Förderprogramm

German Motion Picture Fund

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Ansprechpunkt:

Filmförderungsanstalt (FFA)

Große Präsidentenstraße 9

10178 Berlin

Weiterführende Links:
German Motion Picture Fund

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie einen Film oder eine Serie drehen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) unterstützt Sie bei der Herstellung von Serien und von Filmen, die nicht für eine Erstauswertung im Kino bestimmt oder geeignet sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses wird nach den zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten bemessen und beträgt höchstens 80 Prozent der gesamten Herstellungskosten.

  • Für Filme erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten, maximal aber EUR 2,5 Millionen pro Film.
  • Für Serien erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten, maximal aber EUR 4 Millionen pro Staffel und für fiktionale Serien erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten, maximal aber EUR 10 Millionen pro Staffel.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens und mindestens 6 Wochen vor Drehbeginn bei der Filmförderungsanstalt (FFA).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Herstellerin oder Hersteller von Filmen oder Serien mit Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz und einer Niederlassung in Deutschland.

Öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter sowie Anbieterinnen und Anbieter von Videoabrufdiensten sind nicht antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Planen Sie einen Kinofilm, müssen Sie darauf achten, dass der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 20 Prozent beträgt, bei Herstellungskosten von über EUR 35 Millionen mindestens EUR 7 Millionen.
  • Wenn Sie eine Serie herstellen wollen, muss diese eine fortlaufende oder durch ein übergeordnetes Thema verbundene fiktionale Handlung oder ein dokumentarisches Thema besitzen. Die Handlung muss bereits vorab als Staffel über eine festgelegte Anzahl von Episoden geplant sein.
  • In Ihrem Antrag müssen Sie die Notwendigkeit der Förderung und den Anreizeffekt für den Film- und Wirtschaftsstandort darstellen, der damit verbunden wäre.
  • Sie erfüllen die ökologischen Standards bei der Herstellung der Serie oder des Films.
  • Ihr Projekt muss einen Eigenschaftstest durchlaufen und dabei eine Mindestpunktzahl erreichen.
  • Sie müssen außerdem dem Bundesarchiv Filmarchiv eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie Ihres geförderten Projektes in einem archivfähigen Zustand unentgeltlich übereignen.
  • Für Filme, fiktionale und dokumentarische Serien sind unterschiedliche Mindestbeträge für die Gesamtherstellungskosten festgelegt. Der Anteil Ihrer deutschen Gesamtherstellungskosten muss dabei grundsätzlich mindestens 40 Prozent betragen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

German Motion Picture Fund
GMPF

Richtlinie der BKM
[Vom 23. Februar 2024]

[…]

§ 1
Förderpolitische Zielsetzung und Grundsätze

(1) Mit dem Förderprogramm der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) sollen die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Filmstandorts Deutschland gestärkt werden. Es soll ein Beitrag zu Erhalt, Auslastung und Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur in Deutschland und zur Förderung technisch-kreativer Dienstleistungen in der deutschen Filmwirtschaft geleistet werden, welche die Voraussetzungen für kreatives und kulturelles Schaffen im digitalen Zeitalter bilden. Unterstützt werden soll vor allem auch die weitere Digitalisierung des deutschen Filmschaffens, um innovatives, kreatives Arbeiten auf allen Stufen des Herstellungsprozesses und der Wertschöpfungskette der Filmproduktion zu fördern, international anerkannte Produktionsstandards durchzusetzen und die Realisierung international erfolgsträchtiger Stoffe unter Beteiligung der deutschen Filmwirtschaft sowie die Entstehung digitaler Inhalte als Hauptwachstumskräfte der digitalen Wirtschaft anzuregen. Zu diesen Zwecken kann die Herstellung von Filmen und Serien als Wirtschafts- und Kulturgut gefördert werden.

