Förderprogramm

Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Naturschutz

Konstantinstraße 110

53179 Bonn

Weiterführende Links:
Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unterstützt Ihr Vorhaben, das neue und erprobte Technologien und Verfahren im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege anwendet. Sie schützen, pflegen oder entwickeln mit Ihrem Vorhaben Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich einerseits nach der Art Ihres Vorhabens und andererseits nach der Art der Antragstellenden. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Ihre Projektskizzen und Anträge richten Sie bitte an das Bundesamt für Naturschutz.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland.
  • Von der Antragstellung ausgenommen sind die Länder.
  • Ihr Vorhaben dient der Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis oder der Anwendung beispielhafter Verfahren in diesem Bereich.
  • Ihr Projekt hat Modellcharakter.
  • Ihr Vorhaben hat Bedeutung für den Naturschutz in Deutschland.
  • Sie führen Ihr Vorhaben in Deutschland durch.
  • Sie dürfen mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Erprobungs- und Entwickungsvorhaben im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege

Vom 16. Dezember 1987
[geändert am 29. September 2021]

1 Zuwendungszweck

1.1 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 44, 44a der Bundeshaushaltsordnung (Vorl. VV-BHO) Zuwendungen zur Durchführung von Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (im folgenden: Vorhaben). Die Zuwendungen sollen die Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis oder die Anwendung beispielhafter Verfahren in diesem Bereich ermöglichen, die sonst nicht oder nur erheblich verzögert durchgeführt würden.

1.2 Die Vorhaben sollen dazu beitragen, Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln, dass

a) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

b) die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter

c) die Pflanzen- und Tierwelt sowie

d) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden.

1.3 Zuwendungen können nur gewährt werden, soweit sie der Erfüllung von Bundesaufgaben im Rahmen der Ressortzuständigkeit dienen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der BMU aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Vorhaben, die zum Ziel haben, in den in Nr. 1.2 genannten Bereichen

1. neue Verfahren zu entwickeln,

2. neue Verfahren unter Auswertung oder zur Überprüfung von Forschungsergebnissen oder Erfahrungen anderer Art erstmalig anzuwenden,

3. Technologien und Verfahren aus anderen Anwendungsbereichen zu übertragen,

4. verschiedene bekannte Verfahren neuartig zu kombinieren oder

5. die Anwendung oder Verbreitung erprobter Methoden und Verfahren zur Erreichung des Zuwendungszweckes zu verbessern.

2.2 Für mehrere gleichartige oder ähnliche Vorhaben können Zuwendungen gewährt werden, soweit dies zur besseren oder schnelleren Absicherung oder Verbreitung der Verfahren oder Methoden in dem betreffenden Bereich notwendig ist. Bei der Entscheidung hierüber sind die regional unterschiedlichen Bedingungen zu berücksichtigen.

Die Vorhaben werden grundsätzlich wissenschaftlich betreut.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) mit Ausnahme der Länder sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben dürfen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen (z.B. Auftragserteilung) gilt bereits als Vorhabenbeginn. Der BMU kann im Einzelfall auf Antrag zulassen, dass das Vorhaben vor der Bewilligung begonnen wird.

4.2 Für Vorhaben, die der Erfüllung gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes erlassener Vorschriften zur Beschränkung von Umweltbelastungen dienen, können nur Zuwendungen gewährt werden, wenn

1. die in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Anforderungen zum Schutz der Umwelt erheblich überschritten werden sollen oder

2. das für das Vorhaben gewählte neue Verfahren gegenüber herkömmlichen Verfahren zu einer nachhaltigen Kosteneinsparung oder sonstigen erheblichen Vorteilen führen kann.

Die Verantwortlichkeit des Verursachers für Umweltschäden wird durch die Zuwendung nicht aufgehoben.

