Förderprogramm

Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen (KoMoNa)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Regionalförderung, Umwelt- & Naturschutz, Smart Cities & Regionen, Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung, Hochschule, Forschungseinrichtung, Öffentliche Einrichtung, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Ansprechpunkt:

Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Stresemannstraße 69–71

10963 Berlin

Weiterführende Links:
Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen (KoMoNa)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrem Projekt den ökologischen Strukturwandel in den Braunkohleregionen voranbringen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) fördert kommunale Modellvorhaben in den deutschen Braunkohleregionen Lausitzer Revier, Mitteldeutsches Revier und Rheinisches Revier. Unterstützt werden Projekte, die ökologische Nachhaltigkeitsziele verwirklichen und die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) umsetzen.

Gefördert werden konzeptionelle Maßnahmen, wie

  • kommunale Nachhaltigkeitskonzepte,
  • kommunales Nachhaltigkeitsmanagement,
  • Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Teilhabe / kommunale und regionale Wettbewerbe und Kampagnen,
  • außerschulische Bildungs- und Kulturprojekte,

sowie investive Maßnahmen, wie

  • nachhaltige, biodiversitätsfördernde Gestaltung von Flächen, Dächern und Fassaden,
  • Maßnahmen für mehr Umweltgerechtigkeit in Quartieren und Stadtteilen,
  • Entsiegelung von Flächen und Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen,
  • naturnahe Gestaltung / Renaturierung von kommunalen und privaten Gewässern sowie deren Ufer,
  • Beiträge für umweltfreundlichen und nachhaltigen Tourismus sowie Freizeit- und Erholungsgestaltung unter besonderer Berücksichtigung der Biodiversitätsförderung,
  • Schaffung von umweltverträglichen Mobilitätskonzepten für nachhaltige Tourismus- und Freizeitgestaltung,
  • außerschulische Umwelt- und Naturschutzbildung.

Eine Kombination konzeptioneller und investiver Maßnahmen wird empfohlen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Je nach Fördernehmerin/Fördernehmer und Art der Maßnahme erhalten Sie

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten und
  • für Maßnahmen im Bereich „Citizen Science“ bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Bitte reichen Sie in der 1. Verfahrensstufe Ihre Projektskizze bei der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH ein.

In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Für die Erstellung Ihrer Projektskizze und Ihres Antrags nutzen Sie bitte das elektronische Antragssystem easy-Online.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie deren Zusammenschlüsse,
  • kommunale Zusammenschlüsse, wie Zweckverbände, Landschaftsverbände, Regionalverbände,
  • Unternehmen,
  • Stiftungen, Vereine und Verbände sowie
  • Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Antragsstellende müssen ihren Sitz oder ihre Niederlassung in den Regionen des Lausitzer Reviers, des Mitteldeutschen Reviers oder des Rheinischen Reviers haben.
  • Investive Maßnahmen müssen freiwillig sein, es darf keine öffentlich-rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung bestehen.
  • Antragstellende, die das Vergaberecht anwenden müssen, haben ein rechtskonformes Ausschreibungsverfahren für Lieferungen und/oder Leistungen durchzuführen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von kommunalen Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen (KoMoNa)

Vom 28. Oktober 2020

1. Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Förderung von kommunalen Modellvorhaben nach dieser Richtlinie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) Kommunen und andere Akteure in Strukturwandelregionen bei der Verwirklichung ökologischer Nachhaltigkeitsziele und dem Einstieg in einen langfristig umweltverträglichen Entwicklungspfad im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS).

Ein ökologisch nachhaltiger Strukturwandel kann insbesondere dann gelingen, wenn die Ideen und der Gestaltungswille aus den Regionen selbst kommen. Ziel ist es daher, Akteure bei der Durchsetzung von mehr Nachhaltigkeit vor Ort zu unterstützen.

Für Städte, Gemeinden und Landkreise sowie kommunale Zusammenschlüsse aus den von der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und dem „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ in den Blick genommenen Kohleregionen des Lausitzer Reviers, des Rheinischen Reviers und des Mitteldeutschen Reviers sollen Anreize gesetzt werden, die Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) auf lokaler und regionaler Ebene zu realisieren. Die DNS bildet den Rahmen für die nationale Umsetzung der Agenda 2030 in Deutschland und ist entlang den 17 globalen Nachhaltigkeitszielen strukturiert.

Ein ökologisch nachhaltiger Strukturwandel wird vor Ort auch durch Unternehmen sowie engagierte Bürgerinnen und Bürger maßgeblich mitgestaltet, die sich z.B. in Vereinen oder Stiftungen organisieren. Mit der Richtlinie sollen daher Anreize gesetzt werden, dass auch diese Akteure zur lokalen und regionalen Umsetzung der DNS beitragen.

Mit der Richtlinie werden zudem geeignete Formate der Vernetzung und des inter- und intraregionalen Austauschs und Lernens gefördert.

Der fachpolitische Ansatz des Förderprogramms KoMoNa geht von einem umfassenden, integrierten Nachhaltigkeits-Verständnis unter besonderer Betonung der ökologischen Nachhaltigkeit aus. Im nicht-investiven Bereich werden konzeptionelle Maßnahmen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS gefördert. Dazu sollen neue modellhafte Ansätze integriert und sektorenübergreifendes Handeln unterstützt werden. Hierfür ist nach dieser Richtlinie ausdrücklich auch die Beschäftigung von zur Zielerreichung notwendigem Personal förderfähig. Die Investitionsförderung konzentriert sich auf die Umsetzung der umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS.

Die Modellvorhaben werden in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt. Als zentrale Auswahlkriterien werden vor allem die Modellhaftigkeit, die Relevanz für die strukturelle Entwicklung und die Fördermitteleffizienz (vgl. Nummer 7.2) jedes einzelnen Projekts angesetzt.

1.2 Bundesinteresse

Der Ausstieg aus der Kohleverstromung ist ein wichtiger Baustein zur Umsetzung des nationalen Klimaschutzplans. Diese Entscheidung fordert die kohlestromerzeugenden Regionen im besonderen Maße. Die Bewältigung des Strukturwandels in den Revieren ist eine gesamtstaatliche Aufgabe und daher von erheblichen Bundesinteresse. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ eingesetzt, die im Januar 2019 einen Abschlussbericht mit Umsetzungsvorschlägen präsentierte. Hierin betont das Gremium die notwendige strukturelle und substanzielle Unterstützung der Reviere und konkretisiert integrierte Handlungsansätze. Ein Kernziel ist es, den Wandel als Chance für zukunftsfeste und nachhaltige Entwicklungen für die Regionen zu begreifen. Vereinbartes Ziel im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist es, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zum Maßstab des Regierungshandelns zu machen. Anfang 2017 wurde die DNS zur Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 beschlossen und kontinuierlich weiterentwickelt. Generell ist die Bundesregierung bestrebt, die Umsetzung der DNS voranzutreiben. Mit KoMoNa trägt das BMU zur Umsetzung der Regierungsziele in den Strukturwandelregionen bei. Die Kohleregionen werden durch die Förderung von Modellvorhaben im Sinne dieser Richtlinie in ihrem Bestreben unterstützt, zu wegweisenden Pilotregionen nachhaltiger Entwicklung zu werden. Die Erfahrungen aus den geförderten Modellvorhaben sollen wechselseitig in den oben genannten Kohleregionen geteilt werden und in die Strukturentwicklung der anderen Kommunen und Regionen in den Revieren einfließen. Eine nachhaltige Transformation in ökologischer, sozialer und ökonomischer Hinsicht mit überregionalem Charakter in den oben genannten Kohleregionen liegt mithin im unmittelbaren Bundesinteresse.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO sowie den dazugehörigen allgemeinen Nebenbestimmungen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung ist keine Dauerförderung.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Allgemeine Förderfähigkeit, Förderschwerpunkte und Fördermodule

