Förderprogramm

Schienengüterverkehr – Anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Corona-Hilfe
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Ansprechpunkt:

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

Heinemannstraße 6

53175 Bonn

Weiterführende Links:
Förderung anteiliger Trassenentgelte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Schienengüterverkehr zugangsberechtigt sind und Trassenentgelte entrichten, können Sie eine anteilige finanzielle Unterstützung bekommen. Wegen der COVID-19-Pandemie können Sie zudem eine einmalige, rückwirkende und ergänzende Förderung erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) finanziert anteilig genehmigte Trassenentgelte der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) für den Schienengüterverkehr.

Sie können aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie eine ergänzende, einmalige und rückwirkende Förderung erhalten. Diese soll zur Minderung der pandemiebedingten Schäden im Schienensektor beitragen. Förderfähig sind Betriebsleistungen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.5.2021.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Segment des Schienengüterverkehrs ab und wird für jede Netzfahrplanperiode berechnet.

Ihren Antrag richten Sie an die DB Netz AG, die als Erstempfängerin auftritt. Die DB Netz AG stellt als Erstempfängerin einen Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Reichen Sie Ihren Antrag unverzüglich nach Genehmigung der Entgeltliste für die kommende Netzfahrplanperiode ein.

Für die ergänzende Förderung stellen Sie bitte Ihren Förderantrag unverzüglich nach Inkrafttreten der ergänzenden Bestimmungen und nach Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Anpassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der DB Netz AG für die Jahre 2020 und 2021.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die DB Netz AG ist Erstempfängerin des Zuschusses und leitet die Zuwendungen vollständig durch einen anteiligen Abzug an die Schienengüterverkehr-Zugangsberechtigten weiter.
  • Schienengüterverkehr-Zugangsberechtigte erfüllen § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG).
  • Die Trassennutzung durch Schienengüterverkehr-Zugangsberechtigte ist nach Maßgabe eines gültigen Infrastrukturnutzungsvertrags mit der DB Netz AG gegeben.
  • Die DB Netz AG rechnet die Trassennutzung durch die Schienengüterverkehr-Zugangsberechtigten ab.
  • Für die ergänzende Förderung muss Ihr Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie vor Inkrafttreten der ergänzenden Bestimmungen bewilligt worden sein.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP)

Vom 10. Dezember 2018
[geändert am 7. Juli 2021]

Präambel

Für ein nachhaltiges und leistungsfähiges Verkehrssystem, das sowohl ökologischen als auch sozialen und ökonomischen Belangen Rechnung trägt, ist der klimaschonende, energieeffiziente und bereits heute weitgehend „elektromobile“ Schienenverkehr eine unverzichtbare Säule. Die Eisenbahnen leisten als emissionsarmer Verkehrsträger einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele. Dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf den Schienengüterverkehr (SGV). Als Beitrag zur Erreichung der nationalen Zielstellung im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 fördert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs durch den Masterplan Schienengüterverkehr, der am 23. Juni 2017 veröffentlicht wurde. Diese Richtlinie setzt die im Masterplan Schienengüterverkehr vorgesehene Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der Trassenentgelte um.

Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie knüpft an die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigten Trassenentgelte an und trägt zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Schienengüterverkehr bei. Die Förderung schafft Anreize zur Sicherung der bestehenden Schienengüterverkehre auf der Schiene sowie Anreize, Güterverkehre von der Straße auf die Schiene zu verlagern. Hierzu werden den im SGV tätigen Unternehmen über die DB Netz AG Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung gestellt. Die Ausreichung der Fördermittel knüpft an den Trassenbestellprozess und die Trassenentgeltabrechnung der DB Netz AG an.

Die Gemeinschaftlichen Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (2008/C184/07) (Eisenbahnleitlinien) sehen vor, dass unter Wahrung des Wettbewerbs bis zu 30% der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50% der beihilfefähigen Kosten durch Zuwendungen gedeckt werden dürfen. Diese Vorgaben des Europarechts werden in dieser Förder-Richtlinie eingehalten.

