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Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
| Förderart: | Darlehen |
| Förderbereich: | Energieeffizienz & Erneuerbare Energien; Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung; Umwelt- & Naturschutz; Unternehmensfinanzierung |
| Fördergebiet: | Brandenburg |
| Förderberechtigte: | Unternehmen |
| Ansprechpartner: | Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) |
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Kurzinformation
Stand: Oktober 2012
Stand: Oktober 2012
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum ist eine Gemeinschaftsinitiative von ILB und Landwirtschaftlicher Rentenbank für Vorhaben im Land Brandenburg.
Ziel des Programms
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum dient der Finanzierung von Investitionen in Brandenburg.
Wer wird finanziert?
Die ILB fördert mit dem Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition in den folgenden Branchen:
–
Landwirtschaft (Zinsbonus für Landwirte unter 41 Jahren), Garten- und Weinbau
–
Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft
–
Energieproduktion.
Was wird gefördert?
Mit dem Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum fördert die ILB Investitionen in:
–
landwirtschaftlichen Unternehmen
–
die Stärkung der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie forstwirtschaftlicher Unternehmen
–
Vorhaben entsprechend dem Merkblatt Nachhaltige Investitionen
–
erneuerbare Energien und nachwachsende Rohstoffe.
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil: bis 100%
Darlehenshöchstbetrag: max. 10 Mio. EUR je Kreditnehmer und Jahr
Auszahlung: 100%
Laufzeit/tilgungsfreie Jahre: bis zu 20/3 Jahre
Zinsbindung: maximal 10 Jahre
Zinsverbilligung: maximal 10 Jahre um 0,20% nominal
Zinszahlung: viertel- oder halbjährlich nachträglich
Tilgung: viertel- oder halbjährlich nachträglich
Zinssatz: immer aktuell (siehe „Konditionen für Endkreditnehmer“)
Bereitstellungsprovision: 0,25% pro Monat ab dem Ersten des übernächsten Monats nach Zusage
Was ist noch zu beachten?
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist unter Einhaltung der jeweils gültigen Kumulierungsvorschriften möglich.
Die Bereitstellung des Darlehens erfolgt entweder auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO KMU allgemein) der EU oder der Verordnung für KMU Agrarerzeugnisse (KMU Agrar) der EU.
Lassen Sie sich hierzu von unseren Mitarbeitern beraten.
Wie ist das Antragsverfahren?
Den Antrag für den Brandenburg-Kredit Ländlicher Raum stellen Sie vor Beginn Ihres Vorhabens über Ihre Hausbank bei der ILB. Die Antragsformulare sind bei allen Kreditinstituten erhältlich.
Wie erfolgt die Besicherung?
Das Darlehen ist banküblich zu besichern. Form und Umfang dieser Besicherung vereinbaren Sie bitte mit Ihrer Hausbank.
Wer erteilt Auskünfte?
Bei Fragen wenden Sie sich an die Kundenbetreuer der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur (03 31) 6 60-22 11 erreichen.
Anlage 1
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
Stand: Januar 2012
06.01.12
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden fünf Bausteinen
16.01.11
1
Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2
Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5
Neue Energien „Energie vom Land“
16.01.11
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten.
Baustein 1
Er basiert auf dem Programm „Wachstum“ (Programm-Nr. 241/ 242 mit Zinsbonus für Junglandwirte) der Landwirtschaftlichen Rentenbank und dient der Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors beitragen. Dazu gehören Maßnahmen zur Senkung der Produktionskosten genauso wie die Verbesserung und Umstellung der Produktions- und Arbeitsbedingungen.
Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.
Die Betriebe müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission
Abl. (EG) Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36
(1)
sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem „Merkblatt KMU“.
Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen zusätzlichen Zinsbonus. Das gleiche gilt auch für Personengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, soweit mindestens ein Mitgesellschafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat.