Förderfähig sind vorrangig Modellvorhaben von gesamtstaatlicher, überregionaler oder regionaler Bedeutung, die grundsätzlich geeignet sind, einen ökologisch nachhaltigen Strukturwandel in den unter Nummer 3.1 genannten Regionen in beispielgebender und maßstabsetzender Weise zu erreichen und dabei gleichzeitig neue integrierte und sektorenübergreifende Handlungsansätze zu erproben. Die Vorhaben sollen die jeweiligen regionalen Besonderheiten herausstellen, sich von diesen ableiten beziehungsweise auf diese beziehen.

Im nicht-investiven Bereich können ökologische, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Vorhaben gemäß Nummer 2.2 gefördert werden, die der Umsetzung der DNS und ihrer Ziele auf kommunaler und regionaler Ebene in ihrer Gesamtheit dienen. Sie dürfen den umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulaten beziehungsweise Zielen der DNS dabei nicht zuwiderlaufen.

Die investive Förderung gemäß Nummer 2.3 konzentriert sich auf Maßnahmen zur Umsetzung der umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS. Die investiven Modellvorhaben haben möglichst einen integrativen Charakter im Sinne sich wechselseitig stärkender Wirkungen der ökologischen, sozialen und ökonomischen Nachhaltigkeitsdimensionen.

Die Förderung umfasst die unter Nummer 2.2 und Nummer 2.3 genannten Fördermodule. Die Kombination beider Bereiche wird empfohlen, ist aber keine Fördervoraussetzung.

2.2 Förderung konzeptioneller Beiträge zur Umsetzung der DNS sowie regional ausgerichteter, beteiligungsorientierter Maßnahmen zur Vernetzung und Identitätsstärkung

a) Förderung von Nachhaltigkeitskonzepten und personelle Unterstützung für ein kommunales Nachhaltigkeitsmanagement als

aa) Initialvorhaben

Gefördert wird die Erstellung eines Nachhaltigkeitskonzepts unter Federführung einer/s kommunale/n Nachhaltigkeitsmanagers/in.

Der Bewilligungszeitraum für das Initialvorhaben beträgt in der Regel maximal 24 Monate. Es sollte angestrebt werden, das Nachhaltigkeitskonzept spätestens 18 Monate nach Beginn des Bewilligungszeitraums abzuschließen. Spätestens ist das Nachhaltigkeitskonzept aber innerhalb des Bewilligungszeitraums von 24 Monaten abzuschließen. Während des Bewilligungszeitraums ist mindestens eine im Nachhaltigkeitskonzept verankerte Maßnahme zu initiieren und umzusetzen.

bb) Anschlussvorhaben beziehungsweise Umsetzungsvorhaben für ein bereits vorhandenes Nachhaltigkeitskonzept

Zur Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzeptes und der darin verankerten Maßnahmen wird ein hierfür zusätzlich in der Kommune beschäftigtes Nachhaltigkeitsmanagement gefördert (Stelle für Nachhaltigkeitsmanagement). Aufgabe dieses Fachpersonals ist die Koordination der Umsetzung, Initiierung und Steuerung der Maßnahmen sowie Monitoring der Ergebnisse.

Voraussetzung für die Förderung eines Anschlussvorhabens ist ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums der/s Antragstellerin/s zur Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzeptes gemäß lit. aa). Gefördert wird ebenfalls die Umsetzung eines aktuell verbindlichen Nachhaltigkeitskonzepts, dass nicht zuvor über ein Initialvorhaben gemäß lit. aa) gefördert wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass das vorhandene Nachhaltigkeitskonzept vergleichbar mit einem nach dieser Richtlinie förderfähigen Nachhaltigkeitskonzept (vgl. nachfolgend) ist und vom obersten Entscheidungsgremium der/s Antragstellerin/s beschlossen wurde.

Der Bewilligungszeitraum des Anschlussvorhabens beträgt in der Regel maximal 36 Monate. Wurde bereits ein Initialvorhaben gefördert, ist der Antrag für das Anschlussvorhaben spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des Initialvorhabens nach lit. aa) bei der zuständigen Projektträgerin (vgl. Nummer 7.1) einzureichen, um einen möglichst lückenlosen Übergang zwischen beiden Förderphasen zu ermöglichen.

Für den Fördertatbestand in lit. aa) und für den Fördertatbestand in lit. bb) im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitskonzepten gemäß lit. bb) Satz 5 gilt:

Das Nachhaltigkeitskonzept

  • zeigt insbesondere langfristige Ziele und konkrete - auch digitalbasierte - Maßnahmen zur Umsetzung nachhaltiger Kommunal- und/oder Regionalentwicklung in der jeweiligen Kommune/Region auf. Hierzu sind vor allem die operativen Ziele, geeignete Mittel und Methoden mit konkretem Bezug auf die Kommune/Region darzustellen, die unter Einbeziehung der relevanten Akteure vor Ort erarbeitet wurden;
  • übersetzt bestehende Postulate und Ziele zur nachhaltigen Entwicklung auf internationaler, nationaler, regionaler Ebene (insbesondere Agenda 2030/SDGs, mit Schwerpunkt DNS, Nachhaltigkeitsstrategien der Länder) auf die Gegebenheiten und Handlungsmöglichkeiten vor Ort und berücksichtigt bisherige Aktivitäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung auf lokaler Ebene;
  • berücksichtigt im Sinne eines integrierten Ansatzes alle Nachhaltigkeitsdimensionen, indem es insbesondere auch auf Querbezüge und mögliche Zielkonflikte eingeht;
  • enthält geeignete Controlling- und Managementinstrumente;
  • zeigt auf, welche Maßnahme(n) aus dem Nachhaltigkeitskonzept im Rahmen des Bewilligungszeitraums umgesetzt wird/werden.

Der/die Nachhaltigkeitsmanager/-in

  • übernimmt die Federführung der Konzeptentwicklung bei Initialvorhaben gemäß lit. aa);
  • verankert das Nachhaltigkeitskonzept vor Ort, gewährleistet während der Konzeptentwicklung nach lit. aa) eine partizipative Zieldefinition, Maßnahmenauswahl und -erarbeitung und die Einbeziehung der relevanten Akteure vor Ort;
  • ist maßgeblich für die Koordination der Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzeptes gemäß lit. bb), insbesondere der darin verankerten Maßnahmen verantwortlich und nutzt hierbei partizipative Ansätze;
  • initiiert Vorhaben und Projekte in Kooperation mit den relevanten Akteursgruppen innerhalb und außerhalb der Kommunalverwaltung und unterstützt deren Umsetzung;
  • organisiert den Wissensaustausch und Wissenstransfer und
  • trägt maßgeblich zur Stärkung kommunaler Nachhaltigkeitsstrukturen sowohl während der Konzepterstellung als auch bei der Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzeptes bei.