Die Förderung soll weiterhin dazu beitragen:

  • die Attraktivität des Filmproduktionsstandorts Deutschland zu steigern,
  • den Einsatz und die Fortentwicklung kreativer, innovativer Technologien und das digitale Filmschaffen in der Filmwirtschaft aus Deutschland auf jeder Stufe des Herstellungsprozesses zu unterstützen,
  • die Produktionskapazitäten für technisch-kreative Dienstleistungen in Deutschland zu erhalten und zu stärken,
  • einen Wissens- und Technologietransfer bei der Herstellung von Filmen und Serien zu unterstützen, und
  • Produzentinnen und Produzenten anzuregen, innovative Formate in Deutschland umzusetzen, und ihnen dabei größtmöglichen kreativen und kulturellen Freiraum zu sichern.

(2) Die BKM gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Herstellung von Filmen und Serien. Die Ausgaben werden aus Kap. 0452 Tit. 683 22 im Rahmen der jeweils veranschlagten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen finanziert.

(3) Bewilligungs- und Abwicklungsbehörde ist die Filmförderungsanstalt (FFA), Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin. Sie unterliegt für diese Maßnahme der Rechts- und Fachaufsicht der BKM.

(4) Ein Anspruch des beantragenden Herstellers auf Gewährung der Zuwendung einschließlich etwaiger Nachbewilligungen nach § 7.5 besteht nicht. Die FFA entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung einschließlich etwaiger Nachbewilligungen nach § 7.5 steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

(5) Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L. 178/1 vom 26. Juni 2024) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-ABl L 167/1 vom 30. Juni 2023) (AGVO) gewährt. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines frühreren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Ebenso sind von der Förderung Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a-e AGVO zutrifft.

§ 2
Gegenstand der Förderung/Begriffsbestimmungen

§ 2.1
Gegenstand der Förderung

(1) Gefördert wird die Herstellung von Filmen, die nicht für eine Erstauswertung im Kino bestimmt und geeignet sind, und die Herstellung von Serien.

(2) Förderfähig sind programmfüllende Filme, bei denen der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 20 Prozent beträgt. Bei Herstellungskosten über 35 Millionen Euro reicht ein deutscher Finanzierungsanteil von mindestens 7 Millionen Euro aus.

(3) Förderfähig sind programmfüllende Serien, unabhängig davon, ob sie für die lineare oder non-lineare Rezeption bestimmt sind. Eine Serie im Sinne dieser Richtlinie hat eine fortlaufende oder durch ein übergeordnetes Thema verbundene fiktionale Handlung oder ein dokumentarisches Thema, welche oder welches in einer von Vornherein festgelegten Anzahl von bei fiktionalen Serien mindestens vier und bei dokumentarischen Serien mindestens drei fortlaufenden Episoden umgesetzt wird (Staffel). Es können ganze Staffeln oder einzelne Episoden einer Staffel gefördert werden.

§ 2.2
Begriffsbestimmungen

(1) Gesamtherstellungskosten des Films oder der Serie im Sinne dieser Richtlinie sind alle Kosten, die insgesamt für die Herstellung des Films oder der Serie anfallen.

(2) Herstellungskosten im Sinne dieser Richtlinie sind alle Kosten gemäß Anlage 5 Ziffer 1.

(3) Deutsche Herstellungskosten sind Herstellungskosten, die auf von Unternehmen bzw. deren Angestellten und freien Mitarbeitenden sowie von Selbständigen in Deutschland erbrachte filmnahe Lieferungen oder Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entfallen:

1. Personengebundene Leistungen

Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als deutsche Herstellungskosten anerkannt, wenn und soweit sie in Deutschland Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind. Die im Rahmen der Produktion des Films oder der Serie Beschäftigten sind in einer branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- und Geschäftssitzes anzugeben.