06.01.12
Bei gemeinschaftlichem Maschinenkauf von Landwirten – auch im Rahmen von speziell dafür gegründeten Personengesellschaften (GbR oder KG) – wird dieser Zinsbonus ebenfalls gewährt. Die Maschinen dürfen aber nur auf selbst bewirtschafteten Flächen eingesetzt werden.
Landwirtschaftliche Lohnunternehmen sowie forstwirtschaftliche Unternehmen sind in den Bausteinen 3 und 4 antragsberechtigt.
Wer wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Abl. (EG) Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2
(2)
. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten“.
Was wird gefördert?
–
Bau, Erwerb und Modernisierung von Wirtschaftsgebäuden sowie baulichen Anlagen z.B. Ställe, Hallen
–
Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen z.B. Melktechnik, Fütterungstechnik, Stalleinrichtung
–
Erwerb von Flächen
–
Kauf von Maschinen z.B. Schlepper, Mähdrescher
–
Anlage von Dauerkulturen
–
Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den genannten Investitionen
Was wird nicht gefördert?
–
Erwerb von Produktionsrechten, Erwerb von Tieren
–
Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen sowie Erwerb sonstiger Betriebsmittel
–
Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsausrüstung und -arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25% zur Folge
–
bloße Ersatzinvestitionen
–
Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sowie Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen.
Investitionen in die Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte werden im Baustein 4 gefördert.
06.01.12
Investitionen in erneuerbare Energien werden im Baustein 5 gefördert.
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter
http://www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
06.01.12
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die Hausbank ist berechtigt, bis zu einer Darlehenssumme von einschließlich 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1,00% einmalig bei Auszahlung einzubehalten. Bei höheren Darlehensbeträgen ist die Bearbeitungsgebühr somit auf 1.250 EUR begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,25% p.M. (3% p.a.), beginnend ab dem übernächsten Monatsersten nach Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
06.01.12
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
–
Antragsvordruck
–
Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition
–
Kumulierungserklärung
–
Zusätzlich hat der Darlehensnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen. In dieser teilt er mit,
–
welche weiteren Investitionsbeihilfen für die aktuell zu finanzierende Maßnahme (z.B. AFP-Zuschüsse) gewährt bzw. beantragt wurden und
–
ob er in den letzten drei Wirtschaftsjahren Beihilfen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 beantragt sowie erhalten hat.
Der Antrag ist inklusive aller Anlagen im Original über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm sowie die von der ILB gewährten Zinsverbilligungen können Beihilfen auf Basis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der EU-Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
Abl. (EG) Nr. L 358 vom 16.12.2006 S. 3
(3)
enthalten. Weitere Informationen finden Sie im „Merkblatt Beihilfen“.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
16.01.11
Gültigkeit
Das Programm gilt ab 1. April 2009.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104–106
14480 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-22 11
Fax: (03 31) 6 60-16 90
E-Mail: bklr@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
Steinstraße 104–106
14480 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-22 11
Fax: (03 31) 6 60-16 90
E-Mail: bklr@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
Anlage 2
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
Stand: Januar 2012
06.01.12
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden fünf Bausteinen
16.01.11
1
Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2
Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5
Neue Energien „Energie vom Land“
16.01.11
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten.
Baustein 2
Er basiert auf dem Programm „Nachhaltigkeit“ (Programm-Nr. 243) der Landwirtschaftlichen Rentenbank und dient der Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft, die insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors beitragen. Daneben haben der Ökologische Landbau und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung einen hohen Stellenwert.
Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.
Die Betriebe müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission
Abl. (EG) Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36
(1)
sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem „Merkblatt KMU“.
Landwirtschaftliche Lohnunternehmen sowie forstwirtschaftliche Unternehmen sind in den Bausteinen 3 und 4 antragsberechtigt.
Wer wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Abl. (EG) Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2
(2)
.
Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten“.
Was wird gefördert?