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Sach- und Personalausgaben für den Einsatz einer/-s kommunalen Nachhaltigkeitsmanagerin/-s, die/der im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird, von bis zu 24 Monaten zur Koordination der Erstellung eines Nachhaltigkeitskonzepts und der Umsetzung mindestens einer Maßnahme aus dem Nachhaltigkeitskonzept nach lit. aa) sowie ggf. zusätzlich
  • von bis zu 36 Monaten für die Initiierung und Umsetzung von Maßnahmen des Nachhaltigkeitskonzeptes nach lit. bb).
  • die professionelle Begleitung und Unterstützung des/r Nachhaltigkeitsmanagers/in durch fachkundige externe Dienstleister/innen bei der Konzeption und Koordinierung von Prozessen sowie begleitender Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Beteiligung relevanter Akteursgruppen in dem dafür notwendigen Umfang.
  • Sachausgaben für die Akteursbeteiligung und begleitende Öffentlichkeitsarbeit

Der notwendige Umfang der beantragten Positionen ist im Antrag darzulegen und zu begründen.

Die (Anschluss-)Förderung bereits bestehender Management- oder Koordinationsstellen, die anderweitig gefördert werden beziehungsweise wurden, ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Anschlussförderung gemäß lit. bb).

Sofern die Antragsberechtigten bereits über Managementstellen mit Bezug zur Nachhaltigkeit verfügen, haben sie bei der Beantragung der Förderung die für den/die Nachhaltigkeitsmanager/in vorgesehenen Aufgaben klar darzustellen und zu beschreiben, wie diese sich mit den Aufgaben der bestehenden Managementstelle sinnvoll ergänzen. Die Aufgaben dürfen sich nicht mit den Aufgaben bestehender Managementstellen überschneiden. Die Antragsberechtigten haben daher bei der Beantragung darzustellen, wie sich die vorgesehenen Aufgaben von den Aufgaben bestehender Managementstellen unterscheiden und abgrenzen. Zusätzliche Personalstellen ergänzend zu bereits vorhandenem Stammpersonal für Aufgaben des kommunalen Nachhaltigkeitsmanagements sind nur dann förderfähig, wenn die Einstellung für ein deutlich abgrenzbares Aufgabenprofil für den Bewilligungszeitraum erfolgt.

Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die Überschneidungen zur Förderung von Klimaschutzkonzepten und Klimaschutzmanagern/innen sowie Energie- und Umweltmanagementsystemen gemäß der Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative aufweisen.

b) Mit dem Ziel der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Nachhaltigkeitspostulate und Ziele der DNS sowie deren Umsetzung und zur Motivation zu einem nachhaltigkeitsbetonten Handeln in der Kommune beziehungsweise Region werden Maßnahmen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und von Teilhabeformaten im Bereich der umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Nachhaltigkeitsziele sowie Maßnahmen zur Stärkung der lokalen beziehungsweise regionalen Zivilgesellschaft gefördert. Gefördert werden insbesondere auch nachhaltigkeitsbezogene kommunale und regionale Wettbewerbe und Kampagnen, die die Umsetzung der DNS unterstützen. Sofern eine in Nummer 3.1 genannte Kommune nicht selbst Antragstellerin ist, muss zur Erreichung nachhaltiger Effekte eine Einbindung des Vorhabens in kommunale Kontexte sichergestellt werden.

c) Gefördert werden außerschulische Bildungs- und Kulturprojekte im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit und der Umweltbewusstseinsbildung mit Fokus auf Empowerment von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Region und Bezug zu Konzepten einer Bildung für nachhaltige Entwicklung. Die Projekte sollen einen starken Fokus auf die Durchführung von konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit legen. Junge Menschen sollen aktiv an der Durchführung der Projekte beteiligt werden. Der Antragsteller hat darzulegen, wie dies gelingen kann. Innovative Klimaschutzprojekte im Bildungsbereich sind nicht förderfähig.

2.3 Investive Maßnahmen zur Umsetzung der umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS

a) Gefördert werden Investitionen zur Herstellung, zum Schutz sowie zur Qualifizierung und Vernetzung von nachhaltigen, biodiversitätsfördernden Frei- und Grünflächen, Straßenbegleitgrün sowie Dach- und Fassadenbegrünung, insbesondere für insektenfreundliche Ökosysteme/Umgebungen. Dies umfasst auch Investitionen für die Umstellung auf ein nachhaltiges, ökologisch ausgerichtetes Pflegemanagement. Eine anschließende Förderung der laufenden Pflege im Rahmen des eingeführten Pflegemanagements ist ausgeschlossen.

b) Gefördert werden Maßnahmen in Quartieren und Stadtteilen, die durch Umweltprobleme sowie in Bezug auf die soziale und gesundheitliche Lage mehrfach belastet sind. Die Maßnahmen sollen einen Beitrag zu mehr Umweltgerechtigkeit leisten, indem sie wohnortnah eine Konzentration von Umweltbelastungen vermeiden oder abbauen sowie soziale oder gesundheitsfördernde Wirkungen für Bewohnerinnen und Bewohner unterstützen. Förderfähig sind in diesem Sinne Maßnahmen zur Erhöhung der Quantität, der Zugänglichkeit sowie der Qualität von Frei- und Grünflächen oder die Schaffung von entsprechenden Orten zur Freizeitgestaltung, insbesondere zur Begegnung, Bewegung und Erholung sowie für Umwelterlebnisse und zur Umweltbildung.

c) Gefördert werden Investitionen zur vollständigen Entsiegelung

aa) brachgefallener Anlagen/Flächen oder überdimensionierter Verkehrsflächen und Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen, zwecks Nutzung als naturnahe biodiversitätsfördernde Grün- und Erholungsräume (Nachnutzung).

bb) Teilentsiegelung der in lit. c) aa) genannten Flächen, bei denen mindestens 50 Prozent der Fläche unversiegelt und anschließend als naturnahe biodiversitätsfördernde Grün- und Erholungsräume genutzt werden sowie maximal 50 Prozent der Fläche durch wasserdurchlässige Belagalternativen (z.B. Schotterrasen, Rindenmulch, Rasengittersteine aus Recyclingmaterialien/nachhaltigen Baustoffen) ersetzt werden.

Die Maßnahmen haben insbesondere den bodenschutzrechtlichen und geltenden technischen Anforderungen zu entsprechen. Der/die Antragsteller/-in hat sicher zu stellen, dass als Folge der Entsiegelung keine Boden- und Grundwassergefährdungen entstehen. Die Entsiegelung muss zu einer Entkopplung der Fläche von der Kanalisation führen. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern. Es darf keine Weiterleitung des Niederschlagswassers über Notüberläufe oder vergleichbare Konstruktionen in die Kanalisation erfolgen.

Zuwendungsfähig sind:

  • alle im direkten Zusammenhang mit der Entsiegelung, Teilentsiegelung und Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen und der jeweiligen Nachnutzung anfallenden Planungs-, Material- und Baukosten sowie
  • Kosten für eine fachgerechte Entsorgung des alten Bodenbelags.

