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Energieeffizient Sanieren - Kredit

Förderkriterien
Förderart: Darlehen
Förderbereich: Energieeffizienz & Erneuerbare Energien; Wohnungsbau & -modernisierung
Fördergebiet: Bund
Förderberechtigte: Unternehmen; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Verband/Vereinigung
Ansprechpartner: KfW Bankengruppe
Energieeffizient Sanieren – Kredit
Finanzierung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden im Rahmen des „CO 2-Gebäudesanierungsprogramms“ des Bundes
– Merkblatt der KfW –

Förderziel

Das Förderprogramm dient der zinsgünstigen langfristigen Kreditfinanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO 2-Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden. Die Förderung soll darüber hinaus die finanzielle Belastung durch die Investitions- und Heizkosten reduzieren und diese für den Nutzer langfristig kalkulierbarer machen.
Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt.
Bei Nachweis der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus wird zusätzlich ein Teil der Darlehensschuld (Tilgungszuschuss) erlassen.

Wer kann Anträge stellen?

Alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen
Ersterwerber von neu sanierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen
Träger von Investitionsmaßnahmen sind z.B. Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Eigentümer/Betreiber von Wohnheimen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Contracting-Geber (Investor).
Hinweis Zuschussvariante:
Privatpersonen, die für die Finanzierung keinen Kredit aus dem Programm Energieeffizient Sanieren aufnehmen, steht alternativ die Zuschussvariante (Programmnummer 430) zur Verfügung.

Förderung

Was wird gefördert?

Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzte Flächen und Wohneinheiten) einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde.
Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird, ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs) und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude förderfähig.
Im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung) sind Maßnahmen zur energetischen Sanierung förderfähig, wenn die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den bauordnungsrechtlichen Vorschriften) entspricht. Es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln.
Im Rahmen der energetischen Bestandssanierung können Wohnflächenerweiterungen am oder im Gebäude durch Ausbau von nicht beheizten Flächen oder Anbau gefördert werden, sofern die Wohnfläche um nicht mehr als 50 m 2 erweitert wird. 14.02.13
Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferienhäusern und -wohnungen sowie Wochenendhäusern.
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen sachverständigen Energieberater (im Folgenden: Sachverständiger) sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z.B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). 14.02.13
Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird, ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs) und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude förderfähig. 14.02.13
Weitere Hinweise zu den förderfähigen Maßnahmen finden Sie unter http://www.kfw.de/151 (KfW-Effizienzhaus) oder http://www.kfw.de/152 (Einzelmaßnahmen) in der Liste der förderfähigen Kosten.
Die Förderung erfolgt wahlweise für ein KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen. Alle Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen und sind durch Fachunternehmen des Bauhandwerks auszuführen. Erläuterungen und technische Mindestanforderungen zu den KfW-Effizienzhäusern und den Einzelmaßnahmen finden Sie in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zu diesem Merkblatt sowie den „Technischen FAQ“ im Internet ( http://www.kfw.de/151 unter „Infos für Energieberater“). Ein Sachverständiger bestätigt die Planung und Durchführung der energetischen Sanierungsmaßnahmen und die förderfähigen Kosten. Weiteren Erläuterungen finden Sie unter „Welche Anforderungen bestehen an Sachverständige“ in diesem Merkblatt. 14.02.13

KfW-Effizienzhaus

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen. Auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) werden folgende Niveaus gefördert:
KfW-Effizienzhaus 55
KfW-Effizienzhaus 70
KfW-Effizienzhaus 85
KfW-Effizienzhaus 100
KfW-Effizienzhaus 115
KfW-Effizienzhaus Denkmal
Für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz finden Sie weitere Informationen unter http://www.kfw.de/denkmal.
Das angestrebte energetische Niveau sowie die geplanten Maßnahmen sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Einen Tilgungszuschuss erhalten Sie, wenn nach Abschluss des Sanierungsvorhabens das geförderte KfW-Effizienzhaus-Niveau sowie die plangemäße Durchführung der Maßnahmen durch den Sachverständigen nachgewiesen werden (siehe auch „Wer ist als Sachverständiger zugelassen?“).

Einzelmaßnahmen

Folgende Einzelmaßnahmen werden gefördert:
Wärmedämmung von Wänden
Wärmedämmung von Dachflächen
Wärmedämmung von Geschossdecken
Erneuerung der Fenster und Außentüren
Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
Erneuerung der Heizungsanlage
Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz sind in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ Ausnahmeregelungen zur Fenstererneuerung und Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen sowie zur Fenstererneuerung definiert. 14.02.13
Der Sachverständige hat die Angemessenheit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Haustechnik am gesamten Gebäude sowie die Übereinstimmung mit der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zu bestätigen.

Wir empfehlen am Anfang eine Energieberatung!

Wir empfehlen vor Durchführung der Maßnahmen auf Basis einer unabhängigen Energieberatung ein umfassendes Sanierungskonzept erstellen zu lassen. Für die Energieberatung empfehlen wir die Sachverständigen aus der Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes unter http://www.energie-effizienz-experten.de. 14.02.13
Für eine „Vor-Ort-Beratung“ gibt es Förderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, siehe http://www.bafa.de.
Die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte Energieberatung an ( http://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de).
Wir empfehlen aufeinander abgestimmte Maßnahmen, wie z.B. die Sanierung aneinandergrenzender Bauteile oder Maßnahmen zur Barrierereduzierung, (vergleiche Programm Altersgerecht Umbauen, Programmnummer 159) im zeitlichen Zusammenhang als Maßnahmenkombination durchzuführen. 14.02.13

Ist eine energetische Fachplanung und Baubegleitung erforderlich?

