Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau
Teil B – Erneuerbare Energieerzeugung
Vom 18. August 2021
1 Zuwendungszweck
1.1 Förderziele
Die Klimaschutzziele der Bundesregierung sind im Klimaschutzgesetz, das am 18. Dezember 2019 in Kraft trat und am 12. Mai 2021 geändert wurde, festgeschrieben. Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Als wichtigen Zwischenschritt sieht das Klimaschutzprogramm 2030 für die Landwirtschaft vor, die jährlichen Emissionen bis 2030 gegenüber 2014 um 16 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu reduzieren. Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 ein Maßnahmenpaket entwickelt, das sicherstellen soll, diese Klimaziele zu erreichen. Die Erhöhung der Energieeffizienz und die Minderung der CO2-Emissionen aus der stationären und mobilen Energienutzung (Heiz- und Kraftstoffe) in der Landwirtschaft und im Gartenbau sind Teil dieses Maßnahmenpakets. Das Minderungspotential wird auf jährlich bis zu 1,5 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente geschätzt. Die Umsetzung erfolgt mit dem „Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Die Fördermaßnahmen dieser Richtlinie sind ein Teil des Bundesprogramms.
Diese Richtlinie ergänzt entsprechend die Förderung nach der Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil A „Landwirtschaftliche Erzeugung, Wissenstransfer“ (Richtlinie Teil A).
Durch die Förderung sollen wesentlich weniger CO2-Emissionsäquivalente (im folgendem kurz CO2) durch die Energieerzeugung und -nutzung in der landwirtschaftlichen Primärproduktion verursacht werden.
Gefördert werden durch diese Richtlinie:
- Beratung und entsprechende Investitionen in Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung, die vorwiegend Energie für die Nutzung in der Landwirtschaft erzeugen oder nutzbar machen sowie Abwärmenutzung. Dies soll insbesondere auch Verbundvorhaben zwischen oder unter Beteiligung landwirtschaftlicher Unternehmen ermöglichen sowie Vorhaben von landwirtschaftlichen Unternehmen, bei denen die erneuerbare Energieerzeugung nicht ausschließlich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung dient. Die Zuwendung beschränkt sich jedoch auf den Investitionsanteil zur Versorgung landwirtschaftlicher Unternehmen mit erneuerbarer Energie und Abwärme.
- Energieeffizienzmaßnahmen und alternative Antriebssysteme zur Nach- und Erstausrüstung bei Landmaschinen von gewerblichen Maschinenringen und Lohnunternehmen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das BMEL gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
- §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist.
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn in dieser Richtlinie auf die Richtlinie – Teil A – und deren Merkblätter Bezug genommen wird, gilt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung der Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil A „Landwirtschaftliche Erzeugung, Wissenstransfer“ sowie die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung der Merkblätter. Sollte Teil A zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dieser Richtlinie außer Kraft gesetzt sein, so gilt deren letzte gültige Fassung einschließlich der Merkblätter.
Soweit im Folgenden auf Merkblätter Bezug genommen wird, die für diese Richtlinie (Teil B) gelten, gilt stets deren zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung.
Bewilligungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn. Die BLE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Haushaltsmittel stehen nur jährlich zur Verfügung. Das BMEL behält sich vor, die für diese Richtlinie insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel innerhalb der jeweiligen Haushaltstitel auf die einzelnen Förderbereiche dieser Richtlinie zu verteilen. Das soll eine möglichst effiziente Förderung sicherstellen. Sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in einem Haushaltsjahr durch bereits bewilligte Anträge ausgeschöpft, wird eine Antragspause für einzelne oder mehrere Förderbereiche in Kraft gesetzt, bis Bewilligungen absehbar wieder möglich sind. Eine Antragspause für einzelne Förderbereiche kann auch für die Dauer einer Klärung von technischen Sachverhalten in Kraft gesetzt werden. Das geschieht, um übermäßig lange Antragswartezeiten zu vermeiden.
Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. um De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Die Förderung der investiven Maßnahmen nach den Nummern 3.2 und 3.3 dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, insbesondere der Artikel 41 und 46, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
1.3 Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Landwirtschaftliches Unternehmen“: in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätiges Unternehmen;
b) „landwirtschaftliche Primärproduktion“: Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
c) „Betriebsgewinn aus der Investition“: Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden;
d) „KMU“: Kleine und mittlere Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 AGVO erfüllen;
e) „erneuerbare Energien“: Energie, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare (nichtfossile) Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, erzeugt wird. Dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber nicht Strom, der als Ergebnis der Speicherung von Speichersystemen gewonnen wird;
f) „energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte“: Fernwärme- und Fernkälte aus Systemen, die die Kriterien für energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme des Artikels 2 Nummer 41 und 42 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen. Unter diesen Begriff fällt das Netz (einschließlich der zugehörigen Einrichtungen), das für die Verteilung der Wärme beziehungsweise Kälte von den Produktionseinheiten an die Kunden benötigt wird;
g) „Nebenausgaben“: Ausgaben für die Planung und Installation der Energieerzeugungsanlagen nach Nummer 3.2, insbesondere die Ausgaben für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes;
h) Verbundvorhaben: Vorhaben aus mindestens zwei Partnern;
i) „großes Vorhaben“: Verbundvorhaben unter Teilnahme von mindestens fünf landwirtschaftlichen Unternehmen oder Vorhaben mit einem Wärmeenergiebedarf von mindestens 2 MW.
2 Gegenstand der Förderung und spezifische Fördervoraussetzungen für Energieberatungen
2.1 Energieberatung und CO2-Einsparkonzept B
Voraussetzung für die investive Förderung nach Nummer 3 dieser Richtlinie in Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung oder der Nutzung effizienter Abwärme oder Fernkälte ist das CO2-Einsparkonzept B. Das CO2-Einsparkonzept B beschreibt detailliert die Anlagenkonzeption, die erforderlichen Ausgaben, die Wirtschaftlichkeit und die Betriebsrisiken und stellt dar, wie die geplante Anlage die ermittelten Energiebedarfe in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in landwirtschaftlichen Unternehmen decken soll.
Ausgangsgröße für die Bemessung der CO2-Einsparung der Maßnahme sind die CO2-Einsparungen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, auch bei gegebenenfalls. weiteren beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmen.
Im Fall von Verbundvorhaben können zudem Investitionen in den beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmen (beispielsweise zur einzelbetrieblichen Energieverteilung) notwendig werden. Sollen diese Investitionen auch gefördert werden, müssen diese Unternehmen aus EU-beihilferechtlichen Gründen jeweils einen gesonderten Antrag auf Investitionsförderung im Teil A des Förderprogramms stellen. Das schließt jeweils das Erfordernis eines CO2-Einsparkonzepts nach Teil A ein, welches ebenfalls dort gefördert werden kann.
Im Rahmen des CO2-Einsparkonzepts B erfolgt die Ermittlung der förderfähigen Gesamtinvestitionsausgaben des Vorhabens. Das schließt die oben genannten, zusätzlichen Ausgaben weiterer, als Verbundpartner beteiligter landwirtschaftlichen Unternehmen ein, damit die CO2-Einsparung und damit auch bei der Ermittlung der Gesamtförderintensität nicht doppelt gezählt bzw. angerechnet wird. Dieser, aus der Fördereffizienz sich ergebende maximale Förderrahmen muss im CO2-Einsparkonzept B für alle Beteiligten aufgeteilt werden. Wenn einzelne Verbundpartner zur Realisierung ihres Vorhabenteils keine Förderung in Anspruch nehmen, kann die Förderung der anderen Verbundpartner, die förderberechtigt sind, im Rahmen der zulässigen Fördereffizienz des Gesamtvorhabens erhöht werden. Die weiteren Förderkonditionen nach den Richtlinienteilen A und B (insbesondere die maximal zulässigen Förderquoten und Förderbeträge) bleiben davon unberührt.
Das CO2-Einsparkonzept B muss eine anonymisierte Zusammenfassung der Ergebnisse und Beratungsempfehlungen des Verbundvorhabens enthalten, die für Zwecke der Fachinformation durch die BLE im Internet veröffentlicht werden kann. Eine Formvorgabe enthält das BLE-Merkblatt „CO2-Einsparkonzept B“.
