Förderprogramm

Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport (Förderrichtlinien Sportstättenbau – FR Bau)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Bundeskanzleramt

Ansprechpunkt:

Bundeskanzleramt

Willy-Brandt-Straße 1

10557 Berlin

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Das Bundeskanzleramt unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen Bau-, Erweiterungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an anerkannten Einrichtungen des Spitzensports.

Volltext

Gefördert werden Bau-, Erweiterungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen für den Spitzensport, insbesondere:

  • an Olympiastützpunkten (OSP),
  • an anerkannten Bundesstützpunkten (BSP),
  • am Olympischen und Paralympischen Trainingszentrum für Deutschland in Kienbaum (KOPT),
  • am Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten (FES),
  • am Institut für Angewandte Trainingswissenschaft (IAT).

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der geförderten Einrichtung. Die Höhe beträgt:

  • am FES bis zu 100 %,
  • am KOPT bis zu 100 %,
  • an OSP bis zu 70 %,
  • am IAT bis zu 67 %,
  • an anerkannten BSP bis zu 45 %.

Die Antragstellung erfolgt über das jeweilige Land beim BKAmt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderrichtlinie Sportstättenbau ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind:

  • Bundesländer, wenn sie sich an der Finanzierung beteiligen,
  • Bundessportfachverbände,
  • Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems,
  • sonstige Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Spitzensports.

Land, Kommune und Träger beteiligen sich in angemessenem Umfang an der Gesamtfinanzierung.

Die vollständige Sicherung der Gesamtfinanzierung ist gewährleistet.

Die zu fördernde Maßnahme ist in ein bestehendes Förderkonzept und in festgelegte Strukturen des Spitzensports eingebettet.

Es besteht ein örtlicher oder sportartspezifischer, sportfachlicher Bedarf für die konkrete Maßnahme.

Sie erfüllen die in Abschnitt 4 der Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen.

Der Bedarf olympischer oder paralympischer Einrichtungen des Spitzensports hat Vorrang.

Ausgeschlossen von der Förderung sind unter anderem:

  • Baumaßnamen an Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem professionellen Sport dienen oder gewerbsmäßig, d.h. mit einer Gewinnerzielungsabsicht, betrieben werden,
  • Baumaßnahmen für Zuschauer, insbesondere Tribünenanlagen sowie Sanitär- und Versorgungseinrichtungen,
  • die Bereitstellung von Grundflächen und die öffentliche Erschließung,
  • die Baufreimachung und Herrichtung von Grundflächen,
  • Kfz-Stellplätze,
  • Kunst am Bau.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Bundeskanzleramtes über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport (Förderrichtlinien Sportstättenbau – FR Bau)

Novellierung vom 1. Januar 2026

[…]

1. Rechtsgrundlage, Förderziel und Zuwendungszweck

Aufgrund des Programms des Bundeskanzleramtes (BKAmt) zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien vom 28. September 2005 (Leistungssportprogramm) sowie unter Berücksichtigung der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) wird die folgende Richtlinie erlassen:

(1) Ziel der Förderung ist es, dem Spitzensport infrastrukturelle Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsentwicklung deutscher Spitzenathletinnen und -athleten auf Weltklasseniveau zu erhalten und zu verbessern und damit eine herausragende Stellung Deutschlands im internationalen Sport zu sichern. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es optimaler, den internationalen Richtlinien entsprechender Sportstätten insbesondere für Training sowie die notwendigen Betreuungs- und Serviceeinrichtungen. Im Vordergrund steht die Nutzung der Einrichtungen durch Spitzensportlerinnen und -sportler zu Trainingszwecken. Auf diese Weise soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gestärkt und eine erfolgreiche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Olympischen und Paralympischen Spielen, World Games sowie an Weltmeisterschaften sichergestellt werden.

(2) Hierzu gewährt das BKAmt grundsätzlich aus Kapitel 0416 Titel 882 21 sowie Kapitel 6093 Titel 893 82 auf der Grundlage der §§ 23, 44 BHO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) mit Anlagen sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Baumaßnahmen in anerkannten Einrichtungen des Spitzensports (Zuwendungszweck).

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Zur Erreichung der Klimaschutzziele aus dem Klimaschutzplan 2050 sind speziell hierfür bereitgestellte Förderrichtlinien vorrangig zu nutzen.

2. Gegenstand der Förderung

(1) Gegenstand der Förderung aus Kapitel 0416 Titel 882 21 sind Baumaßnahmen für den Spitzensport insbesondere an Olympiastützpunkten (OSP), anerkannten Bundesstützpunkten (BSP), dem Olympischen und Paralympischen Trainingszentrum für Deutschland in Kienbaum (KOPT) sowie am Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten (FES) und am Institut für Angewandte Trainingswissenschaft (IAT), soweit nicht eine Förderung nach Absatz 2 einschlägig ist.