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung haben zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach Eisenbahnverkehrsdiensten geführt. Dies hatte schwerwiegende Auswirkungen auf Eisenbahnunternehmen zur Folge, die sich seit dem 1. März 2020 bemerkbar gemacht haben. Im Einklang mit den Eisenbahnleitlinien soll insoweit eine Reduktion des Anteils des SGV am Modal Split in der Zukunft verhindert und über eine einmalige, rückwirkende und ergänzende Unterstützung der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) bei der Erholung von den Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ein verstärkter Impuls für eine Verlagerung künftiger Güterverkehre von der Straße auf die Schiene gesetzt werden. Die Förderung soll den EVU ermöglichen, Investitionen in Innovationen trotz der negativen Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Verkehre vorzunehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs mittel- bis langfristig dauerhaft zu erhöhen. Die einmalige, rückwirkende und ergänzende Förderung ist Bestandteil eines mit Genehmigung der EU-Kommission umgesetzten Maßnahmenpaketes zur Minderung der pandemiebedingten Schäden im Schienensektor. Dieses Maßnahmenpaket umfasst u.a. die höhere Förderung der Trassenpreise im SGV und die befristete Einführung der Förderung von Trassenpreisen im Schienenpersonenfernverkehr.

Die einmalige, rückwirkende und ergänzende Förderung erfolgt auf Grundlage sowie im Rahmen der im Bundeshaushalt 2021 ausgebrachten Ausgabeermächtigung im Kapitel 1210 Titel 682 52. Sie wird ausschließlich für diesen Zweck im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Mai 2021 umgesetzt und steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs.

§ 1
Förderziel und Zuwendungszweck

(1) Mit der Förderung wird ein wesentlicher Anreiz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des umweltfreundlicheren SGV gegenüber dem Gütertransport auf der Straße gegeben. Ziel ist es, den Modal Split des SGV zu halten und zu verbessern.

(1a) Darüber hinaus sollen die EVU bei der Erholung von den Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gestärkt werden. Ziel ist es, den Modal Split des SGV zu halten und zu verbessern.

(2) Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Kapitel 6 der von der Europäischen Kommission beschlossenen Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (Eisenbahnleitlinien, Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen, 2008/C 184/07). Diese Richtlinie wird gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV der Europäischen Kommission notifiziert.

(3) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) eine anteilige Förderung der Netto-Beträge der von den bundeseigenen Betreibern der Schienenwege auf der Basis der von der BNetzA genehmigten Entgeltlisten in Rechnung gestellten Trassenentgelte für tatsächlich erbrachte Betriebsleistungen in Trassenkilometern (Betriebsleistungen) entsprechend der Abrechnung nach den Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB Netz AG (SNB). Die Finanzierungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit Artikel 87e des Grundgesetzes. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Die Förderung umfasst Betriebsleistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2023 (Förderperiode).

(5) Betriebsleistungen im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Mai 2021 dürfen zur Stabilisierung und Unterstützung der EVU bei der Erholung von den Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergänzend, rückwirkend gefördert werden.

§ 2
Gegenstand der Förderung

(1) Gefördert wird die Durchführung von Güterverkehren auf Eisenbahnstrecken (Betriebsleistungen auf der Schiene) in Deutschland im Geltungsbereich des Trassenpreissystems der DB Netz AG.

(1a) Gefördert werden im Zeitraum der ergänzenden Förderung nach § 1 Absatz 5 ausschließlich solche Güterverkehre, für die vor Inkrafttreten der ergänzenden Bestimmungen ein Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie bewilligt wurde.

(2) SGV im Sinne dieser Richtlinie sind alle Verkehre, die ausschließlich der nationalen oder grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Geltungsbereich des Trassenpreissystems der DB Netz AG dienen. Des Weiteren werden dem SGV Güterlokfahrten zugerechnet. Dient der Verkehr der gleichzeitigen Beförderung von Gütern und Personen in einem Zug, ist dieser Zug ein Schienenpersonenverkehr. Abweichend von vorstehendem Satz gehören zum SGV Militärzüge mit Personenbeförderung und Züge des begleiteten kombinierten Verkehrs, mit denen mit Ausnahme von Personenwagen zum Transport von Lastkraftwagenfahrern ausschließlich komplette Lastwagen bzw. Sattelzüge befördert werden (Rollende Landstraße).

