Förderprogramm

Schienengüterverkehr – Anteilige Finanzierung der Entgelte in Serviceeinrichtungen mit dem Schwerpunkt Einzelwagenverkehr

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Ansprechpunkt:

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

Abteilung 4, Referat 41

Heinemannstraße 6

53175 Bonn

Tel: 0228 98260

Fax: 0228 98269199

Eisenbahn-Bundesamt

Weiterführende Links:
EBA – Förderung Anlagenpreise

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Betreiber von Serviceeinrichtungen im Schienengüterverkehr arbeiten, können Sie unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss zu den Nutzungsentgelten erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstützt Sie als Serviceeinrichtung des Schienengüterverkehrs (SGV) mit dem Schwerpunkt Einzelwagenverkehr (APF). Das BMDV finanziert anteilig Ihnen in Rechnung gestellte Entgelt für die Nutzung von Zugbildungs- und Rangiereinrichtungen des SGV.

Die Nutzung von Infrastrukturen in Häfen und Werksbahnen wird nicht gefördert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von den geplanten Bundesmitteln für die Fahrplanperiode und der Summe der beantragten Entgelte ab. Für jede Netzfahrplanperiode wird ein Fördersatz berechnet. Der Prozentsatz der Bundesförderung wird einheitlich errechnet.

Ihren Förderantrag reichen Sie bitte für jede Netzplanperiode jeweils bis zum 15. Oktober bei dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • SGV-Zugangsberechtigte, denen Zugang zu den Serviceeinrichtungen nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz gewährt wird und
  • Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie melden die Nutzung von Zugbildungs- und Rangiereinrichtungen im Rahmen des Einzelwagenverkehrs an.
  • Sie müssen alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufbewahren und nach Aufforderung vorlegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung der Richtlinie über eine anteilige Finanzierung der Entgelte in Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs mit dem Schwerpunkt Einzelwagenverkehr

Vom 9. November 2020

Präambel

Ein leistungsstarker und zukunftsfähiger Schienengüterverkehr (SGV), der im intermodalen Wettbewerb bestehen und seinen Marktanteil bis zum Jahr 2030 deutlich steigern kann, bildet die tragende Säule für ein nachhaltiges und leistungsfähiges Verkehrssystem der Zukunft. Im intermodalen Wettbewerb steht der SGV insbesondere in Konkurrenz zum Lastkraftwagen. Neben der Transportzeit, Ubiquität, Zuverlässigkeit, Qualität, Flexibilität und Logistikfähigkeit bestimmt nicht zuletzt der Preis die Wahl des Transportmittels. Als Beitrag zum Klimaschutzprogramm 2030 fördert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur daher die Reduzierung der Entgelte in Serviceeinrichtungen (Anlagenpreise) im SGV. Diese Richtlinie setzt neben der Trassenpreisförderung im SGV eine weitere Maßnahme zur Reduzierung der Infrastrukturnutzungsentgelte um, die im Masterplan Schienengüterverkehr verankert sind.

Viele Prozesse im SGV sind sehr zeitaufwändig und erfordern derzeit einen umfangreichen Personaleinsatz. Zugleich müssen kostenintensive Infrastrukturen, wie Rangierbahnhöfe und Anlagen zur Zugbildung, bereitgestellt werden, für deren Nutzung Entgelte erhoben werden. Diese Infrastrukturen sind essenzieller Bestandteil des Produktionssystems Einzelwagenverkehr (EWV), der neben dem Kombinierten Verkehr und dem Ganzzugverkehr das Rückgrat des SGV bildet und als wesentlicher Bestandteil von Logistikketten zentrale Grund- und Netzwerkfunktionen für die anderen Produktionsarten erfüllt. Die Förderung dieser Anlagenpreise soll die Transporteure im SGV in die Lage versetzen, insbesondere auch kostenintensive Produktionsformen wie den EWV, zu erhalten. Sie schafft Anreize zur Sicherung der bestehenden Schienengüterverkehre und Anreize, insgesamt mehr Güterverkehre auf die Schiene zu verlagern.