Neben einer Energieberatung vor Vorhabensbeginn empfehlen wir für ein KfW-Effizienzhaus eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ( http://www.energie-effizienz-experten.de). 14.02.13
Die Anforderungen an die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch den Sachverständigen finden Sie in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“. Für eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen kann ein Zuschuss direkt bei der KfW beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung“ (Programmnummer 431).
In den folgenden Fällen ist eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen:
bei Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus 55
bei Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus Denkmal
bei Sanierung von Baudenkmalen zu einem sonstigen KfW-Effizienzhaus

Welche Anforderungen bestehen an Sachverständige?

Ein Sachverständiger im Sinne dieses Programms ist ein in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter http://www.energie-effizienz-experten.de geführter Sachverständiger oder eine nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigte Person. 14.02.13
Der Sachverständige bestätigt bei Antragstellung die Planung des Vorhabens nach den Programmbedingungen dieses Merkblattes. Nach Abschluss der Sanierung bestätigt der Sachverständige die fachgerechte Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen. Die Prüfungen des Sachverständigen umfassen auch die vom Antragsteller angesetzten und tatsächlich angefallenen Kosten gemäß der „Liste der förderfähigen Kosten“.
Für die Energieberatung sowie energetische Fachplanung und Baubegleitung bei einer Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus sowie bei Durchführung von Einzelmaßnahmen empfehlen wir als Sachverständige die Experten aus der Liste für die Bundesprogramme unter http://www.energie-effizienz-experten.de.
Der Sachverständige ist für das Sanierungsvorhaben wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Sachverständige weder in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen noch Lieferungen oder Leistungen vermitteln. Nicht unter diese Regelung fallen beim Antragsteller oder Verkäufer von sanierten Wohneinheiten angestellte Sachverständige.
Für die Energieberatung sowie energetische Fachplanung und Baubegleitung bei einer Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus sowie bei Durchführung von Einzelmaßnahmen empfehlen wir Sachverständige aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter http://www.energie-effizienz-experten.de. 14.02.13
Ausschließlich Sachverständige für Baudenkmale aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter http://www.energie-effizienz-experten.de sind zugelassen für: 14.02.13
die Sanierung von Baudenkmalen und sonstige besonders erhaltenswerter Bausubstanz zum KfW-Effizienzhaus Denkmal. 14.02.13
die Sanierung von Baudenkmalen zu einem KfW-Effizienzhaus 115 oder einem höheren KfW-Effizienzhaus-Standard. 14.02.13
die Sanierung von Baudenkmalen mit Einzelmaßnahmen (außer bei „Wärmedämmung von Geschossdecken“, „Austausch der Heizung“ oder „Optimierung der Heizungsanlage“). 14.02.13
die Sanierung sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz mit Einzelmaßnahmen im Falle der Ausnahmeregelungen „Innendämmung an erhaltenswerter Bausubstanz“, „Wärmedämmung von Dachflächen – höchstmögliche Dämmschichtdicke“, „Austausch von Fenstern an erhaltenswerter Bausubstanz“ und „Ertüchtigung von Fenstern an erhaltenswerter Bausubstanz“. 14.02.13

Welche Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich?

Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln, z.B. Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des Programms „Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA, http://www.bafa.de) oder in den KfW-Programmen „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ ( http://www.kfw.de/167) sowie „Erneuerbare Energien“ ( http://www.kfw.de/270) gefördert. Die Kombination mit diesen Programmen ist grundsätzlich möglich.
Sonderfall: Die Förderung von kombinierten Heizungsanlagen, die auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger betrieben werden, ist vollständig als Einzelmaßnahme möglich, wenn hierfür keine Zuschussförderung aus o.g. BAFA-Programm erfolgt. Sofern eine Förderung im Rahmen des BAFA-Programms gewählt wird, kann das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) genutzt werden. 14.02.13
Nicht möglich ist eine Kombination:
mit der Zuschussvariante dieses Programms (Programmnummer 430) für dasselbe Vorhaben (Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen)
mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) für in diesem Programm geförderte Maßnahmen.

