbeihilfe gewährt. Die Unterstützung ist auf den im Anhang I festgelegten Höchstbetrag beschränkt, übersteigt jedoch keinesfalls 50% des Betrags, um den die Direktzahlungen gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1782/2003 gegenüber 2009 gekürzt werden.

Abschnitt 2
Schwerpunkt 2
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft

Artikel 36
Maßnahmen
Die Beihilfen dieses Abschnitts betreffen folgende Maßnahmen:
a)
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:
i)
Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,
ii)
Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind,
iii)
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG,
iv)
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen,
v)
Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen,
vi)
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen;
b)
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen:
i)
Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen,
ii)
Ersteinrichtung von Agrarforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen,
iii)
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen,
iv)
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000,
v)
Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen,
vi)
Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen,
vii)
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

Unterabschnitt 1
Voraussetzungen für Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung landwirtschaftlicher Flächen

Artikel 37
Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen
(1) Die Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii werden jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im Sinne der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26). (6) gewährt.
Die Zahlungen dienen zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste der Landwirte im Zusammenhang mit den Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in dem betreffenden Gebiet.
(2) Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 50 Absätze 2 und 3 ausgewiesenen Gebieten vom Zeitpunkt der ersten Zahlung an noch mindestens fünf Jahre auszuüben.
(3) Die Zahlungen sind zwischen den im Anhang I festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.
Über dem Höchstbetrag liegende Zahlungen können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wenn der Durchschnittsbetrag sämtlicher Zahlungen, die auf Ebene des Mitgliedstaats gewährt werden, diesen Höchstbetrag nicht überschreitet.
(4) Die Zahlungen sind ab einer im Programm festzulegenden Fläche des Betriebs degressiv.
Artikel 38
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG
(1) Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG und 2000/60/EG entstehen.
(2) Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang I festgesetzt. Für die Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG werden Durchführungsbestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich der Höchstbeträge für die Beihilfe, nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 39
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten bieten die Beihilfen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend den spezifischen Bedürfnissen an.
(2) Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen werden Landwirten gewährt, die freiwillig eine Agrarumweltverpflichtung eingehen. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.
(3) Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind.
Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren ein längerer Zeitraum festgelegt.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen einstellen, ohne dass die betreffenden Begünstigten verpflichtet sind, die bereits empfangenen Beihilfen zurückzuerstatten, vorausgesetzt
a)
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden erneut Beihilfen zur Verfügung gestellt, für die Bestimmungen gelten, die ebenso umfassende Auswirkungen auf die Agrarumwelt haben wie die beendeten Agrarumweltmaßnahmen;
b)
die Beihilfen sind für die betreffenden Begünstigten finanziell nicht weniger vorteilhaft;
c)
die betreffenden Begünstigten werden über diese Möglichkeit informiert, wenn sie ihre Verpflichtungen eingehen.
(4) Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Gegebenenfalls können auch Transaktionskosten gedeckt werden.
Die Begünstigten können gegebenenfalls über eine Ausschreibung unter Anwendung von wirtschaftlichen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden.
Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang I festgesetzt.
(5) Die Beihilfen können für nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallende Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden.
Artikel 40
Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
(1) Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v werden Landwirten gewährt, die freiwillig Tierschutzverpflichtungen eingehen.
(2) Diese Zahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen vorgeschriebenen Standards nach Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und andere einschlägige verbindliche Vorschriften des nationalen Rechts, die in dem Programm aufgeführt sind, hinausgehen.
Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, kann nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren für bestimmte Arten von Verpflichtungen ein längerer Zeitraum festgelegt werden.
(3) Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Gegebenenfalls können sie auch Transaktionskosten decken.
Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang I festgesetzt.
Artikel 41
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen
Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v wird gewährt für
a)
Investitionen zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv oder anderer Agrarumweltziele,
b)
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, durch die der öffentliche Wert eines Natura-2000-Gebiets oder anderer im Programm zu definierender Gebiete von hohem Naturwert gesteigert wird.

Unterabschnitt 2
Voraussetzungen für Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen

Artikel 42
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen dieses Unterabschnitts werden nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung gilt nicht für die tropischen oder subtropischen Wälder und bewaldeten Flächen auf den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und in den französischen überseeischen Departements.
Ferner gilt diese Einschränkung nicht für die Beihilfen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iii, vi und vii.
(2) In Gebieten, die im Rahmen der Gemeinschaftsaktion zum Schutz des Waldes gegen Brände als Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko eingestuft wurden, müssen die in diesem Unterabschnitt vorgeschlagenen Maßnahmen den von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplänen für diese Gebiete entsprechen.
Artikel 43
Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen
(1) Die Beihilfen nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i umfassen nur einen oder mehrere der folgenden Punkte:
a)
Anlegungskosten;
b)
eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar als Beitrag zur Deckung der Unterhaltungskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren;
c)
eine jährliche Hektarprämie als Beitrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts.
(2) Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen im Eigentum von Behörden decken lediglich die Anlegungskosten.
Wird das aufgeforstete Land von einer anderen natürlichen Person oder einer Körperschaft des Privatrechts gepachtet, so können die in Absatz 1 genannten jährlichen Prämien gewährt werden.
(3) Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden nicht gewährt für
a)
Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen;
b)
die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen.
Bei Aufforstungen mit schnell wachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden Beihilfen nur für die Anlegungskosten gewährt.
(4) Die Beihilfehöchstgrenzen für Landwirte oder andere natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts sind im Anhang I festgesetzt.
Artikel 44
Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii wird Landwirten gewährt, die Agrarforstsysteme einführen, die extensive land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme kombinieren. Sie deckt die Anlegungskosten.
(2) Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird.
(3) Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von schnell wachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt.
(4) Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang I festgesetzt.
Artikel 45
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen
(1) Die Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii für die Aufforstung von Flächen, die nicht nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i beihilfefähig sind, deckt die Anlegungskosten.
Im Falle aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen deckt sie auch die jährliche Prämie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b.
(2) Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen gewährt.
(3) Die Höchstsätze für Beihilfen, die natürlichen Personen oder Körperschaften des Privatrechts für Anlegungskosten gewährt werden, sind im Anhang I festgesetzt.
Artikel 46
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv wird privaten Waldeigentümern oder deren Vereinigungen jährlich je Hektar bewaldete Fläche zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Beschränkungen bei der Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen. Die Beihilfe ist zwischen den im Anhang I angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.
Artikel 47
Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen
(1) Die Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v werden je Hektar Waldfläche Waldbesitzern gewährt, die freiwillig Waldumweltverpflichtungen eingehen. Diese Zahlungen decken nur Verpflichtungen, die über die einschlägigen verbindlichen Anforderungen hinausgehen.
Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren ein längerer Zeitraum festgelegt.
(2) Die Zahlungen decken die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die durch die eingegangene Verpflichtung entstehen. Die Beihilfe ist zwischen den im Anhang I angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.
Artikel 48
Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi wird für den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials in durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten Wäldern sowie für die Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen gewährt.
(2) Die vorbeugenden Brandschutzaktionen betreffen Wälder, die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Waldschutzplänen als Wälder mit hohem oder mittlerem Brandrisiko eingestuft wurden.
Artikel 49
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen
Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii wird für Investitionen in Wäldern gewährt,
a)
die zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v oder anderer Umweltziele dienen oder
b)
durch die der öffentliche Wert von Wäldern oder bewaldeten Flächen des betreffenden Gebiets gesteigert wird.

Unterabschnitt 3
Gebietsausweisung

Artikel 50
Beihilfefähige Gebiete
(1) Die Mitgliedstaaten weisen die Gebiete, die für die Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii sowie Buchstabe b Ziffern i, iii, iv und vi in Betracht kommen, unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels aus.
(2) Um für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i in Betracht zu kommen, müssen Berggebiete durch eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Kosten für seine Bearbeitung aus folgenden Gründen gekennzeichnet sein:
a)
sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben,
b)
in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur besondere kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben. Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.
(3) Um für Zahlungen gemäß Artikel 34 Buchstabe a Ziffer ii in Betracht zu kommen, müssen Gebiete, die nicht Berggebiete gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind,
a)
von anderen naturbedingten Nachteilen betroffen sein, insbesondere einer geringen Bodenproduktivität oder von schwierigen klimatischen Verhältnissen, und in denen die Erhaltung einer extensiven Landwirtschaft wichtig für die Landbewirtschaftung ist, oder
b)
von spezifischen Nachteilen betroffen sein und Gebiete sein, in denen die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.
Zu den durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebieten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene landwirtschaftliche Gebiete; ihre Gesamtfläche darf 10% der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen.
(4) Die Mitgliedstaaten geben in den Programmen auf der Grundlage der nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden spezifischen Bestimmungen Folgendes an:
eine Bestätigung oder Änderung der Abgrenzung bereits ausgewiesener Gebiete nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a oder
die Abgrenzung der nach Absatz 3 Buchstabe a ausgewiesenen Gebiete.
(5) Förderfähig nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii sind als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete und in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte Gebiete.
(6) Gebiete, die sich aus ökologischen Gründen – etwa Schutz vor Bodenerosion oder Ausdehnung der Waldressourcen als Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels – für eine Aufforstung eignen, kommen für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii in Betracht.
(7) Als Natura-2000-Gebiete gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene Waldgebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv in Betracht.
(8) Waldgebiete mit mittlerem oder hohem Waldbrandrisiko kommen für Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi bezüglich vorbeugender Brandschutzaktionen in Betracht.

Unterabschnitt 4
Einhaltung von Normen

Artikel 50a
Grundlegende Anforderungen
(1) Der Begünstigte der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v erfüllt für den gesamten Betrieb die in den Artikeln 5 und 6 sowie in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung und Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.
Die Auflage zur Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gilt nicht für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Betrieb und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die keine Unterstützung gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v dieser Verordnung beantragt wurde.
(2) Die zuständige nationale Behörde teilt dem Begünstigten das Verzeichnis der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit, wobei sie auch elektronische Mittel einsetzt.
Artikel 51
Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen
(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Begünstigten anzulasten ist, der den Beihilfeantrag nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag dieser dem Begünstigten für das betreffende Kalenderjahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen nach den in Absatz 4 genannten Durchführungsbestimmungen gekürzt oder ausgeschlossen.
Die Kürzung oder der Ausschluss gemäß Unterabsatz 1 findet auch Anwendung, wenn die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 zu irgendeinem Zeitpunkt in dem betreffenden Kalenderjahr nicht erfüllt und der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Begünstigten anzulasten ist, der den Beihilfeantrag nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv gestellt hat.
Die Unterabsätze 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung, wenn die Nichterfüllung das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der Flächen übertragen wurden.
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.
Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, in dem betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird abweichend von Unterabsatz 3 die Kürzung oder der Ausschluss beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen. Hinweis der Redaktion:

Die vorliegende Fassung des Artikels gilt ab 1. Januar 2010.
[*]
(2) In Bezug auf Normen, für deren Erfüllung nach Artikel 26 Absatz 1 eine Frist eingeräumt wurde, erfolgen während dieser Frist keine Kürzungen oder Ausschlüsse von Zahlungen nach Absatz 1 dieses Artikels.
Ungeachtet des Absatzes 1 und gemäß den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 2 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt. Hinweis der Redaktion:

Die vorliegende Fassung des Artikels gilt ab 1. Januar 2010.
[*]
(3) Abweichend von Absatz 1 sind die zu erfüllenden verbindlichen Anforderungen für Begünstigte in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, die in Artikel 5 und Anhang IV der genannten Verordnung vorgesehenen Anforderungen.
Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
a)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2009.
b)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.
c)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2013.
Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:
a)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2012.
b)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.
c)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2016.
Die neuen Mitgliedstaaten können auch von der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor dem in Artikel 143 Buchstabe b Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ende der Geltungsdauer zu beenden.
(4) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a)
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5%, bei wiederholten Verstößen höchstens 15%. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. Sofern der Begünstigte nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Begünstigte dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.
b)
Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20% und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
c)
Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 1. Hinweis der Redaktion:

Die vorliegende Fassung des Artikels gilt ab 1. Januar 2010.
[*]
(5) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Artikel 39 Absatz 5.

Abschnitt 3
Schwerpunkt 3
Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

Artikel 52
Maßnahmen
Die Beihilfen für diesen Schwerpunkt umfassen
a)
Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, einschließlich der
i)
Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten,
ii)
Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,
iii)
Förderung des Fremdenverkehrs;
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum:
i)
Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,
ii)
Dorferneuerung und -entwicklung,
iii)
Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes;
c)
Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen für die Wirtschaftsakteure in den unter den Schwerpunkt 3 fallenden Bereichen;
d)
Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

Unterabschnitt 1
Bedingungen für Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

Artikel 53
Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
Begünstigte der Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe a Ziffer i sind Mitglieder des Haushalts des landwirtschaftlichen Betriebs.
Artikel 54
Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung
Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe a Ziffer ii ist nur für Kleinstunternehmen gemäß der Definition, die in der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG festgelegt ist, bestimmt.
Artikel 55
Förderung des Fremdenverkehrs
Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe a Ziffer iii betrifft
a)
kleine Infrastruktureinrichtungen wie Informationszentren oder Ausschilderung von Tourismusstätten,
b)
Erholungsinfrastruktur, die beispielsweise Zugang zu natürlichen Gebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,
c)
Entwicklung und/oder Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus.

Unterabschnitt 2
Bedingungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum

Artikel 56
Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung
Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe b Ziffer i betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen einschließlich kultureller und Freizeitaktivitäten zur Grundversorgung eines Dorfes oder von Dorfverbänden und die entsprechende Kleininfrastruktur.
Die Einschränkung in Bezug auf den Umfang der Infrastrukturen gilt nicht für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g.
Artikel 57
Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes
Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe b Ziffer iii betrifft:
a)
die Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert, Aktionen zur Sensibilisierung für den Umweltschutz und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und mit der Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert;
b)
Studien sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen Erbes, wie z.B. der kulturellen Merkmale der Dörfer und der Kulturlandschaft.

Unterabschnitt 3
Ausbildung, Kompetenzentwicklung und Förderveranstaltungen

Artikel 58
Ausbildung und Information
Die Beihilfen nach Artikel 52 Buchstabe c umfassen keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
Artikel 59
Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Durchführung
Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe d betrifft
a)
Studien über das betreffende Gebiet,
b)
Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen über das betreffende Gebiet und die lokale Entwicklungsstrategie,
c)
die Schulung der Personen, die an der Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie beteiligt sind,
d)
Förderveranstaltungen und Schulung von leitenden Akteuren,
e)
Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie, die eine oder mehrere der Maßnahmen nach Artikel 52 Buchstaben a, b und c umfasst, durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, die nicht von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b erfasst sind.

Unterabschnitt 4
Umsetzung des Schwerpunkts

Artikel 60
Abgrenzung
Zielt eine Maßnahme dieses Abschnitts auf Vorhaben ab, die auch im Rahmen eines anderen Förderinstruments der Gemeinschaft einschließlich der Strukturfonds und des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei förderfähig sind, so bestimmt der Mitgliedstaat in jedem Programm die Kriterien für die Abgrenzung zwischen den Vorhaben, die im Rahmen des ELER unterstützt werden, und den Vorhaben, die im Rahmen des anderen Förderinstruments der Gemeinschaft unterstützt werden.

Abschnitt 4
Schwerpunkt 4
Leader

Artikel 61
Definitionen des Leader-Konzepts
Das Leader-Konzept umfasst mindestens folgende Elemente:
a)
gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien, die auf subregionaler Ebene für genau umrissene ländliche Gebiete bestimmt sind,
b)
lokale öffentlich-private Partnerschaften (nachstehend „lokale Aktionsgruppen“ genannt),
c)
ein Bottom-up-Konzept mit Entscheidungsbefugnis für die lokalen Aktionsgruppen bei der Ausarbeitung und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien,
d)
eine multisektorale Konzeption und Umsetzung der Strategie, die auf dem Zusammenwirken der Akteure und Projekte aus den verschiedenen Bereichen der lokalen Wirtschaft beruhen,
e)
die Umsetzung innovativer Konzepte,
f)
die Durchführung von Kooperationsprojekten,
g)
die Vernetzung lokaler Partnerschaften.
Artikel 62
Lokale Aktionsgruppen
(1) Das Konzept der lokalen Entwicklungspartnerschaft wird durch lokale Aktionsgruppen umgesetzt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
Sie sind Träger einer integrierten örtlichen Entwicklungsstrategie, die sich mindestens auf die Aspekte nach Artikel 61 Buchstaben a bis d und Buchstabe g stützt, und verantwortlich für deren Umsetzung.
b)
Sie stellen entweder eine Gruppierung dar, die bereits im Rahmen der Initiative Leader II Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48). (7) oder Leader+ Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5). Zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilung an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 294 vom 4.12.2003, S. 11). (8) unterstützt wird, oder eine dem Leader-Konzept entsprechende Gruppierung oder eine neu gegründete repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets. Auf der Ebene der Entscheidungsfindung müssen die Wirtschafts- und Sozialpartner sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft, z.B. Landwirte, Landfrauen und Jugendliche sowie deren Verbände mindestens 50% der lokalen Partnerschaft stellen.
c)
Sie müssen zeigen, dass sie imstande sind, eine Entwicklungsstrategie für ihr Gebiet auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder die Federführung für Verwaltung und Finanzmanagement einem Partner übertragen, der befähigt ist, öffentliche Fördermittel zu verwalten und das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft sicherzustellen, oder sich in einer rechtlich konstituierten Organisationsform zusammenschließen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft und die Befähigung zur Verwaltung öffentlicher Zuschüsse gewährleistet.
(3) Bei dem durch die Strategie abgedeckten Gebiet muss es sich um ein zusammenhängendes Gebiet handeln, das hinsichtlich der Humanressourcen, der Mittelausstattung und des wirtschaftlichen Potenzials die ausreichende kritische Masse für eine nachhaltige Entwicklungsstrategie besitzt.
(4) Die im Rahmen der Strategie finanzierten Projekte werden von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt. Diese können auch die Kooperationsprojekte auswählen.
Artikel 63
Maßnahmen
Die im Rahmen des Schwerpunkts „Leader“ gewährte Beihilfe betrifft
a)
die Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a zur Verwirklichung der Ziele eines oder mehrerer der drei anderen in den Abschnitten 1, 2 und 3 definierten Schwerpunkte;
b)
die Umsetzung von Projekten der Zusammenarbeit mit den in Buchstabe a genannten Zielen;
c)
die Arbeit der lokalen Aktionsgruppe sowie gemäß Artikel 59 die Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet.
Artikel 64
Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien
Entsprechen die im Rahmen der Strategie durchgeführten Vorhaben den Maßnahmen, die in dieser Verordnung für die übrigen Schwerpunkte festgelegt sind, so gelten die jeweiligen Bedingungen nach den Abschnitten 1, 2 und 3.
Artikel 65
Zusammenarbeit
(1) Die Beihilfe nach Artikel 63 Buchstabe b wird für Projekte der gebietsübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit gewährt.
Als gebietsübergreifende Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats. Als transnationale Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit zwischen Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten sowie mit Gebieten von Drittländern.
(2) Für die Beihilfe kommen nur Ausgaben im Zusammenhang mit Gebieten innerhalb der Gemeinschaft in Betracht.
(3) Artikel 64 gilt auch für Projekte der Zusammenarbeit.

Kapitel II
Technische Hilfe

Artikel 66
Finanzmittel für technische Hilfe

(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission für die Maßnahmen der Vorbereitung, der Begleitung, der verwaltungsmäßigen Unterstützung, der Bewertung und Kontrolle bis zu 0,25% seiner jährlichen Mittelzuweisung bereitstellen. Diese Aktionen werden im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (9) und jeder anderen auf diese Form der Ausführung des Haushaltsplans anzuwendenden Bestimmung der genannten Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durchgeführt.
(2) Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der ELER bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Tätigkeiten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der im Rahmen des Programms geleisteten Hilfe finanzieren.
Für diese Tätigkeiten können bis zu 4% des Gesamtbetrags jedes Programms bereitgestellt werden.
(3) Im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Unterabsatz 2 ist ein Betrag für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 68 bereitzustellen.
Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und Betreuung ihres nationalen Netzes für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.
Die Einzelheiten der Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 67
Europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums

Im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 wird zur Vernetzung der nationalen Netze sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen.
Dieses Netz hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums,
b)
Sammlung, Verbreitung und Konsolidierung – auf Gemeinschaftsebene – der bewährten Praktiken im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums,
c)
Informationen über die Entwicklung der Lage in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft und von Drittstaaten,
d)
Veranstaltung – auf Gemeinschaftsebene – von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums,
e)
Errichtung und Betreuung von Expertennetzen zur Erleichterung des Austausches von Fachwissen sowie zur Unterstützung der Umsetzung und der Bewertung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums,
f)
Unterstützung der nationalen Netze und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit.

Artikel 68
Nationales Netz für den ländlichen Raum

(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netz für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind.
(2) Der Betrag nach Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ist zu verwenden für
a)
die zur Betreuung des Netzes erforderlichen Strukturen,
b)
einen Aktionsplan, der mindestens Folgendes umfasst: Ermittlung und Analyse von übertragbaren bewährten Praktiken mit dazugehörigen Informationsmaßnahmen, Betreuung des Netzes, Organisation des Austauschs von Erfahrungen und Fachwissen, Ausarbeitung von Schulungsprogrammen für lokale Aktionsgruppen in der Gründungsphase sowie technische Hilfe für Maßnahmen der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit.

Titel V
Finanzielle Beteiligung des Fonds

Artikel 69
Haushaltsmittel und ihre Aufteilung

(1) Der Rat legt den Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und den Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen im Einklang mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007 bis 2013 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens für denselben Zeitraum fest.
(2) 0,25% der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 bestimmt.
(2a) Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22. (10) , geändert durch den Beschluss 2009/434/EG ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 25. (11) , ergibt, wird für die Arten von Vorhaben verwendet, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang stehen.
(3) Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2% pro Jahr indexiert.
(4) Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
a)
die Beträge, die den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen vorbehalten sind,
b)
die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse und
c)
spezifische Situationen und Erfordernisse auf der Grundlage objektiver Kriterien.
(5) Zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Beträgen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates ergeben.
(5a) Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie ab 2011 aus Artikel 136 derselben Verordnung ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der vorliegenden Verordnung eingesetzt.
Für die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt anstelle des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Bulgarien und Rumänien.
Der Anteil der Mitgliedstaaten an dem in Absatz 2a genannten Betrag wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteilung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 eingesetzt.
(5b) Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.
Wenn darüber hinaus beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der Betrag gemäß Absatz 5a Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung die gemäß Absatz 5a Unterabsatz 4 zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten hat. Ist jedoch der für andere Vorhaben als Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für diese Vorhabensarten zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diese Differenz zu kürzen.
(5c) Die Beträge nach Absatz 5a dieses Artikels bleiben bei der Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unberücksichtigt.
(6) Die Kommission gewährleistet, dass die gesamten jährlichen Zuweisungen aus dem ELER, die für jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. (12) , einschließlich des Beitrags des EFRE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments ABl. L 310 vom 9.11.2006. S. 1. (13) , aus der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) ABl L 210 vom 31.7.2006, S. 82. (14) und aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1. (15) stammen, folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von weniger als 40% des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,7893% ihres BIP;
für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 40% und weniger als 50% des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,7135% ihres BIP;
für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 50% und weniger als 55% des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,6188% ihres BIP;
für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 55% und weniger als 60% des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,5240% ihres BIP;
für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 60% und weniger als 65% des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,4293% ihres BIP;
für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 65% und weniger als 70% des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,3346% ihres BIP;
für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 70% und weniger als 75% des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,2398% ihres BIP;
darüber hinaus wird die Transfer-Obergrenze für jede Stufe des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von 5 Prozentpunkten gegenüber dem Durchschnitt der EU-25 im Zeitraum 2001–2003 um 0,09 Prozentpunkte des BIP verringert.
Die Berechnung des BIP durch die Kommission ist auf die im April 2005 veröffentlichten Statistiken zu stützen. Die von der Kommission im April 2005 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2007–2013 sind für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert anzuwenden.
Wird im Jahr 2010 festgestellt, dass das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats für die Jahre 2007–2009 (auch infolge von Wechselkursänderungen) um mehr als ± 5% von dem gemäß Absatz 2 veranschlagten kumulierten BIP abgewichen ist, so werden die diesem Mitgliedstaat für diesen Zeitraum nach Absatz 1 zugewiesenen Beträge entsprechend angeglichen. Die Nettoauswirkungen – ob positiv oder negativ – dieser Anpassungen dürfen insgesamt 3 Mrd. EUR nicht übersteigen. Im Falle positiver Nettoauswirkungen werden die zusätzlichen Gesamtmittel in jedem Fall auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Höchstbeträgen der aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds verfügbaren Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007–2010 begrenzt. Die endgültigen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011–2013 verteilt. Um den Wert des polnischen Zloty während des Referenzzeitraums zu berücksichtigen, wird für den Zeitraum bis zur Überprüfung gemäß diesem Unterabsatz das Ergebnis der Anwendung der Prozentsätze nach Unterabsatz 1 für Polen mit einem Koeffizienten von 1,04 multipliziert.

