Förderprogramm

Bildungskredit

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)

Ansprechpunkt:

Bundesverwaltungsamt (BVA)

50728 Köln

Weiterführende Links:
Informationsseite zum Bildungskredit (extener Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Auszubildender in fortgeschrittener Ausbildungsphase sind, können Sie einen monatlichen Bildungskredit bis zu 300 EUR erhalten, um Ihre Ausbildung abzuschließen.

Volltext

Der Bildungskredit unterstützt Sie bei der Finanzierung Ihrer Schulausbildung oder Ihres Studiums, wenn Sie sich in einer fortgeschrittenen Ausbildungsphase befinden. Sie können mit dem zinsgünstigen Kredit Ihre Ausbildung abschließen und außergewöhnliche, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) erfasste Aufwendungen finanzieren.

Sie erhalten einen monatlichen Kredit in Höhe von 100 EUR, 200 EUR oder 300 EUR. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 24 Monatsraten bewilligt werden. Auf Antrag können Sie die Auszahlung des Kredits unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen. Im Einzelfall kann ein Teil des Kredits bis 3.600 EUR als Abschlag im Voraus ausgezahlt werden.

Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Auszahlung. Es fallen also Zinsen an, die Ihnen aber bis zum Beginn der Rückzahlung gestundet werden. Als Zinssatz gilt die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten jeweils zum 01.04. sowie zum 01.10. zuzüglich 1 % pro Jahr. Mit der Rückzahlung müssen Sie 4 Jahre nach Fälligkeit der ersten Rate beginnen.

Den Bildungskredit beantragen Sie frühestens 6 Wochen vor Beginn des förderfähigen Ausbildungszeitraumes beim Bundesverwaltungsamt (BVA).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • volljährige Schülerinnen und Schüler in den letzten 2 Jahren vor Abschluss der Ausbildung,
  • Studierende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft. Sie müssen:

  • die Voraussetzungen nach § 8 BAföG in der jeweils gültigen Fassung erfüllen,
  • jünger als 36 Jahre sein,
  • eine inländische Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 bis 3 BAföG besuchen oder eine ausländische Ausbildungsstätte, die einer inländischen gleichgestellt ist.

Eine Förderung ist maximal bis zum Ende des 12. Studiensemesters möglich.

Rechtsgrundlage

Service
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