Förderprogramm

Sozial gestaffelte Förderung der Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (E-Auto-Förderung)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Sie sind Privatperson und haben in Deutschland ein ab dem 01.01.2026 erstmals zugelassenes batterieelektrisches Neufahrzeug der Klasse M1 oder ein förderfähiges Plug‑in‑Hybridfahrzeug gekauft oder geleast? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss beantragen.

Volltext

Sie können diese Förderung beantragen, um den Kauf oder das Leasing eines erstmals, im Inland zugelassenen elektrisch betriebenen Fahrzeugs der Klasse M1, also Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern und mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz finanziell unterstützen zu lassen.

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie können die Förderung beantragen, wenn Sie eine natürliche Person sind, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Zudem muss das Fahrzeug auf Sie zugelassen und dem Privatvermögen zugeordnet sein. Sie können keine Förderung erhalten, wenn das Fahrzeug zu Ihrem Betriebsvermögen gehört.

Sie erhalten einen gestaffelten Zuschuss, der sich nach der Höhe ihres zu versteuernden Haushaltseinkommens richtet. Dabei darf das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 80.000 EUR, zuzüglich 5.000 EUR pro förderrelevantem Kind, höchstens jedoch 90.000 EUR nicht übersteigen. Den konkreten Umfang der Förderung sowie die Höhe der Zuwendung je zu versteuerndem Haushaltseinkommen, für Haushalte ohne förderrelevantes Kind, mit einem förderrelevanten Kind sowie mit zwei oder mehreren förderrelevanten Kindern, können Sie Nummer 6 der Förderrichtlinie entnehmen (siehe Verlinkung unter dem Reiter Rechtsgrundlage).

Bei Fragen zur E-Auto-Förderung finden Sie hilfreiche Antworten auf der Webseite „Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“ (siehe weiterführende Links).

Zusatzinfos 

Verfahrensablauf

Die Antragstellung und Bearbeitung erfolgen in den folgenden Schritten:

  • Zunächst muss das förderfähige Fahrzeug erstmals auf die Antragstellerin oder den Antragsteller zugelassen werden.
  • Nach der Zulassung kann der Förderantrag gestellt werden. Der Antrag ist spätestens innerhalb von 12 Monaten nach der Zulassung einzureichen.
  • Der Antrag muss über das elektronische Antragformular auf der Förderzentrale Deutschland (siehe weiterführende Links) gestellt werden.
  • Für die Antragsstellung ist eine digitale Authentifizierung über ein BundID-Konto erforderlich.
  • Für die Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt erforderliche Unterlagen) vollständig bereitzustellen. Unvollständige Anträge oder Anträge, die nicht über das elektronische Antragsformular eingereicht werden, können nicht bearbeitet werden.
  • Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Bewilligungsbehörde prüft Ihren Antrag.
  • Sollte die Prüfung positiv sein, wird Ihnen anschließend die Förderung auf Ihr Konto überwiesen.

Fristen

Die Förderung gilt rückwirkend für Neuzulassungen ab dem 01.01.2026. Der Antrag ist spätestens innerhalb von 12 Monaten nach der Zulassung des Fahrzeugs einzureichen.

rechtliche Voraussetzungen

Um die Förderung zu erhalten, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Einen Antrag können stellen volljährige Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland, auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 3 der Förderrichtlinie zugelassen ist und deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 80.000 EUR nicht übersteigt, zuzüglich 5.000 EUR pro förderrelevantem Kind, höchstens jedoch 90.000 EUR.
  • Ein Kind kann bei der Förderung berücksichtigt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Neuzulassung des förderfähigen Fahrzeugs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dadurch wird zugleich nachgewiesen, dass das Kind im Haushalt der Person lebt, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Als Nachweis dient eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse.
  • Die antragstellende Person kann jemand anderen bevollmächtigen, den Antrag für sie zu stellen.
  • Die E-Auto-Förderung kann je antragstellender Person nur einmal gewährt werden. Eine E-Auto-Förderung mehrerer Fahrzeuge für dieselbe Person ist ausgeschlossen.
  • Die E-Auto-Förderung darf für ein und dasselbe Fahrzeug nur einmal gezahlt werden.
  • Das Fahrzeug darf noch nicht durch die E-Auto-Förderung oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gefördert worden sein. Als vergleichbare staatliche Förderung gilt jede Zuwendung, die denselben Förderzweck verfolgt und unmittelbar die Anschaffungskosten des Fahrzeugs mindert. Bei parallelen Anträgen gilt die frühere Bewilligung.
  • Das Fahrzeug darf nicht zugleich mit öffentlichen Mitteln eines anderen Fördermittelgebers gefördert werden, es sei denn, der jeweilige Fördermittelgeber hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) geschlossen. Eine vorherige Antragstellung bei einer öffentlichen Stelle, die eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMUKN geschlossen hat, ist unschädlich (Anzeigepflicht).
  • Das Fahrzeug muss ab der Erstzulassung mindestens 36 Monate lang in Deutschland auf die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zugelassen bleiben (Mindesthaltedauer). Während dieses Zeitraums darf das Fahrzeug außerdem nicht in ein Betriebsvermögen übernommen werden.

Die genauen Begriffsbestimmungen, welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge gefördert werden, können Nummer 2 der Förderrichtlinie entnommen werden. Die Förderrichtlinie ist unter dem Reiter Rechtsgrundlage verlinkt.

Ausschlussgründe

Sie erhalten keine Förderung, wenn gegen Sie ein Insolvenzverfahren läuft oder beantragt wurde. Das gilt auch, wenn Sie eine Vermögensauskunft abgegeben haben oder dazu verpflichtet sind.

Sprachen

Die Unterlagen sind in deutscher Sprache beziehungsweise in Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

weitere Informationen

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens: Für jede Person, die zum Haushaltsjahreseinkommen beiträgt, sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide einzureichen. Die Bescheide dürfen höchstens 3 Jahre alt sein. Wurde eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben, reicht der gemeinsame Einkommensteuerbescheid beider Partner aus.
  • Nachweis der Anzahl förderrelevanter Kinder: Ist die Anzahl der Kinder bereits aus den eingereichten Einkommensteuerbescheiden ersichtlich, sind keine weiteren Nachweise nötig. Andernfalls kann sie durch einen Kindergeldnachweis der Familienkasse, eine erweiterte Meldebescheinigung oder einen Kindergeldbescheid nachgewiesen werden. Wird ein Kindergeldbescheid eingereicht, muss zusätzlich im Antragsformular bestätigt werden, dass die Angaben noch aktuell sind und die Kinder weiterhin im Haushalt leben.
  • Nachweis der elektrischen Reichweite bei förderfähigen PHEV/REEV mit mehr als 60 g/km CO₂-Ausstoß: Hierfür muss die EU-Konformitätsbescheinigung des Fahrzeugs (CoC) eingereicht werden.

Bei Fragen zur E-Auto-Förderung finden Sie hilfreiche Antworten auf der Webseite „Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“ (siehe weiterführende Links).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung der Richtlinie zur sozial gestaffelten Förderung der Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (E-Auto-Förderung)
vom: 19.05.2026
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
BAnz AT 19.06.2026 B3

Weblink zur Richtlinie

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