Die Erstellung des CO2-Einsparkonzepts B kann auf Basis und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, oder im Fall landwirtschaftlicher Unternehmen, auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gefördert werden. Maßnahmen, die nach Nummer 3 von der Förderung ausgeschlossen sind, können nicht Bestandteil der geförderten Beratungsleistung und des CO2-Einsparkonzepts B sein.
Die Förderung ist nicht Voraussetzung für die Erstellung des CO2-Einsparkonzepts B als Grundlage der investiven Förderung nach den Nummern 3.2 und 3.3, die Anforderungen an die Beratungsleistung sowie den Berater und das jeweilige CO2-Einsparkonzept B sind zu erfüllen.
3 Gegenstand der Förderung und spezifische Fördervoraussetzungen für investive Maßnahmen
Investitionsausgaben im Sinne dieser Richtlinie umfassen die Ausgaben für eine Investition ohne Umsatzsteuer. Im Rahmen von Nummer 3.2 sind nur solche Ausgaben förderfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur regenerativen Energieerzeugung und -bereitstellung stehen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen, einschließlich Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen;
b) bereits vor Antragstellung begonnene Projekte;
c) der Erwerb von Grundstücken, gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen;
d) der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen;
e) Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen;
f) Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte);
g) Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden; als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
h) Personal- und Betriebskosten, Steuern einschließlich Umsatzsteuer, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
i) Maßnahmen, bei denen die CO2-Einsparung überwiegend durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt wird;
j) Energieerzeugung aus Kohle oder Öl;
k) Investitionen zur Herstellung von Biokraftstoffen;
l) Wasserkraftwerke;
m) Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden;
n) Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
o) Wärmnetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;
p) Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden.
Zur Abdeckung gegebenenfalls erforderlicher Lastspitzen der Anlage darf der zusätzliche jährliche Energiebedarf bis zu 20% aus nicht regenerativen Energiequellen (bei Kohle und Öl nur durch bereits bestehende Anlagen) gedeckt werden. Die Lastspitzen sind durch geeignete Berechnungen (Jahresdauerlinien, Lastverteilungskurven) für die Energieerzeuger in Verbindung mit den wesentlichen Energieverbrauchern im Rahmen des CO2-Einsparkonzepts zu belegen.
Über die gesetzlichen Nachhaltigkeitserfordernisse an Biokraftstoffe hinausgehende Anforderungen zur Nutzung in Antrieben von mobilen Maschinen und Geräten werden im Merkblatt „Einzelmaßnahmen Teil B“ geregelt.
3.1 Einzelmaßnahmen
Förderfähig sind Investitionen in einzelne, hocheffizienten Maßnahmen, die der CO2-Einsparung bei der mobilen Energienutzung dienen, insbesondere bei Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bei Nummer 3.1.1 auch bei bereiften Anbaugeräten und Anhängern), zugunsten von Lohnunternehmen oder gewerblichen Maschinenringen in der Landwirtschaft, um die CO2-Emissionen aus der Kraftstoffnutzung in der Landwirtschaft zu senken. Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
Die förderfähigen Maßnahmen, und fachlichen Anforderungen sind in der Positivliste des Merkblatts „Einzelmaßnahmen Teil B“ aufgeführt. Das anerkannte Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen pro Antrag, einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten, muss mindestens 5.000 Euro betragen, die maximale Förderhöhe ist pro Antragsteller auf 50.000 Euro im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beschränkt.
Die technischen Anforderungen an die einzelnen Fördergegenstände werden regelmäßig überprüft und an die beste verfügbare Technologie am Markt angepasst. Es gilt das jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Merkblatt „Einzelmaßnahmen Teil B“. In dem Merkblatt sind zudem die förderfähigen Ausgaben festgelegt.
