| zurück Trefferliste weiter |
Job 4000 - Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwer behinderter Menschen
| Förderart: | Zuschuss |
| Förderbereich: | Arbeit; Aus- & Weiterbildung; Gesundheit & Soziales |
| Fördergebiet: | Bund |
| Förderberechtigte: | Unternehmen; Öffentliche Einrichtung; Verband/Vereinigung |
| Ansprechpartner: | Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); zuständiges Integrationsamt |
Job 4000 – Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwer behinderter Menschen
Vom 26. Juli 2006
Präambel
Mit dem vorliegenden Programm „Job 4000“ soll die berufliche Integration schwer behinderter Menschen vorangetrieben werden. Zugleich soll die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung unterstützt werden. Chancen auf dem Arbeitsmarkt setzen vor allem Arbeitsplätze und – für junge behinderte Menschen – Ausbildungsplätze voraus. Außerdem bedarf es häufig einer zielgerichteten Unterstützung beim Übergang schwer behinderter Jugendlicher von der Schule auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Daher gründet das Programm auf den drei Säulen Arbeit, Ausbildung und Unterstützung. Mit dem Programm wird zugleich die Ankündigung der Bundesregierung im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 umgesetzt, wonach die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung intensiviert und mehr Arbeitsmöglichkeiten außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen geschaffen werden sollen.
Nachdem mit der Initiative „job – Jobs ohne Barrieren“ ein breites Bewusstsein für die besondere Situation behinderter Menschen bei den Arbeitgebern geschaffen worden ist, um die Beschäftigungssituation behinderter Menschen generell zu verbessern, zielt dieses Programm auf eine individuelle Förderung der Personen ab, die besondere Schwierigkeiten haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dies sind besonders betroffene schwer behinderte Menschen sowie schwer behinderte Jugendliche und Schulabgänger.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorzugsweise für die Integration schwer behinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwenden. Daher bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ergänzend Mittel aus dem Ausgleichsfonds an, wenn auch die Länder entsprechende zusätzliche Aufwendungen machen. Daneben wird die Bundesagentur für Arbeit die vom Programm geförderten Fälle durch ihre Fördermöglichkeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielgerichtet und wirkungsorientiert unterstützen.
Artikel 1
Neue Arbeitsplätze für schwer behinderte Menschen
(1) Es sollen mindestens 1.000 neue Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für besonders betroffene schwer behinderte Menschen im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) geschaffen werden.
(2) Arbeitgeber, die neue Arbeitsplätze für besonders betroffene schwer behinderte Menschen schaffen, erhalten eine arbeitsplatzbezogene Förderung über die Dauer von bis zu fünf Jahren. Je Arbeitsplatz werden höchstens 36.000 EUR gezahlt. Art und Höhe der Förderung werden einzelfallbezogen festgelegt.
(3) Mit der Förderung soll erreicht werden, dass
–
ein geförderter Arbeitslatz auch nach Ablauf der Förderung dauerhaft bestehen bleibt und
–
die Zahl der beschäftigten schwer behinderten Menschen in dem Betrieb durch den geförderten Arbeitsplatz steigt.
Artikel 2
Neue Ausbildungsplätze für schwer behinderte Jugendliche
(1) Für schwer behinderte Jugendliche werden mindestens 500 neue betriebliche Ausbildungsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschaffen.
(2) Arbeitgeber, die neue betriebliche Ausbildungsplätze für schwer behinderte Menschen schaffen, erhalten pro Ausbildungsplatz eine Prämie in Höhe von bis zu 3.000 EUR zu Beginn der Ausbildung und bis zu 5.000 EUR nach Abschluss der Ausbildung und gleichzeitiger Übernahme in ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Bei Übernahme in ein befristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden nur bis zu 2.500 EUR gezahlt.
(3) Mit der Förderung soll erreicht werden, dass
–
die Übernahme in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis erfolgt und
–
die Gesamtzahl der Auszubildenden in dem Betrieb durch den geförderten Platz steigt. Eine Prämie bei Übernahme wird nur gezahlt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt mindestens 15 Stunden beträgt.
(4) Im Rahmen des Programms sollen gezielt die Möglichkeiten der §§ 64 ff. des Berufsbildungsgesetzes genutzt werden.
Artikel 3
Unterstützung schwer behinderter Menschen durch Integrationsfachdienste
(1) Mindestens 2.500 Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 109 Abs. 2 SGB IX, insbesondere schwer behinderte Schulabgänger, sollen mit Hilfe der Integrationsfachdienste in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden. Die Integrationsfachdienste sollen die Möglichkeit haben, sich bereits in der Berufsorientierungsphase zu beteiligen.
(2) Die Integrationsfachdienste erhalten bis zu 250 EUR monatlich für jeden Unterstützungsfall.
(3) Mit der Förderung soll eine dauerhafte berufliche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden.
