Förderprogramm

Förderung der Einstiegsqualifizierung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Ansprechpunkt:

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Regensburger Straße 104

90478 Nürnberg

Tel: +49 800 455-5500

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Weiterführende Links:
Informationsseite zur Einstiegsqualifizierung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Arbeitgeber Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ohne Ausbildungsplatz eine Einstiegsqualifizierung anbieten, können Sie einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Bundesregierung unterstützt Sie als Unternehmen bei der betrieblichen Einstiegsqualifizierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die als Brücke in die Berufsausbildung dient.

Als Betrieb, der Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne Ausbildungsplatz eine sechs- bis zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung anbietet, können Sie einen Zuschuss für die Vergütung erhalten.

Sie vereinbaren eine Vergütung mit dem Auszubildenden. Die Höhe des Zuschusses beträgt die vereinbarte Vergütung zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Zuschuss beträgt maximal 247 EUR. Fahrtkosten können zudem gefördert werden.

Die jeweilige Kammer stellt über die erfolgreich durchgeführte Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

Anträge stellen Sie bei der für Ihren Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Für das Förderprogramm gelten folgende Bedingungen:

Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die folgenden Zielgruppen eine Einstiegsqualifikation anbieten:

  • Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die nach dem 30. September, also nach den Nachvermittlungsaktionen der Kammern und der Agentur für Arbeit, keinen Ausbildungsplatz gefunden haben,
  • Ausbildungssuchende, die noch nicht vollständig über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen,
  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.

Die Einstiegsqualifizierung muss

  • auf der Grundlage eines Vertrags mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt werden (siehe § 26 des Berufsbildungsgesetzes),
  • auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten (siehe § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes),
  • in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt werden
  • außerhalb des Betriebs von Ehegatten, Lebenspartnern oder Eltern des Auszubildenden stattfinden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Jugendliche und junge Erwachsene,

  • die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
  • die in Ihrem Unternehmen bereits eine betriebliche Einstiegsqualifikation durchlaufen haben oder
  • die in den letzten 3 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Die Förderung von Ausbildungsuchenden mit (Fach-)Abitur ist nur im begründeten Einzelfall möglich.

Sie müssen den Auszubildenden während der Einstiegsqualifizierung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung – EQFAO)
vom: 20.09.2007 (ANBA Nr. 10 S. 4)
Zuletzt geändert durch: Vierte Änderungs-Anordnung vom 15.05.2024 (ANBA Juni 2024)
Vorbemerkung geändert durch: Anordnung vom 16.03.2012 (ANBA Nr. 6 S. 5), in Kraft ab 01.04.2012

Weblink zur Anordnung

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