Förderprogramm

Investitionen in national bedeutsame Kultureinrichtungen in Deutschland (INK)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als national bedeutsame Kultureinrichtung in Deutschland in Ihre nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Bund und Länder stellen im Rahmen der INK Finanzhilfen für Investitionen in den Substanzerhalt und die Weiterentwicklung national bedeutsamer Kultureinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland bereit.

Gefördert werden Maßnahmen zum nachhaltigen Erhalt, zur Modernisierung und zur angemessenen Profilierung national bedeutsamer Kultureinrichtungen, dazu zählen insbesondere

  • bauliche Maßnahmen und Ausstattungsmaßnahmen, beispielsweise museale, sicherheits- und veranstaltungstechnische, administrative, energetische, digitale Beschaffungen,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der aktiven kulturellen Vermittlung. Dabei sind Inklusion, kulturelle Teilhabe und Vielfalt sowie Gendergerechtigkeit angemessen zu berücksichtigen.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

  • Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Pro Maßnahme stellt der Bund zwischen EUR 100.000 und EUR 2,5 Millionen zur Verfügung.
  • Die Kofinanzierung mit 50 Prozent erfolgt vorzugsweise durch die Länder. Wenn die Förderung auch im Interesse von Kommunen sowie Dritten liegt, ist eine angemessene Beteiligung von Kommune und Dritten vorzusehen.

Anträge können in jährlichen Fördertranchen über die jeweils für Kultur zuständige oberste Landesbehörde gestellt werden. Bei Interesse erhalten Sie dort das entsprechende Antragsformular. Die Länder übermitteln ihre priorisierten Projektvorschläge bis zum 15.11. des jeweiligen Vorjahres. Die endgültige Auswahl der Förderprojekte erfolgt durch die Staatsministerin für Kultur und Medien.

Die Verteilung der Mittel an die Länder orientiert sich grundsätzlich am Königsteiner Schlüssel.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • gemeinnützige sowie öffentliche Einrichtungen mit Sitz in Deutschland.

Weitere Voraussetzungen:

  • An Ihrem Vorhaben besteht ein erhebliches Bundesinteresse.
  • Sie berücksichtigen bei Ihren Investitionsmaßnahmen Aspekte der Nachhaltigkeit, insbesondere den ressourcen- und klimaschonenden Einsatz von Materialien und die Verbesserung der ökologischen Bilanz des laufenden Betriebs.
  • Sie berücksichtigen neben den Grundsätzen der BKM auch die geltenden einschlägigen Landeshaushaltsordnungen und die erlassenen Verwaltungsvorschriften.
  • Sie haben mit Ihrem Vorhaben vor der Antragstellung und bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht begonnen.
  • Ihre Gesamtfinanzierung ist gesichert.

Von der Förderung ausgeschlossen sind die Förderung von Grunderwerb, Ankäufen von beweglichem Kulturgut, von Publikationen, Eröffnungsfeiern sowie die Finanzierung laufender Personal-/Sachausgaben einschließlich Folgekosten sowie Projekte, deren alleiniger Zweck Planungen und Voruntersuchungen sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

(Stand: 12.07.2023)

1.) Förderziel und Zuwendungsempfänger

Die kulturelle Infrastruktur in Deutschland bedarf zielgerichteter Investitionen in ihren Substanzerhalt und ihre Weiterentwicklung. BKM stellt daher Fördermittel zum nachhaltigen Erhalt, zur Modernisierung und zur angemessenen Profilierung national bedeutsamer Kultureinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Unterstützt werden insbesondere Kultureinrichtungen, die als kulturelle Leuchttürme für das nationale Kulturerbe prägend sind bzw. denen eine erhebliche Relevanz für Erhalt und Transformation der regionalen kulturellen Infrastruktur zukommt. Dazu zählen nicht nur Welterbe-Stätten, sondern beispielsweise auch national wertvolle Kulturdenkmäler. BKM trägt durch gezielte Fördermaßnahmen, neben den Ländern, Kommunen und Dritten, auch zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland bei.

Gefördert werden ausschließlich Projekte, an deren Förderung ein erhebliches Bundesinteresse i.S.d. §§ 23, 44 BHO besteht, das ohne diese Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden könnte.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige sowie öffentliche Einrichtungen mit Sitz in Deutschland. Es werden grundsätzlich nur Einrichtungen und Vorhaben nichtwirtschaftlicher Natur gefördert (d.h. die Einnahmen werden regelmäßig nicht überwiegend aus Besucher- bzw. Benutzerentgelten oder durch Inanspruchnahme anderer kommerzieller Mittel generiert). Antragstellende müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen und in der Lage sein, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

2.) Gegenstand der Förderung:

Gefördert werden kulturelle Investitionen für national bedeutsame Kultureinrichtungen. Dazu zählen insbesondere bauliche Maßnahmen und Ausstattungsmaßnahmen (z.B. museale, sicherheits- und veranstaltungstechnische, administrative, energetische, digitale Beschaffungen), sofern die verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden. In Ausnahmefällen dürfen auch sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden.

Aspekte der Nachhaltigkeit sind angemessen zu berücksichtigen – insbesondere der ressourcen- und klimaschonende Einsatz von Materialien und die Verbesserung der ökologischen Bilanz des laufenden Betriebs.

