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Gründercoaching Deutschland

Förderkriterien
Förderart: Zuschuss
Förderbereich: Beratung; Existenzgründung & -festigung; Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet: Bund
Förderberechtigte: Existenzgründer/in; Unternehmen
Ansprechpartner: Regionalpartner Gründercoaching Deutschland; KfW Bankengruppe
Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Gründercoaching Deutschland
Vom 15. März 2011

1. Förderzweck und Rechtsgrundlage

1.1
Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen. Ziel ist es, Existenzgründerinnen und Existenzgründern eine Möglichkeit zu geben, Coachingleistungen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich in den Markt zu starten. Um Existenzgründerinnen und Existenzgründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern, und um den Erfolg von Existenzgründungen zu stärken und zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten einer Coachingmaßnahme nach Maßgabe dieser Richtlinie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007–2013 (CCI: 2007DE05UPO001) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates. Mit der Durchführung des Förderprogramms hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) die KfW beauftragt, zu deren Aufgaben auf der Grundlage des KfW-Gesetzes u.a. die Durchführung von Fördermaßnahmen gehören.
Zu diesem Zweck leitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der KfW die für die Finanzierung zur Verfügung stehenden ESF-Mittel weiter.
1.2
Als Antrag annehmende Stelle fungieren Regionalpartner, die von den Bundesländern vorgeschlagen werden.
1.3
Auf die Gewährung der Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung eines Regionalpartners im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Bei der Planung, Umsetzung und Evaluierung des Programms wird das Prinzip des Gender Mainstreaming berücksichtigt. Das Programm leistet einen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung im Hinblick auf das Gründungsgeschehen.

2. Coachinginhalte

2.1
Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen, die eine Beraterin/ein Berater (siehe Ziffer 4) im Rahmen eines Einzelcoachings für eine Antrag stellende Existenzgründerin/einen Antrag stellenden Existenzgründer durchführt. Das Coaching ist mindestens zur Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der Existenzgründerin/des Existenzgründers durchzuführen.
2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachinginhalte,
2.2.1
die den Vorgründungsbereich betreffen;
2.2.2
die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot);
2.2.3
die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beinhalten;
2.2.4
die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) oder Buchführungsarbeiten beinhalten;
2.2.5
die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen darstellen;
2.2.6
die die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (wie z.B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben;
2.2.7
die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet sind, die vom Berater/Beratungsunternehmen selbst vertrieben werden;
2.2.8
die die Beschaffung und Erarbeitung von EDV-Soft- und Hardware oder die Durchführung von EDV-Schulungsmaßnahmen beinhalten.

3. Antragsberechtigung

3.1
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die als Existenzgründerinnen/Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe tätig sind. Voraussetzung ist, dass der Antrag in den ersten 5 Jahren nach der Gründung oder der Übernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen gestellt wird. Bei Beteiligungen müssen die Existenzgründerin/der Existenzgründer über eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen. Die Tätigkeit soll auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein.
3.2
Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb müssen in der Bundesrepublik Deutschland sein.
3.3
Nicht antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen/Existenzgründer von Unternehmen,
3.3.1
die die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003 bzw. der jeweils gültigen EU-Definition für KMU nicht erfüllen;
3.3.2
an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind;
3.3.3
die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschaftsprüfung, in der Steuerberatung oder als vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen;
3.3.4
deren Unternehmenszweck die landwirtschaftliche Primärerzeugung oder die Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist.
3.4
Entsprechend der Beschränkung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 können Coachingleistungen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl C 244 vom 1.10.2004, Seite 2) bzw. im Falle von KMU gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden. Bei KMU liegt daher in den ersten drei Jahren nach der Gründung nur dann ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

4. Eigenschaften der Beraterinnen und Berater

4.1
Der überwiegende Geschäftszweck der selbständigen Beraterinnen und Berater bzw. des diese beauftragenden Beratungsunternehmens muss auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein. Die eingesetzten Beraterinnen und Berater müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zuverlässig, fachlich für die Beratung gemäß Nr. 2 geeignet und in der Beraterbörse der KfW für die Beratung nach dieser Richtlinie zugelassen sein.
Die fachliche Eignung nach dieser Richtlinie setzt insbesondere voraus, dass die eingesetzte Beraterin/der eingesetzte Berater mindestens drei Jahre überwiegend kleine und mittlere Unternehmen entgeltlich betriebswirtschaftlich beraten hat, wobei dies selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in einem Beratungsunternehmen erfolgt sein kann. Zum Nachweis seiner Eignung hat die Beraterin/der Berater mindestens zwei Referenzen über abgeschlossene, entgeltlich durchgeführte Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen, die über das Bewertungssystem der KfW-Beraterbörse bewertet wurden, nachzuweisen. Die Referenzen müssen auf einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Beratung beruhen. Das Ende der in der Referenz genannten Beratung darf im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Auf Verlangen hat die Beraterin/der Berater der KfW die Voraussetzungen der Zulassung zur Beraterbörse gemäß Satz 2 durch weitere Angaben und Unterlagen nachzuweisen. Besteht der konkrete Verdacht, dass eine Beraterin/ein Berater die Anforderungen gemäß Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt, darf er bis zu dessen Klärung durch die KfW nicht für eine Beratung nach dieser Richtlinie eingesetzt werden.
4.2
Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen:
4.2.1
durch Beraterinnen/Berater von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind,
4.2.2
durch Betriebsangehörige des beratenen Unternehmens oder durch Beraterinnen/Berater eines mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenen Beratungsunternehmens,
4.2.3
die durch Angehörige der Existenzgründerin oder des Existenzgründers nach § 11 Absatz 1 Ziffer 1.a) StGB durchgeführt werden,
4.2.4
für die die Beraterinnen/Berater bereits Zuschüsse aus ESF-Mitteln für denselben Zuwendungszweck erhalten haben,
4.2.5
durch Beraterinnen/Berater, die in einem Zeitraum von 3 Jahren vor der Entscheidung über den Antrag selbst eine Förderung über das Gründercoaching nach der Richtlinie des BMWi bzw. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Anspruch genommen haben.

5. Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen

5.1
Der Zuschuss kann nur ausgezahlt werden, wenn die unter Nummer 7 genannten Verfahrensschritte und Fristen eingehalten wurden.
5.2
Der Zuschuss wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als „De-minimis“-Beihilfe“ ausgezahlt.
5.2.1
Begünstigte, die im Jahr der Antragstellung sowie den vorangegangenen zwei Kalenderjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßenverkehrssektors tätig ist, darf im o.g. Zeitraum 100.000 Euro nicht überschreiten.
5.2.2
Würde der Gesamtbetrag der zulässigen „De-minimis“-Beihilfen durch eine Förderung nach dieser Richtlinie überschritten, kann ein Zuschuss nur bis zum Erreichen des maximal möglichen Beihilfewerts gewährt werden.
5.2.3
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Punkt 8.3 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.

6. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses

6.1
Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses zum Beratungshonorar. Der Zuschuss wird von der KfW im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags zwischen der Existenzgründerin/dem Existenzgründer und KfW ausgereicht.
6.2
Existenzgründerinnen und Existenzgründer mit Betriebsstätten im Geltungsbereich der neuen Bundesländer erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75%, im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50% des Beratungshonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro. Existenzgründer/innen mit Sitz in „Phasing out“ Regionen – derzeit Südwest-Brandenburg, Lüneburg, Leipzig und Halle – erhalten einen Zuschuss i.H.v. 75% des Beratungshonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro. Die Differenz zwischen dem förderfähigen Beratungshonorar und dem erhaltenen Zuschuss ist von der Existenzgründerin/dem Existenzgründer aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Eigenanteil).
6.3
Existenzgründer/innen haben die Möglichkeit, innerhalb der laufenden Förderperiode (2007–2013) die Förderung – auch in mehreren Anträgen – bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro in Teilbeträgen in Anspruch zu nehmen, sofern sich die Coachingmaßnahmen der Anträge inhaltlich unterscheiden.
Förderungen nach der Richtlinie Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus der Arbeitslosigkeit in der jeweils gültigen Fassung werden ebenfalls auf die maximale Bemessungsgrundlage angerechnet. Der anteilige Zuschuss gemäß Nummer 6.2 bezieht sich in diesem Fall auf den Differenzbetrag, um den die Coachingleistung nach dieser Richtlinie die Coachingleistung nach der Richtlinie Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus der Arbeitslosigkeit übersteigt.
6.4
Das maximal förderfähige Netto-Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt im Vertrag zu vereinbarende Netto-Beratungshonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 Euro nicht überschreiten.
6.5
Der Eigenanteil am Beratungshonorar, die Fahrtkosten der Beraterin/des Beraters, sonstige in der Beratungsrechnung aufgeführte Nebenkosten sowie die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrags sind durch die Existenzgründerin/den Existenzgründer selbst zu finanzieren (Selbstbeteiligung).
Die Zahlung des Eigenanteils am Beratungshonorar ist der KfW nachzuweisen. Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF oder von der beauftragten Beraterin/dem beauftragten Berater – unmittelbar oder mittelbar – geleistet werden. Unzulässig ist insbesondere auch die Übernahme der Selbstbeteiligung über rechtlich unabhängige Rechtsgeschäfte der Existenzgründerin/des Existenzgründers oder Dritten, die mit der Beraterin/dem Berater persönlich, gesellschaftsrechtlich oder schuldrechtlich verbunden sind. Als unzulässige Übernahme der Selbstbeteiligung durch die Beraterin/den Berater oder einen Dritten im Sinne von Satz 3 gilt etwa die Vorfinanzierung der Selbstbeteiligung durch den Berater/die Beraterin oder des Dritten oder die Verrechnung des Anspruchs der Beraterin/des Beraters auf Zahlung der Selbstbeteiligung mit Zahlungsforderungen für Leistungen des Existenzgründers/der Existenzgründerin an die Beraterin/den Berater oder den Dritten aus dem unabhängigen Rechtsgeschäft. Insbesondere liegt eine unzulässige Übernahme der Selbstbeteiligung gemäß Satz 3 dann vor, wenn das Rechtsgeschäft in einem Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten vor Antragstellung bis zu 6 Monaten nach Auszahlung des Zuschusses begründet worden ist oder die der Existenzgründerin/dem Existenzgründer danach geschuldete Leistung die Selbstbeteiligung nicht wesentlich übersteigt.
6.6
Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung für die Antrag stellende Existenzgründerin/den Antrag stellenden Existenzgründer besteht. Die Existenzgründerin/der Existenzgründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.
6.7
Von den Beraterinnen und den Beratern gewährte Rabatte oder sonstige Nachlässe auf die Kosten der Coachingmaßnahme sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder sonstige Nachlässe nachträglich gewährt, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dies der KfW (siehe 7.9) unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von der Existenzgründerin/dem Existenzgründer zurückzuerstatten.