Artikel 70
Beteiligung des Fonds

(1) In der Entscheidung zur Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für jeden Schwerpunkt innerhalb einer Flexibilitätsobergrenze festgesetzt, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen werden in der Entscheidung gesondert ausgewiesen.
(2) Die Beteiligung des ELER wird auf der Grundlage der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.
(3) Der Beteiligungssatz des ELER wird auf die Schwerpunkte bezogen festgelegt.
a)
Für den Schwerpunkt 1 „Wettbewerbsfähigkeit“ und den Schwerpunkt 3 „Diversifizierung und Lebensqualität“ sowie für die technische Hilfe nach Artikel 66 Absatz 2 gelten jeweils folgende Obergrenzen:
i)
75% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem Konvergenzziel,
ii)
50% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
b)
Für den Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ und den Schwerpunkt 4 „Leader“ gelten jeweils folgende Obergrenzen:
i)
80% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem Konvergenzziel,
ii)
55% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
Der Mindestsatz der Beteiligung des ELER auf Ebene eines Schwerpunkts wird auf 20% festgelegt.
(4) Abweichend von den Obergrenzen nach Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des ELER bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 auf 85% heraufgesetzt werden.
Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen auf 90% und in den übrigen Regionen auf 75% erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben.
(4a) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Portugal für einen Betrag von 320 Mio. EUR.
(4b) Abweichend von den in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Obergrenzen kann der Beteiligungssatz des ELER für von den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 zu tätigende Ausgaben um bis zu 10 zusätzliche Prozentpunkte heraufgesetzt werden. Die Obergrenzen gemäß den Absätzen 3 und 4 sind jedoch für die gesamten öffentlichen Ausgaben einzuhalten, die während des Programmplanungszeitraums getätigt werden.
(5) Für Mitgliedstaaten, die sich für ein spezifisches Programm gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 entschieden haben, wird die Obergrenze der Beteiligung des ELER auf 50% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben festgelegt.
(6) Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführt werden, können zu 100% finanziert werden.
(7) Für eine aus dem ELER finanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger gemeinschaftlicher Finanzinstrumente gewährt werden.
Eine solche Ausgabe kann nur im Rahmen eines einzigen Schwerpunkts des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden. Fällt ein Vorhaben unter mehr als einen Schwerpunkt, so wird es im Rahmen des dominierenden Schwerpunkts finanziert.
(8) Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 71
Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kommt eine Ausgabe für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die betreffende Beihilfe von der Zahlstelle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurde. Die kofinanzierten Vorhaben dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit abgeschlossen sein.
Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines Programms gemäß Artikel 19 hinzugefügt wird, ist ab dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission zuschussfähig.
(2) Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.
(3) Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene festgelegt.
Von der Kofinanzierung durch den ELER sind jedoch folgende Kosten ausgeschlossen:
a)
Mehrwertsteuer mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer, die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). (16) zu entrichten ist;
b)
Sollzinsen, unbeschadet des Absatzes 5;
c)
Landkäufe in Höhe von mehr als 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Artikel 66 Absatz 1.
(5) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b kann die Beteiligung des ELER auch anders als in Form nicht rückzahlbarer Direktbeihilfen gewährt werden. Die genauen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 72
Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Vorhaben

(1) Unbeschadet der Regeln über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrags trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass ein investitionsbezogenes Vorhaben nur dann tatsächlich aus dem ELER kofinanziert wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsbehörde die Finanzierung beschlossen hat, bei diesem Vorhaben keine erhebliche Veränderung erfolgt ist,
a)
die seine Art oder die Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft oder
b)
die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur geändert hat oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich deren Standort geändert hat.
(2) Die unzulässig gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder eingezogen.

Titel VI
Verwaltung, Kontrolle und Information

Kapitel I
Verwaltung und Kontrolle

Artikel 73
Aufgaben der Kommission

Damit im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 274 des Vertrags gewahrt wird, führt die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.

Artikel 74
Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum
a)
die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt,
b)
die zugelassene Zahlstelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005,
c)
die bescheinigende Stelle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum dafür, dass das entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet ist und dass eine klare Zuweisung der Funktionen sowie eine angemessene Trennung zwischen den Funktionen der mit der Verwaltung betrauten Stelle und den Funktionen anderer Stellen erfolgt.
Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.
(4) Die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten werden nach Durchführungsbestimmungen vorgenommen, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, insbesondere hinsichtlich der Form und Intensität der Kontrollen entsprechend der Art der verschiedenen Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 75
Verwaltungsbehörde

(1) Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat namentlich
a)
dafür zu sorgen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum anzuwendenden Kriterien ausgewählt werden,
b)
die Aufzeichnung und Erfassung von statistischen, die Umsetzung betreffenden Informationen auf elektronischem Datenträger und in einer für die Zwecke der Begleitung und Bewertung geeigneten Form zu gewährleisten,
c)
dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen
i)
über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
ii)
sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben;
d)
dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertungen der Programme innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen und gemäß dem gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen durchgeführt werden und dass die durchgeführten Bewertungen den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission vorgelegt werden,
e)
den Begleitausschuss zu leiten und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen zu begleiten,
f)
zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen bezüglich der Publizität gemäß Artikel 76 eingehalten werden,
g)
den jährlichen Zwischenbericht zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen,
h)
sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben.
(2) Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben.

Kapitel II
Information und Publizität

Artikel 76
Information und Publizität

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für Information und Publizität in Bezug auf die nationalen Strategiepläne, die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und die gemeinschaftliche Kofinanzierung. Die Information ist an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet. Sie betont die Rolle der Gemeinschaft und gewährleistet die Transparenz der Tätigkeit des ELER.
(2) Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde ist für dessen Publizität verantwortlich; sie unterrichtet dementsprechend
a)
die potenziellen Begünstigten, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms,
b)
die Begünstigten über die gemeinschaftliche Kofinanzierung,
c)
die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Programmen und deren Ergebnissen.

Titel VII
Begleitung und Bewertung

Kapitel I
Begleitung

Artikel 77
Begleitausschuss

(1) Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ist binnen drei Monaten nach der Entscheidung über die Programmgenehmigung ein Begleitausschuss einzusetzen.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung gibt sich jeder Begleitausschuss eine Geschäftsordnung unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats und beschließt sie mit der Zustimmung der Verwaltungsbehörde.
(2) Den Vorsitz eines Begleitausschusses führt stets ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
Die Zusammensetzung des Begleitausschusses wird vom Mitgliedstaat festgelegt und schließt die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Partner ein.
Vertreter der Kommission können auf eigenen Wunsch in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.
(3) Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können einen nationalen Begleitausschuss einsetzen, der die Umsetzung der regionalen Programme anhand der nationalen Strategie und der Mittelausschöpfung koordiniert.

Artikel 78
Aufgaben des Begleitausschusses

Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wirksam umgesetzt wird. Dementsprechend
a)
wird er binnen vier Monaten nach der Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört. Die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft,
b)
überprüft er anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms erzielt wurden,
c)
prüft er die Ergebnisse der Umsetzung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenbewertungen,
d)
erörtert und billigt er den jährlichen Zwischenbericht und den Schlussbericht, bevor diese der Kommission zugeleitet werden,
e)
kann er der Verwaltungsbehörde Anpassungen oder eine Revision des Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der in Artikel 4 definierten Ziele des ELER beizutragen oder die Verwaltung des Programms, einschließlich seiner Finanzmittel, zu verbessern,
f)
erörtert und billigt er jeden substanziellen Vorschlag für Änderungen in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum.

Artikel 79
Modalitäten der Begleitung

(1) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen über die Qualität der Umsetzung des Programms.
(2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss begleiten jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raums anhand von Finanz- und Ergebnisindikatoren.

Artikel 80
Gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen

Der gemeinsame Begleitungs- und Bewertungsrahmen wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erstellt und nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen. In diesem Rahmenkonzept sind eine begrenzte Anzahl von gemeinsamen Indikatoren festgelegt, die bei jedem Programm Anwendung finden.

Artikel 81
Indikatoren

(1) Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Vergleich zu ihren Zielen werden anhand von Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme gemessen.
(2) Bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wird eine begrenzte Zahl von programmspezifischen Zusatzindikatoren festgelegt.
(3) Soweit die Art der Förderintervention sich hierfür eignet, werden die auf der Grundlage der Indikatoren gelieferten Daten nach Geschlecht und Alter der Begünstigten aufgeschlüsselt.

Artikel 82
Jährlicher Zwischenbericht

(1) Die Verwaltungsbehörde erstattet der Kommission erstmals im Jahr 2008 und dann alljährlich zum 30. Juni Bericht über die Umsetzung des Programms. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni 2016 den Schlussbericht über die Programmumsetzung.
(2) Die jährlichen Zwischenberichte enthalten Folgendes:
a)
jede Änderung der Rahmenbedingungen, die eine direkte Auswirkung auf die Durchführungsbedingungen des Programms hat, sowie jede Änderung der gemeinschaftlichen und nationalen Politik, die sich auf die Kohärenz zwischen der Intervention des ELER und der Intervention der sonstigen Finanzinstrumente auswirkt,
b)
den anhand von Ergebnisindikatoren gemessenen Stand der Programmdurchführung bezogen auf die gesetzten Ziele,
c)
die finanzielle Abwicklung des Programms, wobei für jede Maßnahme die Höhe der an die Begünstigten gewährten Zahlungen anzugeben ist; sofern sich das Programm auf im Rahmen des Konvergenzziels förderfähige Regionen erstreckt, sind die diesbezüglichen Ausgaben gesondert auszuweisen,
d)
die Zusammenfassung der Ergebnisse der laufenden Bewertung gemäß Artikel 86 Absatz 3,
e)
die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Programmumsetzung; hierzu gehören insbesondere
i)
die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung,
ii)
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Programmverwaltung aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Reaktionen auf die gemäß Artikel 83 übermittelten Anmerkungen,
iii)
die Inanspruchnahme der technischen Hilfe,
iv)
die Vorkehrungen zur Gewährleistung der in Artikel 76 vorgesehenen Publizität des Programms,
f)
eine Erklärung über die Vereinbarkeit der Intervention mit der Gemeinschaftspolitik sowie gegebenenfalls die Darstellung von Problemen und der entsprechenden Abhilfemaßnahmen,
g)
gegebenenfalls die Wiederverwendung der Fördermittel, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder eingezogen wurden.
(3) Der Bericht wird als zulässig für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 betrachtet, wenn er alle in Absatz 2 genannten Angaben enthält und eine Beurteilung der Programmumsetzung ermöglicht.
Nach der Versendung durch die Verwaltungsbehörde hat die Kommission zwei Monate Zeit, um sich zum jährlichen Zwischenbericht zu äußern. Für den Schlussbericht über das Programm wird diese Frist auf fünf Monate verlängert. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, so gilt der Bericht als akzeptiert.
(4) Die Einzelheiten der Erstellung des jährlichen Zwischenberichts über die spezifischen Programme im Sinne des Artikels 66 Absatz 3 werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 83
Jährliche Überprüfung der Programme

(1) Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen alljährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Zwischenberichts die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres nach einvernehmlich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde ihre Anmerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde setzt den Begleitausschuss darüber in Kenntnis. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Anmerkungen hin unternommenen Schritte.

Kapitel II
Bewertung

Artikel 84
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Programme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden einer Ex-ante-Bewertung, einer Halbzeitbewertung und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 85, 86 und 87 unterzogen.
(2) Durch die Bewertungen sollen Qualität, Effizienz und Wirksamkeit der Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum verbessert werden. Hierzu wird deren Wirkung im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft nach Artikel 9 und auf die spezifischen Entwicklungsprobleme des ländlichen Raums in den betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen bewertet, wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung sowie die Auswirkungen auf die Umwelt nach Maßgabe der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt werden.
(3) Die Bewertung erfolgt je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission.
(4) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden von unabhängigen Bewertungsbeauftragten durchgeführt. Ihre Ergebnisse werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (17) zur Verfügung gestellt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen die für die Durchführung der Bewertungen erforderlichen Personalressourcen und Finanzmittel bereit, sorgen für die Bereitstellung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben.
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren auf Initiative der Kommission in dem in Artikel 80 vorgesehenen Rahmen die methodischen Einzelheiten und die Standards für die Bewertung.

Artikel 85
Ex-ante-Bewertung

(1) Die Ex-ante-Bewertung ist Bestandteil der Ausarbeitung jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums und zielt auf einen bestmöglichen Einsatz der Haushaltsmittel und die Verbesserung der Qualität des Programms ab. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung des mittel- und langfristigen Bedarfs, der zu verwirklichenden Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben, und hier insbesondere der Wirkung im Vergleich zur Ausgangssituation, des Mehrwerts für die Gemeinschaft, des Grads der Berücksichtigung der Gemeinschaftsprioritäten, der aus der vorangegangenen Programmplanung gewonnenen Erfahrungen und der Qualität der vorgeschlagenen Verfahren für die Durchführung, Begleitung, Bewertung und finanzielle Abwicklung.
(2) Die Ex-ante-Bewertung erfolgt unter der Verantwortung des Mitgliedstaats.

Artikel 86
Halbzeitbewertung und Ex-post-Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten richten für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ein System zur laufenden Bewertung ein.
(2) Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss stützen sich auf die laufenden Bewertungen, um
a)
anhand von Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren den Fortschritt des Programms gemessen an dessen Zielen zu überprüfen,
b)
die Qualität der Programme und ihre Durchführung zu verbessern,
c)
Vorschläge für eine wesentliche Änderung der Programme zu prüfen,
d)
die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung vorzubereiten.
(3) Ab 2008 legt die Verwaltungsbehörde dem Begleitausschuss jährlich einen Bericht mit den Ergebnissen der laufenden Bewertung vor. Eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse wird in den jährlichen Zwischenbericht gemäß Artikel 82 aufgenommen.
(4) Die laufende Bewertung hat im Jahr 2010 die Form einer Halbzeitbewertung, über die ein getrennter Bericht erstellt wird. Dieser enthält Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Programme und ihrer Durchführung.
Auf Initiative der Kommission wird eine Zusammenfassung der einzelnen Berichte über die Halbzeitbewertung erstellt.
(5) Die laufende Bewertung hat im Jahr 2015 die Form einer Ex-post-Bewertung, über die ein getrennter Bericht erstellt wird.
(6) Mit der Halbzeitbewertung und der Ex-post-Bewertung werden der Grad der Inanspruchnahme der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Programmplanung des ELER sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der Fondstätigkeit und die Auswirkungen auf die Prioritäten der Gemeinschaft untersucht. Die Bewertungen erstrecken sich auf die Ziele des Programms und sollen Erkenntnisse für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums liefern. Es werden die Faktoren ermittelt, die zum Erfolg bzw. Scheitern der Programmumsetzung, auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit, beigetragen haben, und bewährte Verfahrensweisen ermittelt.
(7) Die laufenden Bewertungen werden auf Initiative der Verwaltungsbehörden in Zusammenarbeit mit der Kommission organisiert. Sie sind auf Mehrjahresbasis angelegt und erstrecken sich auf den Zeitraum 2007–2015.
(8) Die Kommission veranstaltet von sich aus Maßnahmen zur Fortbildung, zum Austausch bewährter Verfahrensweisen und zur Information für die mit den laufenden Bewertungen Beauftragten, die Experten in den Mitgliedstaaten und die Mitglieder des Begleitausschusses und initiiert themenbezogene und zusammenfassende Bewertungen.

Artikel 87
Zusammenfassung der Ex-post-Bewertungen

(1) Unter der Verantwortung der Kommission und in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsbehörden, die für die Sammlung der erforderlichen Daten zu sorgen haben, wird eine Zusammenfassung der einzelnen Ex-post-Bewertungen erstellt.
(2) Die Zusammenfassung der Ex-post-Bewertungen ist bis spätestens 31. Dezember 2016 fertig zu stellen.

Titel VIII
Staatliche Beihilfen

Artikel 88
Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen

(1) Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags.
Unbeschadet des Artikels 89 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 36 EG-Vertrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.
(2) Beihilfen für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, die die im Anhang I zu Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Prozentsätze überschreiten, sind nicht zulässig.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Beihilfen für
a)
überwiegend im öffentlichen Interesse durchgeführte Investitionen im Hinblick auf die Erhaltung von land- und forstwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaften oder im Zusammenhang mit Aussiedlungen,
b)
Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt,
c)
Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und dem Tierschutz dienen, sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Sicherheit am Arbeitsplatz.
(3) Staatliche Beihilfen, die Landwirten zum Ausgleich von naturbedingten Nachteilen in Berggebieten oder in anderen benachteiligten Gebieten gewährt werden, sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen gemäß Artikel 37 entsprechen.
In hinreichend begründeten Fällen kann jedoch eine zusätzliche Förderung, die über den Höchstbeträgen nach Artikel 37 Absatz 3 liegt, gewährt werden.
(4) Staatliche Beihilfen an Landwirte, die Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen eingehen, die den Anforderungen gemäß den Artikeln 39 und 40 nicht entsprechen, sind nicht zulässig. Eine zusätzliche Förderung, die über den im Anhang I für Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3 festgelegten Höchstbeträgen liegt, kann jedoch gewährt werden, sofern sie hinreichend begründet ist. In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer hinreichenden Begründung von der Mindestdauer der Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 2 abgewichen werden.
(5) Staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, sind nur zulässig, wenn sie den Bedingungen gemäß Artikel 31 entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die über den Höchstbeträgen nach dem genannten Artikel liegt, darf jedoch gewährt werden, damit die Landwirte einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nachkommen können, die über die Normen der Gemeinschaft hinausgehen.
(6) Gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, so sind staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Umweltschutz, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, nur zulässig, wenn sie den einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 31 entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die über den im Anhang I zu Artikel 31 Absatz 2 festgelegten Höchstbeträgen liegt, darf jedoch gewährt werden, wenn sie gemäß Artikel 31 gerechtfertigt ist.

Artikel 89
Zusätzliche nationale Förderung

Staatliche Beihilfen, mit denen für die von der Gemeinschaft geförderte Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen, werden entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 16 von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Kommission genehmigt. Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags ist auf die in dieser Weise gemeldeten Beihilfen nicht anwendbar.

Titel IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 90
Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 91
Durchführungsbestimmungen

Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen. Diese erstrecken sich insbesondere auf
a)
die Einreichung der Vorschläge für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum,
b)
die Förderbedingungen für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung.

Artikel 92
Übergangsbestimmungen

(1) Sollten zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung spezifische Maßnahmen erforderlich sein, so werden diese nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(2) Solche Maßnahmen werden insbesondere erlassen, um bestehende Beihilfemaßnahmen der Gemeinschaft, die von der Kommission im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie für eine nach dem 1. Januar 2007 auslaufende Geltungsdauer genehmigt worden sind, in die mit dieser Verordnung vorgesehene Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums einzubeziehen und die Ex-post-Bewertungen der Programme des Zeitraums 2000–2006 abzudecken.

Artikel 93
Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben, ausgenommen Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, die Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 sowie der Teil des Anhangs I, in dem die Beträge nach Artikel 15 Absatz 3 festgelegt sind. Diese Bestimmungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt weiterhin für Aktionen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2007 genehmigt werden.
(2) Die Richtlinien und Entscheidungen des Rates, mit denen die Verzeichnisse der benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 festgelegt oder geändert werden, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde.

Artikel 94
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt für die Gemeinschaftsförderung für den am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum.
Sie gilt jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsvorschriften mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, mit Ausnahme der Artikel 9, 90, 91 und 92, die ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten.
Ungeachtet des Unterabsatzes 2 gelten Artikel 37, Artikel 50 Absätze 2 bis 4 und Artikel 88 Absatz 3 ab 1. Januar 2010, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Anhang I

Förderbeträge und -Prozentsätze
Artikel
Gegenstand
EUR oder %
   
22 Absatz 2
Niederlassungsbeihilfe (*)
70.000
   
23 Absatz 6
Vorruhestand
18.000
je Abgebenden und Jahr
   
   
180.000
Gesamtbetrag je Abgebenden
   
   
4.000
je Arbeitnehmer und Jahr
   
   
40.000
Gesamtbetrag je Arbeitnehmer
24 Absatz 2
Beratungsdienste
80%
der beihilfefähigen Kosten
   
   
1.500
beihilfefähiger Höchstbetrag
26 Absatz 2
Beihilfeintensität für die Modernisierung von Betrieben
60%
der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii
   
   
50%
der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii
   
   
50%
der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in den übrigen Gebieten
   
   
40%
der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in den übrigen Gebieten
   
   
75%
der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln
   
   
75%
der förderfähigen Investitionen in den Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetreten sind, sowie in Bulgarien und Rumänien, für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (1) innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie.
27 Absatz 3
Beihilfeintensität für die Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder
60% (**)
der förderfähigen Investitionen in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii
   
   
50%
der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten
   
   
85% (**)
der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage
28 Absatz 2
Beihilfeintensität für die Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung
50%
der förderfähigen Investitionen in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen
   
   
40%
der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten
   
   
75%
der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage
   
   
65%
der förderfähigen Investitionen auf den Ägäischen Inseln
31 Absatz 2
Höchstbeilhilfebetrag für Einhaltung von Normen
10.000
je Betrieb
32 Absatz 2
Höchstbeihilfebetrag für die Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel
3.000
je Betrieb
33
Beihilfeintensität für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
70%
der beihilfefähigen Kosten der Aktion
34 Absatz 3
Höchstbeihilfebetrag für Semisubsistenzbetriebe
1.500
je landwirtschaftlichen Betrieb und Jahr
35 Absatz 2
Erzeugergemeinschaften: Beihilfeobergrenze in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung
5%, 5%,
4%, 3%
bzw. 2%
(***)
im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr für die vermarktete Erzeugung bis zu 1.000.000 EUR
   
   
2,5%,
2,5%,
2,0%,
1,5%
bzw. 1,5%
im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr für die vermarktete Erzeugung über 1.000.000 EUR
   
in jedem der ersten 5 Jahre, jedoch nur jeweils bis zum Höchstbetrag von
100.000
100.000
80.000
60.000
50.000
im 1. Jahr
im 2. Jahr
im 3. Jahr
im 4. Jahr
im 5. Jahr
35a Absatz
Höchstbeihilfebetrag Umstrukturierungen infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung
4.500
3.000
1.500
je Betrieb in 2011
je Betrieb in 2012
je Betrieb in 2013
37 Absatz 3
Mindestzahlung bei Benachteiligungen
25
je Hektar LF
   
Höchstzahlungen für Berggebiete
250
je Hektar LF
   
Höchstzahlung in Gebieten mit anderen Benachteiligungen
150
je Hektar LF
38 Absatz 2
anfängliche Höchstzahlung für höchstens 5 Jahre bei Natura-200-Auflagen
500 (****)
je Hektar LF
  
normale Höchstzahlungen bei Natura-200-Auflagen
200 (****)
je Hektar LF
39 Absatz 4
einjährige Kulturen
600 (****)
je Hektar
   
mehrjährige Sonderkulturen
900 (****)
je Hektar
   
sonstige Flächennutzung
450 (****)
je Hektar
   
lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten
200 (****)
je Großvieheinheit
40 Absatz 4
jährlicher Höchstbetrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommenseinbußen
  
  
   
– für Landwirte oder deren Vereinigungen
700
je Hektar
   
– für sonstige natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts
150
je Hektar
43 Absatz 4, 44
Absatz 4 und 45
Absatz 3
– Beihilfeintensität für die Anlegungskosten
80% (**)
der beihilfefähigen Kosten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii
   
   
70%
der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Gebieten
   
   
85% (**)
der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten äußerster Randlage
46 und 47 Absatz 2
jährliche Zahlung bei Natura-2000-Auflagen und für Waldumweltmaßnahmen
   