2. Unternehmensgebundene Leistungen

Leistungen von Unternehmen werden nur dann als deutsche Herstellungskosten anerkannt, wenn

  • das die Leistung erbringende Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat und dort in das Handelsregister eingetragen ist bzw. eine Gewerbeanmeldung vorliegt und
  • das die Leistung erbringende Unternehmen oder die Niederlassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung mindestens einen fest angestellten Mitarbeiter oder eine fest angestellte Mitarbeiterin mit Arbeitsort in Deutschland beschäftigt und
  • die detaillierte Rechnungslegung der Leistung über das Unternehmen oder die Niederlassung erfolgt und
  • die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Deutschland erstellt oder erbracht oder das dabei verwendete Material tatsächlich vollständig in Deutschland bezogen wird und die zur Erbringung der Leistung notwendige technische Ausstattung tatsächlich in Deutschland eingesetzt wird. Für mobile filmtechnische Ausrüstung (z.B. Kamera-, Licht-, Tonausrüstung) gilt, dass diese aus Deutschland bezogen (d.h. gekauft, geleast oder gemietet) werden muss.

§ 3
Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin

(1) Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin ist bei Vorliegen sämtlicher Zuwendungsvoraussetzungen der Antragsteller oder die Antragstellerin.

(2) Antragsteller oder Antragstellerin kann der Hersteller von Filmen oder Serien im Sinne dieser Richtlinie sein. Hersteller ist, wer für die Herstellung des Projekts bis zur Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder im Falle einer Koproduktion mitverantwortlich ist und in die Herstellung aktiv eingebunden ist. Eine rein finanzielle Beteiligung des Herstellers ist nicht ausreichend.

(3) Nicht antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter sowie Anbieter von Videoabrufdiensten.

(4) Der beantragende Hersteller muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder der Schweiz haben. Sofern der beantragende Hersteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, muss er zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung in Deutschland haben.

(5) Wird das Projekt von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung eines Herstellers mit Geschäftssitz außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz hergestellt, so sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu erfüllen. Der Antrag kann nur von der deutschen Tochtergesellschaft oder Niederlassung gestellt werden.

(6) Der beantragende Hersteller oder – im Fall der Herstellung durch eine allein zum Zweck der Herstellung des der Antragstellung zugrunde liegenden Projekts gegründeten Gesellschaft – ein mit ihm gesellschaftlich verbundenes Unternehmen muss als Unternehmen oder als für eine Produktion verantwortliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Film (Referenzfilm) oder eine programmfüllende Serie (Referenzserie) in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz hergestellt haben. Der Referenzfilm oder die Referenzserie muss in deutschen Kinos, im deutschen Fernsehen oder bei von Deutschland aus zugänglichen Videoabrufdiensten ausgewertet worden sein. Handelt es sich bei dem Referenzfilm oder der Referenzserie um eine internationale Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem Drittland, das nicht Mitgliedstaat der EU, nicht EWR-Staat oder nicht die Schweiz ist, muss der beantragende Hersteller den Referenzfilm allein oder als an der Koproduktion beteiligter Hersteller mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt haben. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung einer Mehrheitsbeteiligung absehen, wenn die fachliche Eignung des beantragenden Herstellers außer Zweifel steht.

(7) Erfüllen bei einer Koproduktion mehrere Hersteller die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller gestellt werden. Über diesen haben sich die an der Koproduktion beteiligten Hersteller zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende gemeinsame Erklärung bei der Antragsstellung abzugeben.

§ 4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

§ 4.1
Kumulierung mit anderen Fördermitteln

(1) Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, gelten diese auch für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie.

(2) Die Beihilfeintensität aller für ein Projekt gewährten Beihilfen ist grundsätzlich auf 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten zu beschränken. Die Beihilfeintensität kann wie folgt erhöht werden: Bei grenzüberschreitenden Projekten, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der EU finanziert werden und an denen Produzenten oder Produzentinnen aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen.

§ 4.2
Kein Verstoß gegen deutsche Gesetze

Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Film oder die Serie verfassungsfeindliche oder gesetzeswidrige Inhalte enthält. Gleiches gilt für Filme oder Serien, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistung, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Filme oder Serien, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Zuwendungen trifft der Vorstand der FFA.

§ 4.3
Beginn der Dreh- oder Animationsarbeiten

Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Der beantragende Hersteller kann bei der FFA einen Antrag auf vorzeitigen Drehbeginn oder vorzeitigen Beginn der Animationsarbeiten stellen, über welchen die FFA nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften entscheidet.