7. Verfahren

7.1
Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Coachingmaßnahme sind über einen Regionalpartner an die KfW zu richten. Vor Antragstellung ist mit dem Regionalpartner ein persönliches Kontaktgespräch zu führen. Die Auswahl der Beraterin/des Beraters aus der KfW-Beraterbörse erfolgt mit der Antragstellung. Die Beraterin/der Berater muss die unter Nummer 4 genannten Eigenschaften erfüllen.
7.2
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer erfasst die Antragsdaten online über die KfW-Antragsplattform. Alle über die Antragsplattform eingegebenen Daten werden automatisch in ein elektronisch erzeugtes Antragsformular übertragen. Die Existenzgründerin/der Existenzgründer reicht das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular inklusive der „De-minimis“-Erklärung im Original beim Regionalpartner ein.
Der Antrag wird über den Regionalpartner an die KfW übermittelt.
7.3
Die Erteilung einer Zusage durch die KfW hat zur Voraussetzung, dass der Regionalpartner eine Empfehlung für die Durchführung des Gründercoaching Deutschland abgegeben hat.
7.4
Die Inhalte des Coachings sind in einem schriftlichen Coachingvertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen. Der Coachingvertrag darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW abgeschlossen werden.
7.5
Mit der Beratung darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden. Der Zeitraum, in welchem die Beratung durchgeführt und gegenüber der KfW abgerechnet wird, beträgt maximal 12 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW. Die Zusage gilt ab dem Datum der Ausstellung als erteilt.
7.6
Inhalt des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse sind von der Beraterin/dem Berater in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. Der Abschlussbericht ist der Existenzgründerin/dem Existenzgründer von der Beraterin/dem Berater auszuhändigen
7.7
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer ist verpflichtet, den Coachingvertrag und den Abschlussbericht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Gewährung des Zuschusses aufzubewahren und der KfW auf Verlangen einzureichen.
7.8
Auszahlungsvoraussetzung ist, dass der KfW die nachfolgend genannten Unterlagen bis zum Ablauf des Coachingzeitraums (siehe Ziffer 7.5) vollständig eingereicht werden.
Im Original und unterschrieben müssen vorliegen:
7.8.1
Antrag,
7.8.2
„De-minimis“-Erklärung,
7.8.3
Schlussverwendungsnachweis.
Im Original, als beglaubigte oder als vom Aussteller des Dokuments bzw. vom Regionalpartner bestätigte Kopie müssen vorliegen:
7.8.4
Gesamtrechnung der Beraterin/des Beraters,
7.8.5
Kontoauszug der Existenzgründerin/des Existenzgründers als Nachweis über den gezahlten Eigenanteil am Beratungshonorar,
7.8.6
ggf. Nachweis der Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung.
Diese Belege sind von der KfW entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung) sowie die erforderlichen ESF-Angaben gemäß Anhang XXIII derselben Verordnung mindestens bis zum Jahr 2025 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7.9
Bewilligungsstelle ist die KfW, Charlottenstraße 33-33a, 10117 Berlin (Telefon 0180 1 24 11 24 E-Mail: infocenter@kfw.de). Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an die Existenzgründerin/den Existenzgründer. Bei Vorlage einer Abtretungsvereinbarung zwischen Gründerin/Gründer und Beraterin/Berater oder Beratungsunternehmen kann der Zuschuss auch direkt an die Beraterin/den Berater oder das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Eine (Weiter) Abtretung der Forderung an Dritte ist ausgeschlossen. Im Coachingvertrag ist auszuschließen, dass die Beraterin/der Berater oder das Beratungsunternehmen den an sie oder ihn oder es abgetretenen Anspruch an einen Dritten weiter abtritt.
Die KfW stellt weitere Informationen, u.a. Merkblatt, Erläuterungen zur Bearbeitungspraxis (FAQ-Liste) unter http://www.gruender-coaching-deutschland.de zur Verfügung.

8. Rückforderung, Aufbewahrungspflichten und Prüfungsrechte

8.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der verwendeten Mittel und die ggf. erforderliche Rückabwicklung des Vertrages zwischen der KfW und Existenzgründer/in und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, sowie die §§ 48, 49, 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes analog, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8.2
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91,100 BHO zur Prüfung oder örtlichen Erhebung bei der KfW, dem Regionalpartner und dem Existenzgründer berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungs-Verordnung prüfberechtigt.
8.3
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer erhält mit Auszahlung des Zuschusses eine „De-minimis“-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist mindestens bis zum Jahr 2025 aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
8.4.
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit dem Antrag erklärt sich die Antragstellerin/der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können.
8.5
Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten.

9. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrag bezeichnet.

10. Inkrafttreten, Übergangsregelung

10.1
Diese Richtlinie tritt am 01. April 2011 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt zugesagten Gründercoachingfälle. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie Gründercoaching Deutschland vom 20. Oktober 2008 außer Kraft.
10.2
Diese Richtlinie gilt längstens bis zum 31. Dezember 2013. Coachingleistungen, für die vor diesem Termin eine Zusage der KfW erteilt wurde, können – im Rahmen des Zeitraums gemäß Nummer 7.5 – noch bis spätestens 31. Dezember 2014 in Anspruch genommen werden.
Das Verzeichnis der Regionalpartner ist unter http://www.rp-suche.de einzusehen bzw. zu erfragen bei der Unternehmeragentur der KfW (Telefon 0180 1 24 11 24 E-Mail: infocenter@kfw.de)

Anlage 1

Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
„Gründercoaching Deutschland“ – Gründungen aus Arbeitslosigkeit –
Vom 25. März 2011
[geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 2012] 21.03.12

1 Förderzweck und Rechtsgrundlage

1.1
Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen. Ziel ist es, Existenzgründerinnen/Existenzgründern aus Arbeitslosigkeit eine Möglichkeit zu geben, Coachingleistungen von Beraterinnen/Beratern rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich in den Markt zu starten. Um Existenzgründerinnen/Existenzgründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern, und um den Erfolg von Existenzgründungen zu stärken und zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten einer Coachingmaßnahme nach Maßgabe dieser Richtlinie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Bundes für den ESF Förderperiode 2007 bis 2013 (CCI: 2007DE05UPO001), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den ESF und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den ESF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom B. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates. Mit der Durchführung des Förderprogramms beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die KfW Bankengruppe (KfW), zu deren Aufgaben auf der Grundlage des KfW-Gesetzes auch die Durchführung von Fördermaßnahmen gehört.
1.2
Als Antrag annehmende Stelle fungieren Regionalpartner, die von den Bundesländern vorgeschlagen werden.
1.3
Auf die Gewährung der Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung eines Regionalpartners im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Bei der Planung, Umsetzung und Evaluierung des Programms wird das Prinzip des Gender Mainstreamings berücksichtigt. Das Programm leistet einen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung im Hinblick auf das Gründungsgeschehen.