– Mindestbetrag der Zahlung
40
je Hektar
   
– Höchstbetrag der Zahlung
200 (****)
je Hektar

Anhang II

Indikative Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f und ihrer potenziellen Wirkungen
Priorität: Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen
Art der Vorhaben
Artikel und Maßnahmen
Potenzielle Wirkung
Effizientere Verwendung von Stickstoffdüngern (z.B. reduzierter Einsatz, bessere Geräte, Präzisionsanwendungen), verbesserte Lagerung von Dung
Effizientere Verwendung von Stickstoffdüngern (z.B. reduzierter Einsatz, bessere Geräte, Präzisionsanwendungen), verbesserte Lagerung von Dung
Reduzierung der Emissionen von Methan (CH 4) und Distickstoffoxid (N 2O)
Verbesserung der Energieeffizienz (z.B. Verwendung von Baumaterialien, die Wärmeverluste verringern)
Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse
Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien
Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO 2) durch Energieeinsparungen
Präventionsmechanismen gegen Schäden durch klimabedingte Extremereignisse (z.B. Hagelnetze)
Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Verringerung der negativen Auswirkungen extremer Wetterereignisse auf das landwirtschaftliche Produktionspotenzial
Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Methoden der Bodenbearbeitung, Zwischenfruchtanbau, diversifizierte Fruchtfolgen)
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Reduzierung von Distickstoffoxid (N 2O), Kohlenstoffbindung, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels auf den Boden
Änderung der Flächennutzung (z.B. Umwandlung von Ackerflächen in Weideland, Dauerstilllegung)
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen
Reduzierung von Distickstoffoxid (N 2O), Kohlenstoffbindung
Extensivierung der Tierhaltung (z.B. niedrigere Bestandsdichte) und Grünlandwirtschaft
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Reduzierung von Methan (CH 4) und Distickstoffoxid (N 2O)
Aufforstung, Einrichtung von agrarforstwirtschaftlichen Systemen
Artikel 43 und Artikel 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen
Artikel 44: Ersteinrichtung von Agrarforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen
Reduzierung von Distickstoffoxid (N 2O), Kohlenstoffbindung
Maßnahmen zur Hochwasservermeidung und zum Hochwassermanagement (z.B. Vorhaben zum Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland)
Artikel 20: Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen;
Verringerung der negativen Auswirkungen klimawandelbedingter extremer Wetterereignisse auf das landwirtschaftliche Produktionspotenzial
Ausbildung und Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten in Bezug auf den Klimawandel
Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen
Artikel 24: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
Artikel 58: Ausbildung und Information
Ausbildungsmaßnahmen und Beratung für Landwirte zur Reduzierung von Treibhausgasen und zur Anpassung an den Klimawandel
Vorbeugende Aktionen gegen Waldbrände und klimabedingte Naturkatastrophen
Artikel 48: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen
Kohlenstoffbindung in Wäldern; Verhinderung von Kohlendioxidemissionen (CO 2-Emissionen), Verringerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder
Umstellung auf resistentere Waldbestandsarten
Artikel 47: Waldumweltmaßnahmen
Artikel 49: Nichtproduktive Investitionen
Verringerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder
Priorität: Erneuerbare Energien
Biogasproduktion mit organischen Abfällen (betriebliche/örtliche Anlagen)
Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten
Ersatz fossiler Brennstoffe, Reduzierung von Methan (CH 4)
Mehrjährige Energiepflanzen (Niederwald mit Kurzumtrieb und krautige Gramineen)
Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Ersatz fossiler Brennstoffe, Kohlenstoffbindung, Reduzierung von Distickstoffoxid (N 2O)
Erneuerbare Energie aus land-/forstwirtschaftlicher Biomasse
Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor
Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung
Ersatz fossiler Brennstoffe
Anlagen/Infrastruktur für erneuerbare Energie aus Biomasse und anderen erneuerbaren Quellen (Sonnen- und Windenergie, Erdwärme)
Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung
Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung
Artikel 30: Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft
Ersatz fossiler Brennstoffe
Information und Verbreitung von Wissen über erneuerbare Energien
Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen
Artikel 58: Ausbildung und Information
Sensibilisierung und Aufklärung und damit indirekt Verstärkung der Wirksamkeit anderer Maßnahmen in Bezug auf erneuerbare Energien
Priorität: Wasserwirtschaft
Technologien zur Wassereinsparung (z.B. effiziente Bewässerungssysteme);
Wasseraufbewahrung (einschließlich Überflutungsflächen);
wassersparende Produktionsverfahren (z.B. angepasste Anbaustrukturen)
Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Artikel 30: Infrastruktur
Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser und zur Wasseraufbewahrung
Wiederherstellung von Feuchtgebieten; Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Sümpfe
Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Artikel 38: Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000
Erhaltung ökologisch wertvoller Gewässer, Schutz und Verbesserung der Wasserqualität
Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in forst-/agrarforstwirtschaftliche Systeme
Artikel 43 und Artikel 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen
Schutz und Verbesserung der Wasserqualität
Anlagen zur Abwasserbehandlung in den landwirtschaftlichen Betrieben und bei der Verarbeitung und Vermarktung
Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser
Anlage und Pflege naturnaher Gewässer;
Schaffung natürlicher Ufer;
unbegradigte Flüsse
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes
Erhaltung hochwertiger Gewässer, Schutz und Verbesserung der Wasserqualität
Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Zwischenfruchtanbau, ökologischer/biologischer Landbau, Umstellung Ackerland auf Dauergrünland)
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Beitrag zur verringerten Auswaschung verschiedener Verbindungen, einschließlich des Phosphoreintrags ins Wasser
Information und Verbreitung von Wissen über Wasserwirtschaft
Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen
Artikel 58: Ausbildung und Information
Sensibilisierung und Aufklärung und damit indirekt Verstärkung der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Wasserwirtschaft
Priorität: Biologische Vielfalt
Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Flächen;
extensive Tierhaltung;
integrierte und ökologische/biologische Erzeugung
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Erhaltung artenreicher Vegetationstypen; Schutz und Pflege von Grünland
Mehrjährige Feld- und Uferrandstreifen sowie Biobedsysteme;
Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000;
Anlage/Pflege von Biotopen/Habitaten innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten;
Änderung der Flächennutzung (extensive Grünlandwirtschaft, Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland, langfristige Stilllegung);
Pflege von ökologisch wertvollen mehrjährigen Gewächsen;
Einrichtung und Erhaltung von Streuobstwiesen
Artikel 38 und Artikel 46: Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen
Artikel 47: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen
Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes
Schutz von Vögeln und anderen Wildtieren und bessere Vernetzung von Biotopen, reduzierter Eintrag von Schadstoffen in angrenzenden Habitaten, Erhaltung geschützter Tiere und Pflanzen
Schutz der genetischen Vielfalt
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Erhaltung der genetischen Vielfalt
Information und Verbreitung von Wissen über Biodiversität
Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen
Artikel 58: Ausbildung und Information
Sensibilisierung und Aufklärung und damit indirekt Verstärkung der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Biodiversität
Priorität: Maßnahmen zur Abfederung der Umstrukturierung des Milchsektors
Investitionsbeihilfen für die Milcherzeugung
Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors
Verbesserungen bei der Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen
Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors
Innovationen im Milchsektor
Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors
Grünlandprämien und extensive Tierhaltung; ökologische/biologische Milcherzeugung; Dauergrünlandprämien in benachteiligten Gebieten; Weidegangprämien
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Erhöhung der Umweltfreundlichkeit des Milchsektors
Priorität: Innovative Ansätze mit Bezug zu den in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Prioritäten
Innovative Vorhaben betreffend die Milderung der Folgen des Klimawandels und Anpassungsmaßnahmen
Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien
Reduzierung der Treibhausgasemissionen und Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel
Innovative Vorhaben zur Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien
Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien
Ersatz fossiler Brennstoffe und Reduzierung der Treibhausgasemissionen
Innovative Vorhaben zur Förderung der Wasserwirtschaft
Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien
Verstärkung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser und zur Verbesserung der Wasserqualität
Innovative Vorhaben für den Erhalt der biologischen Vielfalt
Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien
Aufhalten des Rückgangs der biologischen Vielfalt

Anlage 1 – Strategische Leitlinien

Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Programmplanungszeitraum 2007–2013)

1. Einführung

In der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden Zweck und Anwendungsbereiche der Förderung aus dem ELER festgelegt. In den strategischen Leitlinien werden in diesem Rahmen die für die Umsetzung der Prioritäten der Gemeinschaft wichtigen Bereiche festgelegt, insbesondere im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsziele von Göteborg und die überarbeitete Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung.
Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums sollen dazu beitragen,
die Bereiche zu ermitteln und zu vereinbaren, in denen die Inanspruchnahme der EU-Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums den größten Nutzeffekt auf EU-Ebene erzielt;
die Verbindung zu den wichtigsten EU-Prioritäten (Lissabon, Göteborg) herzustellen und diese in Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums umzusetzen;
die Vereinbarkeit mit anderen EU-Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Kohäsion und Umwelt;
die Umsetzung der neuen marktorientierten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sowie die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen, die diese in den alten und neuen Mitgliedstaaten mit sich bringt, flankierend zu unterstützen.

2. Die Entwicklung des Ländlichen Raums und die allgemeinen Ziele der Gemeinschaft

2.1. Die GAP und die Entwicklung des ländlichen Raums

Die Landwirtschaft nutzt nach wie vor die meisten Flächen im ländlichen Raum und ist der wichtigste Faktor für die Qualität der Landschaft und die Umwelt. Die Bedeutung und Relevanz der GAP und der Entwicklung des ländlichen Raums haben mit der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union zugenommen.
Ohne die zwei Säulen der GAP – Marktpolitik und Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums – würden zahlreiche ländliche Gebiete Europas immer größeren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Problemen gegenüberstehen. Das europäische Landwirtschaftsmodell trägt der multifunktionalen Rolle der Landwirtschaft in Bezug auf Reichtum und Vielfalt der Landschaften, der Lebensmittelerzeugnisse sowie des Kultur- und Naturerbes Rechnung Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Luxemburg (12. und 13. Dezember 1997), Berlin (24. und 25. März 1999) und Brüssel (24. und 25. Oktober 2002). (18) .
Die Leitprinzipien der GAP – Marktpolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums – wurden 2001 auf der Tagung des Europäischen Rates in Göteborg (15. und 16. Juni 2001) festgelegt. Nach dessen Schlussfolgerungen muss eine starke Wirtschaftsleistung mit einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und vertretbarem Abfallaufkommen einhergehen, so dass die biologische Vielfalt erhalten bleibt, die Ökosysteme geschützt werden und die Wüstenbildung vermieden wird. Um diese Herausforderungen zu bewältigen, sollte eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik und ihrer künftigen Entwicklung darin bestehen, einen Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, indem mehr Gewicht auf die Förderung gesunder, qualitativ hochwertiger Erzeugnisse, umweltfreundlicher Produktionsmethoden – einschließlich der ökologischen Erzeugung –, nachwachsender Rohstoffe und des Schutzes der biologischen Vielfalt gelegt wird.
Diese Leitprinzipien wurden in den Schlussfolgerungen zur Lissabon-Strategie während des Europäischen Rates in Thessaloniki (20. und 21. Juni 2003) bestätigt. Die reformierte GAP und die Entwicklung des ländlichen Raums können in den kommenden Jahren einen entscheidenden Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und zur nachhaltigen Entwicklung leisten.

2.2. Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Landwirtschaft: die GAP-Reformen von 2003 und 2004

Die GAP-Reformen von 2003 und 2004 sind ein großer Schritt vorwärts auf dem Weg zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zu einer nachhaltigen Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der EU und bilden den Rahmen für künftige Reformen. Mehrere aufeinander folgende Reformen haben durch die Verringerung der Preisstützungsgarantien und durch die Förderung von strukturellen Anpassungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft beigetragen. Die Einführung entkoppelter Direktzahlungen veranlasst die Landwirte, auf Marktsignale zu reagieren, die von der Verbrauchernachfrage ausgehen und nicht von mengenbezogenen Anreizen. Die Einbeziehung von Umwelt-, Lebensmittelsicherheits- und Tierschutzstandards in die Auflagenbindung stärkt das Verbrauchervertrauen und erhöht die ökologische Nachhaltigkeit der Landwirtschaft.

2.3. Entwicklung des ländlichen Raums 2007–2013

Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums konzentrieren sich künftig auf drei Hauptbereiche: die Agrarlebensmittelindustrie, die Umwelt und die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung im weiteren Sinn. Die neue Generation der Strategien und Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums wird auf vier Schwerpunkte aufbauen, nämlich Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft, Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, und Schwerpunkt 4: das Leader-Konzept.
Im Rahmen des Schwerpunkts 1 wird eine Reihe von Maßnahmen (durch die Förderung von Wissenstransfer und Innovation) auf Human- und Sachkapital im Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor sowie auf Qualitätsproduktion abzielen. Der Schwerpunkt 2 umfasst Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen, zur Erhaltung von Bewirtschaftungssystemen mit hohem Naturschutzwert in Land- und Forstwirtschaft sowie zur Erhaltung der Kulturlandschaften des ländlichen Raums in Europa. Schwerpunkt 3 trägt dazu bei, im ländlichen Raum Humankapital und Infrastruktur auf lokaler Ebene aufzubauen, um in allen Sektoren die Bedingungen für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten zu verbessern. Schwerpunkt 4, der auf den Erfahrungen mit dem Leader-Programm beruht, führt Möglichkeiten für eine innovative Verwaltung durch lokale Partnerschaften ein, die auf Bottom-up-Konzepten für die Entwicklung des ländlichen Raums beruhen.

2.4. Den Herausforderungen begegnen

Ländliche Gebiete können äußerst verschieden sein: von abgelegenen ländlichen Gebieten, die unter Entvölkerung und rückläufiger Entwicklung leiden, bis hin zu Stadtrandgebieten, die einem zunehmenden Druck von Ballungszentren ausgesetzt sind.
Nach der OECD-Definition, die sich auf die Bevölkerungsdichte stützt, machen ländliche Gebiete Die OECD-Definition stützt sich auf den Bevölkerungsanteil, der in ländlichen Gemeinden (d.h. mit weniger als 150 Einwohnern je km 2) in einer bestimmten NUTS III-Region lebt. Siehe Ausführliche Folgenabschätzung – SEK(2004) 931. Diese Definition ist die einzige international anerkannte Definition ländlicher Gebiete. In einigen Fällen berücksichtigt sie jedoch die in dichter bewohnten Gebieten, insbesondere in Stadtrandgebieten, lebende Bevölkerung nicht vollständig. Im Rahmen dieser Leitlinien wird sie lediglich zu statistischen und deskriptiven Zwecken verwendet. (19) 92% der Fläche der EU aus. Außerdem leben 19% der Bevölkerung in überwiegend ländlichen Gebieten und 37% in teilweise ländlichen Gebieten. Diese Regionen erwirtschaften 45% der Bruttowertschöpfung (BWS) in der EU und stellen 53% der Arbeitsplätze, hinken jedoch in der Regel im Vergleich zu nicht ländlichen Gebieten in Bezug auf mehrere sozioökonomische Indikatoren, einschließlich der Strukturindikatoren, hinterher. In den ländlichen Gebieten beträgt das Einkommen je Einwohner etwa ein Drittel weniger Gemessen am BIP auf der Grundlage der Kaufkraftparität. (20) , der Anteil der erwerbstätigen Frauen ist niedriger, der Dienstleistungssektor ist weniger entwickelt, der Anteil der höheren Bildungsabschlüsse ist im Allgemeinen geringer und ein geringerer Prozentsatz der Haushalte hat Zugang zum Breitband-Internet. Die Abgelegenheit und die Randlage stellen in einigen ländlichen Gebieten große Probleme dar. Diese Nachteile verstärken sich in der Regel in überwiegend ländlichen Gebieten, obwohl es im EU-weiten Vergleich erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben kann. Der Mangel an Chancen, Kontakten sowie Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur ist für Frauen und junge Menschen in abgelegenen ländlichen Gebieten ein besonders großes Problem.
Durch die Erweiterung hat sich das Bild der Landwirtschaft verändert. In den alten Mitgliedstaaten trägt die Landwirtschaft mit 2% zum BIP bei, in den neuen Mitgliedstaaten mit 3% und in Rumänien und Bulgarien mit mehr als 10%. In den neuen Mitgliedstaaten ist der Anteil der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung dreimal so hoch (12%) wie in den alten Mitgliedstaaten (4%). In Bulgarien und Rumänien ist das Beschäftigungsniveau in der Landwirtschaft wesentlich höher. Der Anteil des Agrar- und des Lebensmittelsektors zusammen genommen an der EU-Wirtschaft ist erheblich. Diese Sektoren bieten 15 Mio. Arbeitsplätze (8,3% der Arbeitsplätze insgesamt) und machen zu 4,4% das BIP aus. Die EU ist der weltweit größte Erzeuger von Lebensmitteln und Getränken, die Produktion beider Sektoren zusammen wird auf 675 Mrd. EUR geschätzt. Der Sektor ist jedoch hinsichtlich der Größe nach wie vor stark polarisiert und zersplittert, was für die Firmen große Chancen, aber auch Gefahren mit sich bringt. In der Forstwirtschaft und den damit verbundenen Wirtschaftszweigen sind 3,4 Mio. Personen beschäftigt. Der Umsatz beträgt 350 Mrd. EUR, jedoch werden derzeit nur 60% des Forstwachstums genutzt.
77% der Flächen in der EU werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Die Umweltleistung der Landwirtschaft bei der Erhaltung und Verbesserung natürlicher Ressourcen war in den letzten Jahren uneinheitlich. Im Bereich der Wasserqualität ist der Stickstoffüberschuss in den meisten alten Mitgliedstaaten seit 1990 leicht zurückgegangen, auch wenn in einigen Ländern und Regionen weiterhin eine beträchtliche Nährstoffeinschwemmung zu verzeichnen ist. Ammoniakemissionen, die Eutrophierung, die Verschlechterung der Böden und der Rückgang der Artenvielfalt sind Probleme, mit denen viele Gebiete nach wie vor zu kämpfen haben. Ein immer größerer Teil der landwirtschaftlichen Flächen ist jedoch dem ökologischen Landbau (5,4 Mio. ha in der EU) und erneuerbaren Ressourcen (geschätzte 1,4 Mio. ha wurden 2004 für die Bioenergiegewinnung verwendet, davon 0,3 Mio. ha im Rahmen der Energiepflanzenprämie und 0,6 Mio. ha auf stillgelegten Flächen) gewidmet. Die langfristigen Tendenzen des Klimawandels werden die land- und forstwirtschaftlichen Strukturen zunehmend prägen. Beim Schutz der Artenvielfalt wurden mit der Umsetzung von Natura 2000 einige Fortschritte erzielt – etwa 12–13% der Agrar- und Forstflächen wurden als Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturschutzwert spielen eine wichtige Rolle bei der Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume sowie beim Landschaftsschutz und bei der Bodenqualität. In den meisten Mitgliedstaaten werden diese Bewirtschaftungssysteme auf 10–30% der Agrarflächen angewandt. In einigen Gebieten könnte die Aufgabe der Landwirtschaft ernsthafte Gefahren für die Umwelt mit sich bringen.
Die ländlichen Gebiete werden sich daher im Hinblick auf Wachstum, Beschäftigung und Nachhaltigkeit in den nächsten Jahren besonderen Herausforderungen gegenüber sehen. Sie bieten aber auch echte Chancen aufgrund ihres Wachstumspotenzials in neuen Wirtschaftszweigen wie Dienstleistungs- und Freizeitinfrastrukturen und Fremdenverkehr, durch ihre Attraktivität als Ort zum Leben und Arbeiten und durch ihre Rolle als Reservoir natürlicher Ressourcen und Landschaften von hohem Wert.
Der Agrar- und der Lebensmittelsektor müssen die Möglichkeiten nutzen, die ihnen neue Konzepte, Technologien und Innovation bieten, um der sich wandelnden Marktnachfrage sowohl in Europa als auch weltweit zu entsprechen. Vor allem, wenn sie in die äußerst wichtige Ressource Humankapital investieren, werden die ländlichen Gebiete und der Agrarlebensmittelsektor der Zukunft mit Zuversicht entgegensehen können.
Der Europäische Rat hat anlässlich der Neubelebung der Lissabonner Strategie bekräftigt, dass diese Strategie in dem größeren Rahmen der nachhaltigen Entwicklung gesehen werden muss, was bedeutet, dass bei der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse die Fähigkeit künftiger Generationen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, nicht gefährdet wird Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (22. und 23. März 2005). (21) . Der neue Programmplanungszeitraum bietet die einzigartige Gelegenheit, die Förderung aus dem neuen ELER neu auf Wachstum, Beschäftigung und Nachhaltigkeit auszurichten. Insofern besteht hier vollkommene Übereinstimmung mit der Erklärung über die Leitprinzipien der nachhaltigen Entwicklung Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (16. und 17. Juni 2005). (22) und dem erneuerten Lissabon-Aktionsplan, der auf einen gezielten Ressourceneinsatz abzielt, um die Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte zu stärken, Wissen und Innovation für Wachstum zu fördern sowie mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen.
Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums müssen die ländlichen Gebiete unterstützen, damit sie diese Ziele im Programmplanungszeitraum 2007–2013 erreichen. Dies erfordert ein stärker strategisch ausgerichtetes Konzept für Wettbewerbsfähigkeit, für die Schaffung von Arbeitsplätzen und für Innovation in ländlichen Gebieten sowie eine bessere Verwaltungspraxis bei der Durchführung der Programme. Der Schwerpunkt muss stärker auf zukunftsorientierte Investitionen in Menschen, Fachkenntnis und Kapital in der Land- und Forstwirtschaft gelegt werden, auf neue Arten von Umweltleistungen, die allen zugute kommen, sowie auf die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen durch Diversifizierung, insbesondere für Frauen und junge Menschen. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums können ihren Teil zur nachhaltigen Entwicklung des europäischen Territoriums beitragen, indem sie den ländlichen Gebieten der EU helfen, ihr Potenzial als attraktive Orte für Investitionen, zum Arbeiten und Leben zu entfalten.

2.5. Den neuen Herausforderungen begegnen

Bei der Prüfung der Reformen von 2003 wurde auch das Gleichgewicht zwischen den Ausgaben für Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der GAP und der Finanzierung der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums bewertet. Da der Gesamthaushalt der GAP bis Ende 2013 festgeschrieben ist, können zusätzliche Mittel für die ländliche Entwicklung nur durch eine Erhöhung der obligatorischen Modulation bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden benötigt, um die Bemühungen für die Prioritäten der Gemeinschaft in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt (einschließlich der zugehörigen Innovationsförderung) und Umstrukturierung des Milchsektors zu verstärken.
i)
Klimaschutz und Energie sind zu Prioritäten geworden, da die EU eine führende Rolle bei der Entwicklung einer kohlenstoffarmen Weltwirtschaft übernommen hat. Der Europäische Rat hat im März 2007 Schlussfolgerungen Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel (8. und 9. März 2007) (Dok. 7224/07). (23) verabschiedet, wonach die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber 1990 um mindestens 20% (30% im Rahmen eines internationalen Abkommens über die globalen Ziele) reduziert werden und für den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch ein verbindliches Ziel von 20% bis 2020 gilt, das einen Anteil von 10% Biokraftstoffen am verkehrsbedingten Benzin- und Dieselverbrauch einschließt. Land- und Forstwirtschaft können wichtige Beiträge zur Lieferung der Rohstoffe für Bioenergie, zur Kohlenstoffbindung und zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten.
ii)
Die Ziele der EU für die Wasserpolitik sind in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. (24) festgelegt, die im Zeitraum 2010–2012 zur vollen Anwendung gelangen wird. Als Großverbraucher von Wasser und Wasserressourcen haben Land- und Forstwirtschaft eine wichtige Funktion bei einer nachhaltigen Wasserwirtschaft in Bezug auf Menge und Qualität. In der Anpassungsstrategie zur Bewältigung der bereits unvermeidbaren Klimaveränderungen wird der Wasserwirtschaft eine wachsende Bedeutung zukommen.
iii)
Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, den Rückgang der Artenvielfalt bis 2010 aufzuhalten, doch die Realisierung dieses Ziels erscheint immer fraglicher. Die biologische Vielfalt Europas ist weitgehend von der Land- und Forstwirtschaft abhängig, und die Bemühungen zu ihrem Schutz müssen verstärkt werden, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten negativen Folgen des Klimawandels und den zunehmenden Wasserbedarf.
iv)
Die Milcherzeuger leisten mit nachhaltiger Landwirtschaft einen maßgeblichen Beitrag zur Erhaltung des ländlichen Raums, insbesondere in benachteiligten Regionen. Angesichts ihrer hohen Produktionskosten und des Strukturwandels, mit dem sie infolge des Auslaufens der Milchquotenregelung konfrontiert sind, sollten flankierende Unterstützungsmaßnahmen für die Milcherzeuger getroffen werden, um ihnen eine bessere Anpassung an die neuen Marktbedingungen zu ermöglichen.
v)
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums können insbesondere zum Einsatz kommen, um die Innovation in den Bereichen Wasserwirtschaft, Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien, Schutz der biologischen Vielfalt sowie Eindämmung der Klimaänderungen und Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen und sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit als auch für die Umwelt vorteilhafte Lösungen zu erzielen. Zur Förderung einer umfassenden Nutzung der Innovation sollte eine spezielle Unterstützung für innovative Maßnahmen in Verbindung mit den neuen Herausforderungen bereitgestellt werden.

3. Aufstellung der Prioritäten der Gemeinschaft für den Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007–2013

Im Rahmen der Ziele, die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgestellt wurden, werden mit den nachstehend dargelegten strategischen Leitlinien entsprechend Artikel 9 der genannten Verordnung die Prioritäten für die Gemeinschaft festgelegt. Diese Leitlinien sind auf die Integration der wichtigsten politischen Prioritäten gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon und Göteborg ausgerichtet. Für jede Gruppe von Prioritäten werden beispielhaft mögliche Kernaktionen vorgestellt. Auf der Grundlage dieser strategischen Leitlinien wird jeder Mitgliedstaat seinen nationalen Strategieplan entwickeln, der den Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bildet.
Die für die gemeinschaftlichen Prioritäten bei der Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzten Mittel (im Rahmen des in den Rechtsvorschriften festgelegten Mindestfinanzierungsumfangs für jeden der Schwerpunkte) werden von der besonderen Situation, den Stärken, Schwächen und Möglichkeiten des jeweiligen Programmgebiets abhängen. Jede der gemeinschaftlichen Prioritäten und ihr Beitrag zu den Zielen von Lissabon und Göteborg müssen auf Ebene der Mitgliedstaaten ihren Niederschlag im Strategieplan und in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum finden. In zahlreichen Fällen wird es bei spezifischen Problemen bei der Lebensmittelkette oder der ökologischen, klimatischen und geografischen Situation der Land- und Forstwirtschaft nationale oder regionale Prioritäten geben. In den ländlichen Gebieten stellen sich unter Umständen auch noch andere spezifische Fragen wie Verstädterung, Arbeitslosigkeit, Abgelegenheit oder eine niedrige Bevölkerungsdichte.

