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25.7.2012

Neues Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Kraft getreten

Bund

Die Novelle zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist am 19. Juli in Kraft getreten. Sie enthält eine Anhebung der Zuschlagszahlungen und neue Fördertatbestände und setzt dadurch Anreize für neue Investitionen in hocheffiziente Technologien.

Die wesentlichen Neuerungen zur Förderung von KWK-Anlagen sind: Die Zuschlagsätze für Anlagen, die ab Inkrafttreten der Novelle in Betrieb genommen werden, werden um 0,3 c/kWh angehoben. KWK-Anlagen über 2 Megawatt (MW), die am Emissionshandel teilnehmen und ab dem 1. Januar 2013 in Dauerbetrieb gehen, erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Zuschlagserhöhung um weitere 0,3 c/kWh. Investitionen in die Modernisierung von KWK-Anlagen können bereits ab einer Modernisierungsquote von 25 Prozent eine Zuschlagszahlung erhalten. Die Nachrüstung von Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung zu KWK-Anlagen über 2 MW wird zuschlagsfähig.

Durch die neue Förderung von Speichern erhält der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung einen starken Impuls. Wärme- und Kältespeicher, die ab dem 19. Juli 2012 gebaut werden, werden mit 250 Euro pro m³ Speichervolumen unterstützt. Bei Speichern mit einer Kapazität von mehr als 50 m³ ist die Förderung auf 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten begrenzt.

Für Wärmenetze werden künftig höhere Zuschläge gezahlt. Die Anhebung der Fördersätze gilt für Wärmenetze, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden. Industrielle Abwärme gilt als Wärme aus KWK-Anlagen, d.h. es können auch Netze gefördert werden, in die neben der Wärme aus einer KWK-Anlage auch industrielle Abwärme eingespeist wird. Die Anträge können künftig bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme des Netzes folgenden Jahres gestellt werden.

Die Novelle ermöglicht die Ausweitung der Allgemeinverfügung für KWK-Anlagen auf den Leistungsbereich bis 50 kW. Speicher bis zu einer Größe von 5 m³ Speichervolumen können ebenfalls mit einer Allgemeinverfügung zugelassen werden. Die Allgemeinverfügung ersetzt dann unter bestimmten Voraussetzungen das reguläre Antragsverfahren. Das BAFA wird diese Verfügungen im Interesse des Bürokratieabbaus in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Inanspruchnahme der Allgemeinverfügungen kann künftig nur noch elektronisch beim BAFA angezeigt werden.

Für KWK-Anlagen, die während der alten Gesetzesregelung in Dauerbetrieb genommen wurden, gelten weiterhin die alten Vergütungssätze.

Die Zuschlagszahlungen werden auf der Grundlage des Zulassungsbescheides vom BAFA durch den Stromnetzbetreiber ausgezahlt.

Die Gesetzesnovelle wurde am 18. Juli 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft getreten.

Quelle: PM des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 19. Juli 2012