2. Coachinginhalte

2.1
Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen, die eine Beraterin/ein Berater (vgl. Nummer 4) im Rahmen eines Einzelcoachings für eine antragstellende Existenzgründerin/einen antragstellenden Existenzgründer durchführt. Das Coaching ist mindestens zur Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der Existenzgründerin/des Existenzgründers durchzuführen.
2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachinginhalte:
2.2.1
die den Vorgründungsbereich betreffen,
2.2.2
die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot),
2.2.3
die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beinhalten,
2.2.4
die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) oder Buchführungsarbeiten zum Gegenstand haben,
2.2.5
die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen darstellen,
2.2.6
die die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (wie z.B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben,
2.2.7
die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet sind, die von der Beraterin/dem Berater oder dem Beratungsunternehmen selbst vertrieben werden,
2.2.8
die die Erarbeitung und Beschaffung von EDV-Soft- und Hardware oder die Durchführung von EDV-Schulungsmaßnahmen beinhalten.

3. Antragsberechtigung

3.1
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die als Existenzgründerinnen/Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe tätig sind. Voraussetzung ist, dass der Antrag im ersten Jahr nach der Gründung, der Übernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen gestellt wird, und, dass an die Existenzgründerin/den Existenzgründer im ersten Jahr nach der Gründung ein Gründungszuschuss (§ 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I), Einstiegsgeld (§ 16b SGB I) oder Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c Absatz 1 SGB I) erbracht werden oder wurden. Bei Beteiligungen müssen die Existenzgründerinnen/die Existenzgründer über eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen. Die Tätigkeit muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein. 21.03.12
3.2
Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb müssen in der Bundesrepublik Deutschland sein.
3.3
Nicht antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen/Existenzgründer von Unternehmen,
3.3.1
die die europäische Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU ABL. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003 bzw. der jeweils gültigen EU-Definition für KMU nicht erfüllen,
3.3.2
an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind,
3.3.3
die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschaftsprüfung, in der Steuerberatung oder als vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen,
3.3.4
deren Unternehmenszweck die landwirtschaftliche Primärerzeugung oder die Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist.
3.4
Entsprechend der Beschränkung der „De-minimis-Verordnung“ (EG) Nr. 1998/2006 können Coachingleistungen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABL. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) oder im Falle von KMU gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden. Bei KMU liegt in den ersten drei Jahren nach der Gründung nur dann ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

4. Beratereigenschaft

4.1
Der überwiegende Geschäftszweck der selbstständigen Beraterinnen/Berater oder des diese beauftragenden Beratungsunternehmens muss auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein. Die eingesetzten Beraterinnen/Berater müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zuverlässig, fachlich für die Beratung gemäß Nummer 2 geeignet und in der Beraterbörse der KfW für die Beratung nach dieser Richtlinie zugelassen sein. Die fachliche Eignung nach dieser Richtlinie setzt insbesondere voraus, dass die eingesetzte Beraterin/der eingesetzte Berater mindestens drei Jahre überwiegend KMU entgeltlich betriebswirtschaftlich beraten hat, wobei dies selbstständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in einem Beratungsunternehmen erfolgt sein kann. Zum Nachweis seiner Eignung hat die Beraterin/der Berater mindestens zwei Referenzen über abgeschlossene, entgeltlich durchgeführte Beratungen von KMU, die über das Bewertungssystem der KfW-Beraterbörse bewertet wurden, vorzulegen. Die Referenzen müssen auf einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Beratung beruhen. Das Ende der in der Referenz genannten Beratung darf im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Auf Verlangen hat die Beraterin/der Berater der KfW die Voraussetzungen der Zulassung zur Beraterbörse gemäß Satz 2 durch weitere Angaben und Unterlagen nachzuweisen. Besteht der konkrete Verdacht, dass eine Beraterin/ein Berater die Anforderungen gemäß Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt, darf sie oder er bis zur Klärung durch die KfW nicht für eine Beratung nach dieser Richtlinie eingesetzt werden.
4.2
Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen:
4.2.1
durch Beraterinnen/Berater von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind,
4.2.2
durch Betriebsangehörige des beratenen Unternehmens oder durch Beraterinnen/Berater eines mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenen Beratungsunternehmens,
4.2.3
durch Angehörige der Existenzgründerin/des Existenzgründers nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches (StGB),
4.2.4
durch Beraterinnen/Berater, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Entscheidung über den Antrag selbst eine Förderung über das Gründercoaching nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) oder des BMAS in Anspruch genommen haben,
4.2.5
für die die Beraterinnen/Berater bereits Zuschüsse aus ESF-Mitteln für denselben Zuwendungszweck erhalten haben.

5. Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen

5.1
Der Zuschuss kann nur unter folgenden Voraussetzungen gezahlt werden:
5.1.1
mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden,
5.1.2
ein Bewilligungsbescheid über einen Gründungszuschuss nach dem SGB II oder ein Bescheid nach dem SGB I über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, über Einstiegsgeld oder über Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen ist bei Antragstellung vorgelegt worden,
5.1.3
der Coachingvertrag (vgl. Nummer 7.4) wurde innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung des Unternehmens und nach Erteilung der Zusage durch die KfW abgeschlossen,
5.1.4
die Zahlung der finanziellen Eigenleistung ist erfolgt, die Existenzgründerin/der Existenzgründer hat dies nachgewiesen und die zu erbringende finanzielle Selbstbeteiligung (vgl. Nummer 6.5) wird nicht aus anderen mit ESF-Mitteln geförderten Maßnahmen erbracht,
5.1.5
die notwendigen Abrechnungsunterlagen wurden fristgerecht (vgl. Nummer 7.7 und 7.8) vorgelegt.
5.2
Der Zuschuss wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als „De-minimis“-Beihilfe ausgezahlt.
5.2.1
Antrag stellende Existenzgründerinnen/Existenzgründer, die im Jahr der Antragstellung sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßenverkehrssektors tätig ist, darf im oben genannten Zeitraum 100.000 Euro nicht überschreiten.
5.2.2
Würde der Gesamtbetrag der zulässigen „De-minimis“-Beihilfen durch eine Förderung nach dieser Richtlinie überschritten, kann ein Zuschuss nur bis zum Erreichen des maximal möglichen Beihilfewerts gewährt werden.
5.2.3
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Nummer 8.3 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.

6. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses

6.1
Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses zum Beratungshonorar. Der Zuschuss wird von der KfW im Rahmen eines privat-rechtlichen Vertrages zwischen der Existenzgründerin/dem Existenzgründer und der KfW ausgereicht.
6.2
Existenzgründerinnen/Existenzgründer erhalten bundesweit einen Zuschuss in Höhe von 90% des Beratungshonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro. Die Differenz zwischen dem förderfähigen Beratungshonorar und dem erhaltenen Zuschuss ist von der Existenzgründerin/dem Existenzgründer aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Eigenanteil).
6.3
Existenzgründerinnen/Existenzgründer haben die Möglichkeit, innerhalb der laufenden Förderperiode (2007 bis 2013) die Förderung bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro wiederholt zu beantragen. Existenzgründerinnen/Existenzgründer, die bereits nach der Richtlinie Gründercoaching Deutschland des BMWi gefördert wurden, können nur gefördert werden, soweit die Coachingleistungen nach dieser Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung und die bereits erfolgten Coachingleistungen nach der Richtlinie des BMWi zusammen die in der Richtlinie des BMWi genannte maximale Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro nicht überschreiten.
6.4
Das maximal förderfähige Netto-Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden pro Tag. Das insgesamt im Vertrag zu vereinbarende Netto-Beratungshonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro nicht überschreiten.
6.5
Der Eigenanteil am Beratungshonorar, die Fahrtkosten der Beraterin/des Beraters, sonstige in der Beratungsrechnung aufgeführte Nebenkosten sowie die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrages sind durch die Existenzgründerinnen/Existenzgründer selbst zu finanzieren (Selbstbeteiligung).
Die Zahlung des Eigenanteils am Beratungshonorar ist der KfW nachzuweisen (vgl. Nummer 7.8). Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF oder von der beauftragten Beraterin/dem beauftragten Berater – unmittelbar oder mittelbar – geleistet werden. Unzulässig ist insbesondere auch die Übernahme der Selbstbeteiligung über rechtlich unabhängige Rechtsgeschäfte der Existenzgründerin/des Existenzgründers oder Dritten, die mit der Beraterin/dem Berater persönlich, gesellschaftsrechtlich oder schuldrechtlich verbunden sind. Als unzulässige Übernahme der Selbstbeteiligung durch die Beraterin/den Berater oder einen Dritten im Sinne von Satz 3 gilt etwa die Vorfinanzierung der Selbstbeteiligung durch die Beraterin/den Berater oder des Dritten oder die Verrechnung des Anspruchs der Beraterin/des Beraters auf Zahlung der Selbstbeteiligung mit Zahlungsforderungen für Leistungen der Existenzgründerin/des Existenzgründers an die Beraterin/den Berater oder dem Dritten aus dem unabhängigen Rechtsgeschäft. Insbesondere liegt eine unzulässige Übernahme der Selbstbeteiligung gemäß Satz 3 dann vor, wenn das Rechtsgeschäft in einem Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten vor Antragstellung bis zu sechs Monaten nach Auszahlung des Zuschusses begründet worden ist oder die der Existenzgründerin/dem Existenzgründer danach geschuldete Leistung die Selbstbeteiligung nicht wesentlich übersteigt.
6.6
Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung für die Antrag stellende Existenzgründerin/den Antrag stellenden Existenzgründer besteht. Die Existenzgründerin/der Existenzgründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.
6.7
Von den Beraterinnen/Beratern gewährte Rabatte oder sonstige Nachlässe auf die Kosten der Coachingmaßnahme sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder sonstige Nachlässe nachträglich gewährt, so hat die Antragstellerin/der Antragsteller dies der KfW (vgl. Nummer 7.9) unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von der Existenzgründerin/dem Existenzgründer zurückzuerstatten.