3.1. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Forstsektors

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Die europäische Land- und Forstwirtschaft und die Lebensmittelindustrie verfügen über ein großes Potenzial zur Entwicklung hochwertiger Erzeugnisse mit hoher Wertschöpfung, die der vielfältigen und wachsenden Nachfrage der europäischen Verbraucher und der Weltmärkte gerecht werden.
Die für den Schwerpunkt 1 eingesetzten Mittel sollten zu einem starken und dynamischen europäischen Agrarlebensmittelsektor beitragen, indem sie auf die Prioritäten Wissenstransfer, Modernisierung, Innovation und Qualität in der Lebensmittelkette und auf die vorrangigen Sektoren für Investitionen in Sach- und Humankapital konzentriert werden.
Zur Umsetzung dieser Prioritäten sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Unterstützung auf Kernaktionen zu konzentrieren. Diese Kernaktionen könnten unter anderem Folgendes beinhalten:
i)
Umstrukturierung und Modernisierung des Agrarsektors. Diese sind für die Entwicklung vieler ländlicher Gebiete, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, weiterhin von großer Bedeutung. Die erfolgreiche Anpassung der Landwirtschaft kann der Schlüssel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der ökologischen Nachhaltigkeit des Agrarsektors sein und so zu Beschäftigung und Wachstum in den mit ihm verbundenen Wirtschaftszweigen beitragen. Hierzu gilt es unter anderem darauf hinzuarbeiten, dass Veränderungen im Agrarsektor im Kontext der Umstrukturierung und der Modernisierung rechtzeitig erkannt werden, und einen proaktiven Ansatz bei der Ausbildung und Umschulung von Landwirten, insbesondere im Hinblick auf übertragbare Qualifikationen, zu entwickeln.
ii)
Bessere Integration der Lebensmittelkette. Die Lebensmittelindustrie Europas zählt weltweit zu den wettbewerbsfähigsten und innovativsten, aber sie steht im globalen Wettbewerb zunehmend unter Druck. In der ländlichen Wirtschaft gibt es beträchtliche Möglichkeiten, neue Erzeugnisse zu schaffen und zu vermarkten, durch Qualitätsprogramme größere Wertschöpfung im ländlichen Raum zu binden und europäische Erzeugnisse auf dem Weltmarkt noch besser zu positionieren. Der Einsatz von Beratungsdiensten und Unterstützung bei der Erfüllung der Gemeinschaftsstandards wird zu diesem Integrationsprozess beitragen. Ein marktorientierter Agrarsektor wird dazu beitragen, die Position der europäischen Agrarlebensmittelbranche als wichtiger Arbeitgeber und als Motor für Wirtschaftswachstum weiter zu konsolidieren.
iii)
Erleichterung von Innovationen und leichterer Zugang zu Forschung und Entwicklung (FuE). Innovationen werden immer wichtiger für die Agrar-, Forst- und Lebensmittelwirtschaft in Europa. Während die großen europäischen Lebensmittelkonzerne bei neuen Trends oft eine Spitzenposition einnehmen, könnte die Einführung neuer Erzeugnisse und Verfahren auch einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von kleineren Verarbeitungsunternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben leisten. Neue Formen der Zusammenarbeit sollten insbesondere den Zugang zu FuE, Innovationen und Maßnahmen im Rahmen des 7. Rahmenprogramms In diesem Zusammenhang sollten auch die Arbeiten des Ständigen Agrarforschungsausschusses berücksichtigt werden. (25) erleichtern.
iv)
Förderung der Einführung und Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Der gesamte Agrarlebensmittelsektor ist mit der Einführung von IKT-Technologien im Rückstand. Dies gilt insbesondere für kleinere Unternehmen. E-Business-Anwendungen sind außer bei den multinationalen Unternehmen und ihren großen Zulieferfirmen noch wenig verbreitet. Auf den Gebieten e-Business (insbesondere in Bezug auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), e-Skills und e-Learning sollten Initiativen der Kommission wie i2010 durch die Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums ergänzt werden.
v)
Förderung eines dynamischen Unternehmertums. Mit den in letzter Zeit durchgeführten Reformen wurde ein marktorientiertes Umfeld für die europäische Landwirtschaft geschaffen, das den landwirtschaftlichen Betrieben neue Möglichkeiten bietet. Inwieweit dieses wirtschaftliche Potenzial ausgeschöpft werden kann, hängt aber von der Entwicklung strategischer und organisatorischer Fähigkeiten ab. Eine wichtige Rolle können in diesem Zusammenhang Maßnahmen spielen, mit denen Junglandwirten die Aufnahme ihrer Berufstätigkeit erleichtert wird.
vi)
Erschließung neuer Absatzmärkte für die Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft. Neue Absatzmärkte können insbesondere für Qualitätserzeugnisse eine höhere Wertschöpfung bieten. Unterstützung für Investitionen und Ausbildung auf dem Gebiet der Non-Food-Erzeugung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums kann die im Rahmen des ersten Pfeilers getroffenen Maßnahmen ergänzen, indem innovative neue Absatzmärkte für die Erzeugung erschlossen oder die Entwicklung von erneuerbaren Energiematerialien und Biokraftstoffen sowie der Ausbau der Verarbeitungskapazität gefördert werden.
vii)
Verbesserung der Umweltbilanz in Land- und Forstwirtschaft. Die langfristige Nachhaltigkeit hängt davon ab, ob es gelingt, die Erzeugnisse zu produzieren, die die Verbraucher wollen, und gleichzeitig hohe Umweltstandards zu erfüllen. Investitionen in besseren Umweltschutz können auch zu Effizienzsteigerungen in der Produktion führen, was dann für alle Beteiligten von Vorteil ist.
Zur Förderung des Generationswechsels in der Landwirtschaft könnten Kombinationen der Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 1 in Betracht gezogen werden, die auf die Bedürfnisse der Junglandwirte zugeschnitten sind.

3.2. Verbesserung von Umwelt und Landschaft

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen der EU und der Landschaft im ländlichen Raum sollten die für den Schwerpunkt 2 vorgesehenen Mittel einen Beitrag zu drei auf EU-Ebene prioritären Gebieten leisten: biologische Vielfalt, Erhaltung und Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Systeme von hohem Naturschutzwert und traditioneller landwirtschaftlicher Landschaften, Wasser und Klimawandel.
Die im Rahmen von Schwerpunkt 2 verfügbaren Maßnahmen sollten zur Integration dieser Umweltziele genutzt werden und einen Beitrag leisten zur Umsetzung des Netzes Natura 2000 in der Land- und Forstwirtschaft, zu der Verpflichtung von Göteborg, den Rückgang der biologischen Vielfalt bis 2010 umzukehren, zu den Zielen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1). (26) und zu den Zielen des Kyoto-Protokolls zur Begrenzung des Klimawandels.
Zur Umsetzung dieser Prioritäten sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Unterstützung auf Kernaktionen zu konzentrieren. Diese Kernaktionen könnten unter anderem Folgendes beinhalten:
i)
Förderung von Umweltleistungen und artgerechter Tierhaltung. Die Bürger in Europa erwarten, dass die Landwirte verbindliche Normen einhalten. Aber viele sind auch der Auffassung, dass die Landwirte dafür entlohnt werden sollten, wenn sie sich verpflichten, darüber hinaus bestimmte Leistungen zu erbringen, die der Markt alleine nicht erbringen würde, insbesondere wenn es um bestimmte im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft besonders wichtige Ressourcen wie Wasser und Boden geht.
ii)
Erhaltung der Kulturlandschaft und der Wälder. Ein Großteil der wertvollen ländlichen Umwelt in Europa ist von der Landwirtschaft gestaltet worden. Eine nachhaltige Landbewirtschaftung kann mithelfen, die Gefahren aufgrund der Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung sowie die Gefahr der Wüstenbildung und von Waldbränden insbesondere in benachteiligten Gebieten zu verringern. Geeignete Bewirtschaftungssysteme tragen dazu bei, dass so unterschiedliche Landschaften und Lebensräume wie Feuchtgebiete, Trockenrasen und Bergweiden erhalten bleiben. In vielen Regionen sind dies wichtige Bestandteile des Kultur- und Naturerbes und der Attraktivität des ländlichen Raums insgesamt als Wohn- und Arbeitsort.
iii)
Bekämpfung des Klimawandels. Land- und Forstwirtschaft spielen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung von erneuerbaren Energien und Bioenergieanlagen. Geeignete land- und forstwirtschaftliche Verfahren können zur Verringerung der Emission von Treibhausgasen sowie zur Erhaltung der Kohlenstoffspeicherwirkung und der organischen Materie in der Bodenzusammensetzung beitragen und auch die Anpassung an die Folgen des Klimawandels erleichtern.
iv)
Konsolidierung des Beitrags des ökologischen Landbaus. Der ökologische Landbau stellt einen ganzheitlichen Ansatz nachhaltiger Landwirtschaft dar. In dieser Hinsicht sollte sein Beitrag zu den Zielen des Umwelt- und Tierschutzes weiter gestärkt werden.
v)
Förderung von Initiativen, die sowohl für die Umwelt als auch für die Wirtschaft von Vorteil sind. Die Umweltleistungen, insbesondere durch Agrarumweltmaßnahmen, können zur Identität des ländlichen Raums und seiner Lebensmittelerzeugnisse beitragen. Sie können die Grundlage für Wachstum und Beschäftigung im Tourismus und in Dienstleistungs- und Freizeitinfrastrukturen auf dem Land bilden, insbesondere wenn sie mit einer Diversifizierung in Bereiche wie Tourismus, Handwerk, Ausbildung und Non-Food einhergehen.
vi)
Förderung der räumlichen Ausgewogenheit. Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums können einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität des ländlichen Raums leisten. Sie können auch dazu beitragen, dass in einer wettbewerbsorientierten, wissensbasierten Wirtschaft ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen städtischem und ländlichem Raum erhalten bleibt

3.3. Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Die Mittel, die im Rahmen von Schwerpunkt 3 für die Bereiche Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum eingesetzt werden, sollten zu der übergreifenden Priorität der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Voraussetzungen für Wachstum beitragen. Die im Rahmen von Schwerpunkt 3 verfügbaren Maßnahmen sollten insbesondere dazu eingesetzt werden, die Schaffung von Kapazitäten, den Erwerb von Qualifikationen und die Organisation für die örtliche strategische Entwicklung zu fördern, und mit dafür sorgen, dass der ländliche Raum auch für die künftigen Generationen attraktiv bleibt. Bei der Förderung von Ausbildung, Information und Unternehmergeist sollten die besonderen Bedürfnisse von Frauen, jungen Menschen und älteren Arbeitnehmern berücksichtigt werden.
Zur Umsetzung dieser Prioritäten sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Unterstützung auf Kernaktionen zu konzentrieren. Diese Kernaktionen könnten unter anderem Folgendes beinhalten:
i)
Ankurbelung der Wirtschaft und Steigerung der Beschäftigungsraten in der ländlichen Wirtschaft. Die Diversifizierung ist notwendig für Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung im ländlichen Raum und trägt so zu einer besseren räumlichen Ausgewogenheit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bei. Tourismus, Handwerk und Dienstleistungs- und Freizeitinfrastrukturen auf dem Land sind in vielen Regionen Wachstumssektoren und bieten Möglichkeiten sowohl für die Diversifizierung im landwirtschaftlichen Betrieb hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten als auch für den Aufbau von Mikrounternehmen in der ländlichen Wirtschaft im weiteren Sinne.
ii)
Förderung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Ein spezielles Hemmnis stellen in vielen ländlichen Gebieten unzureichende Kinderbetreuungseinrichtungen dar. Örtliche Initiativen für Kinderbetreuungseinrichtungen können den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Dazu kann auch der Aufbau einer Kinderbetreuungsinfrastruktur gehören, möglicherweise in Kombination mit Initiativen zur Gründung kleiner Unternehmen, die für den ländlichen Raum relevante Tätigkeiten und örtliche Dienstleistungen anbieten.
iii)
Neubelebung der Dörfer. Integrierte Initiativen, die Diversifizierung, Unternehmensgründungen, Investitionen in das Kulturerbe, Infrastrukturmaßnahmen zugunsten örtlicher Dienstleistungen und Erneuerungsmaßnahmen miteinander kombinieren, können dazu beitragen, sowohl die wirtschaftlichen Aussichten wie auch die Lebensqualität zu verbessern.
iv)
Die Förderung von Mikrounternehmen und Handwerksbetrieben kann auf traditionelle Fertigkeiten aufbauen oder neue Fähigkeiten einbringen, insbesondere in Kombination mit dem Erwerb von Ausrüstung oder mit Ausbildung und Schulung, und so den Unternehmergeist und die Entwicklung des wirtschaftlichen Gefüges fördern.
v)
Durch die Ausbildung junger Menschen in für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten kann Bedarf in den Bereichen Tourismus, Freizeit, Umweltdienste, traditionelle ländliche Praktiken und Qualitätserzeugnisse gedeckt werden.
vi)
Förderung der Einführung und Verbreitung von IKT. Die Einführung und Verbreitung von IKT ist im ländlichen Raum sowohl für die Diversifizierung als auch für die örtliche Entwicklung, die Erbringung örtlicher Dienstleistungen und die Förderung der digitalen Integration von Bedeutung. Durch IKT-Initiativen in den Dörfern in Kombination mit IT-Ausrüstung, Vernetzung und Schulung in e-Skills durch Gemeinschaftsstrukturen können Größenvorteile erreicht werden. Derartige Initiativen können die Einführung von IKT in landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen im ländlichen Raum sowie die Verbreitung von e-Business und e-Commerce wesentlich erleichtern. Um Standortnachteile auszugleichen, müssen die Möglichkeiten des Internets und der Breitbandkommunikation in vollem Umfang genutzt werden, z.B. mit Unterstützung regionaler Programme im Rahmen der Strukturfonds.
vii)
Die Bereitstellung und innovative Nutzung erneuerbarer Energiequellen kann zur Erschließung neuer Absatzmärkte für Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft zur Förderung örtlicher Dienstleistungen sowie zur Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit im ländlichen Raum beitragen.
viii)
Förderung des Fremdenverkehrs. Der Tourismus ist in vielen ländlichen Gebieten ein wichtiger Wachstumssektor und kann sich auf deren Kultur- und Naturerbe stützen. Mit dem verstärkten Einsatz von IKT in der Tourismusbranche für Buchungen, Werbung, Marketing, die Gestaltung von Dienstleistungen und Freizeitaktivitäten können Gästezahlen und Aufenthaltsdauer gesteigert werden, insbesondere wenn Verbindungen zu kleineren Einrichtungen geschaffen werden und der Agrotourismus gefördert wird.
ix)
Modernisierung der örtlichen Infrastruktur, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten. In die Telekommunikations-, Verkehrs-, Energie- und Wasserinfrastruktur werden in den kommenden Jahren beträchtliche Investitionen fließen. Die Strukturfonds werden Projekte, die von den transeuropäischen Netzen bis zum Aufbau von Verbindungen zu Industrie- und Wissenschaftsparks reichen, nachdrücklich unterstützen. Um den maximalen Multiplikatoreffekt bei Wachstum und Beschäftigung zu erreichen, können kleine örtliche Infrastrukturen mit Unterstützung durch Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eine entscheidende Rolle bei der Verbindung dieser wichtigen Investitionen mit örtlichen Diversifizierungsstrategien und der Entwicklung des Potenzials des Agrar- und Lebensmittelsektors spielen.

3.4. Aufbau lokaler Kapazitäten für Beschäftigung und Diversifizierung

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Die für den Schwerpunkt 4 (Leader) eingesetzten Mittel sollten zu den Prioritäten der Schwerpunkte 1 und 2 sowie insbesondere des Schwerpunkts 3 beitragen, aber auch eine wichtige Rolle bei der horizontalen Priorität Verwaltungsverbesserung und Erschließung des endogenen Entwicklungspotenzials der ländlichen Gebiete spielen.
Die Förderung im Rahmen des Schwerpunktes 4 bietet die Möglichkeit, nach einer auf die örtlichen Bedürfnisse und Stärken abgestellten und von der Gemeinschaft geleiteten Entwicklungsstrategie alle drei Ziele – Wettbewerbsfähigkeit, Umwelt, Lebensqualität und Diversifizierung – miteinander zu kombinieren. Durch integrierte Ansätze, die die Land- und Forstwirte ebenso wie die anderen ländlichen Akteure einbeziehen, kann das örtliche Natur- und Kulturerbe bewahrt und aufgewertet und das Umweltbewusstsein erhöht werden; des Weiteren können dadurch Erzeugnisspezialitäten, Fremdenverkehr sowie erneuerbare Ressourcen und erneuerbare Energie gefördert und entsprechende Investitionen getätigt werden.
Zur Umsetzung dieser Prioritäten sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Unterstützung auf Kernaktionen zu konzentrieren. Diese Kernaktionen könnten unter anderem Folgendes beinhalten:
i)
Aufbau lokaler Kapazitäten für Partnerschaften, Werbung und Unterstützung für Kompetenzerwerb, was zu einer besseren Nutzung des örtlichen Potenzials beitragen kann.
ii)
Förderung der öffentlich-privaten Partnerschaft. Das Leader-Programm wird insbesondere durch Unterstützung innovativer Konzepte zur Entwicklung des ländlichen Raums und Zusammenführung des privaten und des öffentlichen Sektors weiterhin eine wichtige Rolle spielen.
iii)
Förderung von Zusammenarbeit und Innovation. Lokale Initiativen wie das Leader-Programm und die Unterstützung der Diversifizierung können eine wesentliche Rolle dabei spielen, dass Menschen für neue Ideen und Ansätze gewonnen, Innovation und Unternehmergeist gefördert sowie die allgemeine Integration und das Angebot an örtlichen Dienstleistungen verstärkt werden. Online-Foren können hilfreich sein für die Verbreitung von Wissen, den Austausch über bewährte Verfahren und Innovationen bei ländlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen.
iv)
Verbesserung der lokalen Verwaltung. Das Leader-Programm kann durch Unterstützung innovativer Konzepte, die die Land- und Forstwirtschaft und die örtliche Wirtschaft insgesamt stärker miteinander verflechten, zur Diversifizierung der wirtschaftlichen Grundlagen und zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges der ländlichen Gebiete beitragen.

3.4a. Die neuen Herausforderungen bewältigen

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Klimawandel, erneuerbare Energie, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt (einschließlich der zugehörigen Innovationsförderung) und die Umstrukturierung des Milchsektors sind entscheidende Herausforderungen für die Land- und Forstwirtschaft und die ländlichen Gebiete Europas. Im Rahmen der Gesamtstrategie der EU zum Klimaschutz werden Land- und Forstwirtschaft einen größeren Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung der Kohlenstoffbindung leisten müssen. Die neuen Ziele der EU für den Gesamtverbrauch an Brennstoffen und Energie bis 2020 können u.a. durch die erhöhte Produktion von erneuerbarer Energie aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse erreicht werden. Eine nachhaltigere Wasserwirtschaft im Agrarsektor ist unerlässlich, um eine quantitativ und qualitativ ausreichende Wasserversorgung in der Zukunft sicherzustellen und sich an die erwarteten Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen anzupassen. Eine bedeutende Aufgabe bleibt auch die Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt. Durch Innovationsförderung in Verbindung mit den oben genannten neuen Herausforderungen kann die Umsetzung dieser Prioritäten erleichtert werden. Angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung ist eine Umstrukturierung der Landwirtschaft immer dringender geboten. In diesem Zusammenhang werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wichtig sein, um die Umstrukturierung des Milchsektors zu flankieren. Die zusätzlichen Mittel, die ab 2010 durch die Erhöhung der obligatorischen Modulation zur Verfügung stehen, sollten zur Stärkung der Maßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energie, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und Umstrukturierung des Milchsektors eingesetzt werden.
Zur Umsetzung dieser Prioritäten sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Förderung auf Kernaktionen zu konzentrieren. Diese Kernaktionen können unter anderem folgende Arten von Vorhaben umfassen:
i)
Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden bei der Herstellung von Biobrennstoffen beitragen.
ii)
Die Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 können insbesondere zur Förderung der biologischen Vielfalt durch Erhaltung artenreicher Vegetationstypen und Schutz und Pflege von Grünland sowie extensive Wirtschaftsweisen eingesetzt werden. Spezifische Agrarumwelt- oder Aufforstungsmaßnahmen unter diesem Schwerpunkt können auch zur Steigerung der Kapazitäten für eine bessere quantitative Bewirtschaftung der vorhandenen Wasserressourcen und die Erhaltung ihrer Qualität beitragen. Ferner werden durch bestimmte Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen die Emissionen von Distickstoffoxid (N 2O) und Methan (CH 4) gesenkt und die Kohlenstoffbindung gefördert.
iii)
Unter den Schwerpunkten 3 und 4 können Projekte und Zusammenarbeit für erneuerbare Energien auf lokaler Ebene sowie die Diversifizierung von Landwirtschaftsbetrieben zugunsten der Erzeugung von Bioenergie gefördert werden. Die Erhaltung des natürlichen Erbes kann zum Schutz ökologisch wertvoller Biotope und Gewässer beitragen.
iv)
Da alle ländlichen Gebiete mit Fragen des Klimawandels und erneuerbarer Energien konfrontiert sind, können die Mitgliedstaaten den lokalen Aktionsgruppen in Schwerpunkt 4 (Leader) nahe legen, diese als Querschnittsthemen in ihre lokale Entwicklungsstrategien aufzunehmen. Die Gruppen sind besonders gut geeignet, zur Anpassung an den Klimawandel und zu Lösungen für erneuerbare Energien beizutragen, die auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt sind.
v)
Innovation kann sich besonders positiv auf die Bewältigung der neuen Herausforderungen des Klimawandels, der Erzeugung erneuerbarer Energien, einer nachhaltigeren Wasserwirtschaft und der Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt auswirken. Innovationsförderung in diesen Bereichen könnte darin bestehen, dass die Entwicklung, die Einführung und die Anwendung einschlägiger Technologien, Produkte und Verfahren gefördert werden.
vi)
Grundsätzlich soll die Förderung auf solche Vorhaben ausgerichtet werden, die den Zielen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen und zu positiven potenziellen Wirkungen in Bezug auf die neuen Prioritäten beitragen, wie sie in Anhang II derselben Verordnung aufgeführt sind.

3.5. Gewährleistung einer kohärenten Programmplanung

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Strategien sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, dass größtmögliche Synergien zwischen den Schwerpunkten und innerhalb der Schwerpunkte entstehen und Widersprüche vermieden werden. Gegebenenfalls können sie integrierte Konzepte entwickeln. Ferner sind sie aufgefordert, sich zu überlegen, wie andere auf EU-Ebene verfolgte Strategien berücksichtigt werden können, z.B. der Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft, die Entscheidung, verstärkt auf erneuerbare Energiequellen zurückzugreifen Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (25. und 26 März 2004). (27) , die erforderliche Entwicklung einer mittel- und langfristigen EU-Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (22. und 23. März 2005). (28) , die erforderliche Vorbereitung auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft, die EU-Forststrategie und der Forst-Aktionsplan (der zur Erreichung des Wachstums- und Beschäftigungsziels wie auch des Nachhaltigkeitsziels beitragen kann) und die Prioritäten des mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. (29) festgelegten Sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere diejenigen Prioritäten, die diesem Programm zufolge thematische Umweltstrategien erfordern (Bodenschutz, Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt, nachhaltiger Einsatz von Pestiziden, Luftverschmutzung, städtische Umwelt, nachhaltige Ressourcenverwendung sowie Abfallrecycling).
Auf Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gibt es mehrere Möglichkeiten, um die Verwaltung und die Umsetzung der Maßnahmen zu verbessern. Im Wege der technischen Hilfe können europäische und nationale Netzwerke für ländliche Entwicklung als Foren aufgebaut werden, in denen die Beteiligten bewährte Verfahren und Erfahrungen bei allen Aspekten der Konzipierung, Verwaltung und Durchführung der Maßnahmen austauschen können. Bei der Festlegung der einzelstaatlichen Strategien müssen ferner Information und Publizität zwecks einer frühzeitigen Einbeziehung der verschiedenen Akteure bedacht und für die späteren Durchführungsstufen ausgearbeitet werden.