Die Gemeinschaftlichen Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (Eisenbahnleitlinien, Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen, 2008/C 184/07) sehen vor, dass unter Wahrung des Wettbewerbs bis zu 30% der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50% der beihilfefähigen Kosten durch Zuwendungen gedeckt werden dürfen. Diese Vorgaben des Europarechts werden in dieser Förderrichtlinie eingehalten.

§ 1
Förderziel und Zuwendungszweck

(1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften eine anteilige Förderung der Netto-Beträge der von den Betreibern von Serviceeinrichtungen (BvSE) des Schienengüterverkehrs in Rechnung gestellten Entgelte für die Nutzung der Serviceeinrichtungen (Anlagen) insbesondere im EWV, die diese auf der Basis der mit den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Serviceeinrichtung (NBS) veröffentlichten Entgeltlisten erheben. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Mit der Förderung soll ein wesentlicher Anreiz gesetzt werden, den SGV gegenüber dem Güter- und Warentransport auf der Straße wettbewerbsfähiger zu machen. Ziel der Förderung ist es, als Beitrag zum Klimaschutzprogramm 2030 das Verkehrsaufkommen insbesondere im EWV in Deutschland zu stabilisieren oder zu steigern.

(3) Die Förderung umfasst Leistungen im Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie, frühestens ab dem 13. Dezember 2020, bis zum 30. November 2025 (Förderperiode).

(4) Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Kapitel 6 der von der Europäischen Kommission beschlossenen Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (Eisenbahnleitlinien, Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen, 2008/C 184/07). Diese Richtlinie wurde gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV der Europäischen Kommission notifiziert und von ihr genehmigt.

§ 2
Gegenstand der Förderung

(1) Gefördert wird anteilig das von den BvSE in Rechnung gestellte Entgelt für die Nutzung von Zugbildungs- und Rangiereinrichtungen des SGV in Anlagen nach § 2 Absatz 2 dieser Richtlinie.

(2) Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082). Hiervon ausgenommen sind Infrastrukturen der Häfen und Werksbahnen.

(3) Die Förderung wird nicht für Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Entgelten in Serviceeinrichtungen gewährt. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, ist nicht zuwendungsfähig.

§ 3
Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind SGV-Zugangsberechtigte, denen Zugang zu einer in § 2 Absatz 2 benannten Anlage nach Maßgabe der dort jeweils geltenden NBS gewährt wird und die dort insbesondere im Rahmen des EWV die Nutzung von Zugbildungs- und Rangiereinrichtungen angemeldet haben.

(2) SGV-Zugangsberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden ist.

(3) Zugangsberechtigten, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden. Ebenfalls von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Zugangsberechtigte in Schwierigkeiten nach Nummer 2.2 Absatz 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01).

(4) Zugangsberechtigten, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für die Zugangsberechtigten, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

§ 4
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung sind

a) ein Antrag des Zugangsberechtigten für die jeweils bevorstehende Netzfahrplanperiode innerhalb der Förderperiode nach § 1 Absatz 3 dieser Richtlinie und dessen Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde,

b) die Abrechnung einer angemeldeten Nutzung einer Anlage im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Richtlinie durch den jeweiligen BvSE, in der dieser auf Basis der in den NBS veröffentlichten Entgeltliste ein Produkt der Kategorie „Zugbildung“ ausweist und

c) eine Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die Nutzung der Anlage im Rahmen des Schienengüterverkehrs angemeldet wurde.

§ 5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

(1) Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Bund gewährt die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung für die zu zahlenden Entgelte zur Nutzung der Anlagen der Zugbildung insbesondere im Rahmen des EWV, die auf Basis von durch die Bundesnetzagentur überprüften Entgeltregelungen in den NBS erhoben werden.