Der/die Antragsteller/-in hat der zuständigen Projektträgerin (vgl. Nummer 7.1) nachzuweisen,

  • dass der Zustand der Fläche oder deren Teilbereiche einer Entsiegelung nicht entgegenstehen (z.B. schutzwürdige Fläche aufgrund ihres Arten- und Vegetationsbestands; Ausgrenzung bestimmter schutzwürdiger Bereiche, in der besondere Vorkehrungen zum Schutz von Pflanzen und /oder Tieren beachtet werden müssen)
  • auf Anforderung, dass die Maßnahmen im Einklang mit den maßgeblichen baurechtlichen Vorgaben stehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind (ehemals) militärisch oder durch den Bergbau genutzte Flächen. Maßnahmen auf Altlastenverdachtsflächen und Altlastenflächen sind grundsätzlich förderungsfähig, wenn damit nennenswerte Beiträge zur Entsiegelung und zur Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen erbracht werden. Die Gefahrenabwehr steht dabei nicht im Vordergrund. Das nach BBodSchG festgelegte Erbringen von Störerpflichten bleibt unberührt.

d) Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen, die durch naturnahe Gestaltung oder Renaturierung von Flächen, kommunalen und privaten Gewässern sowie deren Ufern zur Schaffung oder maßgeblichen Steigerung von Biodiversität, insbesondere von Insekten, beitragen. Gefördert werden zudem Investitionen in die Wiederherstellung, Renaturierung und nachhaltige Entwicklung von kommunalen oder privaten Gewässern mit dem Ziel einer maßgeblichen Verbesserung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Gewässer, des lokalen Kleinklimas sowie der Schaffung eines attraktiven Lebensumfelds. Positive Effekte für den vorsorgenden Hochwasserschutz sowie das Starkregenmanagement sind erwünscht. Die zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz und das Starkregenmanagement haben.

Die Verbesserung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Gewässer ist anhand der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) in der jeweils geltenden Fassung samt maßgeblichen Anlagen zu bewerten. Dabei ist eine Maßnahme als förderfähig zu bewerten, wenn sie eine signifikante Verbesserung mindestens einer biologischen Umweltqualitätskomponente erwarten lässt.

e) Gefördert werden Investitionen, die zur Schaffung oder maßgeblichen Steigerung von Biodiversität beitragen und einem umweltfreundlichen und nachhaltigen Tourismus sowie umweltfreundlicher und nachhaltiger Freizeit- und Erholungsnutzungen für die ortsansässige Bevölkerung dienen. Hierzu zählen:

aa) Investitionen zur maßgeblichen Verbesserung der Gewässer- beziehungsweise Wasserqualität sowie Renaturierung von Gewässern mit dem Ziel der Steigerung der Biodiversität, Nachhaltigkeit sowie naturverträglicher touristischer Nutzung oder naturverträglicher Freizeit- und Erholungsnutzung oder einer anderweitigen Attraktivitätssteigerung der Region. Positive Effekte für den vorsorgenden Hochwasserschutz sowie das Starkregenmanagement sind zudem erwünscht. Die zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz und das Starkregenmanagement haben. Ausgenommen von der Förderung sind Kläranlagen, direkte Altlastensanierung aus Tagebauaktivitäten sowie Auenschutz/-erhalt an Bundeswasserstraßen.

bb) Investitionen zur Schaffung, zum Erhalt und Ausbau und zur Vernetzung von Biotopen (Biotopvernetzung, § 21 BNatSchG), Lebensräumen und sonstigen ökologisch bedeutsamen Flächen zur Aufwertung von Gebieten, die im Rahmen eines Biodiversitätsmanagementplans (z.B. Landschaftsplan, Schutzgebiets-Managementplan) oder ähnlichen Plänen auch eine touristische Nutzung oder Freizeit- und Erholungsnutzung des Gebietes oder der Region vorsehen und der Erlebbarmachung der biologischen Vielfalt dienen,

cc) Investitionen, die zur Steigerung der Biodiversität sowie zur Schaffung beziehungsweise Weiterentwicklung einer nachhaltigen touristischen oder freizeit- und erholungsbezogenen Angebotsgestaltung beitragen, z.B. Ausweisung von Schutzgebieten und Erholungsflächen, Maßnahmen zur Besucherinformation, -sensibilisierung und –lenkung, Maßnahmen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen Tourismus bzw. Freizeitnutzung und Naturschutz sowie Unterstützung oder Umsetzung umweltverträglicher Mobilitätskonzepte für nachhaltige Tourismus- und Freizeitgestaltung zur Stärkung des nichtmotorisierten Individualverkehrs. Der Alltagsradverkehr ist von der Förderung ausgeschlossen.

f) Gefördert werden investitionsbegleitende und investive Maßnahmen zur außerschulischen Umwelt- und Naturschutzbildung. Hiervon umfasst ist auch die Förderung von Community Building, Citizen Science (Bürgerwissenschaften) als didaktische Methode der Natur- und Umweltbildung und die Koordination von sozialem Austausch und Engagement. Innovative Klimaschutzprojekte im Bildungsbereich sind nicht förderfähig. Nicht förderfähig sind investive Fördertatbestände, die bereits über Förderrichtlinien und Förderbekanntmachungen der Nationalen Klimaschutzinitiative des BMU gefördert werden.

Die Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 a) bis e) sind im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen auf Basis aktueller integrierter Stadtentwicklungskonzepte nur dann förderfähig, wenn sie deren Umsetzung ergänzen und unterstützen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die nachfolgend aufgeführten Kommunen oder ihre Zusammenschlüsse in den von der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und dem Strukturstärkungsgesetz benannten Regionen des Lausitzer Reviers, des Mitteldeutschen Reviers und des Rheinischen Reviers gemäß der Tabelle zu Nummer 3.1.

Antragsberechtigt sind zudem die nachfolgend genannten Antragsteller/innen, die in den in der Tabelle zu Nummer 3.1 aufgeführten Kommunen ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben. Einen Antrag können demnach stellen:

3.1.1 Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie ein zum Zweck des Antrages initiierter Zusammenschluss von Kommunen;

3.1.2 Kommunale Zusammenschlüsse, wie z.B. Zweckverbände, Landschaftsverbände, Regionalverbände;

3.1.3 Unternehmen; für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt;

3.1.4 Stiftungen, Vereine und Verbände;

3.1.5 Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen.

Die Projekte können auch von mehreren der in Nummer 3.1 genannten Körperschaften, Personengesellschafen oder Stiftungen im Verbund durchgeführt werden. In diesen Fällen regeln die Partner eines solchen Verbundvorhabens ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung und benennen eine/n Koordinator/in, der/die als zentraler Ansprechpartner/-in für den Fördermittelgeber agiert und sicherstellt, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammenarbeiten, und dass die Ergebnisse zusammengeführt werden. Hierfür gelten auch die Regelungen nach Nummer 6.3. Eine grundsätzliche Übereinkunft über die Aufgabenverteilung ist bereits vor einer Förderentscheidung zu treffen. Sofern Unternehmen und öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen kooperieren, gelten neben den beihilferechtlichen Regelungen dieser Richtlinie auch die Regelungen der Nummer 2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (Abl. EU 2014/C 198/01). Auf der Grundlage der Anwendung dieser Vorschriften ist auszuschließen, dass im Rahmen einer solchen Kooperation Unternehmen, neben der Förderung nach dieser Richtlinie, mittelbare staatliche Beihilfen durch öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen gewährt werden. Soweit eine mittelbare Beihilfe ausgeschlossen werden kann, kann für Projekte, die gemäß Nr. 5.2 a), b) und e) dieser Richtlinie gefördert werden, ohne Einschränkung mit öffentlich finanzierten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen kooperiert werden.