Bei der Antragstellung ist der tatsächlichen betrieblichen Nutzung entsprechende Verbrauch sowie die Einsparung an Endenergie gegenüber der bisher verwendeten Technik anzugeben. Die eingesparte Energie ist zusätzlich in CO2-Äquivalenten anzugeben. Die BLE stellt im Merkblatt „Einzelmaßnahmen Teil B“ Berechnungsvorgaben, Hinweise oder Vorlagen zum Ausfüllen zusätzlicher Nachweise zur Verfügung, sofern diese explizit im Merkblatt gefordert werden.
Die Einzelmaßnahmen umfassen folgende Förderbereiche:
3.1.1 Energieeffizienzmaßnahmen bei Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung
3.1.2 Alternative Antriebssysteme für Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung
3.2 Erneuerbare Energieerzeugung
Förderfähig sind Investitionen zur Errichtung von neuen Anlagen zur Erzeugung und Bereitstellung von erneuerbaren Energien, die wesentlich zur CO2-Einsparung in landwirtschaftlichen Unternehmen beitragen.
Fördervoraussetzung ist die Vorlage eines CO2-Einsparkonzepts B nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie.
Im Zusammenhang mit Effizienz und Nachhaltigkeit sind insbesondere die Vorschriften des EEG, des KWKG, des EEWärmeG, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) einzuhalten. Es gelten die Entscheidungen der Clearingstelle EEG/KWKG. Weitere oder von der EEG- oder KWK-Förderung abweichende spezifische Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinie regelt das Merkblatt „Erneuerbare Energieerzeugung, Verteilnetze“.
Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur Energieerzeugung durch:
- Solarkollektoranlagen;
- Photovoltaikanlagen;
- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, ausgenommen solcher Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, Anlagen mit Mais als wesentlichem Substratanteil (mehr als 10%) und Anlagen, die Getreide, mit Ausnahme des Strohs, energetisch verwerten sollen;
- Wärmepumpen, sofern sie mit mindestens 80% erneuerbarer Energie betrieben werden;
- Geothermie (ausgenommen Probebohrungen);
einschließlich Anlagen zur Speicherung und Wiederabgabe dieser Energien, vorausgesetzt diese sind Teil des Gesamtinvestitionsvorhabens.
Es werden neue Photovoltaik-(PV-)Anlagen auf oder an Gebäuden oder auf nicht landwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen (beispielsweise zwischen Gebäuden) gefördert, ebenso wie Agrophotovoltaik, die zu keinem Verlust oder einer wesentlichen Einschränkung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung führen, wenn die baurechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Fördermaßnahme dient vorrangig der Versorgung landwirtschaftlicher Unternehmen mit erneuerbarer Energie. Die Einspeisung in den Markt steht aber offen. Die Förderung ist unabhängig von der Produktionsleistung, erfolgt jedoch bei einer Dimensionierung der Anlage, die über den landwirtschaftlichen Bedarf hinausgeht, nur anteilig der für den landwirtschaftlichen Bedarf bereitgestellten Energie.
Die Bemessung der CO2-Einsparung in CO2-Äquivalenten erfolgt in Bezug auf die in landwirtschaftlichen Unternehmen ersetzten, nicht regenerativen Energiequellen und deren CO2-Äquivalente. Bei neuen Anlagen im Rahmen einer Kapazitätserweiterung erfolgt die Bemessung der CO2-Einsparung in CO2-Äquivalenten in Bezug auf die erforderliche Energiemenge für den landwirtschaftlichen Bedarf aus nicht regenerativen Energieträgern Erdgas (bei Wärme) und Netzstrom (bei Strom).
Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Ausgaben sind nicht beihilfefähig. Gefördert werden die investiven Mehrausgaben der Erzeugung von Energie
aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen („Investitionsmehrausgaben“) einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenausgaben. Sie werden wie folgt ermittelt:
a) Wenn bei den Gesamtinvestitionsausgaben die Ausgaben einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (die z.B. ohne Weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden (Energieerzeugungs-)Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Ausgaben die förderfähigen Ausgaben.
b) Wenn die Ausgaben einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen den Ausgaben für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den förderfähigen Ausgaben.
Erläuterungen zur Berechnung der förderfähigen Ausgaben finden sich im Merkblatt „Erneuerbare Energieerzeugung, Verteilnetze“.