(2) Gegenstand der Förderung aus Kapitel 6093 Titel 893 82 sind Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Ersatz- und auch Neubauten an BSP ab einem Bundesanteil von jeweils über 2 Mio. EUR, um insbesondere Investitionsrückstände bei großen Baumaßnahmen für den Spitzensport aufzuholen.

3. Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind in der Regel die Länder, wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Im Übrigen können Zuwendungsempfänger die Bundessportfachverbände, die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Sports sein.

(2) Im Bewilligungsbescheid kann die Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte zugelassen werden, wenn diese nach Abs. 1 Satz 2 auch unmittelbar empfangsberechtigt wären. Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck. Bei der Weiterleitung sind die Vorgaben aus VV Nr. 12 zu § 44 BHO zu beachten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn die in Abschnitt 4 und 5.2.4 der Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm Teil B) genannten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Eine Förderung setzt grundsätzlich voraus, dass sich Land, Kommune und Träger in angemessenem Umfang an der Gesamtfinanzierung beteiligen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.

(3) Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten.

(4) Zuwendungen können in der Regel nur im Rahmen bestehender Förderkonzepte und festgelegter Strukturen des Spitzensports gewährt werden und erfordern darüber hinaus einen örtlichen oder sportartspezifischen sportfachlichen Bedarf für die konkrete Baumaßnahme.

(5) Ein Bedarf für eine Baumaßnahme ist regelmäßig nur gegeben, wenn hinsichtlich des Standortes und der betroffenen Einrichtung des Spitzensports folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) An den Standorten nehmen Bundeskaderathletinnen und -athleten regelmäßig an Trainingsmaßnahmen, zentralen Lehrgangmaßnahmen oder Veranstaltungen von Bundessportfachverbänden sowie der Verbände im Bereich des Behindertensports teil und

b) hinsichtlich der betroffenen Einrichtung muss eine sportwissenschaftliche, sportmedizinische und physiotherapeutische Betreuung (i. d. R. OSP) sichergestellt werden.

(6) Vorrang hat der Bedarf olympischer und paralympischer Einrichtungen des Spitzensports.

(7) Für den Bedarf nichtolympischer Sportarten sind die nationale und internationale Verbreitung der Sportart, die damit verbundene Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und ihre weiteren Entwicklungsmöglichkeiten maßgebend.

(8) Unter den vorstehenden Aspekten werden alle Maßnahmen zwischen dem BKAmt und dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) nach sportfachlichen Gesichtspunkten abgestimmt. Dabei sind für eine mittelfristige Förderplanung Prioritäten zu bilden. Die Ergebnisse der Abstimmung werden schriftlich dokumentiert.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Art der Zuwendung, Finanzierung und Finanzierungsform

  • Zuwendungsart ist die Projektförderung.
  • Die Finanzierung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Zuwendungen werden unbeschadet der VV Nr. 2 zu § 44 BHO in der Regel als Anteilfinanzierung bewilligt. Über Ausnahmen im Einzelfall zur Finanzierungsart entscheidet das BKAmt.

5.2 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 (1) Im Rahmen der Sportstättenbauförderung können Neubau-, Erweiterungs-, Umbau-, Modernisierungs-, Sanierungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen gefördert werden, die insbesondere folgende Anlagen betreffen:

a) Sporthallen,

b) Sportbäder,

c) Sportplätze (z. B. Spielfelder, Leichtathletikanlagen),

d) Funktionsgebäude und -räume (z. B. Technik- und Sanitäranlagen),

e) Gymnastik-, Konditions- und Krafttrainingsräume,

f) Sozialräume (z. B. Räume für Aufenthalt und Kommunikation), die nach Art, Größe, Lage und Funktion nicht über den Trainingsbedarf des Sports hinausgehen,

g) Spezialanlagen des Sports (z. B. Strömungskanäle, Bob- und Rodelbahnen, Skisprungschanzen).

(2) In angemessenem Umfang kann auch die Erstausstattung mit Geräten, Sportgeräten und sonstigen Einrichtungsgegenständen gefördert werden, soweit diese für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind. Sofern vorhandene Ausstattung nach Abschluss der Baumaßnahme nicht mehr verwendungsfähig ist, kann eine unabdingbare Ersatzbeschaffung ebenfalls in angemessenem Umfang gefördert werden.

(3) Sanierungs-, Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen haben Vorrang, um die vorhandenen Anlagen in ihrer Substanz zu erhalten und zu verbessern; dies gilt insbesondere, wenn Standardanpassungen vorzunehmen sind oder die Sportstätten nicht den behördlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Maßnahme ist zu belegen.