(2) Der Prozentsatz der Bundesförderung wird zur Orientierung für den Schienengüterverkehrssektor vom Eisenbahn-Bundesamt fortlaufend umgehend nach Genehmigung der Zuwendungsbescheide für die jeweilige Netzfahrplanperiode auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts veröffentlicht.

(3) Die Höhe der Zuwendung richtet sich für jede Netzfahrplanperiode jeweils nach dem folgenden Verfahren:

Die Bewilligungsbehörde errechnet nach Eingang aller Anträge für die jeweilige Netzfahrplanperiode den Fördersatz. Ausgangsdaten für die Berechnung sind die in den Anträgen übermittelten, auf Grundlage der zugewiesenen Nutzungen von Anlagen nach § 2 Absatz 2 dieser Richtlinie prognostizierten Entgeltsummen und die im Bundeshaushalt des jeweiligen Jahres für die Anlagenpreisförderung eingestellten Mittel.

Der Prozentsatz der Bundesförderung wird einheitlich errechnet. Er bestimmt sich als Quotient aus den im Bundeshaushalt eingestellten Bundesmitteln und der Gesamtsumme der prognostizierten Entgeltsummen der Antragsteller:

Im Bundeshaushalt für die Fahrplanperiode zur Verfügung stehende Mittel in Euro/
Summe (Entgeltsummen in der Kategorie „Zugbildung“)

Erfolgt die Förderung nur für einen Teilzeitraum der Netzfahrplanperiode, werden zur Berechnung der Förderbeträge nur die Entgeltsummen innerhalb des Teilzeitraums der Netzfahrplanperiode zugrunde gelegt.

Die in einer Netzfahrplanperiode insgesamt gewährte Bundesförderung darf die Gesamtsumme der prognostizierten Entgeltsummen nicht überschreiten.

(4) Die im Zuwendungsbescheid enthaltene maximale Fördersumme ist verbindlich. Fällt bei einem Zuwendungsempfänger innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums eine höhere als die in § 5 Absatz 3 zugrunde gelegte prognostizierte Entgeltsumme an, so reduziert sich bei diesem der Prozentsatz der Bundesförderung für den verbleibenden Zeitraum des Bewilligungszeitraums so, dass die maximale Fördersumme nicht überschritten wird.

§ 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Einige der im Antragsverfahren und im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Vor Gewährung einer Zuwendung sind die Zuwendungsempfänger über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis zu setzen und haben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben. Des Weiteren sind sie auf die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.

(2) Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfenintensität ergibt, die den in den Eisenbahnleitlinien Nummer 107 vorgesehenen Wert von bis zu 30% der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50% der beihilfefähigen Kosten übersteigt. Der Zuwendungsempfänger gibt eine entsprechende Erklärung ab.

(4) Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die ANBest-P, soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt, sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen“ (BNBest-Abruf). Darüber hinaus können weitere Nebenstimmungen im Zuwendungsbescheid formuliert werden.

(5) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, seine Kunden in geeigneter Form über die Inanspruchnahme der Förderung und die Höhe der gewährten Zuwendung zu informieren.

(6) Der Zuwendungsempfänger berichtet zum 15. eines Monats gegenüber der Bewilligungsbehörde die Höhe der jeweils abgerechneten Anlagenentgelte sowie den Stand der Inanspruchnahme von Bundesmitteln jeweils im Vormonat und kumuliert für das Kalenderjahr.

(7) Der Bund als Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO verpflichtet, die Fördermaßnahme im Jahr 2024 zu evaluieren. Die Zuwendungsempfänger erklären sich mit der Antragstellung bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten bereitzustellen, sowie an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Hierzu gehören Angaben darüber, inwieweit sich seine Preise, die Verkehrsmengen und die Investitionen im Lichte der Zuwendung verändert haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben und Prognosen zum Zwecke einer externen Evaluation weitergegeben und veröffentlicht werden.

