Förderprogramm

Familienförderrichtlinien

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Glinkastraße 24

10117 Berlin

Weiterführende Links:
Familienförderrichtlinien des Bundes

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Verband oder Träger in der Familienpolitik, Familienbildung oder Beratung Projekte für ein familienfreundliches Umfeld durchführen, können Sie eine Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt Sie als Träger oder Verband bei familienpolitischen Projekten, die dazu beitragen, ein familienfreundliches Umfeld zu gestalten. Ziel der Projekte ist es, dass sich Familien nach ihren eigenen Vorstellungen optimal entwickeln können.

Förderfähig sind Maßnahmen aus folgenden Bereichen:

  • Familienverbandsarbeit,
  • Familienbildungsarbeit,
  • Familienberatung,
  • Sonder- und Großveranstaltungen zentraler Organisationen
  • Wettbewerbe,
  • Publikationen,
  • Arbeitsmaterialien.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der geförderten Maßnahme ab.

Sie stellen den Förderantrag zu Beginn eines Haushaltsjahres unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Familienförderrichtlinien des Bundes sind an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind:

  • bundeszentrale Familienverbände,
  • bundesweit tätige Träger der Familienbildung,
  • bundesweit tätige Träger der Familienberatung,
  • sonstige bundesweit tätige Träger mit familienpolitischem Auftrag.

Sie leisten Familienverbandsarbeit nach eigener Satzung oder Ordnung.

Sie sind eigenständig in der Geschäftsführung und in der Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.

Die demokratische Wahl der Verbandsleitung des Antragstellers durch den Familienbereich ist aufgrund der Satzung oder einer eigenen Ordnung gewährleistet.

Verbände werden nur gefördert, wenn sie als Bundesverband mindestens 7 Landesverbände haben, wovon mindestens 2 Landesverbände in den neuen Bundesländern liegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen für laufende Zwecke (Projektförderung) an bundeszentrale Träger und für Aufgaben der Familienpolitik des Bundes (Familienförderrichtlinien des Bundes)

vom 4. März 2005

Auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs diese Richtlinien.

Inhalt [...]

1. Förderziele und Allgemeine Fördergrundsätze

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gewährt nach Kapitel 1702 Titelgruppe 05 Titel 684 52 des Bundeshaushalts Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Träger und für Aufgaben der Familienpolitik (Projektförderung). Diese Richtlinie soll dazu beitragen, ein familienfreundliches Umfeld zu gestalten, in dem sich Familien nach eigenen Vorstellungen optimal entwickeln können. Der Begriff Familie ist hier inhaltlich zu verstehen: Familie ist, wo wir für einander einstehen und sorgen. Der Vielfalt der familialen Lebensformen soll Rechnung getragen werden. Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen soll abgebaut werden.

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO Zuwendungen für den obigen Zweck. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Das Bundesministerium kann andere Stellen mit der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie ganz oder teilweise beauftragen.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die unter Nr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten Bereiche.

2.1 Familienverbandsarbeit

Die Verbände beraten und vertreten soziale, wirtschaftliche, rechtliche, pädagogische und ethische Fragen und Themen der Familienpolitik.

Das Bundesministerium fördert bundeszentrale Familienverbände zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:

a) Aufarbeitung, Begutachtung und Auswertung von familienpolitisch bedeutsamen Gesetzesvorhaben und -vorschlägen (insbes. in der Familien-, Sozial- und Rechtspolitik sowie Wirtschafts-, Arbeits-, Wohnungs- und Bildungspolitik) und der diesbezüglichen öffentlichen Debatte.

b) Aufarbeitung, Begutachtung und Auswertung von diesbezüglichen Urteilen und Entscheidungen der Gerichte.

c) Erarbeitung eigener Positionen und Konzeptionen unter Hinzuziehung von verbandseigenen Fachausschüssen; Erarbeitung von Stellungnahmen, Positionspapieren und Fachbeiträgen z.B. zu den Themenbereichen:

  • Familienlastenausgleich, steuerliche und Sozialversicherungsfragen,
  • Ehe- und Familienrecht,
  • Aufwachsen von Kindern,
  • Erziehung, Bildung, Beratung, Medien,
  • Wohnungs-, Wohnumfeld- und ökologische Fragen,
  • Probleme ausländischer Familien,
  • Alter, Mehrgenerationssolidarität,
  • Biotechnik und -ethik.