Maßnahmen zur Verbesserung der aktiven kulturellen Vermittlung an Besucherinnen und Besuchern aus dem In- und Ausland unter angemessener Beachtung von Inklusion, der kulturellen Teilhabe und Vielfalt und der Gendergerechtigkeit sind mit Blick auf einen möglichst öffentlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu kulturellen Angeboten erwünscht.

Ausgeschlossen ist die Förderung von Grunderwerb, Ankäufen von beweglichem Kulturgut, von Publikationen, Eröffnungsfeiern sowie die Finanzierung laufender Personal-/Sachausgaben inkl. Folgekosten. Projekte, deren alleiniger Zweck Planungen und Voruntersuchungen sind, werden nicht gefördert. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört ebenso nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.) Finanzierung:

Der Bundesanteil beträgt grundsätzlich bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Kofinanzierung erfolgt vorzugsweise durch die Länder. Wenn der Zweck der Förderung auch im Interesse von Kommunen/Dritten liegt, haben sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.

Bundesmittel können in einer Höhe von 100.000 Euro bis 2.500.000 Euro pro Maßnahme bewilligt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

Die jährlichen Bundesmittel stehen nur im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung (keine Übertragung in Folgejahre). Mehrjährige Fördermaßnahmen (bis zu vier Jahre) sind nach Maßgabe verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich möglich.

Maßnahmen ohne hinreichend gesicherte Gesamtfinanzierung sind nicht förderfähig.

4.) Allgemeine Bestimmungen:

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Vielmehr entscheiden BKM und die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Grundsätze und der einschlägigen Landeshaushaltsordnungen und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Wege der Projektförderung gewährt. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ werden Bestandteil der Bewilligung. Bei großen Baumaßnahmen sind auch de einschlägigen Vorschriften für Zuwendungsbaumaßnahmen zu beachten.

Mit den Vorhaben darf vor Antragstellung und bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht begonnen worden sein. Die Gewährung eines förderunschädlichen „vorzeitigen Maßnahmebeginns“ durch die Bewilligungsbehörde ist gemäß den zuwendungsrechtlichen Vorgaben im Einzelfall möglich. Bei Baumaßnahmen gelten bereits durchgeführte notwendige Planungen nicht als Beginn des Vorhabens.

Projekte, die nicht mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 Abs. 1 AEUV vereinbar sind, dürfen nicht zur Förderung vorgeschlagen werden. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Dieses Programm ist gemäß Art. 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) freigestellt (SA.56423). Die Einhaltung der ggf. einschlägigen AGVO-Regeln ist durch die Bewilligungsbehörde sicherzustellen. Dazu gehört auch die Veröffentlichung jeder Einzelbeihilfe ab 500.000 EUR.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

5.) Verfahren:

Vorschlagsberechtigt ist die jeweils für Kultur zuständige oberste Landesbehörde sowie BKM. Die Länder weisen auf dieses Programm öffentlich hin und reichen ihre hinsichtlich dieser Fördergrundsätze und des einschlägigen Zuwendungsrechts vorgeprüften und priorisierten Fördervorschläge bis zum 15.11. eines Jahres für das Folgejahr bei der BKM ein: K25@bkm.bund.de. Dazu ist der jährlich von BKM aktualisierte „Maßnahmebogen“ zu nutzen.

Maßgeblich für die durch die BKM zu treffende Auswahl der Förderprojekte ist die angemessene Eignung, Qualität und überregionale, kulturelle (Vorbild-) Wirkung der beantragten Projekte im Sinne dieser Fördergrundsätze.

Die Verteilung der Mittel an die Länder orientiert sich – vorbehaltlich der vorgenannten inhaltlichen Kriterien – grundsätzlich am Königsteiner Schlüssel. Sollte ein Land mehr als drei Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises seine Verwendungsnachweisprüfung nicht abgeschlossen und gegenüber BKM belegt haben, kann der Bund seine Mittelzuweisung an das entsprechende Land in den Folgejahren in entsprechender Höhe reduzieren.

Nach der BKM-Entscheidung über die zu fördernden Projekte wird diese öffentlich bekanntgegeben und die Bundesmittel werden den jeweils für Kultur zuständigen obersten Landesbehörden zugewiesen. Diese oder ihr nachgeordnete bzw. beauftragte Stellen sind für die weitere zuwendungsrechtliche Abwicklung der Projektförderungen zuständig (v.a. Prüfung des Förderantrags, Erteilung von Zuwendungsbescheiden, Prüfung der Verwendungsnachweise, Geltendmachung von etwaigen Zahlungsansprüchen, Nachweis der Mittelverwendung gegenüber BKM). Sollte der Projektträger ausnahmsweise Teil der unmittelbaren Landesverwaltung sein, muss die landesinterne Zuweisung der Bundesmittel möglichst alle analog des Zuwendungsrechts des Landes und gemäß der jeweiligen Bundeszuweisung erforderlichen Vorgaben enthalten. Entsprechend muss auch die Prüfung der Verwendungsnachweise und Geltendmachung etwaiger Zahlungsansprüche analog des Zuwendungsrechts des Landes durch die zuweisende Landesstelle erfolgen.

6.) Inkrafttreten:

Diese Fördergrundsätze gelten ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2027

 

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