§ 4.4
Anreizeffekt

Im Antrag ist die Notwendigkeit der Zuwendung und der mit einer Förderung verbundene Anreizeffekt für den Film- und Wirtschaftsstandort Deutschland darzustellen (insbesondere, dass das Projekt ohne die Förderung nicht in diesem Umfang in Deutschland durchgeführt werden würde).

§ 4.5
Eigenschaftstest

(1) Die Förderung eines Spielfilms oder einer fiktionalen Serie setzt voraus, dass das Projekt mindestens 40 Punkte im Rahmen des Eigenschaftstests aus Anlage 1 erreicht.

(2) Die Förderung reiner Animationsfilme- oder-serien setzt voraus, dass das Projekt mindestens 28 Punkte im Rahmen des Eigenschaftstests aus Anlage 2 erreicht.

(3) Die Förderung dokumentarischer Filme und Serien setzt voraus, dass das Projekt mindestens 23 Punkte im Rahmen des Eigenschaftstestsaus Anlage 3 erreicht.

§ 4.6
Archivierung

Der beantragende Hersteller ist verpflichtet, dem Bundesarchiv Filmarchiv eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des geförderten Projektes in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, soweit dieser Verpflichtung nicht schon anderweitig nachgekommen wurde. Soweit der beantragende Hersteller nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Projekts verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

§ 4.7 Hinweispflichten

Bei geförderten Projekten muss im nationalen und internationalen Vor- oder Abspann sowie auf allen Werbeträgern an gut wahrnehmbarer Stelle ein Hinweis auf die Förderung nach dieser Richtlinie eingeblendet bzw. abgebildet werden. Zudem ist das Logo der BKM an gut wahrnehmbarer Stelle im Einklang mit dem Styleguide der Bundesregierung einzublenden bzw. abzubilden.

4.8 Ökologische Standards

 Bei der Herstellung der Serie oder des Films müssen die ökologischen Standards gemäß Anlage 7 erfüllt werden.

§ 5
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Filme

§ 5.1
Vorführdauer

Die Zuwendung wird für programmfüllende Filme gewährt. Ein Film ist programmfüllend, wenn die Vorführdauer mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten umfasst.

§ 5.2
Mindestgesamtherstellungskosten und Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten

(1) Die Gesamtherstellungskosten müssen mindestens 25 Millionen Euro betragen. Es gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 4 dieser Richtlinie.

(2) Die deutschen Herstellungskosten müssen sich auf mindestens 40 Prozent der Gesamtherstellungskosten belaufen. Satz 1 gilt nicht, wenn die deutschen Herstellungskosten mindestens 13 Millionen Euro betragen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag von den Mindestanforderungen der Sätze 1 und 2 abgewichen werden, wenn über alle Phasen des gesamten Herstellungsprozesses betrachtet, mindestens 3 Millionen Euro für digitales Filmschaffen in Deutschland im Sinne der Anlage 6 aufgewendet werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der FFA nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit der BKM.

§ 5.3
Auswertung in deutscher Sprache

(1) Der Film muss im deutschen Fernsehen oder bei aus Deutschland zugänglichen Videoabrufdiensten ausgewertet werden. Die beabsichtigte Auswertung muss der FFA zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft gemacht werden. Die tatsächliche Auswertung in Deutschland muss innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Films nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA die Frist einmalig verlängern.

(2) Die Zuwendung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Auswertung im deutschen Fernsehen oder bei aus Deutschland zugänglichen Videoabrufdiensten taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Ablauf der im Antrag angegebenen Projektlaufzeit vorgelegt werden.

(3) Zusätzlich muss der FFA zum Auswertungsbeginn die barrierefreie Fassung des Films vorliegen. Die barrierefreie Fassung ist die Endfassung in einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für Hörgeschädigte. Auf Antrag kann der Vorstand der FFA ausnahmsweise von dem Erfordernis einer barrierefreien Fassung absehen.