d) Vertretung der Stellungnahmen/Positionen bei Anhörungen der relevanten Bundestagsausschüsse sowie bei Gesprächen mit Regierungsvertretern/-innen, Parteien und Fraktionen.

e) Information der Öffentlichkeit über familienpolitische Vorstellungen und Forderungen durch eine aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, durch Kampagnen und Veranstaltungen.

f) Information der Mitgliedsfamilien bzw. Mitgliedsorganisationen über familienpolitische Gesetzesvorhaben und Erarbeitung von Bewertungs- und Argumentationshilfen in Verbands- und Fachzeitschriften sowie Dokumentationen.

g) Abstimmung von Positionen und Forderungen mit kirchlichen und außerkirchlichen Fachverbänden und -organisationen sowie wissenschaftlichen Institutionen und fachkundigen Privatpersonen und ggf. Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten (z.B. Fachtagungen, Stellungnahmen, Presseerklärungen und -konferenzen).

h) Vertretung der Verbände und ihrer Mitglieder in nationalen, europäischen und internationalen Gremien und Verbänden.

i) Durchführung von Projekten zu zukunftsgerichteten, familienbezogenen Themenstellungen.

2.2 Familienbildung

Familienbildung ist ein Bestandteil der präventiven Familienhilfe und hat u.a. die Aufgabe, durch ihre Angebote auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen einzugehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser zu befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorzubereiten. Familienbildung soll in die Lage versetzen, die Herausforderungen und Veränderungen, mit denen sich die Familie heute konfrontiert sieht, zu bewältigen.

Dazu gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

a) Entwicklung und Förderung der fachlich-methodischen Familienbildungsarbeit:

  • konzeptionelle Aufarbeitung von gesellschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklungen,
  • Aufbereitung neuer Ergebnisse der sozialwissenschaftlichen psychologischen und pädagogischen Forschung,
  • Erarbeitung von Qualitätskriterien und konzeptionellen Ansätzen zur Qualitätsentwicklung,
  • Erstellung von methodisch-didaktischen Arbeitshilfen und Materialien,
  • exemplarische Entwicklung einzelner Maßnahmen zu verschiedenen Themen und Handlungsfeldern.

b) Führungs-, Koordinierungs- und Beratungsaufgaben im Bereich Familienbildung:

  • Mitarbeit beim Auf- und Ausbau regionaler und überregionaler Strukturen,
  • Koordinierung/Vernetzung von Handlungs- und Arbeitsfeldern sowie der regionalen Gliederungen,
  • Zusammenarbeit mit Familien- bzw. Familienbildungsorganisationen anderer Länder,
  • Mitarbeit in internationalen Gremien, Verbreitung von Belangen der Familienbildung in Politik, Kirche und Gesellschaft,
  • Erarbeitung von Stellungnahmen, Teilnahme an Anhörungen, Förderung gesellschaftlichen Engagements im Bereich der Familienbildung,
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Stellungnahmen und Erklärungen zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen,
  • Beratung von Einrichtungen und Gliederungen in Bezug auf familienrelevante Bereiche, Themen und Projekte.

c) Qualifizierung und bundeszentrale Fortbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Multiplikatorinnen und Multiplikatoren:

  • Weiterentwicklung und Vertiefung der fachlichen, praktischen (didaktisch/methodischen), sozialen und persönlichen Kompetenzen.

2.3 Familienberatung

Zur Familienberatung gehört die Erziehungsberatung, die Ehe-, Familien- und Lebensberatung sowie die Partnerschaftsberatung. Unter dem Aspekt eines integrierten Beratungsansatzes kann hierzu auch die Schwangerschafts(konflikt)beratung und die Sexualberatung zählen.

Familienberatung hilft Menschen

  • bei Fragen der allgemeinen Lebensplanung,
  • bei der Gestaltung von menschlichen Beziehungen und
  • beim Umgang mit Konflikten und Entwicklungsproblemen

in Partnerschaft, Ehe und Familie.