3.3 Verbindungsleitungen und Verteilnetze für die Weitergabe energieeffizienter Fernwärme und Fernkälte
Förderfähig sind Investitionsausgaben für die Installation von Verbindungsleitungen und Verteilnetzen und sonstige, erforderliche technische Einrichtungen für die Weitergabe bereitstehender ungenutzter energieeffizienter Fernwärme und Fernkälte an landwirtschaftliche Betriebe. Die förderfähigen Ausgaben für das Verteilnetz sind die Investitionsausgaben. In Nummer 3.3 werden keine Investitionen in Energieerzeugungsanlagen gefördert.
Gefördert werden Verbindungsleitungen und technische Einrichtungen bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze der am Verbundvorhaben beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmen und Verteilnetze, soweit sie erforderlich sind, um die landwirtschaftlichen Betriebe zu versorgen. Förderungen von Verbindungsleitungen und Verteilnetzen in den landwirtschaftlichen Unternehmen selbst können nur auf Basis der Richtlinie Teil A erfolgen.
Fördervoraussetzung ist die Vorlage eines CO2-Einsparkonzepts B nach Nummer 2.1.
Erläuterungen zur Berechnung der förderfähigen Ausgaben finden sich im Merkblatt „Erneuerbare Energieerzeugung, Verteilnetze“.
4 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für Förderungen sind KMU, ungeachtet ihrer Rechtsform, mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, auf die sich die Förderung bezieht.
Antragsberechtigt nach Nummer 3.1 sind gewerbliche Maschinenringe sowie Lohnunternehmen, die Dienstleistungen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte für landwirtschaftliche Unternehmen anbieten.
Nicht antragsberechtigt für Fördermaßnahmen sind:
- Kommunen und kommunale Unternehmen; Unternehmen bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
- Wenn ein Unternehmen sowohl in der Fischerei und Aquakultur als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Ausgaben sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
Neben den maßnahmenspezifischen Fördervoraussetzungen gilt, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt und eingesetzt werden.
5.1 Voraussetzungen für die Förderung nach Nummer 2.1
Das CO2-Einsparkonzept B muss durch eine von der BLE nach Nummer 6.1 der Richtlinie Teil A zugelassene, unabhängige, sachverständigen Person in Energie- und Energieeffizienzfragen (im Folgenden: sachverständige Person) im Rahmen einer detaillierten Beratung erstellt werden.
5.2 Allgemeine Voraussetzungen für investive Maßnahmen nach Nummer 3
Geförderte technische Anlagen und Einrichtungen, Maschinen und Geräte sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zweckbindungsfrist).
Innerhalb der genannten Zeiträume darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber der BLE nachgewiesen wird.
Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraums ist der BLE unverzüglich anzuzeigen.
Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen wird die Zuwendung anteilig zurückgefordert.
Die Vorhaben müssen mit den geltenden europäischen und nationalen Umweltvorschriften in Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüf-(UVP-)pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn zuvor eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
5.3 Spezielle Voraussetzungen für die Förderung nach Nummer 3.1
Bei einer Nach- oder Umrüstung von Maschinen und dem Einbau von Bereitstellungsinfrastruktur ist die Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus der Fördergegenstände von demjenigen Unternehmen vorzulegen, das die Nachrüstung vorgenommen hat (Fachunternehmererklärung).
5.4 Spezielle Voraussetzungen für die Förderung nach den Nummern 3.2 und 3.3
Spezielle Voraussetzungen für die Förderung nach den Nummern 3.2 und 3.3 sind die:
- Vorlage eines überbetrieblichen CO2-Einsparkonzepts B nach Nummer 2.1;
- bei Verbundvorhaben die Vorlage des Entwurfs des Abnahme-Vertrags über die bereitgestellte Energie mit den jeweiligen als Verbundpartner beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmen, der das Vertragsverhältnis abschließend regelt. Die Vertragslaufzeit muss mindestens die Dauer der Zweckbindungsfrist abdecken;
- bei Verbundvorhaben die Vorlage einer durch die als Verbundpartner beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmen unterzeichneten Erklärung, dass der Antragsteller nach dieser Richtlinie die Verbundpartner über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
- bei Verbundvorhaben die Vorlage einer durch die als Verbundpartner beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmen unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 7.3 dieser Richtlinie zustimmen;
- bei Verbundvorhaben die Vorlage einer durch die als Verbundpartner beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmen unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.