3.6. Komplementarität zwischen den Gemeinschaftsinstrumenten

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Die Synergien zwischen der Strukturpolitik, der Beschäftigungspolitik und den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums müssen erhöht werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten für Komplementarität und Kohärenz zwischen den Maßnahmen sorgen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet und einem bestimmten Tätigkeitsbereich durch den Europäischen Regionalfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Fischereifonds und den ELER zu finanzieren sind. Die wichtigsten Leitprinzipien für die Abgrenzung und die Koordinierungsmechanismen zwischen den durch die verschiedenen Fonds geförderten Maßnahmen sollten in dem nationalen Strategieplan und dem nationalen strategischen Bezugsrahmen festgelegt werden.
Für Infrastrukturinvestitionen könnte die Größe der Förderintervention als Leitprinzip herangezogen werden. So würden z.B. für Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen und andere Infrastrukturvorhaben auf Ebene des Mitgliedstaates oder der Region bzw. Unterregion die kohäsionspolitischen Instrumente eingesetzt, wohingegen auf der unteren lokalen Ebene gegebenenfalls die im Rahmen von Schwerpunkt 3 vorgesehene Maßnahme für Dienstleistungen zur Grundversorgung zum Tragen käme und auf diese Weise die Verbindung zwischen der lokalen und der regionalen Ebene hergestellt würde.
Bei der Entwicklung des Humankapitals würde die Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Landwirte und Wirtschaftsakteure abzielen, die in die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft involviert sind. Die Bevölkerung der ländlichen Gebiete könnte im Rahmen eines von unten nach oben ausgerichteten Ansatzes unterstützt werden. Bei der Durchführung der Maßnahmen in diesem Bereich ist auf vollkommene Übereinstimmung mit den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie, die in den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung festgelegt sind, und auf Kohärenz mit den Maßnahmen, die aufgrund der nationalen Reformprogramme im Rahmen des Lissabon-Prozesses getroffen wurden, zu achten. Mit dem Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ sollen die Ziele von Lissabon in Bezug auf die Allgemein- und Berufsbildung verwirklicht werden. Im Mittelpunkt dieses Programms steht das lebenslange Lernen, das sich auf alle Stufen und Arten von allgemeiner und beruflicher Bildung, auch in der Land- und Forstwirtschaft und im Agrarlebensmittelsektor, erstreckt.

4. Berichterstattungssystem

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht eine strategische Begleitung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Strategien vor. Grundlage für die Berichterstattung über die Fortschritte wird der in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu erstellende gemeinsame Rahmen für die Begleitung und Bewertung sein. Dieser wird eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren und eine gemeinsame Methodologie vorgeben. Ergänzt wird dies noch durch programmspezifische Indikatoren, die die besonderen Merkmale des jeweiligen Programmgebiets widerspiegeln.
Dank der Anwendung einer bestimmten Anzahl gemeinsam festgelegter Indikatoren können die Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen auf EU-Ebene aggregiert werden, was die Beurteilung der Fortschritte im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Prioritäten erleichtert. Anhand von Indikatoren für die Ausgangssituation, die zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt werden, kann eine Ausgangsbewertung vorgenommen werden, die die Grundlage für die Ausarbeitung der Programmstrategie bildet.
Es werden laufend Bewertungen stattfinden, darunter auf Programmebene eine Ex-ante-Bewertung, eine Halbzeitbewertung und eine Ex-post-Bewertung sowie andere zur Verbesserung der Verwaltung und der Wirksamkeit der Programme als zweckdienlich erachtete Bewertungen. Hinzu kommen thematische Studien und Synthesebewertungen auf Gemeinschaftsebene sowie die Aktivitäten des Europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums, das ein Forum für Erfahrungsaustausch und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Bewertung in den Mitgliedstaaten bietet. Der Austausch bewährter Verfahren und die Verbreitung von Bewertungsergebnissen können einen wesentlichen Beitrag zur Wirksamkeit der ländlichen Entwicklung liefern. In diesem Zusammenhang sollte das europäische Netz eine zentrale Rolle spielen, um die Kontakte zu erleichtern.

Anlage 2 – Durchführungsverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Anwendungsbereich

Artikel 1
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 hinsichtlich der Grundsätze und allgemeinen Regeln für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, spezifische und allgemeine Bestimmungen für die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit sowie Verwaltungsbestimmungen, mit Ausnahme von Kontrollbestimmungen.

Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Komplementarität, Kohärenz und Konformität

Artikel 2
(1) Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Kohärenz ist sicherzustellen:
a)
zwischen den Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und den im Rahmen anderer Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführten Maßnahmen, insbesondere den direkten Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und den tier- und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen, und
b)
unter den verschiedenen Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.
(2) In den Ausnahmefällen, in denen Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung fallen, gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Rahmen der genannten Verordnung unterstützt werden können, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Begünstigten für eine bestimmte Maßnahme nur im Rahmen einer Regelung unterstützt werden können.
Zu diesem Zweck beschreiben Mitgliedstaaten, die in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Maßnahmen mit solchen Ausnahmen aufnehmen, in diesen Programmen die Kriterien und Verwaltungsvorschriften, die sie für die betreffenden Förderregelungen anwenden werden.
(3) Sind im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation (ausgenommen der Milchsektor), einschließlich der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten direkten Stützungsregelungen, Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung für einzelne Landwirte, Betriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorgesehen, so werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Investitionen, die zu einer über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinausgehenden Erhöhung der Produktion führen würden, keine Beihilfen gewährt.

Abschnitt 2
Strategie und Programmplanung

Artikel 3
(1) Die nationalen Strategiepläne können im Laufe des Programmplanungszeitraums angepasst werden. Bei diesen Anpassungen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a)
Die Anpassung betrifft eines oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführten Elemente und/oder eine oder mehrere der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft;
b)
die Anpassung geht mit der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Änderung eines oder mehrerer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einher.
(2) Bei Anpassungen der nationalen Strategiepläne findet Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend Anwendung.
(3) Damit für die Anpassung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genügend Zeit zur Verfügung steht, ist die letzte Aktualisierung der nationalen Strategiepläne der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013 zu übermitteln.
(4) Die nationalen Strategiepläne werden nach Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum insbesondere anhand der quantifizierten Zielvorgaben, die sich aus der Ex-ante-Bewertung dieser Programme ergeben, bestätigt oder angepasst.
Artikel 3a
Die Überprüfung der nationalen Strategiepläne gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfasst eine Revision der in Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten maßgeblichen Elemente, die mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der genannten Verordnung in Zusammenhang stehen, und insbesondere der wichtigsten quantifizierten Ziele.
Der nationale Strategieplan gibt den annähernden und indikativen Betrag der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 an, der für die einzelnen Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der genannten Verordnung in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereit gestellt wird, und enthält entsprechende Erläuterungen zu der Mittelaufteilung.
Artikel 4
(1) Die Kommission genehmigt die von den Mitgliedstaaten eingereichten ländlichen Entwicklungsprogramme innerhalb eines Zeitraums von maximal sechs Monaten, der mit dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission beginnt. Im Fall der Programmeinreichung vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem Tag des Inkrafttretens zu laufen.
Im Fall der Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beginnt der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes geregelte Sechsmonatszeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem der geänderte Programmvorschlag die Bedingung von Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt.
(2) Die Daten für die Abgrenzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geregelten Zeiträume werden gemäß Artikel 63 Absatz 6 bzw. Absatz 8 festgelegt.
Artikel 5
(1) Der in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Der in den Artikeln 16 und 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(2) Die in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte nationale Rahmenregelung enthält gemeinsame Angaben zu verschiedenen Maßnahmen. Die regionalen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum enthalten für diese Maßnahmen nur ergänzende Angaben, sofern die Angaben in den nationalen Rahmenregelungen und den Regionalprogrammen zusammen die Anforderungen von Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission eine elektronische Fassung ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und gegebenenfalls ihrer nationalen Rahmenregelung verfügbar, die nach jeder Änderung aktualisiert wird, einschließlich der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Standardtabellen, die die gemäß Artikel 16 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erforderlichen Angaben betreffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Anträge auf Änderung der Programme und gegebenenfalls der nationalen Rahmenregelungen gemäß Artikel 63 der vorliegenden Verordnung auf elektronischem Wege.

Abschnitt 3
Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

Artikel 6
(1) Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum fallen unter die folgenden Kategorien:
a)
Revisionen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
b)
Revisionen, die mit den in Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Koordinierungsverfahren für die Mittelausschöpfung zusammenhängen;
ba)
Änderungen am Finanzierungsplan für die Durchführung von Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
c) sonstige Änderungen, die nicht unter die Buchstaben a, b und ba dieses Absatzes fallen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Programmänderungen können erst ab dem zweiten Jahr der Programmdurchführung vorgeschlagen werden.
(3) Vorschläge für Änderungen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:
a)
die Gründe und etwa aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen;
b)
die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;
c)
der Zusammenhang zwischen der Änderung und dem nationalen Strategieplan.
Artikel 7
(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Programmrevisionen, die von einem Mitgliedstaat beantragt werden, werden in folgenden Fällen durch eine Entscheidung gemäß Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigt:
a)
die Revision überschreitet die in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Flexibilitätsschwelle;
b)
die Revision führt zu einer Änderung des in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehenen Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
c)
die Revision ändert den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für den gesamten Programmplanungszeitraum und/oder die jährliche Aufteilung der Mittel ohne Änderungen der Beteiligung zurückliegender Jahre;
d)
die Revision betrifft die erste Anwendung von Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
e)
die Revision führt eine zusätzliche potenzielle Wirkung ein, die nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführt ist und mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a der genannten Verordnung im Zusammenhang steht.
Die Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt erlassen, zu dem der Antrag des Mitgliedstaats bei der Kommission eingeht.
(2) Ausgenommen im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind die Anträge auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Programmrevisionen je Programm und höchstens einmal im Kalenderjahr vorzulegen. Für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Revisionen reichen die Mitgliedstaaten die Anträge bis 30. September jedes Jahres ein.
Für die in Absatz 1 genannten Revisionen, reichen die Mitgliedstaaten ihre letzten Anträge bis spätestens 30. Juni 2013 bei der Kommission ein.
Artikel 8
(1) Mitgliedstaaten mit einer regionalisierten Programmplanung können die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Programmrevisionen, die darauf abzielen, die Beiträge aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für bestimmte Jahre zwischen den Regionalprogrammen umzuschichten, beantragen, sofern
a)
der Gesamtbeitrag des ELER je Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert bleibt;
b)
der Gesamtbetrag der Mittelzuweisung aus dem ELER für den betreffenden Mitgliedstaat unverändert bleibt;
c)
die jährlichen Aufteilungen des Programms in Bezug auf die Jahre vor dem Jahr der Revision unverändert bleiben;
d)
die jährliche Mittelzuweisung aus dem ELER an den betreffenden Mitgliedstaat beibehalten wird;
e)
gegebenenfalls das gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im nationalen Strategieplan angegebene Mittelvolumen für die Umsetzung des Konvergenzziels nicht verringert wird.
(2) Die Finanzierungstabellen der betreffenden Programme werden entsprechend den in Absatz 1 genannten Mittelumschichtungen angepasst.
Die geänderten Finanzierungstabellen werden der Kommission in dem Kalenderjahr, in dem die Mittelumschichtung stattfindet, bis spätestens 30. September übermittelt. Das letzte Jahr, in dem solche Revisionen übermittelt werden können, ist das Jahr 2012.
Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Genehmigung der neuen Finanzierungstabellen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des betreffenden Mitgliedstaats. Das in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren findet keine Anwendung.
(3) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anträge auf Programmrevisionen können nur einmal je Kalenderjahr vorgelegt werden.
Artikel 8a
(1) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Änderungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorzunehmen, übermitteln der Kommission einen geänderten Finanzierungsplan, aus dem die für 2009 geltenden erhöhten Sätze der ELERBeteiligung hervorgehen.
Änderungen gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren von Artikel 9 dieser Verordnung vorgenommen.
(2) Nach Eingang der letzten Ausgabenerklärung für das Jahr 2009, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1 (30) bis spätestens 31. Januar 2010 vorliegen muss, berechnet die Kommission die Höchstsätze der ELER-Beteiligung, die auf den verbleibenden Teil des Programmplanungszeitraums angewandt werden können, ohne dass die Höchstsätze der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überschritten werden. Die Einzelheiten und Ergebnisse dieser Berechnung werden den Mitgliedstaaten bis 15. Februar 2010 mitgeteilt.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15. März 2010 einen neuen Finanzierungsplan mit neuen ELER-Beteiligungssätzen für den verbleibenden Programmplanungszeitraum, die den von der Kommission gemäß Absatz 2 berechneten Höchstsätzen entsprechen.
Hat ein Mitgliedstaat den neuen Finanzierungsplan bis zu diesem Datum nicht mitgeteilt oder entspricht der mitgeteilte Finanzierungsplan nicht den von der Kommission berechneten Höchstsätzen, so finden letztere automatisch auf das Programm dieses Mitgliedstaats zur Entwicklung des ländlichen Raums Anwendung, und zwar ab dem Datum der Erklärung der Ausgaben, die von der Zahlstelle im ersten Quartal 2010 getätigt werden, und bis zur Vorlage eines überarbeiteten Finanzierungsplans, der mit den von der Kommission berechneten Beteiligungssätzen vereinbar ist.
Artikel 9
(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programmänderungen der Mitgliedstaaten können Änderungen der Aufteilung der Finanzmittel auf die Maßnahmen eines Schwerpunktes sowie nichtfinanzielle Änderungen wie die Einführung neuer Maßnahmen oder Arten von Vorhaben, die Zurücknahme bestehender Maßnahmen oder Arten von Vorhaben, Änderungen in Bezug auf Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder die Einfügung von Informationen über bzw. Beschreibungen von bestehenden Maßnahmen des Programms umfassen.
(2) Die Mitgliedstaaten können auch Änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c vornehmen, indem sie innerhalb eines Kalenderjahres bis zu 3% des Gesamtbeitrags des ELER, der für das betreffende Programm im gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehen ist, auf einen beliebigen Schwerpunkt übertragen. 15.04.13
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Programmänderungen können bis spätestens 31. Dezember 2015 vorgenommen werden, sofern die Mitgliedstaaten diese Änderungen bis spätestens 31. August 2015 melden.
(4) Ausgenommen im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Änderungen je Programm und höchstens dreimal im Kalenderjahr zu melden, sofern der in Absatz 2 genannte Höchstbetrag von 3% innerhalb des Kalenderjahres, in dem die drei Meldungen erfolgen, nicht überschritten wird. 15.04.13
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Änderungen müssen mit den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Prozentsätzen vereinbar sein.
(6) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Änderungen werden der Kommission mitgeteilt. Diese bewertet die Änderungen nach folgenden Gesichtspunkten:
a)
Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
b)
Kohärenz mit dem einschlägigen nationalen Strategieplan;
c)
Einhaltung der vorliegenden Verordnung.
Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten, nachdem sie den Antrag auf Programmänderung erhalten hat, die Ergebnisse der Bewertung mit. Erfüllen die Änderungen einen oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Bewertungsparameter nicht, so wird der Viermonatszeitraum ausgesetzt, bis der Kommission Programmänderungen vorliegen, die diese Parameter erfüllen.
Erhält der Mitgliedstaat nicht innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Viermonatszeitraums eine Mitteilung der Kommission, so gelten die Änderungen als genehmigt und treten nach Ablauf des Viermonatszeitraums in Kraft.
Artikel 10
(1) Für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 tragen die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Ausgaben, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihr Antrag auf Programmrevisionen oder -änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bei der Kommission eingeht, und dem Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung bzw. dem Zeitpunkt des Abschlusses der Konformitätsbewertung der Änderungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung entstehen.
(2) Im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen kann für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein früherer Zeitpunkt als der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte festgelegt werden.
Artikel 11
Änderungen der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten nationalen Rahmenregelungen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung. Artikel 9 Absätze 3 und 6 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Änderungen entsprechend Anwendung.
Artikel 12
Im Fall des Erlasses neuer oder der Änderung geltender Gemeinschaftsvorschriften werden die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wo erforderlich im Einklang mit den neuen oder geänderten Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 geändert. Solche Änderungen werden nicht auf die Zahl der jährlichen Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 angerechnet. Artikel 6 Absatz 2 findet auf derartige Änderungen keine Anwendung.

Kapitel III
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Abschnitt 1
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Schwerpunkten

Unterabschnitt 1
Schwerpunkt 1

Artikel 13
(1) Die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geregelten Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe erfüllt sein.
Für die Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten nach der Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt werden, sofern der Junglandwirt einen Anpassungszeitraum für seine Niederlassung oder die Umstrukturierung des Betriebs benötigt, vorausgesetzt, ein solcher Bedarf ist in dem unter Buchstabe c des genannten Absatzes erwähnten Betriebsverbesserungsplan vorgesehen.
(2) Der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Betriebsverbesserungsplan beschreibt zumindest Folgendes:
a)
die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs und die spezifischen Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des neuen Betriebs;
b)
Einzelheiten zu den erforderlichen Investitionen, Bildungsmaßnahmen, Beratungsdiensten und sonstigen Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind.
(3) Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans wird von der zuständigen Behörde spätestens fünf Jahre nach der Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung überprüft. Unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen der Betriebsverbesserungsplan umgesetzt wird, legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Wiedereinziehung bereits gezahlter Beihilfen für den Fall fest, dass der Junglandwirt die Bedingungen des Betriebsverbesserungsplans zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht erfüllt.
(4) Die Einzelentscheidung über die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt ergehen, der in den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats definiert ist. Wird die Beihilfe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Form einer einmaligen Prämie gezahlt, so können die Mitgliedstaaten für die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels beschließen, die Zahlung in bis zu fünf Tranchen aufzuteilen.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für den Fall, dass in dem Betriebsverbesserungsplan auf die Anwendung sonstiger in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehener Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verwiesen wird, die Genehmigung des vom Junglandwirt eingereichten Antrags durch die zuständige Behörde diesem gleichzeitig Zugang zu diesen anderen Maßnahmen gibt. Die vom Antragsteller gelieferten Angaben müssen in diesem Fall hinreichend detailliert sein, um zur Untermauerung von Beihilfeanträgen im Rahmen dieser anderen Maßnahmen dienen zu können.
(6) Besondere Bedingungen können für den Fall gelten, dass sich der Junglandwirt nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt. Diese Bedingungen müssen denen entsprechen, die bei der Niederlassung von Junglandwirten als alleinige Betriebsinhaber zu erfüllen sind.
Artikel 14
(1) Wird ein Betrieb von mehreren Abgebenden übertragen, so beschränkt sich die gesamte Vorruhestandsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf den für einen Abgebenden vorgesehenen Betrag.
(2) Die vom Abgebenden nicht erwerbsmäßig weiterbetriebene landwirtschaftliche Tätigkeit kommt für eine Förderung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht in Betracht.
(3) Ein Pächter kann die frei werdenden Flächen an den Eigentümer übertragen, sofern der Pachtvertrag beendet wird und die Anforderungen in Bezug auf den Übernehmer gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die frei werdenden Flächen von einer Einrichtung übernommen werden, die sich verpflichtet, sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen Übernehmer abzutreten, der die Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt.
(5) Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden. 15.04.13
Artikel 15
(1) Die Betriebsberatungsdienste für Landwirte, für die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Beihilfe gewährt werden kann, müssen die Anforderungen von Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. (31) und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen erfüllen.
(2) Die Behörden und Einrichtungen, die mit den Betriebsberatungsdiensten für Landwirte beauftragt werden, müssen über angemessene Ressourcen in Form von qualifiziertem Personal, technischen und Verwaltungseinrichtungen sowie über ausreichende Erfahrung in der Beratungstätigkeit verfügen und verlässlich in Bezug auf die in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Anforderungen, Bedingungen und Standards sein.
Artikel 16
In den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum wird eine degressiv gestaffelte Beihilfe für den Aufbau der in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten festgelegt, wobei die Beihilfe ab dem ersten Jahr des Förderzeitraums jährlich schrittweise um jeweils denselben Betrag gekürzt wird, so dass sie spätestens im sechsten Jahr ab dem Aufbau diese Beratungsdienste vollständig eingestellt wird.
Artikel 16a
Für die Anwendung von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kommen bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und/oder Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn ihre Produktionskapazität nicht größer ist als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht.
Bei Investitionen zur Herstellung von Biokraftstoffen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. (32) in landwirtschaftlichen Betrieben kommen die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn ihre Produktionskapazität nicht größer ist als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht. 15.07.11
Artikel 17
(1) Im Fall der Beihilfen für Investitionen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Hinblick auf die Einhaltung neu eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden, müssen die betreffenden Normen spätestens am Ende der in dem genannten Unterabsatz vorgesehenen Frist erfüllt sein.
(2) Werden Investitionen von Junglandwirten, die eine Beihilfe gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten, getätigt, um bestehende Gemeinschaftsnormen einzuhalten, so müssen die betreffenden Normen spätestens am Ende der in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Frist erfüllt sein.
Artikel 18
(1) Für die Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Waldbewirtschaftungspläne auf die Größe und Nutzung der Waldfläche abgestimmt und basieren auf den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sowie auf bestehenden Landnutzungsplänen und decken die forstlichen Ressourcen in angemessener Weise ab.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffen Investitionen in forstwirtschaftlichen Betrieben und können Investitionen für Erntegeräte umfassen.
Verjüngungsmaßnahmen nach der Endnutzung sind von der Beihilfe ausgeschlossen.
(3) Die in Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Wälder sind vom Anwendungsbereich des Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen.
Artikel 19
(1) Im Fall von Beihilfen für Investitionen, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zur Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen getätigt werden, um neu eingeführte Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, müssen die betreffenden Normen spätestens zum Ende der in dem genannten Unterabsatz vorgesehenen Frist erfüllt sein.
(2) Im Fall von Beihilfen für Investitionen zur Erhöhung der Wertschöpfung bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff auf die der industriellen Verarbeitung vorgelagerten Arbeitsprozesse zu begrenzen.
Artikel 20
Die in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Kosten der Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor betreffen vorbereitende Maßnahmen im Vorfeld der kommerziellen Nutzung neuer Produkte, Verfahren und Technologien wie den Entwurf, die Entwicklung von Produkten, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und/oder immaterielle Investitionen im Bereich der Zusammenarbeit.
Artikel 21
(1) Die Mitgliedstaaten staffeln die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Beihilfe für die Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen, je Norm nach Maßgabe der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der Norm ergeben. Die Zahlungen werden im Laufe des in Absatz 2 des genannten Artikels genannten Höchstzeitraums von fünf Jahren schrittweise abgebaut.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten jährlichen Beihilfe für die Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen, werden Investitionskosten nicht berücksichtigt.
(3) Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden. 15.04.13
Artikel 22
(1) Als Qualitätsregelungen der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten die Regelungen im Rahmen der folgenden Verordnungen und Bestimmungen:
a)
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (33) ;
b)
Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1. (34) ;
c)
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. (35) ;
d)
Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (36) .
(2) Um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen, müssen die von den Mitgliedstaaten anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Methoden, die Folgendes gewährleisten:
besondere Merkmale – auch des Erzeugungsprozesses
oder
eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht.
b)
Die Regelungen umfassen verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft.
c)
Die Regelungen stehen allen Erzeugern offen.
d)
Die Regelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
e)
Die Regelungen entsprechen derzeitigen und vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten.
(3) Die Beihilfe darf einem Landwirt, der sich an einer Qualitätsregelung beteiligt, nur gewährt werden, wenn das betreffende Qualitätsagrarerzeugnis oder -lebensmittel im Rahmen einer in Absatz 1 aufgelisteten Verordnung oder Bestimmung oder einer von einem Mitgliedstaat anerkannten Lebensmittelqualitätsregelung im Sinne von Absatz 2 amtlich anerkannt wurde.
Was die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Lebensmittelqualitätsregelungen betrifft, so kann die Beihilfe nur für Produkte gewährt werden, die in ein Gemeinschaftsregister eingetragen sind.
(4) Ist in einem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum eine Beihilfe für die Teilnahme an einer Lebensmittelqualitätsregelung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für ein bestimmtes Erzeugnis vorgesehen, so dürfen die Fixkosten für die Teilnahme an dieser Qualitätsregelung nicht zur Berechnung des Förderbetrags für dasselbe Erzeugnis im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme zur Förderung des ökologischen Landbaus herangezogen werden.
(5) „Fixkosten“ im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Lebensmittelqualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung des Lastenheftes.
Artikel 23
(1) „Erzeugergemeinschaften“ im Sinne von Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Organisationen gleich welcher Rechtsform, in denen Wirtschaftsteilnehmer zusammengeschlossen sind, die aktiv an einer Qualitätsregelung gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung für ein bestimmtes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel teilnehmen. Berufs- und/oder Branchenverbände, die einen oder mehrere Sektoren vertreten, kommen nicht als „Erzeugergemeinschaften“ in Betracht.
(2) Die förderfähigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind dazu bestimmt, bei den Verbrauchern den Kauf von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln im Rahmen der Qualitätsregelungen zu fördern, die im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung vorgesehenen sind.
Diese Maßnahmen sollen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der betreffenden Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen und können wissenschaftliche und fachliche Kenntnisse über diese Erzeugnisse verbreiten. Sie umfassen insbesondere die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und/oder deren Veranstaltung, sonstige Öffentlichkeitsarbeit und Werbung mit verschiedenen Kommunikationsmitteln oder an den Verkaufsstellen.
(3) Die Beihilfe gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird nur für Maßnahmen im Bereich der Information, Absatzförderung und Werbung auf dem Binnenmarkt gewährt.
Solche Maßnahmen dürfen nicht zum Verbrauch bestimmter Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder unter die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallen. Der Ursprung eines Erzeugnisses darf allerdings angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Handelsmarken sind nicht förderfähig.
(4) Betreffen die in Absatz 2 genannten Maßnahmen ein Erzeugnis, das unter eine Qualitätsregelung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c fällt, so muss das Informations-, Absatzförderungs- und/oder Werbematerial das in diesen Regelungen vorgesehene Emblem der Europäischen Gemeinschaft tragen.
(5) Für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 gefördert werden, kann keine Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes Informations-, Absatzförderungs- und Werbematerial, das im Rahmen einer unterstützen Maßnahme geplant ist, den Gemeinschaftsvorschriften entspricht. Zu diesem Zweck übermitteln die Begünstigten das geplante Material der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats.
Artikel 24
(1) Der in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Betriebsverbesserungsplan muss folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Er weist die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs nach, wobei gegebenenfalls zusätzliche Einnahmen aus anderen Einkommensquellen des landwirtschaftlichen Haushalts zu berücksichtigen sind.
b)
Er enthält Einzelheiten zu den erforderlichen Investitionen.
c)
Er zeigt die spezifischen Zwischen- und Endziele auf.
(2) Wird in dem in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Betriebsverbesserungsplan auf die Anwendung sonstiger Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verwiesen, so muss der Plan hinreichend detailliert sein, um zur Untermauerung von Beihilfeanträgen im Rahmen dieser anderen Maßnahmen dienen zu können.
(3) Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stellen die Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen der Betriebsverbesserungsplan umgesetzt wurde – die Zahlung der Beihilfen ein, wenn der Landwirt, der einen Semi-Subsistenzbetrieb betreibt, die Bedingungen des Betriebsverbesserungsplans zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht erfüllt.
Artikel 24a
Der Betriebsverbesserungsplan gemäß Artikel 35a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
a)
beschreibt die wichtigsten Aspekte der geplanten Umstrukturierung, einschließlich der Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten;
b)
gibt spezifische Ziele an.
Artikel 25
(1) Im Fall von Malta kommen für die Mindestbeihilfe, die gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Sektoren mit extrem geringer Gesamterzeugungsmenge festgesetzt werden kann, nur die Erzeugergemeinschaften in Betracht, denen ein Mindestanteil der Erzeuger des betreffenden Sektors angehört und die einen Mindestanteil der Erzeugung des Sektors verzeichnen.
Die Mindestanteile der Erzeuger und der Erzeugung sowie die betroffenen Sektoren werden im Entwicklungsprogramm Maltas für den ländlichen Raum festgelegt.
(2) Die Mindestbeihilfe für Erzeugergemeinschaften in Malta, die anhand der für die Gründung einer kleinen Erzeugergemeinschaft erforderlichen Kosten berechnet wird, ist in Anhang III aufgeführt.