–
Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft z.B. Energie einsparende Heizungssysteme, Gebäudedämmungen und Isolierungsmaßnahmen
–
Investitionen zur Minderung von Emissionen in der Landwirtschaft z.B. Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, umweltgerechte Lagerstätten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Silage, bodenschonende Bearbeitungsgeräte (Direktsaatgeräte)
–
Investitionen in den Ökologischen Landbau; Investitionen von ökologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen
–
Investitionen zur Verbesserung der Tierhaltung in der Landwirtschaft z.B. Investitionen zur Verbesserung des Platzangebotes, der Belüftung, der Lichtverhältnisse, Umstellung der Haltungsverfahren auf Einstreu, Neubauten werden nur finanziert, soweit die gesetzlichen Mindestanforderungen oder ggf. selbstverpflichtende Auflagen für die Tierhaltung deutlich übertroffen werden
–
Investitionen zur Verbesserung der Qualität in der Produktion; Investitionen zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Landwirtschaft
Was wird nicht gefördert?
–
Erwerb von Produktionsrechten, Erwerb von Tieren
–
Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen sowie Erwerb sonstiger Betriebsmittel
–
Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsausrüstung und -arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25% zur Folge
–
bloße Ersatzinvestitionen
–
Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sowie Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen
Investitionen in die Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte werden im Baustein 4 gefördert.
06.01.12
Investitionen in erneuerbare Energien werden im Baustein 5 gefördert.
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter
http://www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
06.01.12
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, bis zu einer Darlehenssumme von einschließlich 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1,00% einmalig bei Auszahlung einzubehalten. Bei höheren Darlehensbeträgen ist die Bearbeitungsgebühr somit auf 1.250 EUR begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,25% p.M. (3% p.a.), beginnend ab dem übernächsten Monatsersten nach Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
06.01.12
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
–
Antragsvordruck
–
Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition
–
Kumulierungserklärung
–
Zusätzlich hat der Darlehensnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen. In dieser teilt er mit,
–
welche weiteren Investitionsbeihilfen für die aktuell zu finanzierende Maßnahme (z.B. AFP-Zuschüsse) gewährt bzw. beantragt wurden und
–
ob er in den letzten drei Wirtschaftsjahren Beihilfen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 beantragt sowie erhalten hat.
Der Antrag ist inklusive aller Anlagen im Original über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm sowie die von der ILB gewährten Zinsverbilligungen können Beihilfen auf Basis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der EU-Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
Abl. (EG) Nr. L 358 vom 16.12.2006 S. 3
(3)
enthalten. Weitere Informationen finden Sie im „Merkblatt Beihilfen“.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
16.01.11
Gültigkeit
Das Programm gilt ab 1. April 2009.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104–106
14480 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-22 11
Fax: (03 31) 6 60-16 90
E-Mail: bklr@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
Steinstraße 104–106
14480 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-22 11
Fax: (03 31) 6 60-16 90
E-Mail: bklr@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
Anlage 3
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
Stand: Januar 2012
06.01.12
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden fünf Bausteinen
16.01.11
1
Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2
Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5
Neue Energien „Energie vom Land“
16.01.11
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten.
Baustein 3
Er basiert auf dem Programm „Wachstum und Wettbewerb“ (Programm-Nr. 251) der Landwirtschaftlichen Rentenbank und dient der Förderung von Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft und trägt damit sowohl zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors als auch der Wirtschaftskraft ländlicher Räume im Allgemeinen bei.
Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks und forstwirtschaftliche Unternehmen.
Die Betriebe müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission
Abl. (EG) Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36
(1)
sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem „Merkblatt KMU“.
Wer wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Abl. (EG) Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2
(2)
. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten“.
Was wird gefördert?
–
Bau, Erwerb und Modernisierung von Betriebsgebäuden sowie baulichen Anlagen z.B. Produktions-, Vertriebs-, Verwaltungsgebäude
–
Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen z.B. Produktionsanlagen, Geschäftsausstattungen, Ausrüstungsgüter
–
Erwerb von Grundstücken
–
Kauf von Maschinen und Fahrzeugen
–
Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den oben genannten Investitionen
–
Schaffung gewerblicher Einkommensquellen – außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion – für landwirtschaftliche Unternehmen und deren Familienangehörige (Diversifizierung)
–
Investitionen zur Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz
Die vorgenannten Investitionen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen.