7. Verfahren

7.1
Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Coachingmaßnahme sind über einen Regionalpartner an die KfW zu richten. Vor Antragstellung ist mit dem Regionalpartner ein persönliches Kontaktgespräch zu führen. Die Auswahl der Beraterin/des Beraters aus der KfW-Beraterbörse erfolgt mit der Antragstellung. Die Beraterin/der Berater muss die unter Nummer 4 genannten Eigenschaften erfüllen.
7.2
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer erfasst die Antragsdaten online über die KfW-Antragsplattform. Alle über die Antragsplattform eingegebenen Daten werden automatisch in ein elektronisch erzeugtes Antragsformular übertragen. Die Existenzgründerin/der Existenzgründer reicht das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular inklusive der „De-minimis“-Erklärung im Original beim Regionalpartner ein.
Der Antrag wird über den Regionalpartner an die KfW übermittelt.
7.3
Die Erteilung einer Zusage durch die KfW hat zur Voraussetzung, dass der Regionalpartner eine Empfehlung für die Durchführung des Gründercoaching Deutschland abgegeben hat.
7.4
Die Inhalte des Coachings sind in einem schriftlichen Coachingvertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen. Der Coachingvertrag darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW abgeschlossen werden.
7.5
Mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden. Der Zeitraum, in welchem die Beratung durchgeführt und gegenüber der KfW abgerechnet wird, beträgt maximal 12 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW. Die Zusage gilt ab dem Datum der Ausstellung als erteilt.
7.6
Inhalt des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse sind von der Beraterin/dem Berater in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. Der Abschlussbericht ist der Existenzgründerin/dem Existenzgründer von der Beraterin/dem Berater auszuhändigen.
7.7
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer ist verpflichtet, den Coachingvertrag und den Abschlussbericht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Gewährung des Zuschusses aufzubewahren und der KfW auf Verlangen einzureichen.
7.8
Auszahlungsvoraussetzung ist, dass der KfW die nachfolgend genannten Unterlagen bis zum Ablauf des Coachingzeitraums (vgl. Nummer 7.5) vollständig eingereicht werden. Im Original und unterschrieben müssen vorliegen:
7.8.1
Antrag,
7.8.2
„De-minimis“-Erklärung,
7.8.3
Schlussverwendungsnachweis.
Im Original, als beglaubigte oder als vom Aussteller des Dokuments bzw. vom Regionalpartner bestätigte Kopie müssen vorliegen:
7.8.4
Gesamtrechnung der Beraterin/des Beraters,
7.8.5
Kontoauszug der Existenzgründerin/des Existenzgründers als Nachweis über den gezahlten Eigenanteil am Beratungshonorar,
7.8.6
ggf. Nachweis der Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung.
7.8.7
sämtliche endgültige Bewilligungsbescheide über Leistungen nach dem SGB I und SGB II.
Diese Belege sind von der KfW entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung) sowie die erforderlichen ESF-Angaben gemäß Anhang XXIII derselben Verordnung mindestens bis zum Jahr 2025 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7.9
Bewilligungsstelle ist die KfW, Charlottenstraße 33-33a, 10117 Berlin (Telefon: 01 80/1 24 11 24, E-Mail: infocenter@ kfw.de). Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an die Existenzgründerin/den Existenzgründer. Bei Vorlage einer Abtretungsvereinbarung zwischen Gründerin/Gründer und Beraterin/Berater oder Beratungsunternehmen kann der Zuschuss auch direkt an die Beraterin/den Berater oder das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Eine (Weiter-) Abtretung der Forderung an Dritte ist ausgeschlossen. Im Coachingvertrag ist auszuschließen, dass die Beraterin/der Berater oder das Beratungsunternehmen den an sie oder ihn oder es abgetretenen Anspruch an einen Dritten weiter abtritt.
Die KfW stellt weitere Informationen wie Merkblatt, Erläuterungen zur Bearbeitungspraxis (FAQ-Liste) unter http://www.gruender-coaching-deutschland.de zur Verfügung.

8. Rückforderung, Aufbewahrungspflichten und Prüfungsrechte

8.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der verwendeten Mittel und die ggf. erforderliche Rückabwicklung des Vertrages zwischen der KfW und der Existenzgründerin/dem Existenzgründer und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (analog, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind).
8.2
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung oder örtlichen Erhebung bei der KfW, dem Regionalpartner und der Existenzgründerin/dem Existenzgründer berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der ESF-Mittel die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungs-Verordnung prüfberechtigt.
8.3
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer erhält mit Auszahlung des Zuschusses eine „De-minimis“-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist mindestens bis zum Jahr 2025 aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung fest-gesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
8.4
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit dem Antrag erklärt sich die Antragstellerin/der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können.
8.5
Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten.

9. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind im Antrag bezeichnet.

10. Inkrafttreten, Übergangsregelung

10.1
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2011 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt zugesagten Gründercoachingfälle. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie „Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus Arbeitslosigkeit“ vom 20. August 2008 in der Fassung vom 19. Dezember 2008 außer Kraft.
10.2
Für Gründercoachingfälle, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie zugesagt wurden, gilt die Richtlinie „Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus Arbeitslosigkeit“ vom 20. August 2008 in der Fassung vom 19. Dezember 2008 (BAnz. S. 4749).
10.3
Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2013. Coachingleistungen, für die vor dem 1. Januar 2014 eine Zusage der KfW erteilt wurde, können – im Rahmen des Zeitraums gemäß Nummer 7.5 – noch bis spätestens 31. Dezember 2014 in Anspruch genommen werden.
Hinweis
Das Verzeichnis der Regionalpartner ist unter http://www.rp-suche.de einzusehen oder zu erfragen bei der Unternehmeragentur der KfW (Telefon 0180/1 24 11 24 E-Mail: infocenter@kfw.de)

Anlage 2

Gründercoaching Deutschland
Zuschussgewährung für Coachingmaßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)
– Merkblatt der KfW –

Förderziel
Nutzen für den Antragsteller

Förderziel

Sie haben sich gerade selbstständig gemacht und benötigen Unterstützung?
Um Ihnen als Existenzgründerin und Existenzgründer (im Folgenden Existenzgründer genannt) die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern und die Erfolgsaussichten von Existenzgründungen zu erhöhen, können Sie bei der KfW einen Zuschuss für Coachingmaßnahmen beantragen. 03.05.12
Diese Förderung basiert auf den Bedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wer kann Anträge stellen?

Existenzgründer mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe)
im Bereich der Freien Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist 03.05.12
Der Beginn der selbstständigen Tätigkeit (Gründung, Unternehmensübernahme, tätige Beteiligung, jeweils mit Geschäftsführungsfunktion, durch Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc. nachzuweisen) muss erfolgt sein und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurück.
Existenzgründer aus Arbeitslosigkeit, die Leistungen nach SGB I und SGB II beziehen, erhalten im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung
Die Existenzgründung ist auf eine Vollexistenz ausgerichtet.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Insbesondere kann keine Förderung erfolgen, wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dasem Merkblatt der KfW „Unternehmen in Schwierigkeiten“, Bestellnummer 600 000 0193. 03.05.12

Förderung
Inhalt, Besonderheiten

Was wird gefördert?

Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.
Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen
im Vorgründungsbereich
die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben
zur Ausarbeitung von Verträgen, Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Durchführung von Buchführungsarbeiten
die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben
die die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (wie z.B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben
die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind, die vom Berater/Beratungsunternehmen selbst vertrieben werden
die die Beschaffung und Erarbeitung von Soft- und Hardware oder die Durchführung von EDV-Schulungsmaßnahmen beinhalten. 03.05.12
die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot)
in bestimmten Branchen (landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur) aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben gemäß KfW-„Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“ (Bestellnummer 600 000 0065) 03.05.12

Wie sieht die besondere Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit aus?