(3) Die Förderung wird nicht für Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Trassenentgelten gewährt. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

§ 3
Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind die DB Netz AG (Erstempfängerin) als Betreiberin der Schienenwege des Bundes sowie SGV-Zugangsberechtigte (Letztempfänger), denen der Zugang zu den Schienenwegen nach Maßgabe der jeweils gültigen SNB gewährt worden ist. Die Erstempfängerin gibt die Zuwendungen vollständig durch einen anteiligen Abzug von den Netto-Beträgen der Schlussabrechnung der Trassennutzung nach Nummer 6.7.1 des SNB durch die DB Netz AG gegenüber dem jeweiligen Letztempfänger weiter.

(2) SGV-Zugangsberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind Zugangsberechtigte nach § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082).

(3) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

§ 4
Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung sind

a) ein Antrag der DB Netz AG als Erstempfängerin der Förderung für eine Netzfahrplanperiode innerhalb der Förderperiode gemäß § 1 Absatz 4 dieser Richtlinie und dessen Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde,

b) ein Antrag des jeweiligen Letztempfängers auf Förderung des Trassenentgelts für eine beantragte Trassennutzung an die Erstempfängerin; dieser Antrag wird durch die Annahme des privatrechtlichen Trassennutzungsvertrags nach SNB gestellt und angenommen,

c) die Trassennutzung im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Richtlinie durch die Letztempfänger nach Maßgabe eines gültigen Infrastrukturnutzungsvertrags mit der DB Netz AG und

d) die Abrechnung der Trassennutzung durch die DB Netz AG gegenüber dem jeweiligen Letztempfänger.

(2) Die Förderung gemäß dieser Richtlinie erfolgt in einem vereinfachten Verfahren und wird von der DB Netz AG im Auftrag und zu Gunsten/Lasten des Letztempfängers abgerufen. Die DB Netz AG informiert den Letztempfänger durch ausdrücklichen Hinweis auf die entsprechende Ziffer der SNB über die Möglichkeit der Förderung des Trassenentgelts für die beantragte Trassennutzung sowie über das vereinfachte Verfahren und holt seine Beauftragung ein. Soweit laufende Vertragsverhältnisse betroffen sind, wird ein Hinweis auf die geänderten SNB und die Regelungen an die Vertragspartner gesendet und die nachträgliche Beauftragung eingeholt.

(3) Die DB Netz AG ist als Erstempfängerin verpflichtet, zum Zwecke der Verwendungsprüfung den Nachweis nach § 6 Absatz 8 dieser Richtlinie vorzulegen. Legt die DB Netz AG diesen Nachweis nicht vor oder sind zusätzliche Angaben erforderlich, sind die Angaben durch den Letztempfänger bereitzustellen. Der Letztempfänger erklärt, dass er sämtlichen finanziellen Forderungen und etwaigen Rückforderungen nachkommen wird.

(4) Die Erstempfängerin und der jeweilige Letztempfänger erklären ihre ausdrückliche Zustimmung gemäß Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU) vom 30. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung, dass die zur Anbahnung und Abwicklung der Förderung verwendeten Daten uneingeschränkt an die Bewilligungsbehörde weitergegeben und von der Bewilligungsbehörde uneingeschränkt gespeichert, bearbeitet und weitergegeben werden können, sowie dass sämtliche Daten in Verbindung mit der Zuwendung veröffentlicht werden dürfen. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bleibt unberührt.

(5) Die in Absatz 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen gelten entsprechend für die Inanspruchnahme der ergänzenden Förderung für einen ergänzenden Antrag der DB Netz AG als Erstempfängerin der Förderung für den Zeitraum nach § 1 Absatz 5 und mit der Maßgabe, dass eine Beauftragung durch den Letztempfänger auf Grundlage der für diesen Zeitraum bereits vorliegenden Beauftragungen unterstellt wird. Die Erstempfängerin informiert den Letztempfänger entsprechend schriftlich und räumt dem Letztempfänger ein zweiwöchiges Widerspruchsrecht ein (Eingang bei der Erstempfängerin).