Regelungen zur Antragstellung und Kreditgewährung

Kredit

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm ausschließlich über Banken, Sparkassen und Versicherungen (im Folgenden Finanzierungsinstitute genannt), welche für die von ihnen durchgeleiteten Kredite der KfW die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher vor Beginn des Vorhabens bei einem Finanzierungsinstitut Ihrer Wahl zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb gilt der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn.
Als Programmnummer ist anzugeben:
KfW-Effizienzhaus: 151
Einzelmaßnahmen: 152
Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
Ein Verzicht auf die Zusage der KfW ist über das kreditdurchleitende Finanzierungsinstitut möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang des Verzichts bei der KfW kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden (Sperrfrist). Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabensbeginn.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Ihr Finanzierungsinstitut reicht uns zur Antragstellung folgende Unterlagen ein:
das von Ihnen und Ihrem Finanzierungsinstitut unterschriebene Antragsformular Nummer 600 000 0141
und die von Ihnen und einem Sachverständigen unterzeichnete „Online-Bestätigung zum Antrag Energieeffizient Sanieren“. Weitere Hinweise zur „Online-Bestätigung zum Antrag“ finden Sie unter http://www.kfw.de/151 (KfW-Effizienzhaus) oder http://www.kfw.de/152 (Einzelmaßnahmen).
Bei Baudenkmalen ist für die Antragstellung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal, zu einem sonstigen KfW-Effizienzhaus und bei Einzelmaßnahmen (außer bei „Wärmedämmung von Geschossdecken“, „Austausch der Heizung“ oder „Optimierung des Heizungsanlage“) zusätzlich:
die Anlage „Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ (Formularnummer 600 000 2248) erforderlich.
Handelt es sich um sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz ist für die Antragstellung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal und bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen bei den Einzelmaßnahmen „Innendämmung an erhaltenswerter Bausubstanz“, „Wärmedämmung von Dachflächen – höchstmögliche Dämmschichtdicke“, „Austausch von Fenstern an erhaltenswerter Bausubstanz“ oder „Ertüchtigung von Fenstern an erhaltenswerter Bausubstanz“ zusätzlich: 14.02.13
die Anlage „Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ (Formularnummer 600 000 2248),
einschließlich der Bestätigung durch die Kommune zur Einstufung des Gebäudes als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz erforderlich.

Konditionen
Kreditbetrag, Laufzeit, Zinssatz, Sicherheiten, Bereitstellung, Tilgungszuschuss, Tilgung

Kreditbetrag

Mit dem Förderprogramm können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten finanziert werden.
Der maximale Kreditbetrag beträgt 75.000 EUR pro Wohneinheit bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus bzw. 50.000 EUR pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen.
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung.
Sonderfälle:
Beim Ersterwerb von sanierten Wohngebäuden/Wohnungseigentum ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.
Bei der Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der durch die Nutzungsänderung neu geschaffenen Wohneinheiten.

Laufzeit

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen bei einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren zur Verfügung:
bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 2 Tilgungsfreijahren (10/2)
bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 3 Tilgungsfreijahren (20/3)
bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 5 Tilgungsfreijahren (30/5)
bis zu 8 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende (8/8)

Zinssatz

Der Zinssatz wird für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW Ihrem Finanzierungsinstitut ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Mitteln des Bundes.
Für die endfällige Kreditvariante mit bis zu achtjähriger Laufzeit werden die Zinsen für die Gesamtlaufzeit fest vereinbart. Ein Prolongationsangebot erfolgt nicht. Daher ist mit Abschluss des Kreditvertrages zwischen dem Finanzierungsinstitut und Ihnen Einvernehmen über die Ablösung/Fortführung des Kredits zum Laufzeitende herzustellen (z.B. Regelung zur Anschlussfinanzierung oder Vereinbarung zum Ansparen von Ersatzleistungen für die Tilgung).
Es gilt der am Tag der Zusage der KfW gültige Programmzinssatz oder der bei Antragseingang bei der KfW für Sie günstigere Programmzinssatz.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter http://www.kfw.de/konditionen.

Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Ihnen und Ihrem Finanzierungsinstitut vereinbart.

Bereitstellung/Bereitstellungsprovision

Die Auszahlung des Kredits erfolgt zu 100% des Zusagebetrages.
Der Kredit ist in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufbar.
Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Kreditzusage und ist bereitstellungsprovisionsfrei. Diese wird ohne gesonderten Antrag für jeweils 6 Monate um maximal 24 Monate verlängert.
Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird mit Beginn des 13. Monats nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,25% pro Monat fällig.
Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 3 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen.

Tilgungszuschuss

Mit Nachweis des erreichten KfW-Effizienzhaus-Niveaus erhalten Sie einen Tilgungszuschuss in folgender Höhe:
KfW-Effizienzhaus 55: 17,5% des Zusagebetrages 14.02.13
KfW-Effizienzhaus 70: 12,5% des Zusagebetrages 14.02.13
KfW-Effizienzhaus 85: 7,5% des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 100: 5,0% des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 115: 2,5% des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus Denkmal: 2,5% des Zusagebetrages
Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung der „Bestätigung nach Durchführung“ durch die KfW folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet (Verkürzung der Kreditlaufzeit bei gleich bleibenden Annuitäten).
Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Kreditvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Kreditvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.

Tilgung

Der Kredit wird nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in monatlichen Annuitäten getilgt.
Während der ersten Zinsbindungsfrist kann der Kreditbetrag jeweils zum Monatsultimo vollständig oder in Teilbeträgen ab 1.000 EUR kostenlos getilgt werden.
Während der tilgungsfreien Anlaufjahre und bei der endfälligen Kreditvariante zahlen Sie lediglich monatlich die Zinsen auf die abgerufenen Kreditbeträge.