Als Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit erhalten Sie im Rahmen dieses Programms im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung, sofern Sie in diesem Zeitraum einen Gründungszuschuss (§ 93 SGB III der ab dem 01.04.2012 gültigen Fassung bzw. § 57 SGB III der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) oder Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c Absatz 1 SGB II der ab dem 01.04.2012 gültigen Fassung bzw. § 16c SGB II der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung), erhalten oder erhalten haben. 03.05.12

Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich?

Für die durch das Gründercoaching Deutschland geförderte Maßnahme dürfen Sie keine andere Unterstützung aus ESF-Mitteln beantragen.
Weitere ESF-Fördermöglichkeiten können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen deutlich unterscheiden. Bei der Beantragung anderer öffentlicher Mittel sind die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen zu beachten (siehe hierzu „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065). 03.05.12

Konditionen
Zuschuss, Besonderheiten, Selbstbeteiligung

Zuschuss

Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte und der Antragsberechtigung.
Existenzgründer erhalten:
in den neuen Bundesländern und in den „Phasing-out“-Regionen Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle einen Zuschuss in Höhe von 75% des Honorars, 03.05.12
in den alten Bundesländern einschließlich Berlin in Höhe von 50% des Honorars.
Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk darf nicht mehr als umfasst 8 Stunden pro Tag umfassen. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 Euro nicht überschreiten
Ein gefördertes Gründercoaching setzt immer eine Coachingempfehlung eines Regionalpartners und eine Coachingzusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Insgesamt können Sie innerhalb der ESF-Förderperiode (bis 31.12.2013) eine Förderung bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro beantragen. Diese kann sowohl durch Anträge in beiden Fördervarianten – Gründercoaching Deutschland für Existenzgründer und Gründercoaching Deutschland für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit – als auch durch mehrere Anträge in einer Fördervariante ausgeschöpft werden. 03.05.12

Besonderheiten

Besonderer Zuschuss für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit

Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit, die die o.g. Leistungen nach SGB I oder SGB II beziehen, erhalten im gesamten Bundesgebiet einen Zuschuss von 90% des Netto-Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro.
Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk darf nicht mehr als 8 Stunden pro Tag umfassen. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro nicht überschreiten.

Selbstbeteiligung

Welche Kosten muss der Existenzgründer selbst tragen?

Folgende Kosten (Selbstbeteiligung) sind von Ihnen selbst zu tragen:
der Eigenanteil am Beratungshonorar
die Fahrtkosten des Beraters
sonstige in der Beraterrechnung aufgeführte Nebenkosten 03.05.12
die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrags
Die Zahlung Ihres Eigenanteils am Beratungshonorar weisen Sie der KfW gegenüber nach. Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF finanziert werden. 03.05.12
Eine Übernahme der Selbstbeteiligung durch den beauftragten Berater ist zu keinem Zeitpunkt und in keiner Form zulässig. 03.05.12
Hierunter fallen z.B. die Vorfinanzierung der Selbstbeteiligung durch den Berater oder die Zahlung der Selbstbeteiligung durch den Berater als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen an den Berater. Auch eine Rückerstattung der Selbstbeteiligung nach Abschluss der Beratung oder eine indirekte Übernahme durch den Berater, etwa über Dritte, ist nicht gestattet. Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen unter Ziffer 6.5 der Richtlinien. 03.05.12
Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn Sie als Existenzgründer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und dies der KfW bestätigen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch aber nicht. Wird die Mehrwertsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage mitgefördert, belegen Sie uns bitte auch die anteilige Zahlung der Mehrwertsteuer.

Ablauf
Antragstellung, Ablauf Beratung und Abrechnung, Hinweise, Ansprechpartner

Wie läuft das Gründercoaching ab?

I. Antragsphase

Ihren Antrag stellen Sie bitte über die Regionalpartner der KfW (z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsfördergesellschaften). Mit Ihrem Regionalpartner ist vor Antragstellung auch ein persönliches Vorgespräch zu führen. Einen Regionalpartner vor Ort finden Sie unter http://www.rp-suche.de 03.05.12
Mit der Antragstellung wählen Sie eine Beraterin oder einen Berater (im Folgenden Berater) aus der KfW-Beraterbörse ( http://www.kfw-beraterboerse.de) aus. Ihr Berater muss die richtliniengemäßen Beratereigenschaften für das Gründercoaching Deutschland erfüllen und in der KfW- Beraterbörse gelistet sein. Sie erkennen im Profil des Beraters, ob dieser für das Programm zugelassen ist.
Die für einen Antrag notwendigen Daten erfassen Sie online über die KfW-Antragsplattform ( http://www.gruender-coaching-deutschland.de). Diese werden automatisch in ein PDF-Antragsformular übertragen. Bereits im ersten Schritt entscheiden Sie, ob Sie die besondere Förderung aus Arbeitslosigkeit beantragen möchten. 03.05.12
Das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular inklusive der „De-minimis“-Erklärung (siehe Hinweise) reichen Sie bitte im Original bei Ihrem Regionalpartner ein. Bei Beantragung der besonderen Förderung aus der Arbeitslosigkeit fügen Sie bitte folgende Unterlagen im Original, als beglaubigte Kopie oder vom Regionalpartner bzw. vom Aussteller des Dokuments bestätigte Kopie bei: 03.05.12
Bewilligungsbescheid(e) über:
einen Gründungszuschuss (§ 93 SGB III der ab dem 01.04.2012 gültigen Fassung bzw. § 57 SGB III der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung), 03.05.12
Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), 03.05.12
Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) oder 03.05.12
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c Absatz 1 SGB II der ab dem 01.04.2012 gültigen Fassung bzw. § 16c SGB II der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung). 03.05.12
Die Bescheide können auch in vorläufiger Form eingereicht werden.
Sind die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beratungshonorars ab und leitet den Antrag an die KfW weiter. Der Regionalpartner kann für seine Empfehlung weitere geeignete Unterlagen anfordern. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners über die Zusage Ihres Zuschusses.
Wichtig: Die Antragstellung bei der KfW (Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung durch den Regionalpartner) auf die Gewährung eines Beratungszuschusses muss vor Abschluss eines Coachingvertrags erfolgen. Mit der Beratung darf noch nicht begonnen worden sein.