§ 6
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Serien

§ 6.1
Vorführdauer, Beteiligung deutscher Rundfunkveranstalter

(1) Die Zuwendung wird für programmfüllende Serien gewährt. Eine Serie ist programmfüllend, wenn die Spieldauer bei fiktionalen und animierten Serien mindestens 240 Minuten und bei dokumentarischen Serien mindestens 180 Minuten pro Staffel umfasst.

(2) Sofern ein deutscher Rundfunkveranstalter an der Finanzierung der Serie beteiligt ist, wird die Zuwendung nur gewährt, wenn der Finanzierungsanteil des deutschen Rundfunkveranstalters oder des mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmens nicht mehr als 60 Prozent beträgt. Wird die Serie nicht in deutscher Sprache gedreht, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass deutsche Rundfunkveranstalter mit maximal 70 Prozent an der Finanzierung beteiligt sein dürfen.

(3) Auf Antrag kann der Vorstand der FFA in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Absatz 2 zulassen. Dabei wird er unter anderem berücksichtigen, ob und inwiefern die Herstellung der Serie durch den Verkauf ausländischer Auswertungsrechte finanziert und/oder refinanziert werden kann.

§ 6.2
Mindestgesamtherstellungskosten und Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten

(1) Bei fiktionalen Serien müssen die Gesamtherstellungskosten mindestens 30.000 Euro pro Minute betragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gesamtherstellungskosten mindestens 1,2 Millionen Euro pro Episode und mindestens 7,2 Millionen Euro pro Staffel betragen.

(2) Bei dokumentarischen Serien müssen die Gesamtherstellungskosten mindestens 9.000 Euro pro Minute betragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gesamtherstellungskosten mindestens 360.000 Euro pro Episode und mindestens 1,65 Millionen Euro pro Staffel betragen; ein Minutenpreis von 7.000 Euro darf nicht unterschritten werden.

(3) Es gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 4 dieser Richtlinie.

(4) Die deutschen Herstellungskosten müssen sich auf mindestens 40 Prozent der Gesamtherstellungskosten belaufen. Sofern die deutschen Herstellungskosten bei fiktionalen Serien mindestens 10 Millionen Euro und bei dokumentarischen Serien mindestens 3 Millionen Euro betragen, gilt Satz 1 nicht. In Ausnahmefällen kann auf Antrag von den Mindestanforderungen der Sätze 1 und 2 abgewichen werden, wenn über alle Phasen des Herstellungsprozesses betrachtet, mindestens 3 Millionen Euro für digitales Filmschaffen in Deutschland im Sinne der Anlage 6 aufgewendet werden. Über den Antrag entscheidet die FFA nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit der BKM.

§ 6.3
Auswertung in deutscher Sprache

(1) Die Serie muss im deutschen Fernsehen oder bei aus Deutschland zugänglichen Videoabrufdiensten ausgewertet werden. Die beabsichtigte Auswertung muss der FFA spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft gemacht werden. Innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung muss die tatsächliche Auswertung bzw. Programmierung im deutschen Fernsehen oder bei aus Deutschland zugänglichen Videoabrufdiensten nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA die Frist einmalig verlängern.

(2) Die Zuwendung wird nur für Serien gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung der Serie, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Eine deutsch untertitelte Fassung ist ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung, spätestens vor Beginn der Erstauswertung vorgelegt werden.

(3) Zusätzlich muss der FFA zum Sendestart in Deutschland die barrierefreie Fassung der geförderten Serie nachgewiesen werden. Die barrierefreie Fassung ist die Endfassung in einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für Hörgeschädigte. Auf Antrag kann der Vorstand der FFA in begründeten Ausnahmefällen von dem Erfordernis einer barrierefreien Fassung absehen.

§ 7
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

§ 7.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung bewilligt. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Dies setzt einen Finanzierungsbedarf des beantragenden Herstellers mindestens in Höhe der Zuwendung voraus. Die Bemessung der Zuwendungshöhe nach § 7.3 bzw. § 7.4 Absatz 1 und Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 7.2
Bezugspunkt der Zuwendung

(1) Bemessungssgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 80 Prozent der Gesamtherstellungskosten.