Für die Förderung von Nachhaltigkeitskonzepten und eines kommunalen Nachhaltigkeitsmanagements nach Absatz 2.2. a) sind abweichend von den oben genannten allgemeinen Grundsätzen zur Antragsberechtigung nur die unter Nummer 3.1.1. genannten Städte, Gemeinden und Landkreise beziehungsweise ein zum Zweck des Antrages initiierter Zusammenschluss von Kommunen antragsberechtigt.

Tabelle zu Nummer 3.11)

Lausitzer RevierMitteldeutsches RevierRheinisches Revier

in Brandenburg:
Landkreis Dahme-Spreewald
Landkreis Elbe-Elster
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Landkreis Spree-Neiße
Stadt Cottbus

in Sachsen:
Landkreis Bautzen
Landkreis Görlitz

in Sachsen:
Landkreis Leipzig
Landkreis Nordsachsen
Stadt Leipzig

in Sachsen-Anhalt:
Burgenlandkreis
Saalekreis
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Landkreis Mansfeld-Südharz
kreisfreie Stadt Halle

in Nordrhein-Westfalen:
Kreis Düren
Kreis Euskirchen
Kreis Heinsberg
Rhein-Erft-Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Stadt Mönchengladbach
Städteregion Aachen

3.2 Keine Antragsberechtigung

Nicht antragsberechtigt sind die Bundesländer sowie deren Einrichtungen. Von der Förderung ausgeschlossen sind zudem Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern die oder der Antragstellende eine juristische Person ist, für die Inhaberin oder den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Einzelpersonen werden nicht gefördert.

4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, welche die allgemeinen und besonderen Förderziele und Förderbedingungen unter Nummer 2 dieser Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragsteller/innen beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Die unter Nummer 2.3 genannten Flächen, Grundstücke, Gewässer und bauliche Anlagen (insbesondere Gebäude) müssen sich im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der/s Antragstellerin/s befinden. Sofern sich die in Nummer 2.3 genannten Flächen, Grundstücke, Gewässer oder bauliche Anlagen nicht im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des/der Antragstellers/-in befinden, muss der/die Antragsteller/-in über diese Flächen, Grundstücke, Gewässer oder bauliche Anlagen bspw. im Rahmen abgeschlossener Nutzungs- oder Gestattungsverträge in der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 b) im hinreichenden Umfang verfügen können oder die Flächen, Grundstücke oder bauliche Anlagen müssen für diesen Zeitraum (vgl. Nummer 4 b)) dem öffentlichen Verkehr im Sinne des jeweils geltenden Landesstraßenrechts gewidmet sein. Es gehört zu den Obliegenheiten des/der Antragstellers/-in, zu prüfen, dass die Ausgestaltung des Verfügungsverhältnisses im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben steht (vgl. auch Nummer 6.3).

b) Im Rahmen der unter 2.3. a) bis e) genannten investiven Maßnahmen werden nur freiwillige Maßnahmen gefördert. Muss eine investive Maßnahme entsprechend einer öffentlich-rechtlichen/gesetzlichen Verpflichtung (z.B. Auflage in einer Baugenehmigung; Ausgleichsverpflichtung; in Sanierungsgebieten, für die ein Bebauungsplan Festsetzungen zur Entsiegelung enthält) durchgeführt werden, ist sie nach dieser Richtlinie nicht förderfähig. Werden im Rahmen eines Gesamtprojekts sowohl freiwillige als auch gesetzlich verpflichtende Maßnahmen durchgeführt, so sind nur die zusätzlichen, also über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden, freiwilligen Maßnahmen förderfähig.

c) Zuwendungsempfänger, die nach Maßgabe der für sie geltenden Nebenbestimmungen verpflichtet sind, Vergaberecht anzuwenden, haben ein rechtskonformes Ausschreibungsverfahren für Lieferungen und/oder Leistungen im Rahmen des Vorhabens durchzuführen. Soweit die Auftragsvergabe nicht auf Grundlage eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens erfolgen muss, ist die Marktkonformität des Auftrags auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe hierzu die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, EU-ABl. C 262 vom 19.07.2016, 4.2.3.).

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt.

5.2 Finanzierungsart und -form, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Form nicht rückzahlbarer Zuwendungen (Zuschuss) als Anteilsfinanzierung. Die Obergrenzen der Förderquoten betragen entsprechend der nachfolgenden Anforderungen je nach Fördernehmer/-in und Fördergegenstand zwischen 75 Prozent und – abgesehen von der in Nr. 5.2 lit. e) geregelten Ausnahme – 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten. Es wird vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vgl. Nummer 6.3) wie folgt gefördert:

a) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit nicht-wirtschaftlicher Betätigung, insbesondere Kommunen, sowie bei juristischen Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüssen, die gemeinnützig im Sinne der §§ 51ff. Abgabenordnung (AO) sind beziehungsweise ersatzweise, bis zur Erlangung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51ff. AO den Nachweis der Stellung eines erfolgsversprechenden Antrags auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen, beträgt die Förderquote bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten.

b) Bei finanzschwachen Kommunen beträgt die Förderquote 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Voraussetzung ist der Nachweis

  • eines nach dem jeweiligen Landesrecht aufgestellten und genehmigten Konzepts zur Haushaltssicherung, oder
  • der Durchführung eines Haushaltssicherungsverfahrens mit noch nicht genehmigtem Konzept zum Zeitpunkt der Antragstellung, oder
  • einer Finanzschwäche der Kommune über Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen und in den folgenden zwei Haushaltsjahren, wenn das Landesrecht generell kein Konzept zur Haushaltssicherung vorsieht.

In letzteren beiden Fällen ist die entsprechende Haushaltslage durch die Kommunalaufsicht zu bestätigen.

c) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts mit wirtschaftlicher Betätigung, sowie bei Personengesellschaften, die nicht als juristische Person gelten (z.B. in der Rechtsform der GbR), beträgt die Förderquote bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten.