- Nach Durchführung einer Investition nach den Nummern 3.2 und 3.3 muss durch die sachverständige Person, die das CO2-Einsparkonzept B nach Nummer 2.1 erstellt hat, schriftlich bestätigt werden, dass die bzw. welche technischen Anforderungen aus dem CO2-Einsparkonzept B im Vorhaben tatsächlich umgesetzt wurden. Die Bestätigung ist mit dem Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis vorzulegen.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuschusshöhe bemisst sich jeweils nach den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung nach den Nummern 2.1 und 3.1 erfolgt bei nicht landwirtschaftlichen Unternehmen auf Basis und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums (Kalenderjahre) 200.000 Euro nicht übersteigen.
Die Förderung nach Nummer 2.1 erfolgt bei landwirtschaftlichen Unternehmen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums (Kalenderjahre) 20.000 Euro nicht übersteigen.
Wird mit der beantragten De-minimis-Förderung der jeweils oben genannte einschlägige Betrag überschritten, so kann die Zuwendung insgesamt nicht gewährt werden. Im Einzelnen wird auf Nummer 7.1 dieser Richtlinie sowie auf Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 verwiesen. Der BLE sind mit der Antragstellung die Bescheinigungen über die in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
6.1 CO2-Einsparkonzept B nach Nummer 2.1
Die Bemessungsgrundlage der Förderung für die Erstellung des CO2-Einsparkonzepts B nach Nummer 2.1 bildet das Netto-Honorar. Förderfähig sind nur Ausgaben, die angemessen sind, sich unmittelbar auf die beantragte Beratungsleistung beziehen und nachgewiesen werden können. Die Zuschusshöhe für eine Förderung nach Nummer 2.1 beträgt 80% der förderfähigen Netto-Beratungsausgaben. Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 7.500 Euro, im Fall von Verbundvorhaben maximal 10.000 Euro.
Mit dem Förderantrag ist ein Angebot, das den beabsichtigten Beratungsumfang und deren Ausgaben enthält, vorzulegen.
Die für die Erstellung des CO2-Einsparkonzepts B erforderlichen Energieverbrauchsmessungen und Energiezähler können Teil der geförderten Beratungsleistung sein.
6.2 Erneuerbare Energieerzeugung nach Nummer 3.2; Verbindungsleitungen und Verteilnetze für die Weitergabe energieeffizienter Fernwärme und Fernkälte nach Nummer 3.3
Maßnahmen nach den Nummern 3.2 und 3.3 können mit bis zu 50% der beihilfefähigen Ausgaben gefördert werden. Die maximale Förderhöhe ist auf 2.000.000 Euro je Antrag begrenzt. Eine Förderung bis 5.000.000 Euro ist für große Vorhaben zulässig.
Der Förderbetrag für das Verteilnetz nach Nummer 3.3 darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn wird vorab von den beihilfefähigen Ausgaben abgezogen.
Erläuterungen zur Berechnung der förderfähigen Ausgaben finden sich im Merkblatt „Erneuerbare Energieerzeugung, Verteilnetze“.
Bei einer Förderung nach den Nummern 3.2 und 3.3 ist die maximale Förderung auf einen Betrag von 900 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz). Ansonsten kann von der Fördereffizienz nur bei besonders innovativen, bisher in der Praxis noch nicht erprobten Vorhaben oder Maßnahmenkombinationen abgewichen werden. Es wird empfohlen, diese Möglichkeit vor einer Antragstellung von der BLE vorprüfen zu lassen.
6.3 Einzelmaßnahmen nach Nummer 3.1
Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 können mit 15% der förderfähigen Ausgaben gefördert werden.
Maßnahmen nach Nummer 3.1.2 können mit 40% der förderfähigen Ausgaben gefördert werden.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), wobei sich abweichende Bestimmungen aus dem jeweiligen Zuwendungsbescheid ergeben können.
