Förderprogramm

Energieforschungsprogramm – Forschung und Entwicklung im Grundlagenbereich

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Hochschule, Forschungseinrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Ansprechpunkt:

Projektträger Jülich (PtJ)

Geschäftsbereich Energie Grundlagenforschung (EGF)

52425 Jülich

Weiterführende Links:
Ideenwettbewerb „Wasserstoffrepublik Deutschland“ easy-Online – Elektronisches Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrem Projekt neue Technologien für die Energieversorgung von morgen erforschen und entwickeln und damit zum Gelingen der Energiewende beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu innovativen Energietechnologien im Grundlagenbereich, die einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten können. Grundlage der Förderung ist das Energieforschungsprogramm.

Sie erhalten eine Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • Weiterführung der Kopernikus-Projekte,
  • Forschung zur Transformation des Sektors Wärme,
  • Forschung für eine klimaschonende Mobilität,
  • großskalige Produktion von Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien,
  • systemische und energieeffiziente Integration der Erneuerbaren Energien in das bestehende Energiesystem,
  • Materialforschung in allen Anwendungsfeldern der Energiewende,
  • Branchen- und sektorenspezifische Fördervorhaben zum Strukturwandel in der Industrie,
  • Forschung für den Strukturwandel in den Braunkohleregionen,
  • Weiterentwicklung erfolgreicher Projekte aus vorangegangenen Initiativen,
  • Nutzung der Potenziale der Digitalisierung für die Energiewende,
  • Projekte zur Umsetzung der Sektorkopplung in der Energiewende durch gezielte Nutzung von CO2 im industriellen Maßstab, zum Bespiel zur Speicherung und zum Transport Erneuerbarer Energien.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Kleine und mittlere Unternehmen können einen Bonus erhalten.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Ihren Antrag stellen Sie in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe reichen Sie Ihre Projektskizze bei dem Projektträger Jülich (PtJ) ein.

Das BMBF veröffentlicht zudem abweichende Fördermodalitäten zu spezifischen Forschungsschwerpunkten.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie
  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Forschungs- und Entwicklungskapazitäten in Deutschland,

die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte, Niederlassung oder sonstige Einrichtung in Deutschland haben.

Wenn Sie als Forschungseinrichtung von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für Ihren zusätzlichen Aufwand bekommen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen durch wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.
  • Ihr Vorhaben muss wissenschaftlichen Fortschritt und eine hohe Erfolgschance erwarten lassen.
  • Die Partner eines Verbundprojektes benötigen eine schriftliche Kooperationsvereinbarung.
  • Sie sollten prüfen, ob eine ausschließliche oder ergänzende Förderung aus dem EU-Forschungsrahmenprogramm möglich ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung zur Förderung von Zuwendungen im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung „Innovationen für die Energiewende“

Vom 6. Februar 2019
[geändert am 27. September 2021]

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das 7. Energieforschungsprogramm „Innovationen für die Energiewende“ der Bundesregierung bildet den Rahmen für die Forschungsförderung und Innovationspolitik im Energiebereich. Als strategisches Element der Energiepolitik ist das Programm an der Energiewende ausgerichtet. Kernziele der Energiepolitik bis zum Jahr 2050 sind eine Halbierung des Primärenergieverbrauchs gegenüber 2008 und ein Anteil der erneuerbaren Energien von 60% am Bruttoendenergieverbrauch.

Grundvoraussetzung dafür ist die Beschleunigung des Technologie- und Innovationstransfers, um damit die Grundlagen für eine effiziente und über die Sektoren Strom, Wärme und Verkehr übergreifende Umsetzung der Energiewende zu schaffen. Die Fördermaßnahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sind darauf ausgerichtet, die technologischen, ökonomischen und sozialen Innovationen bereitzustellen, um ein nachhaltiges Energiesystem in Deutschland aufzubauen. Dabei rücken systemische, systemübergreifende sowie gesellschaftliche Fragestellungen zunehmend in den Fokus der Energiewende.

