Förderprogramm

Bilaterale Forschungskooperation und Wissensaustausch für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Ansprechpunkt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmanns Aue 29

53179 Bonn

Weiterführende Links:
Forschung für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung easy-Online – Elektronisches Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie weltweit Lösungsansätze für eine nachhaltigere Waldbewirtschaftung erforschen oder den internationalen Wissensaustausch im Bereich Forstwissenschaft fördern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) unterstützt Sie bei Maßnahmen, die die Nutzung der Wälder weltweit auf eine nachhaltige Waldbewirtschaftung umstellen.

Gefördert werden Vorhaben in den folgenden Bereichen:

  • forstliche Forschungszusammenarbeit: bi- und multilaterale forstliche Forschungsvorhaben,
  • Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich:
    • forstwissenschaftlicher Austausch auf Fachveranstaltungen,
    • Wissensweitergabe in Deutschland,
    • Gruppenschulungen im Ausland.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme ab:

  • Förderung bi- und multilateraler forstlicher Forschungsprojekte: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, für Unternehmen maximal EUR 500.000,
  • Unterstützung bi- und multilateraler Fachveranstaltungen zur Anbahnung forstwissenschaftlicher Projekte: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • Gruppenschulungen in Deutschland für bis zu 15 Personen aus Drittstaaten und für bis zu 3 Wochen: Tage- und Übernachtungsgeld gemäß Bundesreisekostengesetz sowie Inlandsreisen in Deutschland für die Teilnehmenden (in Einzelfällen: Zuschuss zu den Reisekosten für Economy-Flüge nach Deutschland) sowie ein Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 70,00 pro Tag pro gefördertem Teilnehmenden,
  • Fachinformationsreisen für Forstexpertinnen und Forstexperten in Deutschland für maximal 25 ausländische Forstexpertinnen und Forstexperten: Tage- und Übernachtungsgeld gemäß Bundesreisekostengesetz sowie Inlandsreisen in Deutschland für die Teilnehmenden (in Einzelfällen Zuschuss zu den Reisekosten für Economy-Flüge nach Deutschland) sowie Zuschuss zu den Ausgaben für die Planung und Durchführung der Fachinformationsreisen mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • Teilnahme an Gruppenschulungen im Ausland für bis zu 15 Teilnehmenden für bis zu 3 Wochen: Tage- und Übernachtungsgeld gemäß Bundesreisekostengesetz, Aufwendungen für Economy-Flüge sowie EUR 70,00 pro Tag pro gefördertem Teilnehmenden,
  • Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland für maximal 2 Forstexpertinnen/Forstexperten für maximal 3 Wochen: Aufwendungen für die Flugreise, Reisemittel im Ausland, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß Bundesreisekostengesetz sowie für bis zu 15 lokale Teilnehmende ein Tagegeld von EUR 10,00 und bis zu EUR 10,00 pro Teilnehmenden für Catering,
  • Teilnahme und Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland für bis zu 15 Teilnehmenden deutscher Institutionen für bis zu 3 Wochen: Aufwendungen für die Flugreise, Reisemittel im Ausland, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß Bundesreisekostengesetz sowie für bis zu 15 lokale Teilnehmende ein Tagegeld von EUR 10,00 und bis zu EUR 10,00 pro Teilnehmenden für Catering,

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Hochschulen,
  • außeruniversitäre Forschungsinstitute sowie
  • Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des BMEL.

Im Bereich „Weitergabe und Austausch von Wissen im Forstbereich“ sind zudem auch antragsberechtigt:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Vereine,
  • Stiftungen sowie
  • Verbände der Forstwirtschaft.

Weitere Voraussetzungen:

  • Antragstellende benötigen zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte, Niederlassung oder sonstige Einrichtung in Deutschland.
  • An Ihrem Vorhaben besteht ein erhebliches Bundesinteresse.
  • Für Ihr Vorhaben stehen keine anderen öffentlichen Mittel zur Verfügung.
  • Sie besitzen die notwendigen Qualifikationen zur Durchführung der Arbeiten.
  • Sie binden im Bereich der forstlichen Forschungszusammenarbeit qualifizierte Partnerinnen und Partner in den Zielländern entsprechend dem Forschungsthema ein.
  • Den forstwissenschaftlichen Austausch auf Fachveranstaltungen sowie Gruppenschulungen im Ausland führen Sie schwerpunktmäßig in Kooperation durch, wobei mit mindestens eine lokale Partnerin oder ein lokaler Partner aus einem Drittstaat beteiligt ist.
  • Sie betreiben ein eigenes Forschungsdatenmanagement zur Archivierung, Dokumentation und Weitergabe der gewonnenen Forschungsdaten.

Eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung
vom: 30.11.2023
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 10.01.2024 B1

Projektskizzen für den Förderbereich forstliche Forschungszusammenarbeit können einmal jährlich bei der BLE eingereicht werden. Die Frist zur Einreichung der Skizzen ist der 01. August eines jeden Jahres. Projektanträge im Bereich Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich können ganzjährig eingereicht werden.

Weblink zur Förderrichtlinie

Änderung der Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung
vom: 13.06.2024
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 08.07.2024 B4

Weblink zur Änderungsbekanntmachung

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