Zur Beratung gehört auch fallübergreifende Arbeit:

  • präventive Arbeit mit bestimmten Zielgruppen und Multiplikatoren,
  • Kooperation und Vernetzung mit anderen sozialen Einrichtungen,
  • Öffentlichkeitsarbeit, um die Möglichkeiten für das Gelingen individueller, partnerschaftlicher und familialer Entwicklungen zu verbessern.
  • Zur Erreichung dieser Ziele fördert der Bund die folgenden Aufgaben:

a) Entwicklung und Förderung der Familienberatung unter fachlichen Aspekten:

  • Aufarbeitung von gesellschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklungen, die Einfluss auf die Familie bzw. Familienberatung haben,
  • Aufbereitung neuer Ergebnisse der sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen sowie pädagogischen Forschung unter dem Aspekt der Bedeutung für die Familienberatung,
  • Forschungsvorhaben zu Fragen der Familienberatung,
  • exemplarische Entwicklung einzelner Maßnahmen zu verschiedenen Themen und Handlungsfeldern der Familienberatung,
  • Entwicklung von Standards und Qualitätskriterien für die Familienberatung.

b) Führungs-, Koordinierungs- und Beratungsaufgaben im Bereich der Familienberatung:

  • Auf- und Ausbau regionaler, überregionaler und nationaler Strukturen der Familienberatung,
  • Vernetzung, Koordinierung und Kooperation von Handlungs- und Arbeitsfeldern der Familienberatung,
  • überstaatliche Zusammenarbeit mit Familien- bzw. Familienberatungsorganisationen sowie Mitarbeit in internationalen Gremien,
  • Beratung von Institutionen und Einrichtungen bei Fragen, die die Familienberatung betreffen,
  • Erarbeitung von Stellungnahmen und Erklärungen zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen der Familienberatung sowie Teilnahme an Anhörungen,
  • Herstellung und Veröffentlichung geeigneter Materialien für Ratsuchende.

c) Qualifizierung und bundeszentrale Fortbildung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Multiplikatorinnen und Multiplikatoren:

Weiterentwicklung und Vertiefung der fachlichen, praktischen (didaktisch/methodischen), sozialen und persönlichen Kompetenzen, insbesondere durch

  • Weiterbildungskurse, Fortbildungsreihen und Seminare,
  • Erstellung von Arbeitshilfen und Materialien.

2.4 Sonder- und Großveranstaltungen zentraler Organisationen sowie Wettbewerbe, Publikationen oder Arbeitsmaterialien

Für Sonder- und Großveranstaltungen zentraler Organisationen sowie Wettbewerbe, Publikationen oder Arbeitsmaterialien können Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden, wenn sie im besonderen Bundesinteresse liegen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind bundeszentrale Familienverbände und bundesweit tätige Träger der Familienbildung und Familienberatung sowie sonstige bundesweit tätige Träger mit familienpolitischem Auftrag. Verbandsarbeit auf Bundesebene ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Verbänden unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen. In Familienverbänden und ihren Zusammenschlüssen wird Familienbildungsarbeit selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet.

Verbände und ihre Zusammenschlüsse legen ihre Arbeit auf Dauer an und richten sich in der Regel auf die eigenen Mitglieder aus. Sie wenden sich mit ihren Angeboten auch an Nichtmitglieder. Sie fördern das politische und soziale Engagement der Familien innerhalb und außerhalb der Verbände und tragen zur Stärkung der staatsbürgerlichen Verantwortung bei.

Die Förderung setzt voraus, dass

a) der Verband oder der Zusammenschluss von Verbänden Familienverbandsarbeit nach eigener Satzung oder Ordnung leistet,

b) der Verband oder der Zusammenschluss von Verbänden in der Geschäftsführung und in der Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig ist und

c) eine demokratische Wahl der eigenen Verbandsleitung durch den Familienbereich aufgrund der Satzung oder einer eigenen Ordnung gewährleistet ist.

Verbände können nur gefördert werden, wenn der Bundesverband und mindestens sieben Landesverbände, davon mindestens zwei Landesverbände in den neuen Bundesländern, tätig sind.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Zuwendungen werden als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gegeben.

4.2 Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Teilfinanzierung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. In geeigneten Fällen kann Festbetragsfinanzierung erfolgen.

Als Festbetragsfinanzierung werden gefördert:

  • Kurse (Nr. 4.3.1)
  • Familienpolitische Arbeitstagungen (Nr. 4.3.2)
  • Personalkosten (Nr. 4.3.3).