4.3 Die Vorhaben müssen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)*) durchgeführt werden. Die Ergebnisse müssen insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)*) verwertet werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden in der Regel als Zuschüsse im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis zur Anteilfinanzierung gewährt; im Einzelfall kann eine Rückzahlung nach Maßgabe der Nebenbestimmungen in Betracht kommen (Hinweis auf Nr. 6.2). Falls wegen der Art des Zuwendungsempfängers und des Vorhabens eine Bemessung der Zuwendung nach Ausgaben nicht sinnvoll ist, kann die Zuwendung auf Kostenbasis bewilligt werden. Ist der Zuwendungsempfänger eine juristische Person des Privatrechts, so kann die Zuwendung auch im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.2 Zuwendungsfähig sind folgende durch das Vorhaben verursachte Ausgaben für:

5.2.1 Voruntersuchungen;

5.2.2 Planung;

5.2.3 Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern, ggf. abzüglich Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter unter 800 DM handelt;

5.2.4 Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck ohne den Erwerb nicht erreicht und dem Zuwendungsempfänger dieser Erwerb auf eigene Kosten nicht zugemutet werden kann;

5.2.5 Pacht unbeweglicher Sachen;

5.2.6 den Betrieb (projektspezifische Betriebsausgaben); die wissenschaftliche Betreuung.

5.3 Im Falle der Anteilfinanzierung wird der Förderungsanteil unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Zuwendungsempfängers im Einzelfall festgesetzt. Der Förderungsanteil beträgt für Ausgaben nach den Nummern 5.2.2 bis 5.2.6 in der Regel bis zu 662/3 von Hundert; er kann in Ausnahmefällen höher festgesetzt werden, insbesondere wenn es sich um besonders risikoreiche Vorhaben handelt oder dem Zuwendungsempfänger aus wirtschaftlichen Gründen nur eine geringe Eigenbeteiligung zugemutet werden kann. Die Ausgaben für Voruntersuchungen und wissenschaftliche Betreuung (Nr. 5.2.1 und Nr. 5.2.7) können in voller Höhe bezuschußt werden.

5.4 Im Falle der Fehlbedarfsfinanzierung wird der Zuschuß in Höhe des Fehlbedarfs festgesetzt, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Betriebsausgaben, die dem Projekt nicht unmittelbar zuzurechnen sind, sowie Folgekosten, die durch das Vorhaben entstehen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach diesen Richtlinien schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen • ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes • nicht aus. Die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber werden bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung des Bundes berücksichtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen • auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheides • dem BMU mitzuteilen.

6.2 Die Abwicklung der Zuwendung richtet sich nach den Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des BMU zur Projektförderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf Ausgabenbasis (ANBest-P-FE-BMU). In diesen Nebenbestimmungen sind insbesondere die Anforderung der Zuwendung, der Nachweis über die Verwendung, die Prüfung des Nachweises sowie die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund und Dritte und eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Erträgen aus diesen Rechten geregelt.

6.3 Die Vorhaben sollen spätestens 3 Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein. Die wissenschaftliche Betreuung kann die Dauer des Vorhabens überschreiten. Die wissenschaftliche Betreuung des Vorhabens umfaßt auch eine wissenschaftliche Nachuntersuchung zur Erfolgskontrolle.

6.4 Beim Erwerb von Grundstücken und ähnlichen Rechten ist grundsätzlich die zweckentsprechende Verwendung dinglich zu sichern.

7 Verfahren

7.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind auf dem anliegenden Formular*) beim BMU vierfach*) einzureichen. 

7.2 Den Antragstellern kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen (z.B. Gesellschaftsvertrag oder Satzung, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes) vorzulegen.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gg. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuschüsse gelten die Vorl. VV zu den § 44, 44a BHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1988 in Kraft.

                        

*) die Förderrichtlinien wurden seit Inkrafttreten noch nicht novelliert und enthalten daher an den mit * gekennzeichneten Stellen nicht mehr aktuelle Angaben und Verweise; zum aktuellen Antragsverfahren siehe Hinweise zur Antragstellung unter Verfahren

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