Die Förderung innerhalb des 7. Energieforschungsprogramms beginnt am 6. Februar 2019 und löst damit die Förderung innerhalb des 6. Energieforschungsprogramms ab.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungs­anträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 23.10.21

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25, 27, 28, 36, 38, 40 und 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1) Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderbekanntmachung).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF richtet die Forschungsschwerpunkte innerhalb des 7. Energieforschungsprogramms kontinuierlich an den Bedarfen der Energiewende aus. Gefördert werden Forschung und Entwicklung innovativer Energietechnologien im Grundlagenbereich, die einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten können. Prioritäre Handlungsfelder sind dabei:

  • Weiterführung der Kopernikus-Projekte in eine zweite Förderphase mit größerem Anwendungsbezug,
  • Forschung zur Transformation des Sektors Wärme mit Fokus auf Wärmebereitstellung, Nutzung und Effizienz,
  • Forschung für eine klimaschonende Mobilität: Neue und synthetische Kraftstoffe, Nutzung von Wasserstoff im Verkehrssektor,
  • Großskalige Produktion von Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien; Transport und Sicherheit von Wasserstoff; industrielle Weiterverarbeitung,
  • Systemische und energieeffiziente Integration der Erneuerbaren Energien in das bestehende Energiesystem, vor allem bei Mobilität und Verkehr,
  • Materialforschung in allen Anwendungsfeldern der Energiewende: Energieeffizienz und Energieerzeugung, Netze und Speicher, CO2-Technologien sowie veränderte Fertigungsprozesse und -techniken,
  • Branchen- und sektorenspezifische Fördervorhaben zum Strukturwandel in der Industrie: Insbesondere für energieintensive Prozesse sollen deutsche Schlüsselindustrien und Kernbranchen zukunftsfest gemacht werden, z.B. Stahl, Chemie, Aluminium,
  • Forschung für den Strukturwandel in den Braunkohleregionen,
  • Weiterentwicklung erfolgreicher Projekte aus vorangegangenen Initiativen, vor allem zu Netzen, Speichern, der energiespezifischen Materialforschung sowie energieeffizienten und klimafreundlichen Kommunen/Städten/Quartieren,
  • Nutzung der Potenziale der Digitalisierung für die Energiewende,
  • Projekte zur Umsetzung der Sektorkopplung in der Energiewende durch gezielte Nutzung von CO2 im industriellen Maßstab, z.B. zur Speicherung und zum Transport Erneuerbarer Energien.

Die bewährte Abstimmung und Koordination der Forschungszusammenarbeit von Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Politik unter Einbeziehung der Förderaktivitäten auf Bundes- und Länderebene sowie mit den europäischen Förderinstitutionen wird fortgeführt.

Ein weiterer wesentlicher Faktor liegt in der Stärkung der globalen Perspektive der Energieforschung durch den Ausbau der Vernetzung innerhalb der Europäischen Union, z.B. mit Frankreich und Griechenland. Daneben werden internationale Kooperationen, z.B. mit Kanada, Australien, Japan, Westafrika sowie dem südlichen Afrika verstärkt auf- und ausgebaut.

Im Allgemeinen werden weiterführende Details zu den einzelnen Förderschwerpunkten in spezifischen Förderrichtlinien bekannt gegeben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungskapazitäten in Deutschland sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sind vorrangig in Deutschland oder dem EWR2) und der Schweiz zu verwerten.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Von grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderbekanntmachung sind Unternehmen gemäß der KMU-Definition der EU (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne dieser Bekanntmachung. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen. Die Projektanträge müssen dem in Nummer 2 dieser Bekanntmachung ausgewiesenen Gegenstand der Förderung entsprechen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine mittelbaren Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Mit dem Antrag geben die Verbundpartner an, auf welche der Gestaltungsalternativen sich die Partner voraussichtlich verständigen. Darüber hinaus muss vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01103)).

In Fällen bilateraler oder multilateraler Kooperationen ist eine Förderung von Antragstellern außerhalb Deutschlands im Rahmen der europäischen bzw. sonstigen internationalen Forschungskooperationen des BMBF durch Zuwendungsvertrag grundsätzlich möglich.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Rahmen des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100% gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20% gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50% anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

Sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, gelten zusätzlich die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Begleitforschung bzw. der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den Projektträger Jülich beauftragt:

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Energie Grundlagenforschung (EGF)
Forschungszentrum Jülich GmbH, 52425 Jülich

Telefon: 0 24 61/61-35 47
ptj-egf-7efp@fz-juelich.de
www.ptj.de.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vor der Einreichung von Projektskizzen ist Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Abweichende Fördermodalitäten zu spezifischen Forschungsschwerpunkten (vgl. Nummer 2) werden gegebenenfalls in separaten Förderrichtlinien bzw. Förderbekanntmachungen veröffentlicht.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen über das Antragssystem „easy-Online“ einzureichen. Die dazu notwendigen Informationen erhalten Interessenten beim Projektträger. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden im Allgemeinen nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung

III. Fachliche Kriterien

a) Wissenschaftlich-technische Qualität, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn bezogen auf die Ziele des 7. Energieforschungsprogramms

b) Methodische Qualität, Projektstruktur, Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens

c) Qualität, Kompetenz und Komplementarität des/der Antragsteller(s) im Hinblick auf die Vorhabenziele einschließlich aktiver Beteiligung und Einbindung von Unternehmen und Organisationen

IV. Wirkung des Projekts auf wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene

V. Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

III. Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien geprüft und bewertet. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderbekanntmachung Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend bis zum 30. Juni 2024, aber nicht über die Gültigkeit des 7. Energieforschungsprogramms hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2) EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

3) https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

4) Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.

 

Anlage 1

Für diese Förderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,

c) die Kosten des Vorhabens, sowie

d) die Art der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.1)

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.2)

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
  • Beihilfen für Innovationscluster: 7,5 Millionen Euro pro Innovationscluster
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO);
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben für Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz mit Ausnahme von Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und von Beihilfen für das Verteilnetz energieeffizienter Fernwärme- oder Fernkälteanlagen: (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO)
  • 10 Millionen Euro für Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzprojekte im Einklang mit Artikel 39 Absatz 5 AGVO (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe t AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);

b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);

c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);

d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);

e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100% der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 27 Beihilfen für Innovationscluster

Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation).

Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10% der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht. Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.

a) Investitionsbeihilfen

Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50% der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15% und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5% erhöht werden.

b) Betriebsbeihilfen

Betriebsbeihilfen können für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren für den Betrieb von Innovationsclustern gewährt werden. Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für

  • die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
  • Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
  • die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50% der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a) Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;

b) Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;

c) Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200.000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Artikel 36 – Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern

Die Investition muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie ermöglicht dem Beihilfeempfänger, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Unionsnormen sind, im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern.

b) Sie ermöglicht dem Beihilfeempfänger, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Unionsnormen verpflichtet zu sein.

Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Abweichend davon können Beihilfen gewährt werden, um

a) neue Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr zu erwerben, die den angenommenen Unionsnormen entsprechen, sofern die Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten dieser Normen angeschafft wurden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht für bereits vor diesem Zeitpunkt erworbene Fahrzeuge gelten

b) vorhandene Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr umzurüsten, sofern die Unionsnormen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge noch nicht in Kraft waren und, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für diese Fahrzeuge gelten.

Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Beihilfefähige Kosten müssen wie folgt ermittelt werden:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten;

b) in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit beihilfefähigen Kosten.

Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

Die Beihilfeintensität darf 40% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 38 Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen

Für Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden; dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind.

Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten müssen wie folgt ermittelt werden:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten;

b) in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten.

Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

Die Beihilfeintensität darf 30% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 40 Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

Investitionsbeihilfen werden nur für neu installierte oder modernisierte Kapazitäten gewährt.

Nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (1) muss ein neuer Kraft-Wärme-Kopplung-Block (im Folgenden „KWK-Block“) im Vergleich zur getrennten Erzeugung Primärenergieeinsparungen erbringen. Die Verbesserung eines vorhandenen KWK-Blocks oder die Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in einen KWK-Block muss im Vergleich zur Ausgangssituation zu Primärenergieeinsparungen führen.

Die beihilfefähigen Kosten sind die im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität zusätzlich anfallenden Investitionskosten für die Ausrüstung, die für die Anlage benötigt wird, damit sie als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werden kann, oder die zusätzlich anfallenden Investitionskosten, damit eine bereits als hocheffizient einzustufende Anlage einen höheren Effizienzgrad erreicht.

Die Beihilfeintensität darf 45% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 41 – Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

Investitionsbeihilfen werden nur für neue Anlagen gewährt. Nachdem die Anlage den Betrieb aufgenommen hat, werden keine Beihilfen gewährt oder ausgezahlt; die Beihilfen sind unabhängig von der Produktionsleistung. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (die z.B. ohne weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.

b) Wenn die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen den Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den beihilfefähigen Kosten.

c) Bei bestimmten kleinen Anlagen, bei denen keine weniger umweltfreundliche Investition ermittelt werden kann, weil es keine kleinen Anlagen gibt, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Gesamtinvestitionskosten für die Verbesserung des Umweltschutzes.

Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a) 45% der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Buchstaben a oder b berechnet werden;

b) 30% der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Buchstaben c berechnet werden.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15% und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

                        

1) Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

2) (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 

Anlage 2
Ideenwettbewerb „Wasserstoffrepublik Deutschland“
Sofortinitiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung

Grüner Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien ist potentieller Schlüsselbaustein einer globalen Energiewende und spielt eine entscheidende Rolle, um die Klimaziele auf nationaler und internationaler Ebene zu erreichen. Technologien zur Erzeugung, zum Transport und zur Nutzung von Grünem Wasserstoff wohnen erhebliche Wertschöpfungspotentiale für die deutsche Wirtschaft inne. Im internationalen Wettbewerb kommt ihnen damit eine übergeordnete strategische Bedeutung zu.

Mit der Nationalen Wasserstoffstrategie hat die Bundesregierung daher einen kohärenten Handlungsrahmen für Innovationen und Investitionen in Grünen Wasserstoff geschaffen. Ihre ambitionierte und zielgerichtete Umsetzung bildet einen Schwerpunkt der Innovationsstrategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur wirtschaftlichen Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie. Das Zukunftspaket der Koalition bietet die einmalige Chance, kraftvoll in die Wasserstoffzukunft zu starten.

Ohne Forschung und Innovation wird das aber nicht gelingen. Vorliegende Sofortinitiative bildet dazu den Auftakt. Sie soll Forschung und Innovation als Ideen- und Impulsgeber aktivieren und so die Grundlage für eine langfristige Markt- und Technologieführerschaft deutscher Technologieausstatter und Systemdienstleister bei Lösungen rund um Grünen Wasserstoff legen:

1. Leitprojekte zu Grünem Wasserstoff

Um die Grundlagen für eine breite Verwendung von Grünen Wasserstoff in Industrie, Verkehr oder Gebäuden zu schaffen, wird das BMBF großangelegte industriegeführte Umsetzungs- und Demonstrationsvorhaben aufsetzen. Die Leitprojekte sollen die Expertise für Wasserstofftechnologien in Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft deutschlandweit bündeln und damit die Initialzündung für Entwicklung, Konzeption und Umsetzung von Wasserstofflösungen im industriellen Maßstab geben.

Fokusbereiche sind:

  • Wasserelektrolyse im Industriemaßstab
    Die Fähigkeit zum Bau leistungsfähiger Großelektrolyseure stellt eine für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Anbieter unerlässliche Schlüsselkompetenz dar. Leitprojekte zur PEM-, Alkali- oder der Hochtemperaturelektrolyse im industriellen Maßstab (> 1 GW Elektrolyseleistung) sollen vor diesem Hintergrund den Einstieg in eine industrielle Großserienfertigung von Wasserelektrolyseuren bei signifikanten Fortschritten hinsichtlich Lebensdauer, Produktions- und Betriebskosten ermöglichen.
  • Transportlösungen für Grünen Wasserstoff
    Der breite Einsatz von Grünem Wasserstoff als universeller Energieträger ist ohne leistungsfähige Transportlösungen und Infrastrukturen nicht denkbar. Daher sind Leitprojekte z.B. zur Weiterentwicklung vorhandener Erdgasinfrastrukturen, der Nutzung von Trägermolekülen und Folgeprodukten wie LOHC und Ammoniak bis hin zum Aufbau überregionaler Transportlösungen für Verschiffung und den Import von Grünem Wasserstoff über große Distanzen dringend erforderlich. Dabei sollen nach Möglichkeit auch Bundesländer und Regionen eingebunden werden, die über entsprechende Hafen- oder Pipeline-Infrastrukturen bzw. Wasserstoff-Großverbraucher verfügen.
  • Europäische Systemintegration von Wasserstofftechnologien
    Eine Grüne Wasserstoffwirtschaft bedarf signifikanter Erzeugungskapazitäten für Grünen Wasserstoff in Deutschland und Europa. Der Aufbau muss mit Blick auf die energie- klimapolitischen Belange systemisch sinnvoll erfolgen. Angesichts der engen Integration Deutschlands in das europäische Energie- und Wirtschaftssystem erscheint insbesondere ein von Anfang an dezidiert europäischer Ansatz für den Aufbau einer europäischen Wasserstofferzeugungs- und Transportinfrastruktur als vielversprechend. Ein darauf gerichtetes Leitprojekt soll zugleich als Ausgangspunkt für weitere bi- oder multilaterale Aktivitäten sowie europäische Gemeinschaftsprojekte dienen.

