Förderprogramm

Förderung im Rahmen des Bauprogramms des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Infrastruktur
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)

Glinkastraße 24

10117 Berlin

Weiterführende Links:
Informationen zum Bauprogramm des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe (externer Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie bei der Finanzierung von Baumaßnahmen für Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie für Jugendherbergen Unterstützung brauchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Bund unterstützt Baumaßnahmen von anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Sie können die Förderung für den Bau, den Erwerb, die Ersteinrichtung und die Bauerhaltung von Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie Jugendherbergen bekommen.

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung muss bei Maßnahmen, die der Bauerhaltung dienen, mindestens 50.000 EUR betragen. Die Förderung erfolgt dabei grundsätzlich nur anteilig und wechselseitig mit Landesmitteln und Eigenmitteln des Trägers.

Zusatzinfos 

Verfahrensablauf

Der vollständige Antrag soll dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) spätestens 8 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn vorliegen.

Weitere Prüfung und Bearbeitung sowie das spätere Zuweisungsverfahren führt das Bundesverwaltungsamt (BVA) durch.

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung aus dem Bauprogramm des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind die oberste Landesjugendbehörde bei Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten und der Hauptverband des Deutschen Jugendherbergswerkes bei Jugendherbergen.
  • Die Jugendbildungsstätte, Jugendbegegnungsstätte oder Jugendherberge muss von bundesweiter und/oder internationaler Bedeutung sein.
  • Der Träger muss in einem Betreiberkonzept seine Zielstellung, eine bundesweite und/oder internationale Einrichtung zu betreiben, und die zugehörige Umsetzungsstrategie erkennbar darstellen.
  • Der Träger der Einrichtung muss Eigentümer des Grundstückes sein oder ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht für mindestens 25 Jahre haben.
  • Die investiven Mittel der geförderten Einrichtung dürfen nur zweckgebunden eingesetzt werden.
  • Der Träger muss alle zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Die Gesamtfinanzierung kann allein durch die Zuwendungen des Bundes gesichert werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Merkblatt zum Bauprogramm des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe „Bau, Erwerb, Einrichtung und Bauerhaltung von Stätten der Kinder- und Jugendhilfe“
vom: Juni 2026
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)

Weblink zum Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei)

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