(2) Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Allgemeine Vorkosten (gemäß Anlage 5 Ziffer 7)
  • Kosten für Stoffrechte und Rechte an anderen vorbestehenden Werken (inkl. vorbestehender Musik). Ausgenommen sind Honorare für das dem Film oder der Serie zugrundeliegende Drehbuch sowie bei Dokumentarfilmen und Dokumentarserien Archivmaterial bis zu einer Höhe von 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten.
  • Rechtsberatungskosten
  • Versicherungen
  • Finanzierungskosten
  • Reise- und Transportkosten für Schauspieler und Schauspielerinnen
  • Handlungskosten (gemäß Anlage 5, tabellarische Übersicht C)
  • Schauspielergagen, soweit sie 15 Prozent der deutschen Herstellungskosten übersteigen
  • Überschreitungsreserve, soweit sie nicht bei der Schlusskostenabrechnung zugunsten zuwendungsfähiger Lieferungen und Leistungen aufgelöst werden kann.
  • Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten
  • Kosten für Dreharbeiten im Ausland, ungeachtet dessen, ob es sich um deutsche Herstellungskosten im Sinne des § 2.2 Absatz 3 handelt, soweit diese nicht den Anforderungen des Absatz 3 entsprechen.

(3) Erfordern im Drehbuch enthaltene zwingende dramaturgische Vorgaben, dass Außendreharbeiten durchgeführt werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand in Deutschland durchgeführt werden können, so gelten die bei den aus diesen Gründen im Ausland durchgeführten Außendreharbeiten anfallenden Kosten abweichend von Absatz 2 bei Dokumentarfilmen und Dokumentarserien als zuwendungsfähige Herstellungskosten, sofern mindestens 65 Prozent der deutschen Herstellungskosten des Projekts ohne Berücksichtigung der für diese Außendreharbeiten im Ausland anfallenden Kosten erbracht werden.

(4) Kosten können in der Regel nur als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen. Kosten, die innerhalb eines Jahres vor Antragstellung entstehen und als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt werden können, dürfen nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Antragstellung erforderlich sind.

§ 7.3
Film: Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung beträgt bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 2,5 Millionen Euro pro Film.

§ 7.4
Serien: Höhe der Zuwendungen

((1) Bei Serien beträgt die Zuwendung bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch pro Staffel

  • 2,5 Millionen Euro bei Serien mit deutschen Herstellungskosten von bis zu 20 Millionen Euro,
  • 4 Millionen Euro bei Serien mit deutschen Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro.

(2) Bei fiktionalen Serien mit deutschen Herstellungskosten von mindestens 24 Millionen Euro und mindestens 70 Punkten im kulturellen Eigenschaftstest gemäß Anlage 1 beträgt die Zuwendung bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch pro Staffel

  • 6 Millionen Euro bei fiktionalen Serien mit deutschen Herstellungskosten von bis zu 32 Millionen Euro,
  • 8 Millionen Euro bei fiktionalen Serien mit deutschen Herstellungskosten von bis zu 40 Millionen Euro,
  • 10 Millionen Euro bei fiktionalen Serien mit deutschen Herstellungskosten von mehr als 40 Millionen Euro.

(3) Die Höhe der Zuwendung ist unabhängig davon, ob einzelne Episoden gefördert werden oder die ganze Staffel gefördert wird.

§ 7.5
Nachbewilligung

(1) Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird grundsätzlich nicht berücksichtigt.

(2) Erhöhen sich die deutschen Herstellungskosten aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände, kann der Vorstand der FFA auf Antrag des Herstellers in Abstimmung mit der BKM in begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung (Nachbewilligung) bis zur Höhe der nach §§ 7.3, 7.4 jeweils maximal zulässigen prozentualen Zuwendungshöhe genehmigen. Die Nachbewilligung ist auf maximal 30 Prozent der ursprünglich gewährten Zuwendung begrenzt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Nachbewilligung ist die Höhe der zusätzlich entstandenen zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten. Die Auszahlung des nachbewilligten Zuwendungsbetrages erfolgt in Abstimmung mit der BKM ratenweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Der beantragende Hersteller hat den Antrag auf Nachbewilligung frühestmöglich schriftlich zu stellen und darin den Grund und die Höhe der entstandenen Mehrkosten substantiiert darzulegen.

