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Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition)
| Förderberechtigte: | Unternehmen |
| Ansprechpartner: | Europäische Kommission |
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition)
Ziel und Gegenstand
Um die Kohärenz und Effizienz der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen zu steigern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, empfiehlt die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds die Anwendung einer einheitlichen Definition zur Abgrenzung von kleinen und mittleren Unternehmen.
Die KMU-Definition wird in vielen Förderprogrammen als Kriterium zur Abgrenzung der antragsberechtigten Unternehmen bzw. Kriterium für die Festlegung der Förderhöhe/-intensität verwendet.
Definition der KMU
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden definiert als Unternehmen, die
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weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und
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einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweisen.
Für die Unterscheidung zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gelten folgende Abgrenzungen:
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Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR,
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kleine Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR,
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mittlere Unternehmen: weniger als 250 Mitarbeiter und entweder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR.
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen zu unterscheiden.
Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt bzw. verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet.
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig, Auszubildende werden nicht zu berücksichtigen.
Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen sind bestimmte öffentliche Anteilseigner.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen können auf den Internetseiten der Europäischen Kommission abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/.
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) hat zusammen mit seinen Mitgliedsbanken ein
Informationsblatt für die neue KMU-Definition (PDF) erarbeitet. Es soll Unternehmen und Beratern ermöglichen, die Einstufung selbständig vorzunehmen. Das Informationsblatt besteht aus:
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Allgemeinen Erläuterungen,
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Prüfschema,
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Berechnungsschema und
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Berechnungsbogen.
Die Allgemeinen Erläuterungen enthalten grundsätzliche Angaben sowie Definitionen für die einzelnen Unternehmenstypen. Mit Hilfe des Prüfschemas kann die Einordnung eines Unternehmens als eigenständiges, verbundenes bzw. Partnerunternehmen erfolgen. Das Berechnungsschema beinhaltet Angaben dazu, wie die Anrechnung der Schwellenwerte erfolgen muss.
Quelle
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36.
Ansprechpartner
Europäische Kommission
Generaldirektion Unternehmen
200, rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Tel. (00 800) 67 89 10 11 (Europe Direct)
Tel. (0032 2) 2 99 11 11
Internet
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