7.1 Kumulierbarkeit
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen und die anderen staatlichen Beihilfen ihrerseits eine Kumulierung zulassen.
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben ist ausgeschlossen. Dies schließt eine Förderung nach EEG, EEWärmeG oder KWKG mit ein.
Soweit Zuwendungen nach dieser Richtlinie als Agrar-De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/316) oder als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972) gewährt werden, sind Artikel 5 VO (EU) Nr. 1408/2013 bzw. Artikel 5 VO (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten (siehe auch Nummer 6 dieser Richtlinie).
7.2 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt:
- neun Monate für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 3.1,
- zwölf Monate für Maßnahmen nach den Nummern 3.2 und 3.3.
Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem im Zuwendungsbescheid genannten Datum durch die BLE. Für Maßnahmen nach den Nummern 3.2 und 3.3, deren Umsetzung einer Baugenehmigung bedarf, ist die Vorlage der Baugenehmigung Voraussetzung für einen Zuwendungsbescheid.
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im begründeten Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird. Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.2 und 3.3 in Verbindung mit der Neuerrichtung baulicher Anlagen, ist eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums im Einzelfall dann möglich, wenn mit dem Antrag auf Verlängerung nachgewiesen wird, dass die bauliche Umsetzung des Vorhabens begonnen wurde und ein Zeitplan für die Baufertigstellung vorliegt, der die Fertigstellung innerhalb des erweiterten Bewilligungszeitraums erwarten lässt.
7.3 Auskunftspflichten, Prüfung, Veröffentlichungen
Dem Zuwendungsgeber oder seinen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.
Der Zuwendungsempfänger muss sich mit Erhalt der Zuwendung damit einverstanden erklären, dass zum Zwecke einer Evaluierung und des Monitorings durch das BMEL oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann oder die entsprechenden Unterlagen oder Informationen (z.B. Planungsdaten) zur Verfügung zu stellen sind. Der Antragsteller unterstützt die Beauftragten für die Evaluierung und des Monitorings im Rahmen seiner Möglichkeiten.
Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Im Fall einer Förderung als De-minimis-Beihilfe erhält der Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vorangegangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
Die Förderung setzt die Zustimmung des Zuwendungsempfängers voraus, dass im Rahmen der Förderung auf Grundlage von § 44 BHO Absatz 1 in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift-BHO zu § 44 Absatz 1 zu den Nummern 9.1 und 9.2 Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank).
Der Zuwendungsempfänger hat in die aus rechtlichen Vorgaben oder parlamentarischer Kontrollpflichten erforderliche Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:
- Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
- Ort der Vorhabendurchführung,
- Bezeichnung des Vorhabens,
- Gegenstand der Förderung,
- wesentlicher Inhalt des Vorhabens,
- Förderbetrag, Förderanteil, Förderdauer.
Bei einer Förderung nach den Nummern 2.1, 3.2 und 3.3 müssen der Antragsteller und die als Verbundpartner beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmen mit der Veröffentlichung einer anonymisierten Zusammenfassung des CO2-Einsparkonzepts B einverstanden sein.
Das BMEL kann den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt geben.
Ohne diese Einwilligungen wird die Zuwendung versagt.
7.4 Subventionstatbestand
Der Zuwendungsempfänger ist gemäß Nummer 3.4.1 der Verwaltungsvorschrift-BHO zu § 44 Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass seine Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind. Der Zuwendungsempfänger hat vor Erhalt des Bewilligungsbescheids gemäß Nummer 3.4.4 der VV-BHO zu § 44 Absatz 1 schriftlich zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind.
8 Verfahren, allgemeine Bestimmungen
8.1 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.2 Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist, getrennt nach Fördergegenstand, schriftlich durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen Bevollmächtigten einschließlich der erforderlichen Anlagen zu stellen. Die Anträge müssen mindestens die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 enthaltenen Angaben enthalten.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen für die Antragseinreichung können unter der Internetadresse www.ble.de/energieeffizienz/ abgerufen oder unmittelbar vom Projektträger angefordert werden.
