Regionalförderung
Durchführung
Unbeschadet des zwischen Bund und Ländern abgestimmten gesamtdeutschen Rahmens sind nach Art. 30 Grundgesetz in erster Linie die Länder für die wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen verantwortlich. So ist auch die Durchführung der GRW-Förderung allein Angelegenheit der Länder. Im gemeinsam von Bund und Ländern gesetzten Rahmen kann das Land räumliche oder sachliche Schwerpunkte setzen, entscheidet das Land bzw. die Region, welche Projekte konkret gefördert werden und in welcher Höhe Unterstützung gewährt wird, erteilen die Länder bzw. Regionen die Bewilligungsbescheide und kontrollieren die Einhaltung der Förderbestimmungen durch die Zuschussempfänger.
GRW-Mittel können nur für Projekte im GRW-Fördergebiet gewährt werden. Die Förderregeln, die Fördersätze und das Fördergebiet unterliegen den beihilferechtlichen Bestimmungen der EU-Kommission. Sie sind in regelmäßigen Abständen auf Basis des reformierten EU-Beihilferechts neu festzulegen.
Auf die Förderung aus der GRW besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgt in der Regel als Zuschuss und wird von Bund und Ländern zu gleichen Teilen aufgebracht.