Abweichende Regelungen gelten zu folgenden Fördergegenständen:

d) Für Maßnahmen im Bereich Radverkehr, die zur Unterstützung von umweltverträglichen Mobilitätskonzepten gemäß Nummer 2.3 lit. e) cc) durchgeführt werden und einen Beitrag zum umweltverträglichen und nachhaltigen Tourismus leisten, beträgt die Förderquote für finanzschwache Kommunen gemäß lit. b) bis zu 90 Prozent, für alle anderen Fördernehmer bis zu 75 Prozent.

e) Für Maßnahmen im Bereich „Citizen Science“ (Bürgerwissenschaften) gem. 2.3 lit. f) kann an kommunalen außerschulischen Bildungseinrichtungen (z.B. Volkshochschulen), Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vgl. Nummer 6.3), ausnahmsweise eine Förderung bis zu 100 Prozent gewährt werden. Eine Vollfinanzierung wird ausnahmsweise lediglich dann gewährt, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszweckes insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten

Zuwendungsfähig sind die vorhabenbedingten Ausgaben beziehungsweise im Ausnahmefall Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2 üblicherweise anfallen. Dies gilt insbesondere für

  • das für die Vorhabendurchführung erforderliche Personal, insbesondere Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird (z.B. Nachhaltigkeitsmanager/in). Voraussetzung ist, dass das Personal bei der/dem Antragsteller/in angestellt ist.
  • Aufträge an Dritte
  • Sachausgaben und Reisekosten (z.B. Ausgaben für Dienstreisen einschließlich der Teilnahmekosten für zweckentsprechende Weiterqualifizierungen (zusätzliche Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote) im Aufgabenbereich der Nachhaltigkeitsmanagerin beziehungsweise des Nachhaltigkeitsmanagers.)
  • Investive Ausgaben
  • begleitende Öffentlichkeitsarbeit zur Kommunikation der Maßnahmen unter Nummer 2, die dazu beitragen, das gesellschaftliche Bewusstsein für Nachhaltigkeit, vor allem die ökologische Nachhaltigkeit, zu stärken.

Im Ausnahmefall kommen für gewerbliche Unternehmen auch Zuwendungen auf Kostenbasis unter den in den VV Nummer 13a zu § 44 BHO vorgesehenen Voraussetzungen in Betracht, wenn diese über ein geordnetes Rechnungswesen (im Sinne der Nr. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP) verfügen.

Ergänzend zu den hier genannten zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise im Ausnahmefall Kosten sind die unter Nummer 2.2 lit. a) sowie unter Nummer 2.3 lit. c) genannten konkretisierenden Angaben zu den zuwendungsfähigen Positionen bei der Antragstellung zu beachten.

5.4 Mindestzuwendungshöhe

Die Höhe der beantragten Zuwendungen muss so bemessen sein, dass sich die jeweilige Mindestzuwendung ergibt. Die Mindestzuwendung für die Förderschwerpunkte „nachhaltigkeitsbezogene kommunale und regionale Wettbewerbe und Kampagnen“ gemäß Nummer 2.2 lit. b) beträgt 15.000,00 EUR. Für alle anderen Förderschwerpunkte gilt eine Mindestzuwendung in Höhe von 50.000,00 EUR.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteil des Zuwendungsbescheids

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis) sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften sowie Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

6.2 Einverständnis der Antragsteller beziehungsweise Zuwendungsempfänger

Antragsteller beziehungsweise Zuwendungsempfänger haben ihr Einverständnis zu erklären, dass das BMU

a) auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert;

b) Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;

c) geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;

d) die Daten des Zuwendungsempfängers für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürgerbeteiligung oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMU geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.

6.3 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit. Es gehört zu den Obliegenheiten der/s Antragstellerin/s, diese zu prüfen. Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

Beihilferechtliche Unbedenklichkeit kann bspw. gegeben sein bei Maßnahmen auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebrauch (auch Ufern) oder öffentlichen Gewässern, die der Öffentlichkeit uneingeschränkt und kostenfrei zugänglich sind, für die keine Benutzungsgebühren erhoben werden und die auch im Übrigen durch den/die Antragsteller/in nicht wirtschaftlich genutzt werden, und bei Maßnahmen auf, in oder an Gebäuden (z.B. Fassaden- und Dachbegrünungen), die der Öffentlichkeit uneingeschränkt und kostenfrei zugänglich sind und die auch im Übrigen nicht wirtschaftlich genutzt werden. Darüber hinaus liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Regel nicht vor, wenn die Angebote kostenfrei erfolgen und der Öffentlichkeit zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich sind.

Sollte die Zuwendung jedoch als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung entweder

a) als Umweltschutzbeihilfe auf Grundlage von Abschnitt 7 beziehungsweise Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Abschnitt 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) oder

b) als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf „De-minimis“-Beihilfen („De-minimis“-Verordnung, EU-ABl. EU 2013, L 352 vom 24.12.2013, S. 1/1).

Zu lit. a):

Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können durch die EU-Kommission im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden. Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO und von Unternehmen, die aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO einer Rückforderungsanordnung unterliegen. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität der Artikel 36, 45 und 55 AGVO.

Zu lit. b):

Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt werden soll, ist vom/von der Antragsteller/-in eine Erklärung abzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe der/die Antragssteller/-in im laufenden und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200.000,00 Euro nicht übersteigt.

Der/die Zuwendungsempfänger/-in erhält eine „De-minimis-Bescheinigung“ über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

6.4 Kumulierung

Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen (Doppelförderung). Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z.B. Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) bis zu 100 Prozent ist möglich – wobei eine Vollfinanzierung durch öffentliche Zuschüsse nur ausnahmsweise in Betracht kommt –, wenn dem keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen (vgl. Nummer 6.3). Insbesondere darf weder der maximale nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag bzw. die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Der/die Zuwendungsempfänger/-in ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn er andere Fördermittel beantragt oder in Anspruch nimmt.

6.5 Dokumentation

Die Zuwendungsempfänger haben über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite (alternativ auf eine vergleichbare geeignete Weise) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Maßnahmen erreichten Umsetzung der Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS, soweit Maßnahmen unter Nummer 2.2 dieser Richtlinie gefördert werden, und der umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS, soweit Investitionen unter Nummer 2.3 dieser Richtlinie gefördert werden, der Bürgerbeteiligung, soweit sie erfolgt, sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten, zur Verfügung zu stellen.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet

a) die Vorgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zu beachten und diese aktiv zu unterstützen;

b) bei investiven Maßnahmen am Standort des Vorhabens, bei Druckerzeugnissen oder Veröffentlichungen im Internet auf die Förderung in geeigneter Form gut sichtbar hinzuweisen.

c) Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können;

d) Informationen oder Unterlagen an ein vom BMU oder vom unter Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie genannte Projektträgerin beauftragtes wissenschaftliches Institut weiterzugeben sowie auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben beziehungsweise Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten;

e) die im Rahmen des Förderprojektes umgesetzten Modellprojekte/Vorhaben einzeln nachvollziehbar zum Zweck der Nachahmung durch Andere aufzubereiten.