4.3 Umfang und Höhe der Förderung

Gefördert werden können die nachstehend unter Nummer 4.3.1 bis 4.3.5 aufgeführten Maßnahmen bis zu den in der Anlage genannten Höchstbeträgen. Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers sind bei der Förderung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

4.3.1 Kurse

a) Kurse sind Veranstaltungen mit überwiegendem Lehr- und Fortbildungscharakter.

Sie müssen wenigstens eine Programmdauer von einem Tag haben und werden höchstens bis zu 28 Tagen gefördert. Zuwendungsfähig sind nur Fortbildungsmaßnahmen, die in ihrer Thematik und Bedeutung eindeutig über die Zuständigkeit eines einzelnen Landesverbandes hinausgehen und an denen wenigstens 12 Personen aus mindestens 3 Bundesländern teilnehmen.

b) Für Kurse werden nicht rückzahlbare Zuschüsse pro Veranstaltungstag und Teilnehmer/-in gewährt. Mit dem Festbetrag sind sowohl die Unterkunfts- und Verpflegungskosten als auch die Fahrtkosten abgegolten. Die Höhe der Festbeträge wird in einer Anlage zu diesen Richtlinien festgelegt.

c) Für externe Fortbildnerinnen und Fortbildner oder Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten werden Honorare pro Kurstag gewährt. Die Gewährung eines Honorars für Fortbildnerinnen und Fortbildner oder Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten ist insoweit ausgeschlossen, als für diese Tätigkeit anderweitig Personalkosten aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Die Höhe der Festbeträge wird in einer Anlage zu diesen Richtlinien festgelegt.

d) An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.

e) Der für Teilnehmerinnen und Teilnehmer geltende Festbetrag kann auch für Referentinnen und Referenten, Lehrgangsleiterinnen und -leiter sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben werden, soweit sie nicht ständig an der Einrichtung tätig sind, von der die Kurse durchgeführt werden.

f) An die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen Mittel in Form von Fahrtkosten bzw. Fahrtkostenzuschüsse nur insoweit ausgezahlt werden, als ihnen entsprechende Aufwendungen selbst entstanden sind und sie diese gegenüber dem Träger geltend gemacht und belegt oder glaubhaft gemacht haben. Dabei dürfen die Sätze des Bundesreisekostengesetzes nicht überschritten werden.

g) Auf den Nachweis der einzelnen Kosten im Rahmen des Verwendungsnachweises wird verzichtet.

Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, alle Belege mindestens 5 Jahre für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.

h) Einem Antrag auf Förderung ist eine Übersicht über die in dem jeweiligen Jahr vorgesehenen bundeszentralen Kurse beizufügen, aus der die jeweiligen Ziele und Inhalte sowie die voraussichtlichen Veranstaltungstage, die Teilnehmerzahl sowie die Kurstage hervorgehen.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums kann auf eine Aufzählung der Kurse im Einzelnen verzichtet werden, wenn eine Jahresplanung vorgelegt wird, die über die vorgesehenen Arbeitsschwerpunkte und Innovationsvorhaben sowie die vorgesehene Gesamtzahl der Veranstaltungstage, der Teilnehmenden und der Kurstage Auskunft gibt.

4.3.2 Familienpolitische Arbeitstagungen

a) Arbeitstagungen sind Veranstaltungen mit einem ausgewählten Teilnehmerkreis, der die fachliche Arbeit des Trägers diskutiert, konzipiert, plant und auswertet. Zuwendungen werden nur für solche Arbeitstagungen gegeben, die wenigstens einen Tag dauern und an denen mindestens 5 und in der Regel nicht mehr als 40 Personen teilnehmen.

b) Für Arbeitstagungen werden nicht rückzahlbare Zuschüsse pro Veranstaltungstag und Teilnehmer gewährt. Honorare für externe Referentinnen und Referenten können nur in besonders begründeten Ausnahmen bewilligt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 4.3.1 a) bis h) entsprechend. Die Höhe der Festbeträge ergeben sich aus der Anlage zu diesen Richtlinien.