8.3 Bewilligungsverfahren und Vorhabenbeginn
Die BLE entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Förderung.
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Förderfähig sind nur Vorhaben, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Der Vorhabenbeginn darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen und beginnt mit dem Datum, das im Zuwendungsbescheid festgelegt ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen bereits vorher erbracht werden.
In begründeten Ausnahmen kann ein Antrag auf einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden. Für den vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen müssen für die Erteilung einer solchen Genehmigung bereits vorgelegt werden. Ein Vorhabenbeginn, bevor die BLE schriftlich in den förderunschädlichen Vorhabenbeginn eingewilligt hat, führt zum Förderausschluss.
8.4 Auszahlung bewilligter Mittel
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 3.2 und 3.3 erfolgt grundsätzlich über das Anforderungsverfahren gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P. Die angeforderten Mittel sind innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung zweckentsprechend zu verwenden (Bezahlung der vorliegenden Rechnungen). Die Auszahlung der Maßnahmen nach den Nummern 3.2 und 3.3 kann im Einzelfall abweichend der ANBest-P nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht vorgelegten Endverwendungsnachweises durch die BLE erfolgen. Dem Zuwendungsempfänger wird die Möglichkeit eröffnet, durch die freiwillige Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf die Teilnahme am Anforderungsverfahren zu verzichten und sich somit verbindlich für eine nachrangige Auszahlung der Zuwendung gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 5.9 zu § 44 BHO zu entscheiden.
Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben erhalten. Die Anforderung ist mittels des dafür bereitgestellten Formulars bei der BLE einzureichen. Es können kumuliert maximal 90% der bewilligten Zuwendung angefordert werden. Die Auszahlung der Restmittel erfolgt nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht vorgelegten Endverwendungsnachweises durch die BLE.
Die Frist zur Vorlage des Endverwendungsnachweises bleibt hiervon unberührt.
Die Auszahlung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 3.1 erfolgt abweichend der ANBest-P nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht vorgelegten Endverwendungsnachweises durch die BLE.
Soweit eine nach dieser Richtlinie bewilligte Zuwendung nicht (mehr) zweckentsprechend verwendet oder ihre Verwendung nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird, wird der Bewilligungsbescheid im Regelfall widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, unverzüglich zurückgefordert.
8.5 Verwendungsnachweisverfahren
Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Davon abweichend sind alle für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der BLE einzureichen.
Der Verwendungsnachweis muss insbesondere enthalten:
- Nachweis über die antragsgemäße Umsetzung der durchgeführten Maßnahme, sowie der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage bzw. landwirtschaftlichen Maschine, Bestätigung der sachverständigen Person oder Fachunternehmererklärung, Sachbericht und Fotodokumentation,
- Darlegung der erreichten CO2-Einsparungen bei allen Investitionsmaßnahmen nach Nummer 3 entsprechend den Merkblättern zu den einzelnen Förderbereichen,
- Nachweis der für die Errichtung der Anlage in Rechnung gestellten Ausgaben (Belegliste) sowie der Zahlung, einschließlich einer Kopie des Liefer- und Leistungsvertrags,
- Liste der Vergleichsangebote je Gewerk.
Für Maßnahmen, die nicht am Anforderungsverfahren teilnehmen kann grundsätzlich nur ein Auszahlungsantrag gestellt werden. Nur bei bewilligten Zuwendungen über 20.000 Euro sind Teilauszahlungen zulässig.
8.6 Ausschluss von Doppelförderung, Datenabgleich
Zum Ausschluss regelwidriger Doppelförderung aus weiteren EU- und nationalen Programmen werden Namen, Anschriften und Betriebsnummern von Zuwendungsempfängern mit den zuständigen Stellen der Länder oder des Bundes ausgetauscht und abgeglichen.
8.7 Transparenz
Einzelbeihilfen, die den Betrag von 500.000 Euro übersteigen, werden mit den in Anhang III AGVO aufgeführten Informationen auf einer ausführlichen Internetseite der Europäischen Kommission („TAM“) veröffentlicht.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
Die Richtlinie ist zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.