Investitionen in erneuerbare Energien werden im Baustein 5 gefördert.
Was wird nicht gefördert?
–
Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen
–
Erwerb von Betriebsmitteln
–
Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (in den Bausteinen 1 und 2 förderfähig)
–
Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter
http://www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
06.01.12
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die Hausbank ist berechtigt, bis zu einer Darlehenssumme von einschließlich 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1,00% einmalig bei Auszahlung einzubehalten. Bei höheren Darlehensbeträgen ist die Bearbeitungsgebühr somit auf 1.250 EUR begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,25% p. M. (3% p.a.), beginnend ab dem übernächsten Monatsersten nach Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
06.01.12
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
–
Antragsvordruck
–
Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition
–
Kumulierungserklärung
Der Antrag inklusive aller Anlagen im Original ist über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm sowie die von der ILB gewährten Zinsverbilligungen können Beihilfen auf Basis von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 06. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
Abl. (EU) Nr. L 214 vom 09.08.2008 S. 3
(3)
enthalten. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig. Weitere Informationen finden Sie im „Merkblatt Beihilfen“.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
16.01.11
Gültigkeit
Das Programm gilt ab 1. April 2009.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104–106
14480 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-22 11
Fax: (03 31) 6 60-16 90
E-Mail: bklr@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
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E-Mail: bklr@ilb.de
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Anlage 4
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
Stand: Januar 2012
06.01.12
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden fünf Bausteinen
16.01.11
1
Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2
Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5
Neue Energien „Energie vom Land“
16.01.11
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten.
Baustein 4
Er basiert auf dem Programm „Umwelt- und Verbraucherschutz“ (Programm-Nr. 253) der Landwirtschaftlichen Rentenbank und dient der Förderung von Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors beitragen. Daneben haben Investitionen in eine transparente und verbrauchernahe Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert.
Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks und forstwirtschaftliche Unternehmen.
Die Betriebe müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission
Abl. (EG) Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36
(1)
sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem „Merkblatt KMU“.
Wer wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Abl. (EG) Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2
(2)
. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten“.
Was wird gefördert?
–
Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs in der Ernährungswirtschaft z.B. Umstellung der Produktionsprozesse, Steuerungstechnologie, Druckluft-, Kälte-, Wärmetechnologie auch Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung, Beleuchtung sowie Gebäudedämmung. Die Maßnahmen müssen Bestandteil eines Konzeptes zur Energieeinsparung sein.
–
Investitionen zur Minderung von Emissionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft z.B. Wasser sparende Technologien/ Abwasseraufbereitungsanlagen; Filtertechnik, Investitionen, die Nutzungspotentiale für Nebenprodukte eröffnen, Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie bodenschonende Bearbeitungsgeräte (Direktsaatgeräte) von Lohnunternehmern
–
Investitionen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes z.B. Investitionen in die regionale Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Investitionen von Unternehmen der Ernährungswirtschaft, die ausschließlich ökologisch erzeugte Rohstoffe verarbeiten, Investitionen zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Ernährungswirtschaft
Die vorgenannten Investitionen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen.
Investitionen in erneuerbare Energien werden im Baustein 5 gefördert.
Was wird nicht gefördert?
