Förderprogramm

Förderung im Rahmen des ESF Plus-Programms Win-Win – Durch Kooperation zur Integration

Foerderart:
zuschuss
Foerderbereich:
aus_weiterbildung, beratung, gesundheit_soziales
Foerdergebiet:
_bundesweit
Foerderberechtigte:
bildungseinrichtung, forschungseinrichtung, oeffentliche_einrichtung, kommune, unternehmen, verband_vereinigung
Foerdergeber:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Ansprechpunkt:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS)

Fachbereich ESF

Knappschaftsplatz 1

03046 Cottbus

WeiterfuehrendeLinks:
Informationen zur Förderung „Win-Win – Durch Kooperation zur Integration“ (externer Link) Förderportal Z-EU-S (externer Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie die individuelle Lebenssituation von jungen Männern, die von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind, verbessern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt neue Kooperations- oder Projektverbünde, die mit ihren Maßnahmen die soziale und ökonomische Teilhabe junger Männer mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Ausbildung, Beschäftigung und zu einschlägigen Unterstützungs- und Sozialleistungen verbessern.

Die Förderung unterstützt Maßnahmen für junge Männer mit Migrationshintergrund und nichterwerbstätige junge Männer im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren. Die Zielgruppe umfasst auch männliche neuzugewanderte EU-Bürger, Angehörige von Minderheiten und Drittstaatsangehörige. Häufig handelt es sich um besonders benachteiligte Personen, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht erreicht werden.

Die Laufzeit der Vorhaben beginnt frühestens am 01.07.2026 und endet spätestens am 31.12.2028.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF-Plus- und Bundesmitteln. In dem gesamten Förderzeitraum können die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben zwischen mindestens 750.000 EUR und höchstens 1.250.000 EUR betragen.

Ihre Eigenbeteiligung muss mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Zusatzinfos 

Fristen

Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förderportal Z-EU-S (siehe weiterführende Links) verfügbar ist, bis zum 14.11.2025 um 14:00 Uhr, mit allen Anlagen erstellt und elektronisch eingereicht sein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, beispielsweise

  • Bildungsträger,
  • Kommunen,
  • Träger der freien Wohlfahrtspflege,
  • sonstige gemeinnützige Träger,
  • Forschungseinrichtungen,
  • Verbände sowie
  • Unternehmen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie beachten die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027.
  • Sie weisen Ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens nach.
  • Das Vorhaben bezieht sich auf den Transfer und die Verstetigung eines der im Aufruf benannten „good-practice“-Ansätze (Handlungsfelder 1–10) in anderen Kommunen 
  • In Ihrem Kooperations- oder Projektverbund arbeiten Partnerinnen und Partnern aus der Region zusammen.
  • Mindestens eine Kommune und/oder Einrichtung der öffentlichen Verwaltung, eine örtliche Agentur für Arbeit und/oder ein Jobcenters, eine zivilgesellschaftliche Organisation und ein Unternehmens- und Wirtschaftsverband und/oder lokale (Sozial-)Unternehmen und Betriebe aus unterschiedlichen Branchen beteiligen sich an dem neu gebildeten Kooperationsverbund.
  • Sie nehmen auf kommunaler Ebene sowie Bundes- und Länderebene klare sozialräumliche und inhaltliche Abgrenzungen insbesondere hinsichtlich der Zielgruppen vor.
  • Sie stimmen bereits vorhandene Kooperationsstrukturen aufeinander ab und vermeiden Doppelstrukturen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt

Träger/Teilvorhabenpartner aus Runde 1 und 2 dürfen eine Interessenbekundung einreichen, dürfen jedoch ihren eigenen sozial-innovativen Ansatz aus Runde 1/2 nicht nochmals in anderen Kommunen erproben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)Förderperiode 2021 bis 2027 „Win-Win – Durch Kooperation zur Integration“
vom: 01.02.2023
Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales
BAnz AT 15.02.2023 B2

Weblink zur Förderrichtlinie (PDF, externer Link, nicht barrierefrei)

Bekanntmachung Zweiter Förderaufruf des ESF Plus-Programms „Win-Win − Durch Kooperation zur Integration“FörderrichtlinieEuropäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) – Förderperiode 2021 bis 2027, Zweite Förderrunde
vom: 19.01.2024
Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales
BAnz AT 01.02.2024 B4

Weblink zum zweiten Förderaufruf (PDF, externer Link, nicht barrierefrei)

Bekanntmachung Dritter Förderaufruf des ESF Plus-Programms „Win-Win – Durch Kooperation zur Integration“FörderrichtlinieEuropäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) – Förderperiode 2021 bis 2027, Dritte Förderrunde
vom: 19.08.2025
Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales
BAnz AT 01.09.2025 B2

Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förderportal Z-EU-S (siehe weiterführende Links) verfügbar ist, bis zum 14.11.2025 um 14:00 Uhr, mit allen Anlagen erstellt und elektronisch eingereicht sein.

Weblink zum dritten Förderaufruf (PDF, externer Link, nicht barrierefrei)

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?