Nachweis der Mittelverwendung

Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Kredits belegen Sie den programmgemäßen und zeitgerechten Einsatz der Mittel gegenüber Ihrem Finanzierungsinstitut.
Gegenüber der KfW belegen Sie den Mitteleinsatz mit der „Bestätigung nach Durchführung“ (Formularnummer 600 000 2150) unterzeichnet von Ihnen und einem Sachverständigen.
Das Finanzierungsinstitut reicht diese Unterlage bei der KfW ein und bestätigt durch seine Unterschrift den fristgerechten Einsatz der Mittel für energetische Sanierungsmaßnahmen am geförderten Wohngebäude.
Der Sachverständige bestätigt die Durchführung der energetischen Sanierungsmaßnahmen und die förderfähigen Kosten (gemäß „Liste der förderfähigen Kosten“).
Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen (siehe unter „Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Kreditnehmers“) müssen die Arbeitskosten sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.

Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Kreditnehmers nach Abschluss des Vorhabens

Die vollständigen Berechnungsunterlagen zum KfW-Effizienzhaus und für die Einzelmaßnahmen sowie alle dafür relevanten Nachweise inklusive der Rechnungen sind von Ihnen innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen. Sofern eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durchzuführen ist, sind die Unterlagen zur Dokumentation aufzubewahren.
Beim Ersterwerb ist in dieser Frist zusätzlich ein Nachweis über die förderfähigen Investitionskosten (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers) durch den Erwerber aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen.
Sofern ein hydraulischer Abgleich durchzuführen ist, ist dieser auf dem Bestätigungsformular des VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. ( http://www.intelligentheizen.info/broschueren) nachzuweisen und die Dokumentation aufzubewahren.
Bei einer erforderlichen Luftdichtheitsmessung ist das Messergebnis in einem Messprotokoll zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
Bei der Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz ist von Ihnen innerhalb der ersten Zinsbindung eine für die baulichen Sanierungsmaßnahmen erforderliche Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde (z.B. Bauamt) aufzubewahren.
Eine Übersicht der aufzubewahrenden Unterlagen liegt als Informationsblatt der „Bestätigung nach Durchführung“ bei.
Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Berechnungsunterlagen und Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen vor.
Sofern Sie innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist das geförderte Gebäude oder die Wohneinheit verkaufen, ist der Erwerber auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 11 Absatz 1 EnEV hinzuweisen.
Alle Angaben im Antrag zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Weitergehende Informationen zu diesem Förderprogramm ausführliche Programminfos

Weitergehende Informationen zu diesem Programm (z.B. Formulare, Beispiele, häufige Fragen, etc.) finden Sie im Internet unter http://www.kfw.de/151 (KfW-Effizienzhaus) oder http://www.kfw.de/152 (Einzelmaßnahmen).

Anlage

Technische Mindestanforderungen
Technische Mindestanforderungen und ergänzende Informationen an die KfW-Effizienzhäuser und die Einzelmaßnahmen

Technik
Sachverständige für energetische Fachplanung und Baubegleitung

Anforderungen bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung an den Sachverständigen

Der Sachverständige muss im Rahmen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung mindestens folgende Leistungen erbringen bzw. deren fachgerechte Durchführung bestätigen:
das geplante energetische Niveau auf dem entsprechenden KfW-Formular bestätigen (Kreditvariante: „Bestätigung zum Antrag“; Zuschussvariante: im Antrag enthalten)
spezielle Detailplanung erbringen, insbesondere Wärmebrücken-Minimierung, Luftdichtheitskonzept und Lüftungskonzept (z.B. unter Anwendung der DIN 1946-6) erarbeiten bzw. bei einer Erneuerung der Heizungsanlage Parameter aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsplaner vorgeben
der Auftragsumfang und die geforderte Qualität der zu erbringenden Leistungen sind im Leistungsverzeichnis/Angebot zu prüfen
vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen mindestens eine Baustellenbegehung durchführen, einschließlich der Überprüfung der wärmebrückenminimierten Ausführung sowie ggf. der Umsetzung des Luftdichtheitskonzepts
Überprüfung der Umsetzung des Lüftungskonzepts und ggf. Durchführung einer Luftdichtheitsmessung
die Übergabe und Inbetriebnahme der energetischen Haustechnik begleiten und kontrollieren, gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie gegebenenfalls Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage
die Umsetzung des geförderten Vorhabens auf dem entsprechenden KfW-Formular bestätigen (Kreditvariante: „Bestätigung nach Durchführung“; Zuschussvariante: „Verwendungsnachweis“)