(4) Können Bauunterhaltungsmaßnahmen nach anderen Förderrichtlinien finanziert werden, entfällt eine Förderung nach den Förderrichtlinien Sportstättenbau.

5.2.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere

a) Baumaßnahmen:

  • an Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem professionellen Sport dienen oder gewerbsmäßig, d.h. mit einer Gewinnerzielungsabsicht, betrieben werden,
  • für Zuschauer, insbesondere Tribünenanlagen sowie Sanitär- und Versorgungseinrichtungen, mit Ausnahme von Tribünenplätzen, die für den Aufenthalt einer angemessenen Anzahl an Athletinnen und -athleten während des Trainings notwendig sind,
  • an geförderten Einrichtungen/Anlagen, wenn der Pflicht zur Bauunterhaltung nicht hinreichend nachgekommen worden ist.

b) Ausgaben:

  • für diejenigen Teile der Einrichtung, die nicht der Zweckbestimmung dienen (z. B. Gaststätten, Wohnungen für Hausmeister),
  • für Räumlichkeiten, die von Personal (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) genutzt werden, das nicht am jeweiligen Stützpunkt angestellt ist,
  • für die Umsatzsteuer, sofern der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • für die Leistungsphase 9 „Objektbetreuung“ (HOAI – in der jeweils geltenden Fassung).

Unvorhergesehenes, Rundungsdifferenzen und Sonstiges sind von einer Förderung ausgeschlossen.

5.2.3 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben nach Kostengruppen ergeben sich aus Anlage 1.

5.3 (1) Unter Berücksichtigung der Zielvorgaben (Feststellung des erheblichen Interesses des Bundes an der Förderung) und der langjährigen Erfahrungen (Nutzungsbedarf und -prognose der Einrichtungen durch die Spitzensportlerinnen und -sportler) beteiligt sich der Bund an den Ausgaben für Baumaßnahmen in der Regel wie folgt:

a) am FES bis zu 100 %

b) am KOPT bis zu 100 %

c) an OSP bis zu 70 %

d) am IAT bis zu 67 %

e) an anerkannten BSP bis zu 45 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

(2) Die Zuwendung ist immer auf volle 50 EUR abzurunden.

(3) Die Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

6. Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz

Diese Richtlinie steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ sowie der Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (u. a. „Gesundheit und Wohlergehen“ oder „Nachhaltige Städte und Gemeinden“) und trägt dazu bei, den Sport als wichtigen Wegbereiter für nachhaltige Entwicklung anzuerkennen und sein Potenzial zur Vermittlung von Werten wie Respekt, Diversität, Chancengleichheit und Gerechtigkeit hervorzuheben.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Zusätzlich gelten grundsätzlich die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) nebst Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).

(2) Die spezifischen Belange von Spitzensportlerinnen und -sportlern mit Behinderungen werden bei Maßnahmen des Sportstättenbaus berücksichtigt.

7.1 Die Gewährung der Zuwendung ist insbesondere mit den folgenden Verpflichtungen verbunden:

a) Geförderte Einrichtungen sind in einem nutzungsfähigen Zustand zu halten und die bisher geförderten Investitionen vom Träger der Einrichtung durch Wert erhaltende Maßnahmen (Bauunterhaltung) zu sichern.

b) Geförderte Einrichtungen sind den betroffenen Bundessportfachverbänden oder den Verbänden im Bereich des Spitzensports für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (Nutzungsvorbehalt). Der zeitliche Umfang des Nutzungsvorbehalts orientiert sich an der prozentualen Höhe der Beteiligung des Bundes. Die Nutzung ist vertraglich zu regeln.

7.2 (1) Die mit Bundesmitteln geförderten Sportstätten sind in der Regel mindestens 20 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Die Bindungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme der geförderten Anlage. Im Einzelfall kann das BKAmt während der Bindung im Rahmen des Nutzungsvorbehalts eine Nutzung zu anderen dem Spitzensport dienenden Zwecken zulassen. Wird die Veräußerung der geförderten Einrichtung beabsichtigt, ist zuvor die Zustimmung des BKAmtes einzuholen. Bei Zweckentfremdung der Anlage, bei Veräußerung oder bei sonstigem Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen ist die Zuwendung unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung von 5 v.H. zurückzuzahlen, soweit die Gründe hierfür vom Maßnahmeträger zu vertreten sind. Vor Ablauf der Bindungsfrist entscheidet der Zuwendungsgeber über die weitere Verwendung der Einrichtung oder einen finanziellen Ausgleich. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann über die Einrichtung ohne Wertausgleich frei verfügt werden.