§ 7
Verfahren

(1) Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Dieses ist für die Antrags- und Verwendungsprüfung einschließlich der Geltendmachung von Rückforderungen zuständig und veranlasst die Mittelgewährung.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht diese Richtlinie und weiterführende Informationen auf seiner Internetseite.

1 Antragstellung

(3) Abrechnungsjahr ist die Netzfahrplanperiode. Förderanträge können frühestens für das Abrechnungsjahr 2020 und spätestens für das Abrechnungsjahr 2025 gestellt werden. § 6 Absatz 7 (Evaluierung) bleibt unberührt.

(4) Förderanträge sind zu adressieren an das

Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
D-53175 Bonn

(5) Die Antragsteller stellen beim Eisenbahn-Bundesamt für jede am zweiten Samstag des Dezembers jeden Jahres beginnende Netzfahrplanperiode schriftlich einen Förderantrag; bei Änderung von Umständen, die sich auf die Förderung auswirken, ist erforderlichen Falls ein Änderungsantrag zu stellen.

a) Für die Netzfahrplanperiode 2020/2021 ist der Förderantrag bis zum 15. November 2020, im Fall eines späteren Inkrafttretens der Förderrichtlinie unverzüglich nach deren Inkrafttreten, zu stellen.

b) Für die weiteren Fahrplanperioden, 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024 sowie 2024/2025 ist der Förderantrag jeweils bis zum 15. Oktober vor Beginn der jeweiligen Netzfahrplanperiode zu stellen.

(6) In dem Förderantrag sind die Angaben für die Berechnung der Zuwendung gemäß § 5 dieser Richtlinie zu machen.

2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

(7) Das Eisenbahn-Bundesamt gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheids. Dem Zuwendungsempfänger werden die bewilligten Fördermittel im Wege des Abrufverfahrens gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 Absatz 1 BHO gemäß der Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie) bereitgestellt. Danach ist ein Abruf von Bundesmitteln erst am Tag des Bedarfs möglich. Hierbei sind die jeweiligen Vorgaben aus den einschlägigen Nebenbestimmungen (§ 6 Absatz 4) zu beachten.

(8) Die Zuwendungsbescheide werden vom Eisenbahn-Bundesamt für die jeweilige Netzfahrplanperiode als Bewilligungszeitraum auf der Basis des nach § 5 Absatz 2 ermittelten Fördersatzes bis zum 30. November erteilt.

3 Verwendungsnachweisverfahren

(9) Verwendungsnachweise sind gemäß der Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Absatz 1 BHO zu erbringen. Den Zuwendungsempfängern ist im Zuwendungsbescheid aufzugeben, zum Zwecke der Verwendungsprüfung den Verwendungsnachweis mit dem zahlenmäßigen Nachweis gemäß § 6 Absatz 6 dieser Richtlinie entsprechend den Anforderungen der Nummer 6 der ANBest-P beim Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis wird ergänzt durch eine tabellarische Belegübersicht über die zugrundeliegenden Rechnungen nach der Nummer 10.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Absatz 1 BHO.

(10) Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

4 Zu beachtende Vorschriften

(11) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

5 Ausführungsbestimmungen

(12) Das Eisenbahn-Bundesamt kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen. Insbesondere kann es dabei Festlegungen über Termine, Umfang von Antragsunterlagen und Antragswege treffen. Die Ausführungsbestimmungen müssen diskriminierungsfrei sein. Wesentliche Änderungen der Verfahren und Abläufe dieser Richtlinie sind dabei nicht möglich, ebenso können auf diesem Wege keine Änderungen der NBS verfügt werden. Die Ausführungsbestimmungen werden von der Bewilligungsbehörde im Internet veröffentlicht.

6 Prüfung und Rückforderung

(13) Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht des Eisenbahn-Bundesamts. Der Zuwendungsempfänger ist im Fall einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Dies schließt zuwendungserhebliche Unterlagen eines Auftragnehmers ein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, ist die Zuwendung zurückzufordern. Die Verzinsung richtet sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P).

§ 8
Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 30. November 2025.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?