Berechnungsgrundlagen des KfW-Effizienzhauses

Berechnungsgrundlagen alle KfW-Effizienzhäuser
Für die Berechnung des energetischen Niveaus von KfW-Effizienzhäusern sind die Rechenvorschriften des § 3 EnEV 2009 anzuwenden.
Der Jahres-Primärenergiebedarf (Q P) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H’ T) des Sanierungsobjekts sind auf der Grundlage der geplanten Maßnahmen nach EnEV 2009 zu berechnen. Die entsprechenden energetischen Kennwerte des Referenzgebäudes (Q P REF; H’ T REF) sind ausschließlich nach Anlage 1, Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) zu ermitteln.
Die Berechnungsregel für das Referenzgebäude bei elektrischer Warmwasserbereitung gemäß Anlage 1, Nummer 1.1, Absatz 2 EnEV 2009 ist für KfW-Effizienzhäuser nicht anzuwenden.
Die errechneten Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf (Q P) und den Transmissionswärmeverlust (H’ T) für das Sanierungsobjekt dürfen im Verhältnis zu den jeweiligen Werten des entsprechenden Referenzgebäudes Q P REF; H’ T REF) die in der untenstehenden Tabelle angegebenen prozentualen Maximalwerte nicht überschreiten.
Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust H’ T des Sanierungsobjekts nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Absatz 1 der EnEV 2009).
KfW-Effizienzhaus
55
70
85
100
115
Denkmal
Q P in % Q P REF
55%
70%
85%
100%
115%
160%
H’ T in % H’ T REF
70%
85%
100%
115%
130%
./.
Besonderheiten bei Sanierung zum Effizienzhaus Denkmal:
Ein KfW-Effizienzhaus Denkmal (Sanierung von Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz) darf den Jahres-Primärenergiebedarf (Q P) von 160% von Q P REF des errechneten Wertes für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
An den Transmissionswärmeverlust H’ T bestehen keine festen Anforderungen. Bestehen für ein Gebäude oder Teilbereiche eines Gebäudes Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz besonders erhaltenswerter Bausubstanz, sind in der Planung die zulässigen und durchführbaren energetischen Maßnahmen zur optimalen Reduzierung von Transmissionswärmeverlusten (H’ T) nachzuweisen. Zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste sind an mindestens zwei unterschiedlichen Bauteilen der Gebäudehülle (Wand, Dach, Keller-/Geschossdecke, oder Fenster/Fenstertüren) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen.
Diese Anforderung wird erfüllt, sofern eine weitere Reduzierung des Transmissionswärmeverlustes aufgrund der Auflagen nicht durchführbar ist. Darüber hinaus ist diese Anforderung bereits ausreichend erfüllt, wenn der Transmissionswärmeverlust H’ T 175% des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 erreicht.
Für die energetische Optimierung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Q P) ist der Einsatz von erneuerbaren Energien zu prüfen.
Sofern bei der energetischen Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz der Zielwert eines Jahres-Primärenergiebedarfs (Q P) von 160% nachweislich nicht erreicht werden kann, ist eine Antragstellung für ein KfW-Effizienzhaus Denkmal dennoch möglich. Voraussetzung dafür ist, dass mit den geplanten energetischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz der besonders erhaltenswerten Bausubstanz eine optimale Reduzierung von Transmissionswärmeverlusten (H’ T) an mindestens zwei unterschiedlichen Bauteilen nachweislich erreicht wird.
Im Übrigen gelten für Gebäudeteile ohne Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Anforderungen der EnEV 2009.
Technische Einzelheiten zur Berechnung zum KfW-Effizienzhaus
Der Energieausweis ist auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 der EnEV 2009 zu erstellen.
Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach der DIN V 18599 sind ausschließlich die unter dem Link http://www.nachhaltigesbauen.de/[...] aufgeführten Softwareanwendungen sowie deren Folgeversionen zugelassen.
Eine Heizungsanlage kann nach DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 berechnet werden, wenn der Wärmeerzeuger nach dem 01.01.1995 eingebaut wurde, die raumweise Regelung dem Stand der Technik entspricht (z.B. 2K-Thermostatventile), sämtliche zugänglichen Rohrleitungen nach Anlage 5 EnEV 2009 gedämmt sind und ein hydraulischer Abgleich der Anlage durchgeführt wurde.
Erfolgt die Wärmeversorgung über Fernwärme, ist als Primärenergiefaktor für das Wärmenetz der Tabellenwert nach DIN V 4701-10/A1 bzw. DIN V 18 599 anzusetzen. Die Anwendung der in den Normen beschriebenen Berechnungsverfahren zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Alternativ kann ein Primärenergiefaktor verwendet werden, welcher nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 309 durch einen zertifizierten Gutachter bestätigt und auf der Internetseite der AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. veröffentlicht wurde. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung von nach FW 309 zertifizierten Primärenergiefaktoren, die auf einer „Berechnung auf Basis von Planungsdaten“ gemäß FW 309 Abschnitt 3.3 beruhen, nicht zulässig.
