Trefferliste |
Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege)
Förderart: | Zuschuss |
Förderbereich: | Kultur, Medien & Sport; Städtebau & Stadterneuerung |
Fördergebiet: | Nordrhein-Westfalen |
Förderberechtigte: | Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Verband/Vereinigung |
Ansprechpartner: | zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen; zuständige Untere Denkmalbehörde Nordrhein-Westfalen |
Denkmalschutz und Denkmalpflege (Förderrichtlinien Denkmalpflege)
Ziel und Gegenstand
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt den Erhalt, die Pflege, die sinnvolle Nutzung, die wissenschaftliche Erforschung und die öffentliche Präsentation von Denkmälern.
Gefördert werden Maßnahmen, die zur Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz eines Objektes sowie sonstiger archäologischer Stätten, deren Erforschung, Erfassung, Sicherung und Präsentation erforderlich sind.
Die Förderung gliedert sich in folgende Bereiche:
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Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen,
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Förderung von denkmalpflegerischen Einzelprojekten,
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Zuwendungen für Aufgaben der Bodendenkmalpflege.
Ziel ist es, durch Denkmalschutz und Denkmalpflege das baukulturelle, archäologische und paläontologische Erbe Nordrhein-Westfalens zu erhalten.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind je nach Bereich
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bei Pauschalzuweisungen Gemeinden und Gemeindeverbände, diese leiten die Zuschüsse zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen an natürliche und juristische Personen weiter,
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bei denkmalpflegerischen Einzelprojekten Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie private (juristische und natürliche) Personen,
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bei Zuwendungen für Aufgaben der Bodendenkmalpflege der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Stadt Köln.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von Pauschalzuweisungen ist die Veranschlagung von komplementären kommunalen Haushaltsmitteln.
Denkmalpflegerische Einzelprojekte können nur gefördert werden, wenn das Denkmal gem. § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) in die Denkmalliste eingetragen ist oder dessen vorläufiger Schutz gem. § 4 DSchG angeordnet wurde und die endgültige Unterschutzstellung voraussichtlich bis zum Abschluss der Maßnahme erfolgen wird.
Bei Baumaßnahmen muss eine Erlaubnis nach § 9 DSchG vorliegen.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung beträgt
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bei Pauschalzuweisungen: Die Fördersätze pro Gemeinde werden jährlich durch das zuständige Ministerium veröffentlicht. Die Höhe richtet sich nach der Größe des Denkmalbestandes, dem Umfang der denkmalpflegerischen Maßnahmen sowie der haushälterischen Situation. Der Fördersatz kann bis zu 80% betragen. Die Zuschüsse an Dritte können zwischen 200 EUR und 10.000 EUR betragen.
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bei denkmalpflegerischen Einzelprojekten: Für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften bis zu 30% und für Private bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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bei Aufgaben der Bodendenkmalpflege: maximal 80% je Einzelprojekt des Jahresprogramms.
Antragsverfahren
Anträge auf Bewilligung von Pauschalmitteln und Förderung denkmalpflegerischen Einzelprojekten sind in der Regel bis zum 1. Oktober des vorausgehenden Jahres bei den zuständigen
Bezirksregierungen zu stellen.
Anträge zur Förderung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen sind bis zum 1. November des vorausgehenden Jahres der Bezirksregierung Köln bzw. Münster vorzulegen.
Anträge für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen sind schriftlich vor Maßnahmebeginn bei der zuständigen Unteren Denkmalbehörde einzureichen.
Die Anschriften der Unteren Denkmalbehörden im
Rheinland sowie in
Westfalen finden Sie im Internet.
Quelle
Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2019, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 10 vom 7. Juni 2019, S. 211.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 30. Juni 2024.