Für eine optimale Koordination der Forschungs- und Innovationsaktivitäten mit allen Beteiligten wird im BMBF die Stelle eines Innovationsbeauftragten „Grüner Wasserstoff“ eingerichtet. Er wird für eine enge Kooperation mit den an der Umsetzung beteiligten Akteuren aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft sorgen. Hierüber wird eine Vernetzung mit den Beratungsgremien der Nationalen Wasserstoffstrategie sichergestellt. So wird ein Beitrag geleistet, das Innovationsgeschehen mit Blick auf prioritäre Handlungsfelder, geeignete Konsortialstrukturen sowie der Einbindung weiterer Förderinstrumente, insbesondere staatliche Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, aufeinander abzustimmen.

Interessierte Konsortien aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft werden in einem ersten Schritt ab sofort dazu eingeladen, formlos Vorschläge, Kurzkonzepte oder Ideenskizzen an das BMBF zu richten. Idealerweise werden dabei bereits Grundzüge der Partnerstruktur, der zu erreichenden Ziele und Meilensteine, Grundzüge der erforderlichen Finanzierung/Förderung sowie Beiträge der Industriepartner skizziert. Überlegungen zur Einbindung europäischer Partner werden ausdrücklich begrüßt.

Interessenbekundungen werden ab sofort entgegengenommen. Einen Strukturvorschlag finden Sie auf der unten genannten Webseite.

2. Grundlagenforschung Grüner Wasserstoff

Grundlagenforschung, insbesondere zu Material- und Katalysefragen, aber auch für alternative Erzeugungsverfahren, ist ein Innovationstreiber entlang der gesamten Wasserstoff-Wertschöpfungskette. Parallel zu den breit angelegten Leitprojekten wird das BMBF daher auch die Grundlagenforschung zu Wasserstofftechnologien im Rahmen der Projektförderung weiter vorantreiben.

Interessierte Forscherinnen und Forscher sind dazu aufgerufen, entsprechende Projektideen nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderung von Zuwendungen im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung „Innovationen für die Energiewende“ vom 6. Februar 20191) einzureichen.

Erwartet werden Projektvorschläge zu hochinnovativen Lösungen für Kernfragestellungen Grünen Wasserstoffs entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Erzeugung, Speicherung, Transport sowie Nutzung einschließlich Rückverstromung). Dabei sollen insbesondere Fragestellungen der Materialforschung sowie mögliche Schlüsseltechnologien der nächsten und übernächsten Generation in den Blick genommen werden. Ferner sind auch Systemstudien zur Integration von Grünem Wasserstoff in das Energiesystem (bspw. Simulationen, techno-ökonomische Analysen, Pfadbewertungen) als Beitrag zum Monitoring/ zur Weiterentwicklung der Wasserstoffstrategie förderfähig.

Entsprechende Projektskizzen können jederzeit in elektronischer Form eingereicht werden. Der Umfang sollte 12 Seiten (Arial 11pt einschließlich Anlagen) nicht überschreiten. Vorlagen für die Projektskizzen sowie weitere Informationen zum Verfahren werden unter unten genannter Webseite zur Verfügung gestellt.

Ansprechpartner für Fragen sowie zur Entgegennahme der Interessenbekundungen (Ziff. 1) sowie Projektskizzen (Ziff 2.) ist der Projektträger Jülich, Geschäftsbereich Energie Grundlagenforschung (EGF), Forschungszentrum Jülich GmbH, 52425 Jülich. Bitte richten Sie Ihre Anfragen an: ptj-egf-H2@fz-juelich.de.

Weitere Informationen finden Sie unter

www.ptj.de/projektfoerderung/anwendungsorientierte-grundlagenforschung-energie/ideenwettbewerb-gruener-wasserstoff

Hinweis zu Ziff. 2:

Dies ist ein formloser Förderaufruf auf Grundlage der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderung von Zuwendungen im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung „Innovationen für die Energiewende“ vom 6. Februar 2019. Die Bestimmungen dieser Förderbekanntmachung finden auf Bewerbungen nach Ziff. 2 unverändert Anwendung.

                        

1) https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-2337.html

 

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