Ist ein Zentralheizsystem vorhanden, können handbeschickte Einzelöfen, die nicht in das Heizungszirkulationssystem eingebunden sind, nicht berücksichtigt werden. Bei Zentralheizsystemen mit hydraulisch eingebundenen biomassebeschickten Einzelöfen sowie automatisch beschickten Pellet-Primäröfen kann ein maximaler Deckungsanteil von 10% des Nutzenergiebedarfs angesetzt werden.
Für den Wärmebrückenzuschlag sind ausschließlich die Maßgaben des § 7 Absatz 2 der EnEV 2009 einzuhalten, d.h. der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen. Der Wärmebrückenzuschlag von U WB=0,10 W/(m 2 × K) bei außen liegenden Dämmschichten von Außenwänden, bzw. U WB=0,10 W/(m 2 × K) bei überwiegend innen liegenden Dämmschichten von Außenwänden darf ohne weiteren Nachweis pauschal angesetzt werden.
Wird ein Wärmebrückenzuschlag U WB<<0,10 W/(m 2 × K) angesetzt, ist dieser gesondert nach den Regeln der Technik zu berechnen bzw. nachzuweisen. § 7 Absatz 3 Satz 2 EnEV 2009 ist nicht anzuwenden. Die Erstellung eines Gleichwertigkeitsnachweises ist bei der Verwendung des pauschalen Wärmebrückenzuschlags von 0,05 W/(m 2K) stets erforderlich.
Für den Luftwechsel ist standardmäßig n=0,7 h -1 anzusetzen, sofern nicht die Bedingungen der Anlage 3, Nummer 8.2 EnEV 2009 gegeben sind. Der Ansatz eines reduzierten Luftwechsels mit n=0,6 h -1, bzw. 0,55 h -1 bei Gebäuden mit Lüftungsanlage kann nur verwendet werden, wenn auch nach Abschluss des Sanierungsvorhabens die entsprechend erforderliche Luftdichtheit des Gebäudes mit einer Luftdichtheitsmessung nachgewiesen wird. In diesem Fall muss auf die Luftdichtheit von der Planung an bis zur Bauausführung besonders geachtet werden.
Der Deckungsanteil einer Solaranlage für die Heizungsunterstützung kann ohne gesonderten Nachweis maximal 10% betragen, wenn die Kollektorfläche den entsprechenden Anforderungen der DIN V 4701-10 genügt. Beim Ansatz höherer Deckungsanteile ist eine solarthermische Simulation für das entsprechende Gebäude unter Einhaltung der EnEV 2009-Randbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Nachweis zu erstellen.
Beim Nachweis von KfW Effizienzhäusern kann die Regelung des § 5 EnEV 2009 zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien angewendet werden. Dazu ist eine Simulation der Photovoltaikanlage nach DIN EN 15316-4-6 mit dem Referenzklima nach EnEV 2009 durchzuführen. Der Systemleistungsfaktor f perf von Photovoltaikanlagen muss mindestens 70% gemäß DIN EN 15316-4-6 betragen.
Die Auslegungen zur EnEV 2009 ( http://www.bbsr-energieeinsparung.de, Energieeinsparverordnung, Auslegungen) sind bei der Berechnung von KfW-Effizienzhäusern anzuwenden, soweit nach diesem Merkblatt und der Technischen FAQ keine gesonderten Regelungen bestehen.
Liegen für die Heizungsanlage und für die Bauteile der Gebäudehülle keine Kennzahlen für die energetischen Eigenschaften vor, können für die KfW-Effizienzhausberechung die Werte aus den vom BMVBS/BBSR veröffentlichten „Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ vom 30. Juli 2009 angewendet werden. ( http://www.bbsr-energieeinsparung.de, Energieeinsparverordnung, Bekanntmachungen). Die dort beschriebenen Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß dürfen bei der Bilanzierung eines KfW-Effizienzhauses dagegen nicht verwendet werden.
Werden in Wohngebäuden anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß EnEV 2009 § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so können hierfür Komponenten angesetzt werden, die gleichwertige oder schlechtere energetische Eigenschaften aufweisen.
Weitere Planungshilfsmittel, Informationen und Unterlagen sind bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) ( http://www.zukunft-haus.info, Rubrik: Verbraucher) erhältlich.
Bei der Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus, bei einem Austausch der Heizungsanlage sowie bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen des Heizkreislaufs ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Dieser ist ebenfalls durchzuführen bei Dämmmaßnahmen, welche den Heizwärmebedarf Q H des sanierten Gebäudes um mehr als 25% reduzieren. Die Durchführung ist auf dem Bestätigungsformular des VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. ( http://www.intelligent-heizen.info/broschueren) nachzuweisen und die Dokumentation aufzubewahren.
Vom Sachverständigen ist zu prüfen, ob lüftungstechnische Maßnahmen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik (z.B. unter Anwendung der DIN 1946-6) nach erfolgter Sanierung notwendig sind. Möglichkeiten zur Umsetzung eines Lüftungskonzepts sind aufzuzeigen. Die Information des Auftraggebers darüber ist zu dokumentieren. Es bestehen keine Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle, sofern keine Lüftungsanlage eingebaut wird und kein reduzierter Luftwechsel im Effizienzhausnachweis angesetzt wird. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle eines KfW-Effizienzhauses 70 oder 55 muss jedoch messtechnisch bestimmt werden. Für Effizienzhäuser 115, 100 und 85 wird eine Luftdichtheitsmessung empfohlen.