6.6 Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist bei den unter Nummer 2.3 genannten investiven Maßnahmen beträgt im Sinne der Nachhaltigkeit bis zu 20 Jahre für Flächen, Grundstücke, Gewässer und bauliche Anlagen sowie bis zu 10 Jahre für Anpflanzungen nach Abnahme der Leistung. Die jeweilige Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen ergeben, sind diese der unter Nummer 7.1 genannten Projektträgerin oder der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall hat der/die Fördernehmer/in sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen im Einklang mit beihilferechtlichen Vorgaben stehen. Der/die Fördernehmer/in hat insbesondere sicherzustellen und nachzuweisen, dass bei Änderung der Eigentums- oder Verfügungsverhältnisse bei der/beim Fördernehmer/in kein wirtschaftlicher Vorteil (Begünstigung) durch die Investitionsförderung nach dieser Richtlinie verbleibt oder einer/einem Dritten, die/der Eigentum erwirbt oder an die/den bspw. das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis zurückfällt, kein wirtschaftlicher Vorteil durch die Investitionsförderung nach dieser Richtlinie entsteht, also die jeweilige Transaktion zu marktüblichen Bedingungen erfolgt. Die Marktkonformität der Transaktion kann durch ein wettbewerbliches transparentes diskriminierungsfreies und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren sichergestellt werden. Soweit keine Auftragsvergabe auf Grundlage eines solchen Ausschreibungsverfahrens erfolgt, ist die Marktkonformität der Transaktion auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe hierzu die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“. EU-ABI. C 262 vom 19.07.2016, 4.2.3.). Änderungen in den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen während der Zweckbindungsfrist sind nur dann förderunschädlich, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe reichen die Interessenten eine aussagefähige Projektskizze ein. Sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Projektskizze hinsichtlich der Auswahlkriterien positiv bewertet wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur Vorlage eines formalen Förderantrags.

Die Einreichungszeiträume für die jeweiligen Auswahlverfahren (Skizzen- und Antragsverfahren) sind folgender Internetseite der Projektträgerin ZUG gGmbH zu entnehmen: www.z-u-g.org.

Die Bewertung der Skizzen und Förderanträge erfolgt auf Grundlage der in Nummer 7.2 dargestellten Auswahlkriterien.

7.1.1 Projektskizzen (Stufe 1)

In der ersten Stufe des Antragsverfahrens reichen die Bewerber/innen eine Projektskizze in schriftlicher und elektronischer Form ein. Diese soll alle geforderten Informationen enthalten, um eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die aussagekräftigen Projektskizzen müssen in deutscher Sprache verfasst sein. In der Skizze sind die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Förderung nachzuweisen.

Die Einreichung von Projektskizzen erfolgt auf elektronischem Weg über das Förderportal des Bundes mit Hilfe des Formularsystems „Easy-Online“. Der Zugang zum Portal erfolgt über https://foerderportal.bund.de/easyonline.

Die Bestandteile einer Projektskizze sind:

1. Projektblatt: Dieses Dokument wird über das Förderportal des Bundes mit Hilfe des Formularsystems „Easy-Online“ generiert. Es enthält formale Basisinformationen zu den Kontaktpersonen und eine Kurzvorstellung des Projektthemas.

2. Ideenskizze: Diese soll als PDF-Dokument erstellt werden. Die Ideenskizze (max. 10 Seiten) soll detaillierte Angaben zu dem geplanten Vorhaben enthalten. Die Einhaltung der vorgegebenen Gliederung aus dem „Hinweisblatt Gliederung Ideenskizze“ ist Voraussetzung, um bei der Auswahl berücksichtigt zu werden. Das Hinweisblatt wird Ihnen unter www.z-u-g.org auf der Internetseite der Projektträgerin ZUG gGmbH zur Verfügung gestellt.

Das PDF-Dokument muss nach Erstellung bei „Easy-Online“ zusammen mit dem zuvor generierten Projektblatt hochgeladen werden.

Sofern der/die Antragsteller/in über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, entfällt die Zusendung des Papierantrags. Diese Form der Signatur ist gesetzlich einer handschriftlichen Unterschrift (Schriftform) gleichgestellt (§ 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Alle bis zur Frist eingegangen Bewerbungen in Form von Projektskizzen werden formal und inhaltlich auf ihre Eignung für eine Förderung im Rahmen von KoMoNa geprüft. Die Frist ist eingehalten, wenn die Skizze innerhalb des Einreichungszeitraums auf „Easy-Online“ eingereicht wurde. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Papierversion der Skizze einschließlich aller Anlagen ist spätestens 14 Tage nach Ablauf des jeweiligen Skizzenfensters (Posteingang) auf postalischem Wege bei der Projektträgerin ZUG gGmbH nachzureichen.

Skizzen, die nicht fristgerecht eingehen, unvollständig sind oder die vorgegebenen Gliederungspunkte nicht beinhalten, sind im Bewertungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

7.1.2 Förderanträge (Stufe 2)

Die zweite Stufe des Antragverfahrens, die Erstellung und Einreichung eines formalen Förderantrags in schriftlicher und elektronischer Form, erfolgt ausschließlich auf Aufforderung seitens der Bewilligungsbehörde oder der Projektträgerin ZUG gGmbH. Der Förderantrag soll alle notwendigen Informationen beinhalten, die aufzeigen, wie und mit welchen Ressourcen die Projektidee erfolgreich umgesetzt werden soll. Die aussagekräftigen Förderanträge müssen in deutscher Sprache verfasst sein.

Die Einreichung der Förderanträge erfolgt auf elektronischem Weg über das Förderportal des Bundes mit Hilfe des Formularsystems „Easy-Online“. Der Zugang zum Portal erfolgt über https://foerderportal.bund.de/easyonline.

Die Förderanträge sind innerhalb eines Verbundprojekts aufeinander abzustimmen. Der Antrag muss grundsätzlich die Erklärung enthalten, dass das beantragte Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

Die Bestandteile eines Förderantrags sind:

1. Antragsblatt (AZA, AZK): Das Formular „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA)“ bzw. „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Kostenbasis (AZK)“ wird über das Förderportal des Bundes mit Hilfe des Formularsystems „Easy-Online“ generiert.

2. Vorhabenbeschreibung: Diese ist als PDF-Dokument zu erstellen und soll die in der 1. Stufe des Antragsverfahrens skizzierte Projektidee ausführlicher beschreiben und belastbare Arbeits- und Zeitpläne sowie Ausgaben- bzw. Kostenkalkulationen beinhalten. Die Einhaltung der vorgegebenen Gliederung aus dem „Hinweisblatt Gliederung Förderantrag“ ist Voraussetzung für eine Bewilligung. Das Hinweisblatt wird Ihnen unter www.z-u-g.org auf der Internetseite der Projektträgerin ZUG gGmbH zur Verfügung gestellt.

Das PDF-Dokument muss nach Erstellung bei „Easy-Online“ zusammen mit dem zuvor generierten Antragsblatt hochgeladen werden.

Die Bewerbung ist erst dann wirksam, wenn der über „Easy-Online“ eingereichte vollständige Förderantrag mit allen erforderlichen Anlagen ausgedruckt und mit rechtskräftiger Unterschrift einer bevollmächtigten Person auf dem Antragsformular zusätzlich zeitnah (spätestens nach zwei Wochen) auf postalischem Wege an die Projektträgerin ZUG gGmbH gesandt wird. Zusendungen per E- Mail oder Fax können nicht berücksichtigt werden. Die Frist ist eingehalten, wenn der Förderantrag innerhalb des Einreichungszeitraums auf „Easy-Online“ eingereicht wurde.

Sofern der Antragsteller über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, entfällt die Zusendung des Papierantrags. Diese Form der Signatur ist gesetzlich einer handschriftlichen Unterschrift (Schriftform) gleichgestellt (§ 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Antragsteller haben im Rahmen der Antragstellung ggf. folgende Erklärungen bzw. Nachweise vorzulegen:

  • Bonitätsnachweis,
  • Sollte die beantragte Zuwendung als Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen sein, muss der Antrag eine Erklärung des Unternehmens enthalten, in der dieses alle De-Minimis-Beihilfen angibt, die ihm nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für De-Minimis-Beihilfen oder nach anderen De-Minimis-Verordnungen (siehe Art. 5 Abs. 1 De-Minimis-VO) in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden.