§ 8
Verfahren

§ 8.1
Antrag

(1) Der schriftliche Antrag mit allen Anlagen ist an den German Motion Picture Fund c/o Filmförderungsanstalt (FFA), Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin zu richten. Der Antrag kann per Post, Kurier oder persönlich eingereicht werden.

(2) Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn eingereicht werden. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Frist zulassen. Eine Antragstellung nach Drehbeginn ist ausgeschlossen. 

(3) Der Antrag muss den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie und die von der FFA in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegten Angaben und Unterlagen enthalten. Soweit der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht möglich ist, muss die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. § 294 ZPO gilt entsprechend. In diesem Fall muss der Nachweis bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung erfolgen. Ist für den Nachweis die Vorlage einer Rechnung erforderlich, muss diese auf den beantragenden Hersteller ausgestellt sein. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Originalfassung vorliegen, kann die FFA von dem beantragenden Hersteller die Vorlage einer Übersetzung durch einen allgemein vereidigten Übersetzer oder eine allgemein vereidigte Übersetzerin oder eine Zusammenfassung der für die Bearbeitung des Antrags wesentlichen Inhalte auf Deutsch anfordern, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom Antragsteller zu bestätigen sind.

(4) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Maßgeblich ist der im Eingangsstempel angegebene Eingangstag. Anträge, die am selben Kalendertag innerhalb der Geschäftszeiten der FFA eingehen, gelten als jeweils gleichzeitig eingegangen.

(5) Ist der Antrag unvollständig oder genügt er den Anforderung an die Glaubhaftmachung oder an den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder fehlen sonstige Angaben oder Unterlagen, kann die FFA dem beantragenden Hersteller eine Frist zur Vervollständigung seines Antrags setzen. Wird der Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe beantragende Hersteller höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen.

(6) Alle Antragsunterlagen werden Eigentum der BKM und bleiben im Besitz der FFA.

§ 8.2
Bewilligung

(1) Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung von Zuwendungen ist der Tag, an dem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt. Mehrere an einem Tag vollständig vorliegende Anträge werden als gleichzeitig eingegangene Anträge behandelt.

(2) Der Antrag darf erst bewilligt werden, wenn der beantragende Hersteller nachgewiesen hat, dass die Gesamtherstellungskosten für das Projekt zu 75 Prozent finanziert sind.

(3) Der Bewilligungszeitraum wird von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegt.

(4) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Abweichend hiervon gilt Ziffer 3.1 ANBest-P erst ab einem Zuwendungsbetrag von 16 Millionen Euro. Der beantragende Hersteller hat Aufträge auch unterhalb dieses Zuwendungsbetrages nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Als Zuwendungsbetrag gilt der Gesamtbetrag aller Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und der Länder.

(5) Der Zuwendungsbescheid steht unter folgenden auflösenden Bedingungen (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG):

01. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen nachgewiesen werden. Die Frist beginnt gemäß §§ 31 und 41 Absatz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe des Nachweises zur Post bzw. nach der elektronischen Absendung des Bescheides.

02. Innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen, muss mit den Dreh- bzw. Animationsarbeiten begonnen werden.

03. Das Projekt muss innerhalb der im Antrag angegebenen Frist zur Fertigstellung der Nullkopie, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen, fertiggestellt werden.

(6) Auf Antrag des Herstellers kann einer Verlängerung der in Absatz 5 Nummern 1 bis 3 genannten Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen wie folgt stattgeben werden:

01. Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 1 einmalig um einen Monat verlängern.

02. Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 2 einmalig verlängern.

03. Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 3 einmalig verlängern. Im besonderen Ausnahmefall kann der Vorstand der FFA einer zweiten Verlängerung dieser Frist stattgeben.

04. Ist eine Fristverlängerung aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände zwingend notwendig, kann der Vorstand der FFA im begründeten Ausnahmefall in Abstimmung mit der BKM weiteren Verlängerungen der Fristen nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 stattgeben.