Artikel 4
Finanzierung
(1) Der Bund stellt Mittel in Höhe von insgesamt 31,25 Mio. EUR zur Verfügung. Davon entfallen 18 Mio. EUR auf den Bereich „1.000 neue Arbeitsplätze“, 2 Mio. EUR auf den Bereich „500 neue Ausbildungsplätze“, 11,25 Mio. EUR auf den Bereich „Unterstützung durch die Integrationsfachdienste“. Die Mittel sind zweckgebunden und werden aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt.
(2) Die Mittel des Bundes verteilen sich auf die Integrationsämter der Länder nach dem Schlüssel, der dem im Jahr 2006 vorgenommenen Finanzausgleich (§ 77 Abs. 6 SGB IX) zugrunde liegt.
(3) Die Länder stellen während der Laufzeit des Programms für Maßnahmen nach Artikel 1 und 2 Mittel in vergleichbarer Höhe zur Verfügung. Als Anhalt dient die Höhe der den Integrationsämtern im Jahr 2006 für die Integration Schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Mittel.
Artikel 5
Gesamtbetreuung
(1) Das Programm soll verantwortlich von einem Projektträger betreut und evaluiert werden.
(2) Zu den Aufgaben der Gesamtbetreuung gehören insbesondere die Dokumentation der geförderten Maßnahmen und deren Nachhaltigkeit, die Dokumentation der Tätigkeiten der Integrationsfachdienste, die Organisation von Öffentlichkeitsarbeit, die Erstellung eines Zwischenberichts zum 31. Dezember 2008, die Erstellung eines Abschlussberichts sowie in Zusammenarbeit mit den Ländern, Integrationsämtern und Arbeitsagenturen die Organisation von Regionalkonferenzen und Netzwerken für Erfahrungsaustausch, Benchmarking und Monitoring sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen zu möglichem gesetzlichem Änderungsbedarf, insbesondere in den Bereichen Integrationsfachdienste und Übergang Schule/Beruf. Dabei sind vorhandene Dokumentationen zu nutzen.
(3) Der Bund schreibt die Gesamtbetreuung aus und stellt die notwendigen Mittel in Abstimmung mit dem Beirat für die Belange behinderter Menschen aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung.
(4) Der Projektträger unterstützt die Länder bei ihrer Aufgabe insbesondere, indem er dazu beiträgt, dass sich die an dem Projekt beteiligten regionalen Akteure, vor allem die Schulen, Arbeitsagenturen und Integrationsfachdienste, vernetzen, um tragfähige Strukturen aufzubauen.
Artikel 6
Verfahren und Durchführung
(1) Das Initiativprogramm beginnt am 1. Januar 2007. Die einzelnen Maßnahmen sollen am 31. Dezember 2013 beendet sein.
(2) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über ihre Vorhaben und die dafür erforderlichen Mittel. Die Bedarfsmitteilung erfolgt bis zum 1. März, die Auszahlung der Finanzmittel durch den Bund zum 1. April. Gemeinsam mit der Bedarfsmitteilung informieren die Länder den Bund über den bisherigen Stand der Programmumsetzung.
(3) Hat ein Land bis zum 31. Dezember 2009 nicht mehr als 30 Prozent der Mittel abgerufen oder durch Förderbescheide gebunden, kann der Bund die Hälfte der verbliebenen Mittel abweichend von Artikel 4 Abs. 2 an Länder weitergeben, die einen erhöhten tatsächlichen Bedarf gegenüber dem Bund geltend gemacht haben. Mittel, die bis zum 31. Dezember 2010 nicht abgerufen oder durch Förderbescheide gebunden worden sind, gibt der Bund im Sinne des Satzes 1 weiter.
(4) Für die Durchführung des Programms sind die Länder verantwortlich. Die Bewilligung der Fördermittel richtet sich nach den in dieser Richtlinie genannten Grundsätzen.
Artikel 7
Nachweis der Mittelverwendung
Die Länder übersenden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel des Bundes und der Länder (jeweils gegliedert nach den drei Säulen: Anzahl, Alter, Geschlecht und Art der Behinderung der geförderten Personen, das geförderte Gesamtvolumen sowie die Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. kann in begründeten Fällen ergänzende Angaben anfordern.
Artikel 8
Gemeinsame Außendarstellung
Bund und Länder weisen angemessen auf die Bundes- und Landesförderung und die gemeinsamen Ziele des Programms hin.
Artikel 9
Rückforderung von Bundesmitteln
Die Länder zahlen die Mittel zurück, wenn die geförderten Maßnahmen nicht den in dieser Richtlinie festgelegten Zweckbindungen entsprechen oder zuviel Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch dann, wenn die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Tel. (0 30) 1 85 27-0
Fax (0 30) 1 85 27-18 30
E-Mail
Internet
zuständiges Integrationsamt
Internet
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Tel. (0 30) 1 85 27-0
Fax (0 30) 1 85 27-18 30
Internet
Internet