Um Doppelförderungen zu vermeiden, sind andere laufende oder frühere Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union, die eine vergleichbare Zielsetzung haben, bei der Antragstellung anzugeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahmen hat das BMU die Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH beauftragt. Die Projektskizzen und Förderanträge sind dementsprechend an folgende Adresse zu richten:

Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Köthener Str. 4
10963 Berlin
Telefon: +49 30 700 181 333
E-Mail: KoMoNa(at)z-u-g.org

Es werden nur Projektskizzen oder Förderanträge zur Prüfung angenommen, die

a) vollständig sind, d.h. das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen umfassen, die zur Prüfung und Bewertung des Projekts erforderlich sind, und

b) widerspruchsfrei sind.

Die Projektskizzen und Förderanträge werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, ausgewählte Förderschwerpunkte prioritär zu verfolgen und bestimmte thematische Zielstellungen von einer Förderung auszuschließen. Die Antragsberechtigten werden ggf. unter www.z-u-g.org zu gegebener Zeit in Bekanntmachungen beziehungsweise Förderaufrufen über ausgewählte Förderschwerpunkte informiert.

Alle Projektskizzen und Förderanträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen, die insbesondere anhand der nachfolgend dargestellten Projektauswahlkriterien ausgewählt werden. Gefördert werden Projekte, die im nicht-investiven Bereich die Umsetzung der Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS auf kommunaler beziehungsweise regionaler Ebene verfolgen und im investiven Bereich vorrangig den umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulaten beziehungsweise Zielen der DNS dienen. Die nachfolgend dargestellten Auswahlkriterien orientieren sich an der Wirksamkeit, Relevanz und Wirtschaftlichkeit der Projekte im Hinblick auf die Förderziele des Programms. Außerdem wird bei der Auswahl auf die Einbindung des Vorhabens in kommunale Kontexte und eine regionale Ausgewogenheit geachtet. Als zentrale Auswahlkriterien werden vor allem die Modellhaftigkeit, die Relevanz für die strukturelle Entwicklung und die Fördermitteleffizienz jedes einzelnen Projekts angesetzt.

Wirksamkeit:

  • Ökologische Nachhaltigkeit: Der Beitrag zur nachhaltigen ökologischen Entwicklung der Region durch die Umsetzung der umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS wird in Form einer nachvollziehbaren Darstellung der erwarteten Wirkungen dargestellt;
  • Integrierter Ansatz: Das Vorhaben hat einen integrativen Charakter im Sinne sich wechselseitig stärkender Wirkungen der ökologisch, sozialen und ökonomischen Nachhaltigkeitsdimensionen. Im investiven Bereich liegt der Fokus auf den umweltbezogenen Nachhaltigkeitspostulaten und Zielen der DNS nach Möglichkeit auch mit integrativem Charakter;
  • Vernetzung, Lernen und Austausch: Sofern relevant, wird dargestellt, inwiefern das Modellvorhaben einen inter- und intraregionalen Austausch zum wechselseitigen Lernen unterstützt;
  • Langzeitperspektive: Projektanträge enthalten konkrete Überlegungen zur Verstetigung, Tragfähigkeit und Dauerhaftigkeit der etablierten Prozesse, Strukturen und Wirkungen;

Relevanz:

  • Relevanz für strukturelle Entwicklung: Ein Beitrag zum ökologisch nachhaltigen Strukturwandel sowie zur sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der Region wird aufgezeigt;
  • Modellhaftigkeit: Es wird dargestellt, inwiefern das Vorhaben eine gesamtstaatliche, überregionale oder regionale Bedeutung hat und hierdurch Möglichkeiten zur Übertragung auf andere Regionen mit Bezug zur Verwirklichung beziehungsweise Erreichung der Nachhaltigkeitspostulate beziehungsweise Ziele der DNS bestehen;
  • Nachhaltigkeitsinnovationsgehalt: Hierzu gehört z.B. die Entwicklung, Erprobung und Umsetzung neuartiger, technischer, organisatorischer oder sozialer Problemlösungsansätze im Sinne der Förderziele;
  • Beteiligung: Eine dem jeweiligen Vorhaben angemessene Beteiligung relevanter Akteure wird aufgezeigt (innerhalb und außerhalb von Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung, insbesondere Kommunen, Bürgerschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Unternehmen oder Verbände, je nach Antragsteller);

Wirtschaftlichkeit:

  • Arbeits- und Ressourcenplanung: Es wird nachvollziehbar dargestellt, wie, wann und mit welchem Aufwand die vorgesehenen Leistungen erbracht werden sollen;
  • Fördermitteleffizienz: Die vorgesehenen Ausgaben sind angemessen zur Erbringung der Leistung und erlauben die Erreichung einer größtmöglichen Wirkung mit den vorhandenen Mitteln;
  • Risikomanagement: Es findet eine realistische Einschätzung der Risiken statt, die die Realisierbarkeit der angestrebten Ziele und Wirkungen beeinflussen können, und der vorgesehene Umgang mit den jeweiligen Risiken wird beschrieben.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden regelmäßig erst ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Bei der Projektförderung werden grundsätzlich nur Teilbeträge ausgezahlt. Erfolgt keine Teilnahme am Abrufverfahren dürfen die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass sie voraussichtlich alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (Anforderungsverfahren). Entsprechende Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die Verwendung der Mittel entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen. Der Zwischen- oder Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Generell richtet sich das Verwendungsnachweisverfahren nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-Gk, ANBest-P-Kosten oder den ANBest-P. Die Verwendungsnachweise werden über „profi-Online“ eingereicht.

7.5 Mitteilungspflichten der/s Antragstellerin/s

Der Antragsteller muss der Projektträgerin ZUG gGmbH oder der Bewilligungsbehörde die Änderung von Umständen mitteilen, die der Beihilfegenehmigung zugrunde liegen. Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder Belassung der Investitionszuschüsse abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

7.6 Auskunft

Mit dem Antrag erklärt sich der/die Antragsteller/in damit einverstanden, dass Daten zum Zweck der Bewilligung, Durchführung und Verwendung der durchgeführten Maßnahmen an den Bundesrechnungshof, die Bewilligungsbehörde oder an dessen Beauftragte und/oder an die mit einer (begleitenden) Evaluation beauftragten Stellen sowie ggf. ein Expertengremium im (Auswahljury) weitergegeben werden können.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit abgerufen werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, sowie die in Nummer 6.3 genannten beihilferechtlichen Vorschriften.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite der Projektträgerin ZUG gGmbH in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024. An vor Ablauf der Geltungsdauer in Kraft tretende Änderungen der unter 6.3 genannten beihilferechtlichen Regelungen wird die Richtlinie unter Berücksichtigung eventueller Übergangsvorschriften angepasst.

                        

1) Die Fördergebietskulisse in der Tabelle zu Nummer 3.1 entspricht den Fördergebieten des § 2 Strukturstärkungsgesetz (StStG) in der jeweils geltenden Fassung.

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