–
Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen
–
Erwerb von Betriebsmitteln
–
Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (in den Bausteinen 1 und 2 förderfähig)
–
Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter
http://www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt
06.01.12
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die Hausbank ist berechtigt, bis zu einer Darlehenssumme von einschließlich 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1,00% einmalig bei Auszahlung einzubehalten. Bei höheren Darlehensbeträgen ist die Bearbeitungsgebühr somit auf 1.250 EUR begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,25% p. M. (3% p.a.), beginnend ab dem übernächsten Monatsersten nach Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
06.01.12
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
–
Antragsvordruck
–
Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition
–
Kumulierungserklärung
Der Antrag inklusive aller Anlagen im Original ist über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm sowie die von der ILB gewährten Zinsverbilligungen können Beihilfen auf Basis von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 06. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
Abl. (EU) Nr. L 214 vom 09.08.2008 S. 3
(3)
enthalten. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig. Weitere Informationen finden Sie im „Merkblatt Beihilfen“.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
16.01.11
Gültigkeit
Das Programm gilt ab 1. April 2009.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104–106
14480 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-22 11
Fax (03 31) 6 60-16 90
E-Mail: bklr@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
Steinstraße 104–106
14480 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-22 11
Fax (03 31) 6 60-16 90
E-Mail: bklr@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
Anlage 5
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Neue Energien „Energie vom Land“
Neue Energien „Energie vom Land“
Stand: Oktober 2012
31.10.12
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden fünf Bausteinen
16.01.11
1
Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2
Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5
Neue Energien „Energie vom Land“
16.01.11
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten.
Baustein 5
Er basiert auf dem Programm „Energie vom Land“ (Programm-Nr. 255/256) der Landwirtschaftlichen Rentenbank und dient der Förderung von Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien. Im Vordergrund steht insbesondere die energetische Verwertung von nachwachsenden Rohstoffen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie von anderen organischen Verbindungen.
31.10.12
Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der Energieproduktion unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Die Betriebe müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission
Abl. (EG) Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36
(1)
sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem „Merkblatt KMU“.
Wer wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Abl. (EG) Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2
(2)
.
Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten“.
Was wird gefördert?
Zu ILB-Top Konditionen werden gefördert:
31.10.12
–
Investitionen zur energetischen Verwertung nachwachsender Rohstoffe und anderer organischer Verbindungen z.B. Biogasanlagen, Biomasseheizkraftwerke, Anlagen zur Erzeugung biogener Kraftstoffe
–
Investitionen von Unternehmern der Landwirtschaft und Agrar- und Ernährungswirtschaft in Fotovoltaik-, Wind- und Wasserkraftanlagen. Das schließt Investitionen von Unternehmen ein, deren Geschäftsanteile überwiegend von vorgenannten Unternehmern gehalten werden.
31.10.12
Zu ILB-Basis Konditionen werden gefördert:
31.10.12
–
Investitionen von Windenergieunternehmen, deren Gesellschaftsanteile mehrheitlich von Bürgern, Unternehmern und Grundstückseigentümern vor Ort gehalten werden („Bürger- und Bauernwindparks“)
31.10.12
Die vorgenannten Investitionen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen.
Was wird nicht gefördert?
–
Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen
–
Erwerb von Betriebsmitteln
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter
http://www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
06.01.12
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die Hausbank ist berechtigt, bis zu einer Darlehenssumme von einschließlich 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1,00% einmalig bei Auszahlung einzubehalten. Bei höheren Darlehensbeträgen ist die Bearbeitungsgebühr somit auf 1.250 EUR begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,25% p.M. (3% p.a.), beginnend ab dem übernächsten Monatsersten nach Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
06.01.12
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen“.
06.01.12
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
–
Antragsvordruck
–
Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition
–
Kumulierungserklärung
Der Antrag inklusive aller Anlagen im Original ist über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm sowie die von der ILB gewährten Zinsverbilligungen können Beihilfen auf Basis von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 06. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
Abl. (EU) Nr. L 214 vom 09.08.2008 S. 3
(3)
enthalten. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig. Weitere Informationen finden Sie im „Merkblatt Beihilfen“.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
16.01.11
Gültigkeit
Das Programm gilt ab 1. April 2009.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104–106
14480 Potsdam
Tel. (03 31) 6 60-22 11
Fax (03 31) 6 60-16 90
E-Mail: bklr@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de
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Tel. (03 31) 6 60-22 11
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E-Mail: bklr@ilb.de
Internet: http://www.ilb.de