| zurück Trefferliste weiter |
Förderung der Dorferneuerung (VV-Dorf)
| Förderart: | Zuschuss |
| Förderbereich: | Infrastruktur; Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung; Regionalförderung |
| Fördergebiet: | Rheinland-Pfalz |
| Förderberechtigte: | Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Verband/Vereinigung |
| Ansprechpartner: | zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung Rheinland-Pfalz; Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur |
Förderung der Dorferneuerung (VV-Dorf)
Ziel und Gegenstand
Das Land Rheinland-Pfalz fördert aus Mitteln des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) und der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Maßnahmen der Dorferneuerung.
Mitfinanziert werden u.a.
–
die Fortschreibung und Weiterentwicklung bestehender Dorferneuerungskonzepte sowie Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit,
–
bauliche Maßnahmen zur Erneuerung, zum Aus-, Um- oder Anbau ortsbildprägender Gebäude mit Hof- und Grünflächen,
–
die Schaffung von Wohnraum in Ortskernen durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz,
–
der Aus-, Um- und Neubau von land- und forstwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen,
–
bauliche Maßnahmen innerhalb der Ortslage zur Erhaltung und Neueinrichtung wohnstättennaher Arbeitsplätze,
–
der Rückbau versiegelter Flächen in naturnahe Freiflächen und der umweltverträgliche Ausbau von Straßenräumen und Plätzen.
Ziel ist es, eine nachhaltige Entwicklung des Dorfes zu unterstützen und das Dorf als eigenständigen Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Verbandsgemeinden, natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie Eigentümer oder Träger der Baulast sind, für die die Zuwendung beantragt wird.
Voraussetzungen
Die zu fördernde Maßnahme muss in einer dörflich/ländlich geprägten Ortsgemeinde mit bis zu 3.000 Einwohnern oder landschaftsbestimmenden Gehöftgruppe durchgeführt werden.
Die Förderung setzt ein ganzheitliches, ggf. fortgeschriebenes Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzept der Gemeinde voraus.
Den Belangen und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen muss Rechnung getragen werden.
Die Gemeinde hat die Investoren stetig und umfassend zu beraten.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung beträgt bei kommunalen Vorhaben in der Regel bis zu 65%, im Einzelfall bis zu 80% der förderfähigen Gesamtkosten.
Die Höhe der Förderung privater Vorhaben aus Mitteln der GAK beträgt in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 20.452 EUR. Bei einer Förderung aus Mitteln des Finanzausgleichsgesetzes beträgt die Höhe der Förderung in der Regel bis zu 60%, maximal jedoch 25.565 EUR der förderfähigen Ausgaben.
Die förderfähigen Ausgaben müssen bei kommunalen Vorhaben in der Regel mindestens 15.339 EUR, bei privaten Vorhaben mindestens 7.669 EUR betragen.
Die Förderung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten erstreckt sich auf einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren.
Antragsverfahren
Anträge auf Förderung privater Vorhaben sind in der Regel vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare über die Gemeindeverwaltung, bei Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung, bei der
zuständigen Kreisverwaltung als Bewilligungsbehörde einzureichen.
Anträge auf Förderung kommunaler Vorhaben sind in der Regel vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare jeweils bis zum 1. August bei der
zuständigen Kreisverwaltung einzureichen. Die Kreisverwaltung leitet die Anträge an die
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) weiter, die die Förderziele mit der Bewilligungsbehörde, dem
Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur
Schillerplatz 3–5
55116 Mainz
Tel. (0 61 31) 16-0
Fax (0 61 31) 16-16 35 95
E-Mail: poststelle@isim.rlp.de
Internet: http://www.isim.rlp.de
Schillerplatz 3–5
55116 Mainz
Tel. (0 61 31) 16-0
Fax (0 61 31) 16-16 35 95
E-Mail: poststelle@isim.rlp.de
Internet: http://www.isim.rlp.de
abstimmt.
Quelle
Verwaltungsvorschrift vom 23. März 1993, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1993, S. 246; zuletzt verlängert und geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. August 2010, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 15 vom 23. Dezember 2010, S. 210.
Geltungsdauer
Die Verwaltungsvorschrift gilt bis zum 31. Dezember 2013.
Wichtige Hinweise
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes ist abgesehen von Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nicht zulässig.
07.01.11
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gelten
neue Förderregelungen für den Bereich der Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit (Dorfmoderation), der Fortschreibung bzw. Neufassung von Dorferneuerungskonzepten sowie Planungs- und Beratungsleistungen für private und öffentliche Bauvorhaben.
07.01.11