4.3.3 Personalkosten

Personalkosten sind bis zur Höhe der vom Bundesministerium der Finanzen ermittelten „Personalkostensätze für Kostenberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen für nachgeordnete Bundesbehörden”, die zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres gelten, zuwendungsfähig. Maßgebend sind die dort ausgewiesenen Positionen Durchschnittsbezüge sowie Arbeitgeberanteil an Sozialversicherung und Personalnebenkosten.

4.3.4 Modellprojekte

Modellvorhaben und die damit verbundene wissenschaftliche Begleitung sind zeitlich begrenzte Projekte, deren Ergebnisse auf andere Träger oder Förderbereiche übertragbar sind und Erkenntnisse bringen sollen im Hinblick auf

a) die Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden und Konzeptionen sowie

b) die Notwendigkeit und die Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen oder die Überprüfung von bestehenden Grenzen.

Für Modellmaßnahmen und Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Wege in der Familienpolitik werden Zuwendungen auf der Grundlage von Kosten- und Finanzierungsplänen gegeben.

Mit dem Antrag ist dem Bundesministerium das Modellkonzept darzustellen, in dem insbesondere folgende Punkte festzuhalten sind:

a) die Zuordnung des Modellvorhabens zu der damit verfolgten bzw. daraus zu entwickelnden fachpolitischen Konzeption,

b) die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung einschließlich des programmspezifischen Ansatzes,

c) Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung,

d) schriftliche, fachliche Stellungnahme des Landes, in dem das Modellvorhaben überwiegend durchgeführt werden soll, sowie eine Erklärung zu dessen finanzieller Beteiligung,

e) Stellungnahme zur Überleitung nach Abschluss des Vorhabens und dessen Finanzierung,

f) Zeitplan des Vorhabens,

g) die beabsichtigte Umsetzung und Veröffentlichung der Ergebnisse.

Modellmaßnahmen werden nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraumes gefördert. Eine Anschlussfinanzierung ist nicht möglich.

4.3.5 Sonstige Einzelprojekte

a) Sonstige Einzelprojekte, die nicht nach den Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 gefördert werden können, sind

  • Sonder- und Großveranstaltungen zentraler Organisationen,
  • Wettbewerbe, Publikationen oder Arbeitsmaterial.

b) Als Sonder- und Großveranstaltungen gelten überregionale Tagungen und Veranstaltungen zentraler Verbände und Organisationen zu sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen, pädagogischen und ethischen Themen der Familienpolitik.

Themenstellung, Programm und Arbeitsmethoden müssen so angelegt sein, dass die Veranstaltung einen konkreten, direkt nach außen wirkenden Beitrag leisten kann. Die Maßnahme soll eine möglichst große Außenwirkung entfalten.

Nicht gefördert werden können Sonder- und Großveranstaltungen,

  • die der verbandsinternen Arbeit satzungsmäßiger Gremien dienen (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Ausschusssitzung von Arbeitskreisen, Sitzungen sonstiger Organe der Verbände),
  • laufende Publikationen (z.B. Verbandszeitschriften u.Ä.), soweit sie nicht als Dokumentation der Fachtagung zu werten sind.

c) Als Honorare für Referentinnen und Referenten/ Moderatorinnen und Moderatoren finden grundsätzlich die Förderbeträge nach 4.3.1 c) Anwendung. Honorarzahlungen an Vorstandsmitglieder und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der veranstaltenden Verbände sind nicht zuwendungsfähig.

d) Für sonstige Einzelprojekte werden Zuwendungen in der Regel auf der Grundlage von Kosten- und Finanzierungsplänen gegeben. Die Reglungen des Bundesreiskostengesetzes (BRKG) finden sinngemäß Anwendung.

e) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Sonder- und Großveranstaltungen werden die Fahrtkosten für die An- und Abreise in Höhe der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG als zuwendungsfähig anerkannt. Es sind alle möglichen Fahrpreisermäßigungen zu nutzen.

In begründeten Fällen ist eine Flugkostenabrechnung mit vorheriger Zustimmung des BMFSFJ zulässig.

5. Verfahren

5.1 Grundsatz

Zuwendungen sind grundsätzlich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres auf den entsprechenden Formblättern beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bzw. dem Bundesverwaltungsamt zu beantragen.

5.2 Antrag

Dem Antrag ist bei allen Maßnahmearten ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.