II. Beratungsphase

Nach Erhalt der Zusage durch die KfW schließen Sie mit Ihrem Berater einen schriftlichen Beratungsvertrag ab, in dem mindestens die Inhalte des Coachings, die Höhe des Tageshonorars, die Anzahl der Tagewerke und der Beratungszeitraum geregelt sind. Ein Mustervertrag steht Ihnen im Internet zur Verfügung.
Sofern Sie nach unserer Zusage den Berater wechseln möchten, teilen Sie uns dies bitte über Ihren Regionalpartner mit.
Bei der besonderen Förderung für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit muss der Beratungsvertrag innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung des Unternehmens unterzeichnet werden.
Das Coaching muss innerhalb von maximal 12 Monaten ab Erteilung der Zusage durch die KfW (Ausstellungsdatum) durchgeführt und abgerechnet werden.

III. Abrechnungsphase

Nach Beendigung des Coachings erstellt der Berater für Sie einen schriftlichen Abschlussbericht, in dem die Inhalte des Coachings sowie die wesentlichen Ergebnisse dokumentiert werden. Der Abschlussbericht ist für Ihre Unterlagen bestimmt und muss nur auf besondere Anforderung bei der KfW eingereicht werden. 03.05.12
Mit dem Formular Schlussverwendungsnachweis (Bestellnummer 600 000 1663) rechnen Sie das Coaching gegenüber der KfW ab. Das Formular schicken Sie bitte vollständig ausgefüllt und im Original unterschrieben an die KfW und fügen folgende Nachweise bei (im Original, als beglaubigte Kopie oder als vom Regionalpartner bzw. vom Aussteller bestätigte Kopie):
1.
Gesamtrechnung des Beraters
2.
Ihren Kontoauszug als Zahlungsnachweis des Eigenanteils am Beratungshonorar. Bei Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung muss auch die Zahlung der anteiligen Mehrwertsteuer erkennbar sein.
3.
bei beantragter besonderer Förderung aus der Arbeitslosigkeit: sämtliche vorliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide über die oben genannten Leistungen nach SGB III bzw. SGB II, sofern diese nicht bereits bei Antragstellung eingereicht wurden (Änderungen der Leistungshöhe der endgültigen gegenüber den vorläufigen Bewilligungsbescheiden haben keinen Einfluss auf die Höhe des zugesagten Gründercoaching-Zuschusses). Sofern die endgültigen Bewilligungsbescheide noch nicht vorliegen, reichen Sie diese direkt bei der KfW nach.
4.
gegebenenfalls Bestätigung, dass Ihr Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. vom Steuerberater, Finanzamt). Hierzu ist in jedem Fall auf dem Schlussverwendungsnachweis eine gesonderte Erklärung abzugeben. 03.05.12
Die Abrechnungsunterlagen müssen der KfW mit Ablauf des Coachingzeitraums von 12 Monaten nach dem Datum unserer Zusage vollständig vorliegen. Danach ist die Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht mehr gegeben. 03.05.12
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Erfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen zahlt die KfW den Zuschuss an Sie oder - bei Vorliegen einer zulässigen Abtretungsvereinbarung, die Sie bitte im Schlussverwendungsnachweis dokumentieren – direkt an Ihren Berater aus. 03.05.12

Hinweise

„De-minimis“-Beihilfe

Die Zuschüsse im Programm Gründercoaching Deutschland unterliegen den beihilferechtlichen Regelungen über „De-minimis“-Beihilfen gemäß „De-minimis“-Verordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L379 am 28.12.2006). Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Existenzgründer enthält das „Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen“ der KfW (Bestellnummer 600 000 0065). 03.05.12

Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Alle Daten, die im Rahmen der Bewilligung und Durchführung der Beratungsförderung anfallen, können den an der Beratungsförderung beteiligten öffentlichen Stellen auf Bundes- und Europaebene (z.B. Europäische Kommission, Europäischer Rechnungshof und Bundesrechnungshof) offen gelegt bzw. an diese übermittelt werden.
Alle beteiligten Stellen sind dazu berechtigt, die Daten zum Zwecke von Erhebungen zur Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahme zu nutzen. Der Antragsteller erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, kontaktiert zu werden und Auskunft zu geben.

Auskunftspflichten

Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken sind Sie als Antragsteller verpflichtet, jederzeit der KfW, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Bundesrechnungshof Auskunft zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen müssen Sie gegebenenfalls die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu anderen Fördermaßnahmen nachweisen.

Aufbewahrungspflichten

Sie sind verpflichtet, den Beratungsvertrag und den Abschlussbericht des Beraters bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Auszahlung des Zuschusses aufzubewahren und diese der KfW auf Verlangen zuzusenden.

Ansprechpartner

Als Existenzgründer wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Regionalpartner vor Ort oder an das Infocenter der KfW.
Ergänzende Hinweise zur Bearbeitungspraxis (FAQ-Liste), das Formular Schlussverwendungsnachweis sowie Musterdokumente finden Sie unter http://www.gruender-coaching-deutschland.de
In Kooperation mit DIHK und ZDH und anderen Regionalpartnern.

Ansprechpartner

Regionalpartner Gründercoaching Deutschland
Internet

KfW Bankengruppe
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main
Infocenter: (08 00) 5 39 90 01
Tel. (0 69) 74 31-0
Fax (0 69) 74 31-29 44
E-Mail
Internet

Weiterführende Informationen

Online-Antragsplattform der KfW
Antragerstellung für KfW Beratungsprodukte

Kofinanziert durch