Der Antrag auf Fristverlängerung muss jeweils begründet werden.

(7) Die FFA kann die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Aufnahme von weiteren Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid sicherstellen.

§ 8.3
Anforderung und Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Zuwendung an den beantragenden Hersteller erfolgt nach Fertigstellung der Nullkopie des Films oder der Serie zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt, nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Nachweis der tatsächlich durchgeführten Auswertung im deutschen Fernsehen oder bei einem von Deutschland aus abrufbaren Videoabrufdienst kann auch nach der Auszahlung, spätestens jedoch 12 Monate nach Fertigstellung der Nullkopie, erbracht werden.

(2) Auf Antrag kann eine ratenweise Auszahlung nach Produktionsfortschritt erfolgen; in diesem Fall werden 33 Prozent der Zuwendung bei Drehbeginn und geschlossener Finanzierung, 33% bei Fertigstellung des Rohschnitts und der Rest der Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten ausgezahlt. Bei Serien gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Rohschnitt zu mindestens 50 Prozent der Staffel oder zu mindestens 50 Prozent der einzeln geförderten Episode fertiggestellt sein muss. Der Antrag ist zu begründen. Bei Zuwendungen von über 2 Millionen Euro muss für eine ratenweise Auszahlung zudem eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorgelegt werden. Eine Bürgschaft nach §§ 65, 86 FFG ist ausgeschlossen. Eine ratenweise Auszahlung darf nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ausgezahlten Mittel alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung, verwendet werden. Der beantragende Hersteller hat bei Beantragung der Ratenzahlung nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Hersteller hat vor Auszahlung der ersten Rate nachzuweisen, dass die ggf. nach § 8.1 Absatz 3 fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

(3) Die Auszahlung ist zu versagen, wenn

  • die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist oder
  • der beantragende Hersteller die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt hat.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

§ 8.4
Verwendungsnachweisverfahren

(1) Die FFA ist für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Mittel nach Maßgabe von § 8.5 Absatz 2 zuständig.

(2) Der Schlusskostenprüfer wird von der FFA bestimmt. Die Kosten der Prüfung trägt der beantragende Hersteller.

(3) Der Nachweis der Verwendung und die Prüfung der Schlusskosten sind in der Regel spätestens 2 Jahre nach Fertigstellung der Nullkopie zu erbringen.

(4) Bei Koproduktionen haften die an der Koproduktion beteiligten deutschen Hersteller gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Zuwendung.

§ 8.5
Zu beachtende Vorschriften

(1) Die in den Antragsvordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.

(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG sowie die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

(3) Wer Zuwendungen nach dieser Richtlinie beantragt, muss der FFA die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund und nach Maßgabe der Vorgaben der FFA

§ 9
Verarbeitung von Daten

(1) Die FFA verarbeitet Daten im Einklang mit den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (2013/C 332/01) (sog. Kinomitteilung) enthaltenen Transparenzvorschriften eingehalten und die in Artikel 9 AGVO enthaltenen Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Webseite veröffentlicht werden.

§ 10
Evaluierung der Maßnahme

(1) Die Einhaltung der mit der Fördermaßnahme verfolgten Zielsetzung wird regelmäßig evaluiert.

(2) Zum Zwecke der Evaluierung der Maßnahme kann die BKM, die FFA oder ein im Rahmen der Evaluierung beauftragter Dritter den beantragenden Hersteller unter Beachtung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Angaben verpflichten, um eine hinreichende Informations- und Datengrundlage für die Evaluierung zu schaffen.

(3) Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß der Beihilfenverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) von der Europäischen Kommission geprüft werden.

§ 11
Übergangsregelung

Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der FFA eingehen, werden nach der zum Zeitpunkt der Vollständigkeit des Antrags geltenden Richtlinie beschieden.

§ 12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und ist befristet bis 31.12.2024.

(2) Die Richtlinie der BKM „German Motion Picture Fund“ in der Fassung vom 01.03.2023 tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

 

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