Unterabschnitt 2
Schwerpunkt 2

Artikel 26
Begünstigte der gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährten Beihilfe kommen für die Beihilfe gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. (37) und 92/43/EWG ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (38) des Rates nicht in Betracht.
Artikel 26a
(1) Bei der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. (39) kommen die Arten von Vorhaben, die nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beihilfefähig sind, für eine Beihilfe nach Artikel 31 derselben Verordnung nicht in Betracht. 10.02.10
(2) Eine Beihilfe nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG wird nur für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste gewährt, welche durch Nachteile aufgrund bestimmter Anforderungen entstanden sind, die 10.02.10
a)
mit der Richtlinie 2000/60/EG eingeführt wurden, mit den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele dieser Richtlinie im Einklang sind und über die Maßnahmen zur Durchführung anderer Rechtsvorschriften der Union zum Gewässerschutz hinausgehen;
b)
über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16. (40) hinausgehen;
c)
über das Schutzniveau der bestehenden Rechtsvorschriften der Union hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie bestanden haben;
d)
wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.
(3) Für die Höhe der jährlichen Beihilfe gilt folgendes: 10.02.10
a)
Die Höhe der Beihilfe wird auf über 50 EUR je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche festgesetzt.
b)
Der Höchstbetrag der Beihilfe darf 200 EUR je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt folgendes:
a)
Der anfängliche Höchstbetrag der Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren darf 500 EUR je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht überschreiten.
b)
Die Höchstbeträge können unter Berücksichtigung besonderer, in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründender Umstände angehoben werden.
Artikel 27
(1) Für die Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 bis 4 und Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten die Absätze 2 bis 13 des vorliegenden Artikels, soweit zutreffend.
(2) Die Verpflichtung, die Tierhaltung zu extensivieren oder auf andere Weise zu betreiben, umfasst mindestens folgende Auflagen:
a)
die Grünlandbewirtschaftung wird aufrechterhalten;
b)
die gesamte Weidefläche je Großvieheinheit wird bewirtschaftet, so dass eine Überweidung oder Unternutzung vermieden wird;
c)
es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder – im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung – der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.
(3) Verpflichtungen zur Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln sind nur zulässig, wenn solche Begrenzungen auf eine Weise bewertet werden können, die eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen bietet.
(4) Die Förderung kann folgende Verpflichtungen umfassen:
a)
Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen;
b)
Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.
Die förderfähigen Nutztierrassen und die Kriterien zur Festlegung des Schwellenwertes, ab dem eine Landrasse als von der Nutzungsaufgabe bedroht gilt, sind in Anhang IV aufgeführt.
(5) Umweltschutzmaßnahmen, die im Rahmen der in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Marktorganisationen oder Direktzahlungsregelungen, im Rahmen von tier- und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen oder im Rahmen von anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als den Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen durchgeführt werden, stehen einer Förderung derselben Erzeugungen im Rahmen der Agrarumwelt- und/oder Tierschutzmaßnahmen nicht entgegen, sofern diese Förderung zusätzlich erfolgt und mit den betreffenden Maßnahmen vereinbar ist.
Verschiedene Agrarumwelt- und/oder Tierschutzverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.
Im Fall einer Kombination von in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen oder Verpflichtungen muss die Höhe der Beihilfe den besonderen Einkommensverlusten oder zusätzlichen Kosten aufgrund einer solchen Kombination Rechnung tragen.
(6) Agrarumweltmaßnahmen auf stillgelegten Flächen gemäß Artikel 54 oder Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Verpflichtungen über die Grundanforderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung hinausgehen.
(7) Die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Tierschutzverpflichtungen müssen verbesserte Standards in mindestens einem der folgenden Bereiche bieten:
a)
bessere Abstimmung der Wasser- und Futterversorgung auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere;
b)
Haltungsbedingungen wie z.B. Platzangebot, Einstreu, natürliche Beleuchtung;
c)
Zugang zu Auslauf im Freien;
d)
keine Anwendung von systematischen Verstümmelungen, keine Isolation oder permanente Anbindehaltung;
e)
Vermeidung von Erkrankungen, die in erster Linie auf Haltungsformen und/oder Haltungsbedingungen zurückzuführen sind.
(8) Als Bezugsbasis für die Berechnung der aufgrund der Verpflichtungen anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten dienen die in Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten einschlägigen Normen und Anforderungen.
(9) Werden die Verpflichtungen normalerweise nach anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendeten Flächeneinheiten bemessen, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen anhand dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem genannten Anhang aufgeführten jährlichen Höchstbeträge, die für die Gemeinschaftsförderung in Betracht kommen, eingehalten werden. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
a)
Begrenzung der Zahl der Einheiten je Hektar landwirtschaftliche Betriebsfläche, auf die sich die Agrarumweltverpflichtung bezieht;
b)
Festsetzung eines Höchstbetrags je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb und Sicherstellung, dass die Zahlungen für jeden Betrieb diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.
(10) Die Mitgliedstaaten bestimmen anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit eines Ausgleichs für Transaktionskosten gemäß Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
„Transaktionskosten“ im Sinne von Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Kosten, die entstehen, damit die Transaktion stattfinden kann, und die nicht unmittelbar den Kosten für die Umsetzung der Verpflichtung zuzurechnen sind.
Das Transaktionskostenelement wird über die Laufzeit der Verpflichtung berechnet und macht höchstens 20% der Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten aus, die infolge der eingegangenen Verpflichtung entstehen.
(11) Die Mitgliedstaaten können die Umwandlung einer Verpflichtung in eine andere während des laufenden Verpflichtungszeitraums genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Die Umwandlung bringt erhebliche Vorteile für die Umwelt und/oder den Tierschutz mit sich;
b)
die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert;
c)
die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten.
Unter den Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b kann eine Agrarumweltverpflichtung in eine Verpflichtung zur Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umgewandelt werden. Die Agrarumweltverpflichtung erlischt, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird.
(12) Die Mitgliedstaaten können eine Anpassung der Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen während des betreffenden Verpflichtungszeitraums vorsehen, sofern eine solche Anpassung im Rahmen des genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum möglich und mit Blick auf die Zielsetzungen der Verpflichtung hinreichend begründet ist.
Solche Anpassungen können auch in der Verlängerung der Laufzeit der Verpflichtung bestehen. Die Verlängerung kann nicht über das Ende des Zeitraums hinausgehen, auf den sich die Zahlungsanträge für 2014 beziehen. 15.04.13
(13) Die Schlüssel für die Umrechnung der Viehstückzahlen in Großvieheinheiten (GVE) sind in Anhang V aufgeführt. Die Mitgliedstaaten können diese auf der Grundlage von objektiven Kriterien innerhalb der in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie festgelegten Grenzen differenzieren.
Artikel 28
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann Maßnahmen betreffen, die durch andere Begünstigte als die in Artikel 39 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Begünstigten durchgeführt werden.
(2) Tätigkeiten im Rahmen der Agrarumweltverpflichtungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung kommen für die Beihilfe gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht in Betracht.
Eine Beihilfe nach Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird nicht für Tätigkeiten gewährt, die durch das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden können.
(3) Die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft, die für eine Beihilfe gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommen, umfassen Folgendes:
a)
gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der Ex-situ- und In-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Insitu-/ On-farm-Erhaltung) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen (Genbanken) und Datenbanken;
b)
konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft der Gemeinschaft zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
c)
flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.
(4) Für die Anwendung dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„In-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wildlebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten – in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
b)
„In-situ-/On-farm-Erhaltung“: In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in landwirtschaftlichen Betrieben;
c)
„Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;
d)
„Ex-situ-Sammlung“: die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden.
Artikel 29
„Nichtproduktive Investitionen“ im Sinne von Artikel 41 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Investitionen, die zu keinem erheblichen Zuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs führen.
Artikel 30
(1) Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, vorbehaltlich von Ausnahmen, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum ordnungsgemäß zu begründen sind.
(2) „Wälder“ sind Flächen von mehr als 0,5 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10% oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.
Unter den Begriff „Wälder“ fallen auch Aufforstungsflächen, die einen Überschirmungsgrad von 10% und eine Baumhöhe von 5 m zwar noch nicht erreicht haben, aber voraussichtlich erreichen werden, sowie infolge menschlicher Eingriffe oder natürlicher Ursachen vorübergehend unbestockte Flächen, die sich voraussichtlich jedoch regenerieren werden.
Zu den Wäldern zählen mit Bambus und Palmen bewachsene Flächen, sofern die Bedingungen in Bezug auf die Höhe und den Überschirmungsgrad erfüllt sind.
Wälder umfassen Waldwege, Feuerschneisen und sonstige kleine offene Flächen, Wald in Nationalparks, Naturschutzgebieten und anderen geschützten Gebieten wie solchen von besonderem wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse.
Wälder umfassen Windschutzstreifen und Baumkorridore mit einer Fläche von mehr als 0,5 ha und einer Breite von mehr als 20 m.
Wälder umfassen Pflanzungen, die vorrangig zu forstwirtschaftlichen Schutzzwecken dienen, wie Gummibaumplantagen und Korkeichenbestände. Baumbestände in landwirtschaftlichen Produktionssystemen wie Obstbaumplantagen und Agrarforstsysteme fallen nicht unter den Begriff „Wälder“. Auch Bäume in Parks und Gärten sind davon ausgeschlossen.
(3) „Bewaldete Flächen“ sind nicht als „Wälder“ eingestufte Flächen von mehr als 0,5 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 5 bis 10% oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder Flächen, die zu über 10% mit Sträuchern, Büschen und Bäumen bewachsen sind. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.
(4) Folgende Wälder und bewaldete Flächen fallen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005:
a)
Wälder oder sonstige bewaldete Flächen, die im Eigentum von Gebietskörperschaften auf zentraler oder regionaler Ebene oder von öffentlichen Unternehmen stehen,
b)
Wälder oder sonstige bewaldete Flächen im Eigentum von Königshäusern,
c)
Privatwälder im Eigentum juristischer Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 50% in der Hand einer der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen befindet.
Artikel 31
(1) Die für die Erstaufforstungsbeihilfe gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Flächen werden von den Mitgliedstaaten ausgewiesen und bestehen aus regelmäßig landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen.
Erstaufforstungen in einem gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Natura-2000-Gebiet müssen mit den Bewirtschaftungszielen für das betreffende Gebiet übereinstimmen.
(2) „Anlegungskosten“ im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen die Kosten für das Pflanzmaterial, die Kosten für die Anpflanzung und die unmittelbar mit der Anpflanzung verbundenen und erforderlichen Kosten.
(3) Ein „Landwirt“ im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist eine Person, die nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet und einen erheblichen Teil ihres Einkommens hieraus bezieht.
(4) „Schnellwachsende Arten mit kurzer Umtriebszeit“ im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Arten, deren Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben am selben Ort) weniger als 15 Jahre beträgt.
(5) Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden, auch wenn diese Maßnahmen gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung von lokalen Aktionsgruppen umgesetzt werden. 15.04.13
Artikel 32
Für die Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, der forstlichen Baumarten und der Notwendigkeit, die weitere landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sicherzustellen, die Höchstzahl der je Hektar angepflanzten Bäume fest.
Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden, auch wenn diese Maßnahmen gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung von lokalen Aktionsgruppen umgesetzt werden. 15.04.13
Artikel 32a
Für die Anwendung von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten eine Verlängerung von Waldumweltverpflichtungen bis zum Ende des Zeitraums gestatten, auf den sich die Zahlungsanträge für 2014 beziehen. 15.04.13
Artikel 33
(1) Wird die Beihilfe gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die Schaffung von Waldbrandschutzstreifen gewährt, so umfassen die zuschussfähigen Kosten neben den Anlegungskosten die in der Folge anfallenden Unterhaltungskosten für die betreffende Fläche.
Die Beihilfe für die Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen durch landwirtschaftliche Tätigkeiten wird nicht für Flächen gewährt, für die Agrarumweltbeihilfen gezahlt werden.
(2) Die in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten vorbeugenden Aktionen können folgende Brandschutzmaßnahmen umfassen:
a)
Schaffung von Schutzanlagen (z.B. Waldwege, Forststraßen, Wasserentnahmestellen, Waldbrandschutzstreifen, unbestockte Flächen); Maßnahmen zur Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen, unbestockten Flächen;
b)
vorbeugende Waldbaumaßnahmen wie Vegetationskontrolle, Auslichten und Diversifizierung der Vegetationsstruktur;
c)
Schaffung bzw. Verbesserung von ortsfesten Waldbrandüberwachungseinrichtungen und Kommunikationsmitteln.
Artikel 34
(1) Die in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten landwirtschaftlichen Gebiete, die in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführt sind, kommen für die Zahlungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht, wenn für diese Gebiete ein entsprechender Bewirtschaftungsplan für Flusseinzugsgebiete aufgestellt und durchgeführt wird.
(2) Zu den ökologischen Gründen, aus denen sich Gebiete gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für eine Aufforstung eignen, zählen der Schutz vor Bodenerosion und/oder Wüstenbildung, die Verstärkung der Biodiversität, der Schutz der Wasserressourcen, die Verhütung von Überschwemmungen und die Bekämpfung des Klimawandels, sofern die beiden letztgenannten die Biodiversität nicht beeinträchtigen und keine anderen Umweltschäden verursachen.

Unterabschnitt 3
Schwerpunkt 3

Artikel 35
„Mitglieder des Haushalts des landwirtschaftlichen Betriebs“ im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind natürliche oder juristische Personen oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen, unabhängig von dem Rechtsstatus dieser Gruppe und ihrer Mitglieder nach nationalem Recht, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn ein Mitglied des landwirtschaftlichen Betriebs eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen ist, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Artikel 36
Die in Artikel 59 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, die eine Beihilfe für die Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a)
sie stellen gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien auf subregionaler Ebene auf;
b)
sie sind repräsentativ für die öffentlichen und privaten Akteure auf der in Buchstabe a dieses Artikels genannten geografischen Ebene;
c)
die Betriebskosten betragen höchstens 15% der öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der lokalen Entwicklungsstrategie der jeweiligen Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor.

Unterabschnitt 4
Schwerpunkt 4

Artikel 37
(1) Zur Durchführung von Schwerpunkt 4 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten bzw. Regionen beschließen, ihr gesamtes oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets zu erfassen und die Kriterien für die Auswahl der lokalen Aktionsgruppen und der Gebiete, die sie repräsentieren, entsprechend anzupassen.
Die Verfahren für die Auswahl der lokalen Aktionsgruppen müssen den betroffenen ländlichen Gebieten zugänglich sein und den Wettbewerb zwischen Aktionsgruppen, die lokale Entwicklungsstrategien entwickeln, sicherstellen.
(2) Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl ländlicher Gebiete, die für die Durchführung lokaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Frage kommen, ergehen nicht später als zwei Jahre nach der Genehmigung der Programme. Die Mitgliedstaaten oder Regionen können jedoch weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, besonders, wenn Leader für neue Gebiete zugänglich wird; in diesem Falle muss möglicherweise ein größerer Zeitrahmen vorgesehen werden.
(3) Jedes der in Artikel 61 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Gebiete muss als Grundsatz eine Bevölkerung von mindestens 5.000 Einwohnern aufweisen, darf 150.000 Einwohner jedoch nicht überschreiten.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Grenzwerte von 5.000 bzw. 150.000 Einwohnern jedoch herabgesetzt bzw. erhöht werden.
(4) Die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 trägt dafür Sorge, dass lokalen Aktionsgruppen, die das Konzept der Zusammenarbeit in ihre lokalen Entwicklungsstrategien im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einbezogen haben, Priorität eingeräumt wird.
(5) Für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfolgt die Entscheidung über die Auswahl von Projekten durch Abstimmung des jeweiligen Entscheidungsgremiums der lokalen Aktionsgruppen, wobei die Wirtschafts- und Sozialpartner sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mindestens 50% der abgegebenen Stimmen stellen müssen. Bei der Entscheidungsfindung über die Projektauswahl sind geeignete Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz und zur Vermeidung von Interessenkonflikten einzuhalten. 15.07.11
Artikel 38
(1) Die laufenden Kosten lokaler Aktionsgruppen gemäß Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können bis zu 20% der öffentlichen Gesamtausgaben für die lokale Entwicklungsstrategie von der Gemeinschaft bezuschusst werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können lokalen Aktionsgruppen auf Antrag einen Vorschuss zahlen. Die Höhe der Vorschüsse darf 20% der öffentlichen Beihilfen für die Kosten gemäß Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht überschreiten, und die Auszahlung der Vorschüsse ist an die Leistung einer Banksicherheit oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 110% der Höhe des Vorschusses entspricht. Die Sicherheit wird spätestens am Tag des Abschlusses der lokalen Entwicklungsstrategie freigegeben. 15.07.11
Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 der Kommission ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8. (41) gilt nicht für Auszahlungen gemäß Unterabsatz 1. 15.07.11
Artikel 39
(1) Die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 involviert mindestens eine lokale Aktionsgruppe, die im Rahmen des Leader-Schwerpunkts ausgewählt wird. Sie erfolgt unter der Verantwortung einer koordinierenden lokalen Aktionsgruppe.
(2) Das Konzept der Zusammenarbeit steht Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor im Sinne von Artikel 59 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und anderen ländlichen Gebieten offen, die sich durch folgende Merkmale auszeichnen:
a)
Vorhandensein einer lokalen Gruppe in einem geografischen Gebiet, die aktiv an der ländlichen Entwicklung beteiligt und in der Lage ist, eine Entwicklungsstrategie für dieses Gebiet zu entwickeln;
b)
Organisation dieser lokalen Gruppe auf Basis einer Partnerschaft lokaler Akteure.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst die Durchführung einer gemeinsamen Aktion.
Nur Ausgaben im Rahmen gemeinsamer Aktionen, Ausgaben für die Nutzung gemeinsamer Strukturen und Ausgaben für vorbereitende technische Unterstützung kommen für eine Beihilfe gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Frage.
Förderveranstaltungen können in allen von der Zusammenarbeit betroffenen Gebieten zuschussfähig sein.
(4) Haben die lokalen Aktionsgruppen die von ihnen getragenen Kooperationsprojekte nicht gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in ihre lokale Entwicklungsstrategie einbezogen, so werden diese Projekte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgewählt. In diesem Falle können die lokalen Aktionsgruppen der zuständigen Behörde die Kooperationsprojekte bis 31. Dezember 2013 vorlegen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte mit.

Unterabschnitt 5
Technische Hilfe

Artikel 40
Für den Fall, dass ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sowohl unter das Konvergenzziel fallende Regionen als auch Nichtkonvergenzregionen betrifft, wird der Beteiligungssatz des ELER für technische Hilfe im Sinne von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 unter Berücksichtigung der im Rahmen des Programms zahlenmäßig vorherrschenden Art von Region festgelegt.
Artikel 41
(1) Die zur Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum erforderliche Struktur im Sinne von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird entweder innerhalb der zuständigen nationalen Behörden eingerichtet oder im Wege einer Ausschreibung ausgewählt. Diese Struktur muss in der Lage sein, die in Absatz 2 Buchstabe b von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(2) Für den Fall, dass ein einziges Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdeckt, ist das nationale Netz für den ländlichen Raum Teil der Komponente technische Hilfe des Programms und es wird zwischen den geplanten Ausgaben für die in Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angegebenen Ausgabenelemente unterschieden. Die Ausgaben für die unter den genannten Buchstaben a fallenden Elemente betragen dabei höchstens 25% des für das nationale Netz für den ländlichen Raum bestimmten Betrags.
(3) Für Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, wird das spezifische Programm für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung genehmigt.
Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 und 3 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für die Vorlage, Genehmigung und Änderung solcher spezifischen Programme.
In dem spezifischen Programm und der dazugehörigen Finanzierungstabelle wird zwischen den unter Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallenden Elementen unterschieden. Die Ausgaben für die unter den genannten Buchstaben a fallenden Elemente betragen dabei höchstens 25% des Gesamtbetrags für das Programm.
(4) Nationale Netze für den ländlichen Raum sind bis spätestens 31. Dezember 2008 einzurichten.
(5) Die Einzelheiten der Einrichtung und Betreuung der nationalen Netze für den ländlichen Raum sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 41a 15.04.13
(1) Für die Zwecke von Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen die Tätigkeiten der Vorbereitung der im Rahmen des Programms geleisteten Hilfe im Programmplanungszeitraum nach 2007-2013:
a)
Ausgaben im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung von Programmen;
b)
Vorbereitungskosten für die Entwicklung lokaler Entwicklungsstrategien;
c)
Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Vorbereitungstätigkeiten, sofern sie
i)
in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der laufenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums stehen und
ii)
zur Sicherstellung der Kontinuität bei der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie eines reibungslosen Übergangs von einem Programmplanungszeitraum zum nächsten erforderlich sind.
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 ist eine entsprechende Bestimmung in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzunehmen.

Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen

Artikel 41b 15.04.13
(1) Sind die einem Programm und/oder einer Maßnahme zugewiesenen Mittel vor dem in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit ausgeschöpft, dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten mehr eingehen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ab dem Zeitpunkt keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten mehr eingehen, ab dem sie auf der Grundlage des Rechtsrahmens für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten eingehen.
Die Mitgliedstaaten können Unterabsatz 1 entweder auf Programmebene oder auf Maßnahmenebene anwenden.
(3) Für LEADER gilt, dass die Mitgliedstaaten Absatz 2 auf der Ebene der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 anwenden können.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die vorbereitende Unterstützung und technische Hilfe für LEADER.
Artikel 42
Im Rahmen von Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt, dass im Fall von integrierten Vorhaben, die unter mehr als einen Schwerpunkt und/oder eine Maßnahme fallen, für jeden Teil eines Vorhabens, bei dem eindeutig feststeht, dass er in den Anwendungsbereich einer bestimmten Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums fällt, die Vorschriften der betreffenden Maßnahme gelten.
Artikel 43
Bei Investitionsmaßnahmen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung tragen.
Artikel 44
(1) Überträgt ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Begünstigteverpflichtet, den empfangenen Betrag zurückzuerstatten.
(2) Die Mitgliedstaaten können auf die Erstattung gemäß Absatz 1 verzichten, falls
a)
ein Begünstigter, der bereits einen erheblichen Teil seiner Verpflichtung erfüllt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist;
b)
die Übertragung eines Teils des Betriebs eines Begünstigten während des Zeitraums der Verlängerung der Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 12 Unterabsatz 2 erfolgt und nicht mehr als 50% der von der Verpflichtung vor der Verlängerung betroffenen Fläche übertragen werden.
c)
der Betrieb eines Begünstigten zu Umweltschutzzwecken ganz oder teilweise an eine Organisation übertragen wird, deren Hauptziel der Naturschutz ist, vorausgesetzt, die Übertragung dient einer dauerhaften Änderung der Flächennutzung zu Naturschutzzwecken und erbringt einen signifikanten Umweltvorteil.
(3) Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen, um bei geringfügigen Änderungen der betrieblichen Situation zu vermeiden, dass die Anwendung von Absatz 1 mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 gilt eine Verringerung der Betriebsfläche um bis zu 10% der von der Verpflichtung betroffenen Fläche als geringfügige Änderung. 15.07.11
Artikel 45
(1) Vergrößert ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seine Betriebsfläche, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass gemäß Absatz 2 die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen oder dass gemäß Absatz 3 die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten durch eine neue Verpflichtung ersetzt wird.
Diese Ersetzung ist auch in Fällen möglich, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Einbeziehung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a)
sie bringt Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich;
b)
sie ist gerechtfertigt durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche;
c)
sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.
(3) Die in Absatz 1 genannte neue Verpflichtung wird für die gesamte Fläche eingegangen und umfasst Bedingungen, die mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung.
(4) Ist der Begünstigte infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren an der Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
Artikel 46
Für die gemäß den Artikeln 39, 40 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangenen Verpflichtungen wird eine Revisionsklausel vorgesehen, damit diese angepasst werden können, falls die in Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten einschlägigen obligatorischen Standards oder Anforderungen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt wurden, oder die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, geändert werden; dabei handelt es sich um die Standards und Anforderungen, über die diese Verpflichtungen hinausgehen.
Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
Dieser Artikel gilt auch für Verpflichtungen, die von der Abschaffung der Flächenstilllegung infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betroffen sind. Auf Antrag des Begünstigten können Anpassungen solcher Verpflichtungen auch für den Fall zugelassen werden, dass keine Revisionsklausel vorgesehen ist.
Ab 2012 wird eine Revisionsklausel für die gemäß den Artikeln 39, 40 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangenen Verpflichtungen vorgesehen, die über das Ende des laufenden Programmplanungszeitraums hinausgehen, um ihre Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, bereits 2011 eine solche Revisionsklausel einzuführen. Absatz 2 gilt auch für den vorliegenden Absatz. 15.07.11
Artikel 47
(1) Die Mitgliedstaaten können insbesondere folgende Kategorien von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen anerkennen und in den betreffenden Fällen ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der vom Begünstigten erhaltenen Beihilfe verzichten:
a)
Tod des Begünstigten,
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten,
c)
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
d)
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,
e)
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
f)
Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
(2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Begünstigten oder dem Anspruchsberechtigten der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

Kapitel IV
Zuschussfähigkeitsregeln und Verwaltungsbestimmungen

Abschnitt 1
Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen und Zuschussfähigkeitsregeln

Unterabschnitt 1
Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen

Artikel 48
(1) Für die Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle von ihnen geplanten Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen fest, die ihnen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Förderkriterien und sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden.
(2) Zur Untermauerung und Bestätigung, dass die Berechnungen der Zahlungen im Rahmen der Artikel 31, 38, 39, 40 und 43 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angemessen und korrekt sind, greifen die Mitgliedstaaten auf den zweckdienlichen Sachverstand von Dienststellen oder Einrichtungen zurück, die funktional unabhängig sind von den für diese Berechnungen zuständigen Dienststellen oder Einrichtungen. Im Entwicklungsplan für den ländlichen Raum ist die Inanspruchnahme solcher Sachverständiger nachzuweisen.

Unterabschnitt 2
Zinszuschüsse

Artikel 49
Gemäß Artikel 71 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können aus dem ELER Zinszuschüsse für Darlehen kofinanziert werden. Mitgliedstaaten, die Zinszuschüsse vorschlagen, geben in ihren Programmen an, nach welcher Methode diese Zuschüsse berechnet werden.
Die Mitgliedstaaten können ein System zur Kapitalisierung der verbleibenden Jahrestranchen des Zinszuschusses zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit einführen. Etwaige nach dem Schlusstermin für die Zahlungen noch verbleibende Jahrestranchen werden kapitalisiert und bis spätestens 31. Dezember 2015 ausgezahlt. Für die bei der Kommission einzureichenden Zahlungsanträge gelten die Zahlungen an das zwischengeschaltete Finanzinstitut, das den abgezinsten Wert des Zuschusses auszahlt, als tatsächlich getätigte Ausgaben.
Für die Anwendung von Absatz 2 ist zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut, das den abgezinsten Wert des Zuschusses auszahlt, eine Vereinbarung erforderlich. Die Mitgliedstaaten erläutern im Programm die Berechnungsmethode und die Hypothesen zum künftigen Wert, anhand deren der kapitalisierte Wert des noch verbleibenden Zinszuschusses berechnet wird, sowie die Vorkehrungen für die Fortsetzung der Weiterleitung der Beihilfe an die Begünstigten.
Die Mitgliedstaaten bleiben verantwortlich für die Verwaltung der Zahlung des abgezinsten Wertes des Zuschusses an das zwischengeschaltete Finanzinstitut während der gesamten Darlehenslaufzeit sowie für die etwaige Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgegebenen Beträgen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (42) .

Unterabschnitt 3
Sonstige finanztechnische Maßnahmen

Artikel 50
Gemäß Artikel 71 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der ELER im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Ausgaben für Maßnahmen kofinanzieren, die Beiträge zur Förderung von Wagniskapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds (nachstehend: die Fonds) gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung umfassen.
Artikel 51
(1) Die Kofinanzierer oder Unterstützer der Fonds legen der Verwaltungsbehörde einen Unternehmensplan vor, der unter anderem folgende Angaben enthält: Zielmarkt oder Garantieportfolio, Finanzierungskriterien und -bedingungen, Betriebsmittel des Fonds, Eigentumsverhältnisse und Kofinanzierungspartner, Anforderungen in Bezug auf die Professionalität, Kompetenz und Unabhängigkeit der Fondsverwalter, Satzung des Fonds, Begründung und geplante Verwendung des ELER-Beitrags, Politik in Bezug auf den Ausstieg aus Investitionen und Liquidationsvorschriften des Fonds, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus dem ELER-Beitrag. Der Unternehmensplan wird geprüft, und seine Umsetzung wird von der Verwaltungsbehörde oder in deren Verantwortung überwacht.
(2) Die Fonds werden als eigenständige juristische Person, für die die Vereinbarungen zwischen den Anteilsinhabern maßgebend sind, oder als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer bestehenden Finanzinstitution errichtet. Im letzteren Fall unterliegt der Fonds besonderen Durchführungsbestimmungen, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in den Fonds investierten Mitteln, einschließlich des Beitrags des ELER, und den ursprünglich bei der Finanzinstitution verfügbaren Mitteln vorsieht. Die Kommission kann nicht Teilhaber oder Anteilsinhaber des Fonds werden.
(3) Die Fonds investieren in bzw. leisten Garantien für Unternehmen bei der Gründung, in der Frühphase oder bei der Erweiterung und nur für Geschäftstätigkeiten, die von den Fondsverwaltern als potenziell rentabel gewertet werden. Bei der Bewertung der Rentabilität sind alle Einkommensquellen der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen. Die Fonds investieren nicht in Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (43) und leisten keine Garantien für solche Unternehmen.
(4) Die Verwaltungsbehörden und die Fonds treffen Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen am Wagniskapital- oder Kreditmarkt auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere können Erträge aus Kapitalbeteiligungen und Krediten, abzüglich der anteilmäßigen Verwaltungskosten, bis zu der zwischen den Anteilsinhabern vereinbarten Höhe bevorzugt an private Anteilsinhaber ausgeschüttet werden; darüber hinausgehende Erträge sind anteilig an alle Anteilsinhaber und den ELER auszuschütten.
(5) Die Verwaltungskosten des Fonds dürfen während der Dauer des Programms jahresdurchschnittlich 3% des eingezahlten Kapitals, 2% bei Garantiefonds, nicht übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig.
(6) Die Bedingungen für Beiträge der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu Fonds, einschließlich zu erbringender Leistungen, Investitionsstrategie und -planung, Begleitung der Umsetzung, Politik in Bezug auf den Ausstieg aus Investitionen und Liquidationsvorschriften, werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Fonds einerseits und dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde andererseits geschlossen wird.
(7) Für die Beiträge des ELER und anderer öffentlicher Einrichtungen zu den Fonds sowie für die Investitionen und Garantien solcher Fonds in bzw. für einzelne Unternehmen gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen.
Artikel 52
(1) Was die in Artikel 51 der vorliegenden Verordnung genannten finanztechnischen Maßnahmen anbelangt, so enthält die Ausgabenerklärung an die Kommission im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 die mit der Einrichtung solcher Fonds oder den Beiträgen hierzu zusammenhängenden Gesamtausgaben. 15.07.11
Bei Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die zuschussfähigen Ausgaben jedoch der Gesamtbetrag 15.07.11
a)
aller aus jedem der betreffenden Fonds geleisteten Zahlungen für Investitionen in Unternehmen oder aller geleisteten Sicherheiten, einschließlich der von Garantiefonds als Sicherheiten gebundenen Beträge,
b)
der zuschussfähigen Verwaltungskosten.
Der anzuwendende Kofinanzierungssatz entspricht dem Kofinanzierungssatz der Maßnahme, zu dem der Fonds beiträgt. Trägt der Fonds zu mehreren Maßnahmen mit unterschiedlichen Kofinanzierungssätzen bei, so werden diese Sätze im Verhältnis zu den jeweiligen zuschussfähigen Ausgaben angewendet. 15.07.11
Die Differenz zwischen dem gemäß Unterabsatz 1 tatsächlich gezahlten ELER-Beitrag und den gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b zuschussfähigen Ausgaben wird im Rahmen der Jahresabrechnungen des letzten Jahrs der Programmdurchführung verrechnet. Diese Abrechnungen enthalten die erforderlichen detaillierten Finanzdaten. 15.07.11
(2) Kofinanziert der ELER Vorhaben, die Mittel für zurückzahlbare Investitionen aus Garantiefonds gemäß Artikel 50 der vorliegenden Verordnung umfassen, so wird eine angemessene Ex-ante-Bewertung der voraussichtlichen Verluste vorgenommen, wobei der aktuellen Marktpraxis Rechnung getragen wird, die bei ähnlichen Vorhaben gilt, die für die betreffende Art Investition und den betreffenden Markt durchgeführt werden. Sofern die Entwicklung der Marktbedingungen dies rechtfertigt, können die voraussichtlichen Verluste neu bewertet werden. Diese Bewertung muss in den finanziellen Mitteln zum Ausdruck kommen, die gebunden wurden, um die Sicherheiten einlösen zu können. 15.07.11
(3) Mittel, die während des Programmplanungszeitraums aus Investitionen aus Fonds in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden, werden vom Fonds nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 51 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung wiederverwendet oder im Rahmen der Jahresabrechnungen verrechnet. Nach Ablauf der Förderfähigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum werden Mittel, die aus Investitionen aus Fonds in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten von Einzelunternehmen wieder verwendet. 15.07.11
Der Zinsertrag der Zahlungen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in Fonds wird gemäß Unterabsatz 1 verwendet. 15.07.11

Unterabschnitt 4
Standardkosten und Standardannahmen für EInkommensverluste, Sachleistungen

Artikel 53
(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Höhe der Beihilfe gemäß den Artikeln 27, 31, 37 bis 41 und 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festlegen. 15.07.11
Unbeschadet der geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen gilt Unterabsatz 1 auch für Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und der Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen im Sinne von Absatz 1
a)
nur überprüfbare Elemente umfassen,
b)
sich auf Zahlen stützen, die mithilfe zweckdienlichen Sachverstands ermittelt wurden,
c)
die Quelle dieser Zahlen deutlich angeben,
d)
differenziert sind, um den regionalen oder lokalen Standortbedingungen und gegebenenfalls der Landnutzung Rechnung zu tragen,
e)
für Maßnahmen gemäß den Artikeln 31, 37 bis 40 und 43 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 keine Elemente umfassen, die Anlageinvestitionskosten betreffen. 14.03.12
Artikel 54
(1) Beiträge eines öffentlichen oder privaten Begünstigten in Form von Sachleistungen, d.h. die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege bescheinigte Barzahlung erfolgt, können zuschussfähige Ausgaben sein, sofern 15.07.11
a)
es sich um die Bereitstellung von unbebauten oder bebauten Grundstücken, Ausrüstungsgütern oder Material, um Forschungs- oder berufliche Tätigkeiten oder unbezahlte freiwillige Arbeit handelt;
b)
die Beiträge nicht für finanztechnische Maßnahmen im Sinne von Artikel 50 erbracht werden;
c)
der Wert der Beiträge von einer unabhängigen Stelle geschätzt und geprüft werden kann.
Im Fall der Bereitstellung von unbebauten oder bebauten Grundstücken wird der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt.
Im Fall unbezahlter freiwilliger Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des Stunden- und Tagessatzes für eine entsprechende Arbeit ermittelt, gegebenenfalls auf der Grundlage eines im Voraus aufgestellten Systems für die Ermittlung der Standardkosten, sofern das Kontrollsystem ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht worden sind.
(2) Die aus dem ELER kofinanzierten öffentlichen Ausgaben für eine Maßnahme, die Sachleistungen umfasst, dürfen am Ende der Maßnahme den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben, mit Ausnahme der Sachleistungen, nicht überschreiten.

Unterabschnitt 5
Investitionen

Artikel 55
(1) Bei Investitionen beschränken sich die zuschussfähigen Ausgaben auf folgende Ausgaben:
a)
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b)
Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten, wie z.B. Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten, sind keine zuschussfähigen Ausgaben;
c)
allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
Die Mitgliedstaaten können in sachlich gerechtfertigten Fällen die Bedingungen festlegen, in denen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (44) der Kauf von gebrauchten Anlagen als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden kann.
(2) Bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben kann für den Erwerb von Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine Investitionsbeihilfe gewährt werden. 15.07.11
Einfache Ersatzinvestitionen sind keine zuschussfähigen Ausgaben. 15.07.11
Der Erwerb von Tieren und Ersatzinvestitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Potenzials gemäß Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann jedoch eine zuschussfähige Ausgabe sein. 15.07.11

Unterabschnitt 6
Vorschusszahlungen für Investitionsmaßnahmen

Artikel 56
(1) Abweichend von Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 können die Mitgliedstaaten Beihilfeempfänger im Rahmen der Investitionsmaßnahmen auf Antrag einen Vorschuss zahlen. Für die Gewährung dieses Zuschusses kommen als öffentliche Beihilfeempfänger nur Kommunen und deren Verbände, Regionalbehörden sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht. 15.07.11
(2) Der Vorschuss darf 50% der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Banksicherheit oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110% des Vorschussbetrags gezahlt. 15.07.11
Ein Instrument, das von einer Behörde selbst als Bürgschaft bereitgestellt wird, ist als einer in Unterabsatz 1 genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand. 15.07.11
(3) Die Sicherheit kann freigegeben werden, wenn die zuständiger Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Beihilfe für die Investition entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet. 15.07.11

Abschnitt 2
Staatliche Beihilfen

Artikel 57
(1) Die ländlichen Entwicklungsprogramme können staatliche Beihilfen umfassen, mit denen gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zusätzliche nationale Mittel für Maßnahmen oder Vorhaben im Rahmen von Artikel 36 EG-Vertrag bereitgestellt werden sollen, wenn sie entsprechend den Vorgaben von Anhang II Nummer 9.A der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden.
(2) Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum können nicht unter Artikel 36 EG-Vertrag fallende Zahlungen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen gemäß den Artikeln 25, 43 bis 49 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und für Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 21, 24, 28, 29, 30 und 35a der genannten Verordnung oder nicht unter Artikel 36 EG-Vertrag fallende zusätzliche nationale Mittel für Maßnahmen gemäß den Artikeln 25, 27, 43 bis 49 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und für Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 21, 24, 28, 29, 30 und 35a der genannten Verordnung umfassen, sofern die staatlichen Beihilfen entsprechend den Vorgaben von Anhang II Nummer 9.B der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden.
(3) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ausgaben für Maßnahmen und Vorhaben sind nur zuschussfähig, wenn die diesbezüglichen staatlichen Beihilfen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung keine rechtswidrigen Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (45) darstellen.
Werden für Vorhaben im Rahmen der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen Beihilfen aufgrund bestehender Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gewährt, so trägt die Verwaltungsbehörde oder eine sonstige zuständige Stelle in dem Mitgliedstaat dafür Sorge, dass etwaige Anmeldungsvorschriften für Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Verordnung eingehalten werden und solche Vorhaben erst ausgewählt werden, nachdem die diesbezügliche Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurde.

Abschnitt 3
Information und Publizität

Artikel 58
(1) Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthält einen Kommunikationsplan mit Angaben zu
a)
den Zielen und Zielgruppen,
b)
dem Inhalt und der Strategie der Kommunikations- und Informationsmaßnahmen unter Angabe der durchzuführenden Maßnahmen,
c)
seinem indikativen Budget,
d)
den für die Durchführung verantwortlichen Verwaltungsstellen oder Einrichtungen,
e)
den Kriterien, die für die Bewertung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf Transparenz, Bekanntheitsgrad der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und die Rolle der Gemeinschaft verwendet werden.
(2) Der für Informations- und Publizitätsmaßnahmen bestimmte Betrag kann Teil der Komponente Technische Hilfe des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum sein.
(3) Die Einzelheiten zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen sind in Anhang VI festgelegt.
Artikel 59
In den Sitzungen des gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingesetzten Begleitausschusses berichtet der Vorsitzende über die bei der Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen erzielten Fortschritte und gibt den Ausschussmitgliedern Beispiele für solche Maßnahmen an.

Abschnitt 4
Begleitung und Bewertung

Artikel 59a
Für die Zwecke von Artikel 78 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen „substanzielle Vorschläge für Änderungen“ Änderungen, die einer Entscheidung der Kommission bedürfen, und Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Änderungen in Bezug auf Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder die Einfügung von Informationen über bzw. Beschreibungen von bestehenden Maßnahmen des Programms.
Artikel 60
Aufbau und Inhalt der gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorzulegenden jährlichen Zwischenberichte sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 61
Die Halbzeitbewertungen und Ex-post-Bewertungen gemäß Artikel 86 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2010 bzw. 31. Dezember 2015 vorgelegt.
Falls die Mitgliedstaaten die Berichte über die Halbzeit- und Expost- Bewertungen nicht bis zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkten übermitteln, kann die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für die vorübergehende Aussetzung der Zwischenzahlungen anwenden, bis sie diese Bewertungsberichte erhält.
Artikel 62
(1) Die gemeinsamen Basis-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Diese Indikatorenliste bildet den Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
Die Indikatoren werden gegebenenfalls nach Alter und Geschlecht der Begünstigten sowie danach aufgeschlüsselt, ob die Maßnahmen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten, die unter das Konvergenzziel fallen, durchgeführt werden.
Für Maßnahmen, die Vorhabensarten gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen, werden die Output-Indikatoren und die Zielvorgaben für die Output-Indikatoren nach Arten von Vorhaben aufgeschlüsselt.
(2) Die Fortschritte, die aus den Output- und Ergebnisindikatoren hervorgehen, werden in dem jährlichen Zwischenbericht aufgezeigt. Dieser Bericht behandelt sowohl die gemeinsamen als auch die zusätzlichen Indikatoren.
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zu messen, werden für den Zeitraum der Programmdurchführung Zielvorgaben für die Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren festgelegt, einschließlich der zusätzlichen nationalen Förderung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
(3) Die Kommission stellt nach einem gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten Konzept Leitlinien für den Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen auf. Diese umfassen mindestens Folgendes:
a)
die Anforderungen in Bezug auf die Begleitung,
b)
die Organisation der Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertung sowie gemeinsame Bewertungsfragen für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums,
c)
Richtlinien zu den Berichterstattungssystemen, die für die Bewertung des Durchführungsstandes anhand der Indikatoren erforderlich sind;
d)
Informationsblätter für jede Maßnahme, in denen die Interventionslogik und die verschiedenen Indikatoren erklärt werden;
e)
Informationsblätter, in denen die Basis-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren beschrieben werden.

Abschnitt 5
Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen

Artikel 63
(1) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem (nachstehend: das System) ein, um einen gesicherten Austausch von Daten von gemeinsamen Interesse zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Diese Daten betreffen sowohl administrative/operationelle Aspekte als auch finanzielle Aspekte, von denen letztere unter Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1. (46) fallen. Das System wird von der Kommission nach einem gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten Konzept aufgebaut und aktualisiert.
(2) Was die administrative/operationelle Abwicklung anbelangt, so enthält das System die für die Begleitung erforderlichen Unterlagen von gemeinsamem Interesse, insbesondere: die nationalen Strategiepläne und ihre Aktualisierungen, die zusammenfassenden Berichte, die Programme und ihre Änderungen, die Kommissionsentscheidungen, die jährlichen Zwischenberichte, einschließlich der Kodifizierung der Maßnahmen gemäß der Tabelle in Anhang II Nummer 7, und die Begleitungs- und Bewertungsindikatoren in Anhang VIII.
(3) Die Verwaltungsbehörde und die Kommission speisen die in ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Unterlagen in dem vorgeschriebenen Format in das System ein und aktualisieren sie.
(4) Der Zugriff der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dieses System erfolgt entweder direkt oder über eine die automatische Synchronisierung und Dateneinspeisung gewährleistende Schnittstelle zu den nationalen und regionalen computergestützten Verwaltungssystemen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anträge auf die Erteilung von Zugangsrechten zum System zentral.
(5) Der Datenaustausch wird unter Einhaltung von Artikel 5 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12. (47) elektronisch signiert. Die rechtliche Wirksamkeit der im System verwendeten elektronischen Signatur und ihre Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission anerkannt.
(6) Als Datum der Übermittlung der Dokumente an die Kommission gilt das Datum, zu dem der Mitgliedstaat die von ihm zuvor in das System eingespeisten Dokumente elektronisch absendet.
Ein Dokument gilt als an die Kommission abgesandt, sobald es in dem System vom Mitgliedstaat nicht mehr geändert oder gelöscht werden kann.
(7) Die Kosten für den Auf- und Ausbau des Systems werden gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert.
Die etwaigen Kosten für Schnittstellen zwischen den nationalen und lokalen Systemen einerseits und dem System andererseits sowie die etwaigen Kosten für die Anpassung der nationalen und lokalen Systeme sind im Rahmen von Artikel 66 Absatz 2 der genannten Verordnung zuschussfähig.
(8) Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung – übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Unterlagen in Papierform oder in geeigneter anderer elektronischer Form. Diese Übermittlung ist der Kommission zuvor zu melden.
Sobald die Gründe höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände, die die Verwendung des Systems verhindert haben, nicht mehr gegeben sind, speist der Mitgliedstaat die entsprechenden Unterlagen in das System ein. In diesem Fall gilt als Datum der Übermittlung das Datum, zu dem die Unterlagen in Papierform oder in einer geeigneten anderen elektronischen Form übermittelt wurden.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 64
Die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
Sie gilt weiterhin für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt wurden.
Artikel 11 und Anhang II Nummer 9.3.V.A Absatz 1, Nummer 9.3.V.B Absätze 1, 2 und 3 und Nummer 9.3.V.B zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gelten gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zum 31. Dezember 2009.
Artikel 65
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die Förderung der Gemeinschaft in dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Anlage 3 – Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Die Europäische Kommission hat folgende Verordnung erlassen:

TEIL I
ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Kontrollverfahren sowie der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für die kofinanzierten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Antrag auf Fördermittel“: Antrag auf Gewährung von Fördermitteln oder Aufnahme in eine Regelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
b)
„Zahlungsantrag“: Antrag, den ein Begünstigter für eine Zahlung durch die einzelstaatlichen Behörden vorlegt;
c)
„sonstige Erklärung“: andere Erklärungen oder Dokumente als die gemäß den Buchstaben a und b, die von einem Begünstigten oder Dritten im Hinblick auf die Einhaltung besonderer Vorschriften im Rahmen bestimmter Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt oder aufbewahrt werden.
d)
„flächenbezogene Maßnahme“: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Größe der angegebenen Fläche abhängt; 21.02.12
e)
„tierbezogene Maßnahme“: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Zahl der angegebenen Tiere abhängt. 21.02.12
Artikel 3
Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen
1. Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel fest.
2. Bei Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf die jährlichen materiellen Zahlungsanträge verzichten, wenn sie wirksame alternative Verfahren zur Durchführung der in Artikel 11 bzw. 24 vorgesehenen Verwaltungskontrollen einführen.
3. Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge oder sonstige Erklärungen können jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die zuständige Behörde registriert den Nachweis über eine solche Rücknahme.
Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf Unregelmäßigkeiten in den Dokumenten gemäß Unterabsatz 1 hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile nicht zurückgenommen werden.
Rücknahmen gemäß Unterabsatz 1 versetzen den Begünstigten wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung der betreffenden Dokumente oder des betreffenden Teils der Dokumente befand.
4. Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden.
Artikel 4
Allgemeine Kontrollgrundsätze
1. Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollsystem ein, das gewährleistet, dass alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um zuverlässig feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingehalten werden.
2. Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle durch EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien anhand von überprüfbaren Indikatoren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, kontrolliert werden können.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen, die von einem Begünstigten eingereicht werden, ein einheitliches Identifizierungssystem angewandt wird. Dieses muss mit dem System nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Erfassung jedes Betriebsinhabers kompatibel sein.
4. Gegebenenfalls werden die in den Artikeln 12, 20 und 25 vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen gleichzeitig durchgeführt.
5. Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Artikeln 11, 12, 24 und 25 werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme generell ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen darstellen. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.
6. Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen werden abgelehnt, falls der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zurückgefordert.
7. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung können Vor-Ort-Kontrollen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
8. Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
9. Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung werden unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer EU- oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewandt.
Artikel 5
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
2. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
3. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

TEIL II
VERWALTUNGS- UND KONTROLLVORSCHRIFTEN

TITEL I
FÖRDERMITTEL FÜR BESTIMMTE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IM RAHMEN DER SCHWERPUNKTE 2 UND 4

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieser Titel gilt für
a)
Fördermittel, die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden;
b)
Fördermittel, die gemäß Artikel 63 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Vorhaben im Rahmen der unter Schwerpunkt 2 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.
Dieser Titel gilt jedoch nicht für die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern vi und vii sowie in Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der genannten Verordnung.
2. Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
[gestrichen] 21.02.12
b)
[gestrichen] 21.02.12
c)
„ermittelte Fläche“: die gemäß Artikel 11 und Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche der Flurstücke bzw. Parzellen; 11.08.11
d)
„ermittelte Tiere“: die gemäß Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung ermittelte Zahl der Tiere. 11.08.11
Artikel 7
Geltende Rechtsvorschriften
1. Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummern 1, 10 und 20, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und die Artikel 12, 14, 16 und 20, Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 73, 74 und 82 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.
2. Für die Zwecke dieses Titels sind Bezugnahmen auf „Betriebsinhaber“ in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 als Bezugnahmen auf „Begünstigte“ zu verstehen.
Artikel 8
Zahlungsanträge
1. Für alle nach dem 1. Januar 2007 beginnenden Verpflichtungen oder in Kraft getretenen Verträge sind Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Vorschrift erst ab dem Antragsjahr 2008 anzuwenden.
2. Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung an, so gilt der Zahlungsantrag als innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eingereicht.
3. Die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelten sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen dieses Titels. Zusätzlich zu den nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verlangten Angaben muss der Zahlungsantrag auch die darin festgelegten Angaben zu den nichtlandwirtschaftlichen Flächen enthalten, für die Fördermittel beantragt werden.
Artikel 9
Zahlungen
1. Zahlungen für die unter diesen Titel fallenden Maßnahmen oder Vorgänge werden erst geleistet, wenn die Überprüfung der Maßnahme oder der Vorgänge im Hinblick auf die Erfüllung der Förderkriterien gemäß Kapitel II Abschnitt I abgeschlossen ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung des Risikos einer Überzahlung beschließen, bis zu 75% der Beihilfe bereits nach Abschluss der in Artikel 11 vorgesehenen Verwaltungskontrollen zu zahlen. Der Prozentsatz der Zahlung muss für alle Begünstigten der Maßnahme oder der Vorgänge gleich hoch sein.
2. Können die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Kapitel II Abschnitt II nicht vor der Zahlung abgeschlossen werden, so sind zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 5 zurückzufordern.