(2) Für Bauunterhaltungsmaßnahmen und für anlässlich von Baumaßnahmen geförderte Ausstattung gilt eine Bindungsfrist von in der Regel 10 Jahren. Die Bindungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Maßnahmen.

7.3 Zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist grundsätzlich zugunsten des Bundes eine brieflose Grundschuld in Höhe des aus Bundesmitteln bewilligten Betrages zu bestellen und grundbuchamtlich einzutragen, sofern sich das Grundstück nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet und die Zuwendung mehr als 50.000 EUR beträgt. Sofern der Maßnahmeträger nicht Eigentümer des Grundstückes ist, ist die Gewährung einer Zuwendung nur zulässig, wenn dem Maßnahmeträger für die Dauer der Zweckbindungsfrist ein vertraglich gesichertes Nutzungsrecht zusteht. Dies kann durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages oder eines sonstigen Vertrages erfolgen. In den Verträgen ist zu regeln, welche Vertragsseite bei Nichteinhaltung der Zweckbindung zur Rückzahlung der Bundeszuwendung verpflichtet ist und wie der Erstattungsanspruch gesichert wird. Die abzusichernden Bundesmittel sollen an rangbereiter Stelle und mindestens im Gleichrang mit evtl. bereitstehenden Landesmitteln im Grundbuch eingetragen werden.

8. Verfahren

8.1 (1) Die grundsätzliche sportpolitische Förderentscheidung trifft das BKAmt. Bewilligungsbehörde ist ebenfalls das BKAmt oder die von ihm ermächtigte Behörde.

(2) Alle Maßnahmen werden vor ihrer Umsetzung grundsätzlich mit den jeweils für den Sport zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt.

(3) Die zuständige Landesbehörde wird im Rahmen der baufachlichen und verwaltungsmäßigen Prüfung eventuell erforderliche zuwendungsrechtliche Maßnahmen (z. B. Rückforderungen einschließlich der Feststellung der Höhe nebst Zinsen, Rückabwicklung) auch hinsichtlich der Bundeszuwendung durchführen.

(4) Maßnahmen, die ohne Zustimmung der Zuwendungsgeber begonnen worden sind, sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Genehmigung des „vorzeitigen Vorhabenbeginns“ begründet keinen rechtlichen Anspruch auf die spätere tatsächliche Förderung des Vorhabens.

8.2 (1) Anträge auf Zuwendung nach dieser Richtlinie können in der Regel erst für Baumaßnahmen ab einer Höhe von 50.000 EUR (Gesamtausgaben) gestellt werden. Es sind die unter Nr. 3.2 der VV zu § 44 BHO aufgeführten Unterlagen beizufügen. Darüber hinaus sind dem Antrag beizufügen:

a) Sportfachliche Stellungnahme der betroffenen Bundessportfachverbände.

b) Beschreibung der Baumaßnahmen und die notwendigen weiteren Unterlagen nach RZBau.

c) Angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Bedarfsanalysen.

d) Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.

(2) Für die Beantragung der Zuwendung ist das diesen Förderrichtlinien anliegende Antragsformular (siehe Anlage 2) zu verwenden.

(3) Der Antrag wird in der Regel von der zuständigen Bauverwaltung baufachlich und vom Land verwaltungsmäßig auch für die zu gewährende Bundeszuwendung geprüft und über die oberste Landesbehörde dem BKAmt zugeleitet. Die baufachliche Prüfung erfolgt dabei unter Anwendung der Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage zur RZBau) zu den VV zu § 44 BHO oder nach den vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften. Die Verpflichtungen nach Maßgabe der NBest-Bau sind zu erfüllen. Im Antrag muss auch die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung – im Einzelnen aufgeschlüsselt – dargelegt werden.

8.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8.4 Der Verwendungsnachweis wird in der Regel von der zuständigen Bauverwaltung baufachlich und vom Land verwaltungsmäßig auch für die gewährte Bundeszuwendung geprüft und über die oberste Landesbehörde der Bewilligungsbehörde zugeleitet. Verzögerungen bei der Erstellung und Vorlage des Verwendungsnachweises sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mit einer Begründung für die Verzögerung mitzuteilen. Die Nichteinhaltung der Mitteilungspflichten sowie die verzögerte Vorlage des Verwendungsnachweises können anderenfalls zur Rückforderung der Zuwendung bzw. zur Verschiebung oder Gefährdung der Bewilligung weiterer Bundeszuwendungen führen.

9. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft und setzt die bisherige FR Bau vom 10. Oktober 2005 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Die Laufzeit ist bis zum 31.12.2028 befristet.

[Anlagen nicht abgedruckt]

 

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