Einzelmaßnahmen (152/430)

Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen. Vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen hat ein Sachverständiger die Angemessenheit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Haustechnik am gesamten Gebäude sowie die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen dieses Merkblattes zu bestätigen (bei Antragstellung auf dem entsprechenden KfW-Formular).
Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen (z.B. Fensteraustausch, Dachdämmung), sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden zu treffen. Vom Sachverständigen ist zu prüfen, ob lüftungstechnische Maßnahmen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik (z.B. unter Anwendung der DIN 1946-6) nach erfolgter Sanierung notwendig sind. Möglichkeiten zur Umsetzung eines Lüftungskonzepts sind aufzuzeigen. Die Information des Auftraggebers darüber ist zu dokumentieren. Die ausführenden Unternehmen sind zu beauftragen, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten und die Risiken bzw. Vermeidungsmöglichkeiten, insbesondere zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels ggf. auch durch den Einbau einer Lüftungsanlage, zu prüfen. Die Einhaltung der Regeln der Technik und die Information des Auftraggebers sind in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Die Bemessungswerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach der Tabelle „Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile“ sind einzuhalten.

Bauteilanforderungen

Tabelle
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile (nur bei Einzelmaßnahmen)

lfd. Nr.
Sanierungsmaßnahme
 Bauteil
Maximaler U-Wert in W/(m 2 × K)
1.1
Wärmedämmung von Wänden
Außenwand
0,20
1.2
"
Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk
Wärmeleitfähigkeit
Lambda <<= 0,035 W/(m × K)
1.3
"
Innendämmung an Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz
0,45
1.4
"
Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen
0,80
1.5
"
Wandflächen gegen unbeheizte Räume
0,25
1.6
"
Wandflächen gegen Erdreich
0,25
2.1
Wärmedämmung von Dachflächen
Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen
0,14
2.2
"
Dachflächen von Gauben
0,20
2.3
"
Gaubenwangen
0,20
2.4
"
Flachdächer als Hauptdach bis 10° Dachneigung
0,14
2.5
Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke
Wärmeleitfähigkeit
Lambda <<= 0,040 W/(m × K)
3.1
Wärmedämmung von Geschossdecken
Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen
0,14
3.2
"
Kellerdecken
0,25
3.3
"
Geschossdecken gegen Außenluft nach unten
0,20
3.4
"
Bodenflächen gegen Erdreich
0,25
4.1
Erneuerung von Fenstern und Fenstertüren
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung
0,95
4.2
"
Barrierearme Fenster, Balkon- und Terrassentüren
1,1
4.3
"
Ertüchtigung von Fenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung (Schallschutzverglasungen, Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung oder als Brandschutzglas)
1,3
4.4
"
Dachflächenfenster
1,0
4.5
"
Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
1,4
4.6
"
Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
1,6
5.1
Hauseingangstüren
Außentüren beheizter Räume
1,3

1. Wärmedämmung von Bauteilen

Die Anforderungen an die Dämmung beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. Die einzuhaltenden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) des jeweiligen Bauteils sind der Tabelle „Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile“ zu entnehmen.
Die Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude gemäß der EnEV 2009 sind zu beachten. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte Ausführung und Luftdichtheit zu achten. Entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten sind Bestandteil der Beratung durch den Sachverständigen.
Bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, welche den Heizwärmebedarf Q H des sanierten Gebäudes um mehr als 25% reduzieren ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten sind folgende Besonderheiten zu beachten:

1.1 Außenwanddämmung

Die Einhaltung der Anforderungen an die U-Werte ist durch den Fachunternehmer zu bestätigen. Art und Aufbau der Dämmung sind zu beschreiben.
Sofern bei zweischaligem Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende Außenschale nicht entfernt wird, ist eine Förderung abweichend von den technischen Anforderungen für Außenwände möglich, wenn der Hohlraum vollständig mit einem Dämmstoff verfüllt wird.
Hinweis: Beachten Sie die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei Innenwanddämmung im Hinblick auf Feuchteschutz und Wärmebrücken bei Planung und Ausführung.

1.2 Dachdämmung

Eine Dachdämmung kann als Zwischen-, Auf- oder Untersparrendämmung sowie deren Kombination ausgeführt werden. Zu einer fachgerechten U-Wert-Berechnung gehört die Berücksichtigung des Sparrenanteils der Dachkonstruktion.
Nicht dem Dach zuzurechnende Flächen von Dachgauben, die Unterseite von Vorsprüngen etc. sind wie Außenwände zu dämmen.
Die Dachdämmung ist wärmebrückenminimiert und gemäß Luftdichtheitskonzept durchzuführen.
Ist die Möglichkeit zur Wärmedämmung eines Daches durch die Vorgaben des Denkmalschutzes oder durch die Anforderungen an besonders erhaltenswerte Bausubstanz begrenzt, so gilt die Bauteilanforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von Lambda <<= 0,040 W/(m × K) eingebaut wird.

2. Erneuerung der Fenster und Außentüren von beheizten Räumen

Gefördert wird die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung (Neuverglasung, Überarbeitung der Rahmen, Herstellung von Gang- und Schließbarkeit sowie Verbesserung der Fugendurchlässigkeit und der Schlagregendichtheit) sowie der Einbau von Fenstern und Fenstertüren von beheizten Räumen einschließlich außen liegender Sonnenschutzeinrichtungen nach DIN 4108-2. Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Auf einen wärmebrückenminimierten Einbau der Fenster und Fenstertüren ist zu achten.
Ist aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Schutzes sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Einhaltung der vorgegebenen Bemessungswerte bei der Erneuerung von Fenstern nicht möglich, können Fenster durch Ertüchtigung (Neuverglasung, Überarbeitung der Rahmen, Herstellung von Gang- und Schließbarkeit sowie Verbesserung der Fugendurchlässigkeit und der Schlagregendichtheit) mit einem U-Wert von maximal 1,6 W/(m 2xK) (z.B. bei echten glasteilenden Sprossen) und ansonsten durch Austausch mit 1,4 W/(m 2xK) gefördert werden. Voraussetzung ist die Bestätigung des Sachverständigen, dass aus denkmalschutzrechtlichen, städtebaulichen oder architektonischen Gründen die Erneuerung von Fenstern nur durch die Ertüchtigung oder den Austausch nach diesen U-Werten möglich ist.
Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten.