KAPITEL II
Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 10
Allgemeine Grundsätze
1. Die Mitgliedstaaten wenden das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) an.
2. Die Erfüllung der Förderkriterien wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
3. Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen wird durch Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls durch Verwaltungskontrollen überprüft.
4. Während des Zeitraums, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde, dürfen die fördermittelbegünstigten Parzellen, außer in ausdrücklich im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Fällen, nicht ausgetauscht werden.

Abschnitt I
Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und damit verbundenen Auflagen

Unterabschnitt I
Kontrolle

Artikel 11
Verwaltungskontrollen
1. Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.
2. Im Rahmen der Verwaltungskontrollen sind, soweit möglich und angebracht, auch Gegenkontrollen u. a. mit den Daten aus dem integrierten System durchzuführen. Diese Gegenkontrollen beziehen sich mindestens auf die unter eine Stützungsmaßnahme fallenden Parzellen und Tiere, damit ungerechtfertigte Beihilfezahlungen vermieden werden.
3. Auch die Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen wird kontrolliert.
4. Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich aus Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.
5. Bei den Verwaltungskontrollen der Förderfähigkeit werden gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Überprüfungen anderer Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen berücksichtigt, die mit der Kontrolle von Agrarbeihilfen befasst sind.
Artikel 12
Vor-Ort-Kontrollen
1. Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den in jedem Kalenderjahr vorgelegten Zahlungsanträgen erstreckt sich auf mindestens 5% aller unter diesen Titel fallenden Begünstigten. Bei der Maßnahme gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss der Kontrollsatz von 5% jedoch auf Maßnahmenebene erreicht werden.
Antragsteller, die nach den Verwaltungskontrollen für nicht beihilfefähig befunden werden, zählen jedoch nicht zur Mindestzahl der kontrollierten Begünstigten nach Unterabsatz 1.
2. Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch und sorgen im darauf folgenden Jahr dafür, dass ein entsprechend höherer Prozentsatz von Begünstigten einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.
3. Die Stichproben der durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 1 werden nach den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgelegten Kriterien ausgewählt. Anhand der Ergebnisse der Risikoanalyse gemäß dem genannten Artikel können die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen der Begünstigten für die Vor-Ort-Kontrolle auswählen.
4. Bei mehrjährigen Maßnahmen mit Zahlungen über mehr als fünf Jahre können die Mitgliedstaaten beschließen, nach dem fünften Jahr der Zahlungen mindestens 2,5% der Begünstigten zu kontrollieren.
Die gemäß Unterabsatz 1 kontrollierten Begünstigten werden bei der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht berücksichtigt.
Artikel 13
Kontrollbericht
Über die im Rahmen dieses Unterabschnitts durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ist ein Kontrollbericht gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 anzufertigen.
Artikel 14
Allgemeine Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen
1. Die Vor-Ort-Kontrollen sind auf der Grundlage einer Analyse des mit den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen jeder Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums verbundenen Risikos über das Jahr zu verteilen.
2. Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle der für die Kontrolle gemäß Artikel 12 Absatz 3 ausgewählten Maßnahmen sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.
Artikel 15
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen und Bestimmung der Flächen
1. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15. (1) kontrolliert werden können.
2. Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.
3. Bei den flächenbezogenen Maßnahmen erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen Parzellen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die Beihilfen beantragt werden.
4. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50% der Flächen begrenzt werden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.
5. Die Bestimmung der Flächen und die Fernerkundung werden gemäß Artikel 34 Absätze 1 bis 5 bzw. Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen.
Für die in Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten angemessene Toleranzmargen festsetzen, die jedoch nicht mehr als doppelt so hoch sein dürfen wie die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Toleranzmargen.
6. Bei den tierbezogenen Maßnahmen werden die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durchgeführt.

Unterabschnitt II
Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 16
Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der Größe der Flächen
1. Gibt ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Gesamtfläche einerseits und der gemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der gemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für dasselbe Jahr zu zahlenden flächenbezogenen Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn alle betroffenen landwirtschaftlichen Flächen den zuständigen Behörden wie folgt gemeldet wurden:
a)
im Rahmen des integrierten Systems gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder
b)
im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die die Kompatibilität mit dem integrierten System gemäß Artikel 26 der genanten Verordnung gewährleisten.
2. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die von einem Begünstigten gemeldeten Flächen, die im Rahmen einer flächenbezogenen Maßnahme denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe. Im Falle von degressiv gestaffelten Beihilfebeträgen wird jedoch der Durchschnitt dieser Beträge im Zusammenhang mit den jeweiligen gemeldeten Flächen berücksichtigt.
3. Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die gemeldete Fläche berücksichtigt.
Liegt die im Zahlungsantrag gemeldete Fläche über der ermittelten Fläche der betreffenden Kulturgruppe, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Beträgt jedoch die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der in dem Zahlungsantrag für eine Maßnahme gemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger, so wird die ermittelte Fläche mit der gemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 3 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20% der für Zahlungen gemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Wurde für die beihilfefähige Fläche eine Höchstgrenze oder eine Obergrenze festgesetzt, so wird die im Zahlungsantrag gemeldete Hektarzahl auf die festgesetzte Höchstgrenze oder Obergrenze verringert.
4. Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Zahlungsantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.
5. In Fällen nach Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn die Differenz über 3% oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20% der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20% der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50%, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.
6. Beruhen die Differenzen zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche und der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 ermittelten Fläche auf vorsätzlichen Übererklärungen, so wird der Begünstigte von der Beihilfe, auf die er gemäß dem genannten Unterabsatz für das fragliche Kalenderjahr im Rahmen der betreffenden flächenbezogenen Maßnahme Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen, sofern die Differenz mehr als 0,5% der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20% der ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.
7. Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 und Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90. (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 17
Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der Zahl der Tiere
1. Für die Zwecke dieses Artikels werden Rinder und Schafe und Ziegen getrennt behandelt.
Für andere als die in Unterabsatz 1 genannten Tiere legen die Mitgliedstaaten eine geeignete Kürzungs- und Ausschlussregelung fest.
2. Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Zahlungsanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Begünstigten festgesetzt wurde.
In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Zahlungsantrag angegeben sind.
Liegt die Zahl der in einem Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
3. Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann. Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. (*) weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat. 21.02.12
Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Rinderbestandsregister oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
(3a) Schafe oder Ziegen, die eine Ohrmarke verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. (*) weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind. 21.02.12
(3b) Hat ein Betriebsinhaber versäumt, die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 darüber zu informieren, dass sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums geändert hat, so gelten die betreffenden Tiere als ermittelt, wenn sich die Tiere bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen. 21.02.12
4. In Fällen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der betreffenden Regelung Anspruch hat, um den gemäß Absatz 6 zu bestimmenden Prozentsatz gekürzt, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
5. Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der betreffenden Regelung Anspruch hat, wie folgt gekürzt:
a)
um den gemäß Absatz 6 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10% beträgt;
b)
um das Doppelte des gemäß Absatz 6 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10%, jedoch nicht mehr als 20% beträgt.
Beträgt der Prozentsatz mehr als 20%, so wird im Rahmen der betreffenden Regelung keine Beihilfe gewährt.
Beträgt der Prozentsatz mehr als 50%, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. 21.02.12
6. Zur Bestimmung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Zahl der ermittelten Tiere dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
7. Ist die Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird für die betreffende Maßnahme keine Beihilfe gewährt.
Beläuft sich der gemäß Absatz 6 bestimmte Prozentsatz auf mehr als 20%, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. 21.02.12
8. Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 und Absatz 7 Unterabsatz 2 dieses Artikels ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. 21.02.12
Artikel 18
Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung sonstiger Förderkriterien, Verpflichtungen und damit verbundener Auflagen
1. Die beantragte Beihilfe wird gekürzt oder verweigert, wenn folgende Verpflichtungen und Kriterien nicht erfüllt sind:
a)
bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern iv und v und Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Verpflichtungen, die über diese Anforderungen hinausgehen, oder
b)
andere Förderkriterien als diejenigen in Zusammenhang mit der angegebenen Fläche bzw. der angegebenen Zahl von Tieren.
Bei mehrjährigen Verpflichtungen gelten die Beihilfekürzungen, -ausschlüsse und -rückforderungen auch für die Beträge, die in den Vorjahren bereits für die betreffende Verpflichtung gezahlt wurden.
2. Der Mitgliedstaat fordert die Beihilfe zurück und/oder verweigert sie oder setzt den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest.
Die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Kriterien beizumessen ist.
Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
3. Sind die Verstöße auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen.

Abschnitt II
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

Unterabschnitt I
Kontrolle

Artikel 19
Allgemeine Vorschriften
1. Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geht es bei der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ um die Einhaltung der obligatorischen Grundanforderungen an Betriebsführung und guten landwirtschaftlichökologischen Zustand der Flächen im Sinne von Artikel 50a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Grundanforderungen betreffend den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.
2. Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 2 Absatz 2 Nummern 2 und 32 bis 37, die Artikel 8, 47, 48 und 49, Artikel 50 ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absätze 1, 2 und 3, die Artikel 52, 53 und 54, Artikel 70 Absätze 3, 4, 6 und 7 sowie die Artikel 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelten sinngemäß für die Cross-Compliance.
3. Für die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 21 der vorliegenden Verordnung werden die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 definierten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln als Teil des Bereichs „Umwelt“ und des Bereichs „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betrachtet. Sie werden jeweils einem „Rechtsakt“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gleichgesetzt.
Artikel 20
Vor-Ort-Kontrollen
1. Die zuständige Kontrollbehörde führt für die in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen und Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1% aller Begünstigten durch, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben.
2. Die Stichproben von gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten können aus der Stichprobe von Begünstigten, die bereits gemäß Artikel 12 ausgewählt wurden und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen, oder aus der Grundgesamtheit von Begünstigten ausgewählt werden, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen.
3. Die in Absatz 2 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.
4. Ist in den für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Rechtsakten und Standards vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

Unterabschnitt II
Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 21
Kürzungen und Ausschlüsse
Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 19 Absatz 2, wenn ein Verstoß festgestellt wird, auf den Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der genannten Verordnung angewendet, der dem Begünstigten aufgrund der Zahlungsanträge bereits gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, die er in dem Kalenderjahr der Feststellung des Verstoßes gestellt hat bzw. noch stellen wird.

Abschnitt III
Reihenfolge der Kürzungen

Artikel 22
Reihenfolge der Kürzungen
Im Falle von Mehrfachkürzungen werden die Kürzungen in folgender Reihenfolge vorgenommen:
zunächst aufgrund von Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung,
dann aufgrund von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung,
dann infolge der verspäteten Einreichung aufgrund von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009,
dann aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
dann aufgrund von Artikel 21 der vorliegenden Verordnung,
schließlich aufgrund von Artikel 16 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung. 21.02.12

TITEL II
FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IM RAHMEN DER SCHWERPUNKTE 1 UND 3 UND BESTIMMTE MASSNAHMEN IM RAHMEN DER SCHWERPUNKTE 2 UND 4

KAPITEL I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 23
Geltungsbereich
Dieser Titel gilt für die nicht unter Titel I der vorliegenden Verordnung fallenden Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

KAPITEL II
Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse

Abschnitt I
Kontrolle

Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 24
Verwaltungskontrollen
1. Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Ober die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.
2. Bei den Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird insbesondere Folgendes überprüft:
a)
die Förderfähigkeit des Vorhabens, für das eine Unterstützung beantragt wird;
b)
die Einhaltung der im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Auswahlkriterien;
c)
die Frage, ob das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Vorschriften im Einklang steht, insbesondere, soweit zutreffend, den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, staatliche Beihilfen und sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind;
d)
die Plausibilität der veranschlagten Kosten, die mit einem geeigneten Bewertungssystem bewertet wird, wie beispielsweise Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertung durch einen Bewertungsausschuss;
e)
die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die unter Berücksichtigung früherer, seit 2000 durchgeführter kofinanzierter Vorhaben beurteilt wird.
3. Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge wird außerdem, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, Folgendes überprüft:
a)
die Lieferung bzw. Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen;
b)
die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben;
c)
das abgeschlossene Vorhaben im Vergleich mit dem Vorhaben, für das ein Antrag auf Fördermittel eingereicht und genehmigt wurde.
4. Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in begründeten Fällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:
a)
das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für die gemäß Artikel 25 durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle;
b)
bei dem Vorhaben handelt es sich um eine kleinere Investition;
c)
nach Ansicht des Mitgliedstaats ist die Gefahr gering, dass die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt sind oder die Investition in Wirklichkeit nicht getätigt wurde.
Über den Beschluss gemäß Unterabsatz 2 und seine Begründung sind Aufzeichnungen zu führen.
5. Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung mit anderen EU- oder einzelstaatlichen Regelungen oder mit anderen Programmplanungszeiträumen ausgeschlossen werden kann. Gibt es eine Finanzierung aus anderen Quellen, so müssen diese Kontrollen dafür sorgen, dass die insgesamt erhaltenen Beihilfen die zulässigen Obergrenzen nicht überschreiten.
6. Zahlungen von Begünstigen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.
Artikel 25
Vor-Ort-Kontrollen
1. Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Restzahlung für jedes Vorhaben vorzunehmen.
2. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüften Ausgaben entsprechen mindestens 4% der Ausgaben gemäß Artikel 23, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden und von der Zahlstelle jedes Kalenderjahr zu tätigen sind. Berücksichtigt werden nur die Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Jahres durchgeführt wurden.
Für die gesamte Programmlaufzeit entsprechen die kontrollierten Ausgaben mindestens 5% der aus dem ELER finanzierten Ausgaben.
3. Bei der Auswahl der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Kontrolle gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a)
die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe zu prüfen;
b)
etwaige Risikofaktoren, die bei einzelstaatlichen oder EU-Kontrollen festgestellt wurden;
c)
die Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung auf die Schwerpunkte und Maßnahmen;
d)
die Notwendigkeit, 20% bis 25% der Ausgaben nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
4. Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen nicht von denjenigen Inspektoren vorgenommen werden, die für dasselbe Vorhaben die Verwaltungskontrollen durchgeführt haben.
Artikel 26
Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen
1. Bei den Vor-Ort-Kontrollen überprüfen die Mitgliedstaaten,
a)
ob die Zahlungsanträge des Begünstigten durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden können, wobei die Richtigkeit der Angaben im Zahlungsantrag gegebenenfalls anhand von Angaben oder Handelsunterlagen, die sich im Besitz Dritter befinden, überprüft werden kann;
b)
ob bei einer angemessenen Anzahl von Ausgabenposten die Art und der Zeitpunkt der Ausgaben mit den EU-Vorschriften, der genehmigten Spezifikation des Vorhabens sowie den tatsächlich durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen übereinstimmen;
c)
ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens mit der im Antrag auf EU-Unterstützung beschriebenen Zweckbestimmung übereinstimmt;
d)
ob die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften und -Politiken, insbesondere den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und den einschlägigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind, durchgeführt wurden.
2. Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle der gemäß Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung für die Kontrolle ausgewählten Zahlungsanträge sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.
3. Außer in außergewöhnlichen Umständen, die von den einzelstaatlichen Behörden ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen sind, umfassen die Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch des Vorhabens oder, bei immateriellen Vorhaben, einen Besuch des Projektträgers.
4. Für den in Artikel 25 Absatz 2 festgesetzten Kontrollsatz werden nur Kontrollen berücksichtigt, die allen Anforderungen des vorliegenden Artikels genügen.
Artikel 27
Kontrollbericht
1. Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle und Ex-post-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
a)
die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;
b)
die anwesende Personen;
c)
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle dem Begünstigten angekündigt wurde;
d)
die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen;
e)
Angaben zu sonstigen durchzuführenden Kontrollmaßnahmen.
2. Der Begünstigte erhält Gelegenheit, den Bericht zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzuzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Kopie des Kontrollberichts.

Unterabschnitt II
Ergänzende Kontrollvorschriften für spezifische Maßnahmen

Artikel 28
Junglandwirte
Bei der Maßnahme gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überprüfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 durch Verwaltungskontrollen und Stichprobenkontrollen vor Ort die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans.
Artikel 28a
Vorruhestand
Bei der Maßnahme gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überprüfen die Mitgliedstaaten, dass die Auflagen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der genannten Verordnung nach der Übergabe des Betriebs eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können nach der ersten Beihilfezahlung auf die Vor-Ort-Kontrollen verzichten, wenn die Verwaltungskontrollen, darunter auch angemessene Gegenkontrollen, und insbesondere die in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltenen Angaben ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen bieten.
Artikel 28b
Beihilfe für von den Mitgliedstaaten anerkannte Lebensmittelqualitätsregelungen
Für die Maßnahme gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Zahlstellen gegebenenfalls auf Belege von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen zurückgreifen, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie müssen sich jedoch vergewissern, dass die Dienststelle, Einrichtung oder Organisation bei ihrer Tätigkeit die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Normen einhält.
Artikel 28c
Semisubsistenz-Betriebe
Für die Maßnahme gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überprüfen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des genannten Artikels durch Verwaltungskontrollen und Stichprobenkontrollen vor Ort die in Bezug auf den Betriebsverbesserungsplan erzielten Fortschritte.
Artikel 28d
Erzeugergemeinschaften
Für die Maßnahme gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erkennen die Mitgliedstaaten eine Erzeugergemeinschaft an, nachdem sie überprüft haben, ob die Erzeugergemeinschaft die Kriterien gemäß Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt und die nationalen Vorschriften einhält. Nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft wird mindestens einmal während des Fünfjahreszeitraums durch eine Vor-Ort-Kontrolle geprüft, ob die Anerkennungskriterien fortlaufend eingehalten werden.
Artikel 28e
Betriebe, die sich im Umstrukturierungsprozess befinden
Für die Maßnahme gemäß Artikel 35a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bewerten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des genannten Artikels durch Verwaltungskontrollen und Stichprobenkontrollen vor Ort die in Bezug auf den Betriebsverbesserungsplan erzielten Fortschritte.
Artikel 28f
Leader
1. Die Mitgliedstaaten führen eine geeignete Regelung für die Überwachung der lokalen Aktionsgruppen ein.
2. Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten lokale Aktionsgruppen förmlich mit der Durchführung der Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung beauftragen. Der Mitgliedstaat muss jedoch weiterhin überprüfen, ob die betreffenden lokalen Aktionsgruppen die Verwaltungs- und Kontrollkapazität zur Durchführung dieser Tätigkeit haben.
Im Fall der Zuständigkeitsübertragung gemäß Unterabsatz 1 führen die Mitgliedstaaten regelmäßig Kontrollen der Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen durch, einschließlich Buchprüfungen und der stichprobenartigen Wiederholung von Verwaltungskontrollen.
Die Mitgliedstaaten nehmen auch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vor. In der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entspricht der Anteil der Leader betreffenden Ausgaben zumindest dem Prozentsatz der Ausgaben gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
3. Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden die Kontrollen von Personen vorgenommen, die unabhängig von der betreffenden lokalen Aktionsgruppe sind.
Artikel 28g
Zinszuschüsse
Bei Ausgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 beziehen sich die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen auf den Begünstigten und richten sich nach der Durchführung des betreffenden Vorhabens. Bei der Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung wird das betreffende Vorhaben mindestens einmal auf der Grundlage des abgezinsten Wertes des Zuschusses berücksichtigt.
Darüber hinaus vergewissern sich die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten und dem Begünstigten, dass die Zahlungen an die zwischengeschalteten Finanzinstitute mit den Rechtsvorschriften der Union und der zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in Einklang stehen.
Artikel 28h
Sonstige finanztechnische Maßnahmen
Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vergewissern sich die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen der Fonds oder ihrer Unterstützer, dass die Bedingungen der Artikel 51 und 52 der genannten Verordnung erfüllt sind. Sie überprüfen insbesondere die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und den Abschluss am Ende des Programmplanungszeitraums.

Unterabschnitt III
Ex-post-Kontrollen

Artikel 29
Ex-post-Kontrollen
1. Bei investitionsbezogenen Vorhaben werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, um die Erfüllung der gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geltenden oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums genannten Auflagen zu überprüfen.
2. Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich jedes Kalenderjahr auf mindestens 1% der Ausgaben des ELER für investitionsbezogene Vorhaben, für die gemäß Absatz 1 noch Auflagen gelten und für die die Abschlusszahlung des ELER geleistet wurde. Berücksichtigt werden nur die Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Jahres durchgeführt wurden.
3. Die Probe der zu kontrollierenden Vorhaben gemäß Absatz 1 basiert auf einer Analyse der Risiken und finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Vorhaben, Gruppen von Vorhaben oder Maßnahmen. Ein Teil der Probe wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Abschnitt II
Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 30
Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der bei den Verwaltungskontrollen für förderfähig befunden wurde.
Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:
a)
den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag;
b)
den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag.
Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3%, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
2. Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
3. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 25 und 29 festgestellt werden.

TEIL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres einen Bericht, der Folgendes enthält:
a)
die Ergebnisse der Kontrollen der im vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen von Titel I eingereichten Zahlungsanträge, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:
i)
die Zahl der Zahlungsanträge je Maßnahme, der für diese Maßnahmen geprüfte Gesamtbetrag sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere, die Gegenstand von Kontrollen gemäß den Artikeln 11, 12 und 20 waren;
ii)
für die flächenbezogenen Maßnahmen die Gesamtfläche, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen; 21.02.12
iii)
für die tierbezogenen Beihilfen die Gesamtzahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;
iv)
das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der gemäß den Artikeln 16, 17, 18 und 21 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;
b)
die gemäß den Artikeln 24 und 25 durchgeführten Kontrollen der Zahlungsanträge und ihre Ergebnisse für im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Zahlungen;
c)
die gemäß den Artikeln 28 und 29 im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse.
Artikel 32
Kontrollen durch die Kommission
Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 findet auf im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gezahlte Beihilfen Anwendung.
Artikel 33
Berichterstattung über die Kontrollen an die Zahlstelle
1. Werden die Kontrollen nicht von der zuständigen Zahlstelle durchgeführt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die anderweitig durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhält. Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt. Die Informationen können in Form eines Berichts über jede einzelne Kontrolle oder gegebenenfalls in Form eines zusammenfassenden Berichts übermittelt werden.
2. Es muss ein ausreichender Prüfpfad vorhanden sein. Anhang I enthält eine unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad.
3. Die Zahlstelle ist berechtigt, die Qualität der von anderen Einrichtungen durchgeführten Kontrollen zu überprüfen und alle sonstigen Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
Artikel 34
Aufhebung
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 wird ab 1. Januar 2011 aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiter für vor dem 1. Januar 2011 eingereichte Zahlungsanträge.
2. Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 35
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2011

Ansprechpartner

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Tel. (02 28) 9 95 29-0
Fax (02 28) 9 95 29-42 62
E-Mail
Internet

Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS)
in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Tel. (02 28) 68 45-37 22
Fax (02 28) 68 45-33 61
E-Mail
Internet

Europäische Kommission
Generaldirektion Landwirtschaft
200, rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Tel. (00 800) 67 89 10 11 (Europe Direct)
Tel. (0032 2) 2 95 32 40
Fax (0032 2) 2 95 01 30
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