Dem Antrag sind beizufügen in den Fällen der Nr. 4.3.1 (Kurse)

  • eine Übersicht über die vorgesehenen bundeszentralen Fortbildungsveranstaltungen, aus der die jeweiligen Ziele und Inhalte (vorläufiges Kursprogramm) sowie die voraussichtliche Teilnehmerzahl sowie die Kurstage hervorgehen,
  • verbindliche Erklärung über Eigen- bzw. Drittmittel und eine Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen gesichert ist.

Dem Antrag sind beizufügen in den Fällen der Nr. 4.3.2 (Arbeitstagungen)

  • eine Beschreibung der vorgesehenen Arbeitstagung (Themen, Inhalte, Ziele),
  • ein Kosten- und Finanzierungsplan nach Muster,
  • vorläufiges Tagungsprogramm,
  • verbindliche Erklärung über Eigen- bzw. Drittmittel und eine Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

Dem Antrag sind beizufügen in den Fällen der Nr. 4.3.3 (Personalkosten)

  • eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme/n,
  • Aufstellungen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren tariflichen Eingruppierungen,
  • Tätigkeitsbeschreibungen und -bewertungen bei erstmaliger oder geänderter Antragstellung anhand der dafür vorgesehenen Formblätter,
  • eine verbindliche Erklärung, in welcher Höhe Eigenmittel eingebracht werden können.

Dem Antrag sind beizufügen in den Fällen der Nr. 4.3.4 (Modellprojekte)

  • eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme/n,
  • Aufstellungen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren tariflichen Eingruppierungen,
  • Tätigkeitsbeschreibungen und -bewertungen bei erstmaliger oder geänderter Antragstellung anhand der dafür vorgesehenen Formblätter,
  • eine verbindliche Erklärung, in welcher Höhe Eigenmittel eingebracht werden können.

5.3 Bewilligung

Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid – in geeigneten Fällen auf der Grundlage einer Fördervereinbarung – gewährt.

5.4 Verwendungsnachweis

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zur Projektförderung ist, soweit im Zuwendungsbescheid keine anders lautende Regelung erfolgt, mit einem einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 6.6 ANBest-P) nachzuweisen. Hierzu sind entsprechende Formblätter vorgegeben. Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung des Zuwendungsbescheides verwendet worden sind. Der Sachbericht ist wie folgt zu gliedern:

a) Ziele und Schwerpunkte

b) Aktivitäten (Umsetzung)

c) Erfahrungen und Ergebnisse

d) Schlussfolgerungen und Perspektiven

Programmspezifische ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind zu beachten.

Der Sachbericht soll als Gesamtbericht erstellt werden. Er muss als Wirkungsbericht ausgestaltet sein und eine Aussage über die Zielerreichung einschließlich der Querschnittsziele enthalten.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderungen der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

6. Sonstiges

6.1 Nebenbestimmungen

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VVBHO) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen und dieser Förderrichtlinie.

6.2 Formblätter

Für die dem Bundesministerium vorzulegenden Anträge, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die im Formblattverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Formblätter verbindlich.

6.3 Ausnahmeklausel

Das Bundesministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof, von den Familienförderrichtlinien des Bundes abweichen.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1.5 2005 in Kraft.

Anlage

Formblattverzeichnis

S Stammblatt

A Gesamtantrag

AV Antrag auf eine vorläufige Bewilligung

A 1 Kurse

A 1 Z Zusammenstellung; Maßnahmeübersicht (gilt auch für A 2 Z, N 1 Z, N 2 Z)

A 2 Arbeitstagungen

A 3 Personalkosten

A 3 Z Stellenübersicht (gilt auch für N 3 Z)

N Gesamtverwendungsnachweis (Formblatt N ist bei mehrjährigen Bewilligungen auch als Zwischenverwendungsnachweis zu verwenden!)

N 1 Kurse

N 2 Arbeitstagungen

N 3 Personalkosten

L Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

AF 1 Kosten- und Finanzierungsplan für Einzelveranstaltungen

NF 1 Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen für Einzelveranstaltungen

RM Rechtsbehelfsverzicht/Nutzungsrechtseinräumung/Mittelabruf

Höhe der Festbeträge nach den Familienförderrichtlinien

Festbetrag nach Nr. 4.3.1 b) und 4.3.2 b) 36,00 EUR

Festbetrag nach Nr. 4.3.1 c) 256,00 EUR

Service
Service

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