3. Austausch der Heizung oder Optimierung der Heizungsanlage

Als Austausch der Heizung gilt der Einbau von Heizungstechnik auf Basis der Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme (einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen). In diesem Zusammenhang sind die Fachunternehmer mit der Prüfung zu beauftragen, ob die Heizungsflächen für die geplante Heizanlage, insbesondere für einen dauerhaften Brennwertbetrieb geeignet und ausreichend dimensioniert sind. Anderenfalls ist auf die Möglichkeit des Austauschs von Heizkörpern und Verteilsystemen hinzuweisen. Unterbleibt die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen, ist die Einzelmaßnahme „Austausch der Heizung“ nicht förderfähig.
Externe Umwälzpumpen müssen Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Pumpenförderdruck von 100 mbar sein. In Geräten integrierte Umwälzpumpen müssen baugleich mit Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Restförderdruck von 200 mbar sein.
Gefördert werden:
der Einbau von Brennwertkesseln und Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen (Kombination aus Brennwertkessel und Wärmepumpe mit Sorptionstechnik – sogenannte Gaswärmepumpe) mit Öl oder Gas als Brennstoff (Brennwerttechnik verbessert nach DIN V 4701-10)
der Einbau von wärmegeführten Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung auf Grundlage fossiler Energie (Blockheizkraftwerk, Brennstoffzellen)
der Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeübergabestationen
die Optimierung der Heizungsanlage, die älter als zwei Jahre sind
Dabei sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
die Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378
die Durchführung des hydraulischen Abgleichs
die Umsetzung aller aufgrund beider Analysen erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem (z.B. die Optimierung der Heizkurve, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung sowie der Einsatz von Einzelraumregler)
die Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand
die Analyse des Ist-Zustandes sowie weitere Planungsleistungen gelten nicht als antragsrelevanter Vorhabensbeginn
Dazu ergänzend sind förderfähig:
Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen (Effizienzklasse A), hocheffiziente Trinkwasserzirkulationspumpen
Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern
in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und der Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen
Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizkörpern, die mit System-Vorlauftemperaturen <<= 35°C betrieben werden sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper, wenn dadurch die notwendige Vorlauftemperatur auf maximal 60°C begrenzt wird.
Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden (sogenannte „kritische“ Heizkörper).
Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärmetauscher(n)
nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen
Einbau sowie Ersatz vom zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Folgende Anlagen können bei der Erneuerung der Heizungsanlage nur mitgefördert werden, sofern der Einbau in Ergänzung einer der o.g. Heizungsanlagen erfolgt (ergänzender bzw. zusätzlicher Wärmeerzeuger):
Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hierzu zählen Holzpellets, Holzhackschnitzel, Scheitholz. Es gelten die technischen Mindestanforderungen an die Emissionen und Wirkungsgrade gemäß der Richtlinie des Marktanreizprogramms.
Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Kesselwirkungsgrad unter Volllast mindestens 89%), welche die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogramms erfüllen.
Wärmepumpen, welche die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogramms erfüllen. Bei der Finanzierung von Wärmepumpen gilt
Wärmepumpen werden nicht in Kombination mit dem Einbau einer elektrischen Warmwasserbereitung gefördert.
solarthermische Anlagen: Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speichern und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 – Januar 2003 tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
Förderfähig sind weiterhin alle sonstigen Maßnahmen, die zur vollen Funktion der im Programm geförderten Anlage erforderlich sind (siehe auch Liste der förderfähigen Kosten).
Bei einem Austausch der Heizungsanlage sowie bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen des Heizkreislaufs ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem Bestätigungsformular des VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. ( http://www.intelligent-heizen.info/broschueren) nachzuweisen und die Dokumentation aufzubewahren.

4. Lüftungsanlagen

Förderfähig sind folgende Lüftungsanlagen:
bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die Feuchte-, CO 2- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme von maximal P el,Gerät 0,20 W/m 3h aufweisen (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6)
zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen für das Gesamtgebäude
ein Wärmebereitstellungsgrad Eta WBG von mindestens 80% bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal P el,Gerät 0,45 W/m 3h oder
ein Wärmebereitstellungsgrad Eta WBG von mindestens 75% bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal P el,Gerät 0,35 W/m 3h (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6) erreicht wird.
Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften:
Kompaktgerät Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe:
Wärmebereitstellungsgrad: Eta WBG mindestens 75%
Jahresarbeitszahl: Epsilon WP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren P el,Vent maximal 0,45 W/m 3h
Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager
Jahresarbeitszahl: Epsilon WP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren P el,Vent maximal 0,35 W/m 3h
Hinweis: Bei dem Einsatz von Kompaktgeräten sollten die Gebäude die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2009) oder besser einhalten.
Die Einhaltung der Anforderungen an die Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren.
Daneben ist die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach § 6 der EnEV 2009 mittels Luftdichtheitsmessung nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass der gemessene Wert n 50 = 3,0 h -1 nicht überschreitet.

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