§ 5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird im Weg der Projektförderung als nicht-rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Bund gewährt die Zuwendungen im Wege der Anteilsfinanzierung für die zu zahlenden, von der BNetzA genehmigten Trassenentgelte zur
Benutzung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.

(2) Die Höhe der Zuwendung errechnet sich für die Segmente des SGV segmentspezifisch für jede Netzfahrplanperiode jeweils nach folgendem Verfahren:

Die DB Netz AG errechnet nach Genehmigung ihrer Trassenentgelte für die jeweilige Netzfahrplanperiode durch die BNetzA den Förderbetrag für jedes Marktsegment im SGV (marktsegmentspezifischer Förderbetrag).

Ausgangsdaten der Berechnung sind die genehmigten Trassenentgelte, die segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung und die im Bundeshaushalt für die SGV-Förderung eingestellten Mittel. Die segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung wird dem aktuellen bestehenden Planungsstand der DB Netz AG zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Genehmigung der Trassenentgelte entnommen.

Der Prozentsatz der Bundesförderung wird über alle Marktsegmente einheitlich errechnet. Er bestimmt sich als Quotient aus im Bundeshaushalt eingestellten Bundesmitteln und der Summe der jeweils segmentspezifisch genehmigten Trassenentgelte und der jeweils prognostizierten segmentspezifischen Betriebsleistung:

Prozentsatz der Bundesförderung

= Im Bundeshaushalt eingestellte Mittel in Euro geteilt durch die Summe des segmentspezifischen Trassenentgeldes * die segmentspezifische Betriebsleistung

Der marktsegmentspezifische Förderbetrag in Euro je Trassenkilometer berechnet sich danach wie folgt aus dem Prozentsatz der Bundesförderung und dem segmentspezifischen Trassenentgelt:

Marktsegmentspezifischer Förderbetrag

= segmentspezifisches genehmigtes Trassenentgelt * Prozentsatz der Bundesförderung

Erfolgt die Förderung nur für einen Teilzeitraum der Netzfahrplanperiode wird zu Berechnung der Förderbeträge nur die segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung innerhalb des Teilzeitraums der Netzfahrplanperiode zugrunde gelegt.

(3) Die Bekanntgabe der marktsegmentspezifischen Förderbeträge für die anstehende Netzfahrplanperiode erfolgt durch die DB Netz AG unverzüglich nach Eingang des Zuwendungsbescheids der Bewilligungsbehörde, spätestens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Bestellfrist für Anträge zur Trassenzuweisung im Netzfahrplan nach Anlage 8 ERegG. Für den Förderzeitraum im Jahr 2018 und für das Jahr 2019 erfolgt dies unverzüglich nach Eingang des Zuwendungsbescheids der Bewilligungsbehörde. Der marktsegmentspezifische Förderbetrag dient der Reduzierung des von den Letztempfängern zu zahlenden Netto-Rechnungsbetrags, dagegen bleibt der Brutto-Rechnungsbetrag unverändert bestehen.

(4) Falls aus möglichen Rechtsschutzverfahren gegen die Trassenentgeltgenehmigung der BNetzA verminderte Trassenentgelte für Marktsegmente im SGV resultieren, ist der gemäß § 5 Absatz 2 für das betroffene Marktsegment ermittelte Förderbetrag anzupassen und der betreffende Anteil aufgrund der Feststellungen des Erstempfängers des Förderbetrags auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vom Letztempfänger zurückzuzahlen; die sonstigen marktsegmentspezifischen Förderbeträge bleiben unberührt.

(5) Fällt innerhalb eines Haushaltsjahres eine höhere als die in § 5 Absatz 2 zugrunde gelegte segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung an, erfolgt eine Auskehrung des vollen Förderbetrags zugunsten der Letztempfänger nur für die Monate, in denen die zur Verfügung stehenden Bundeshaushaltsmittel für das jeweilige Haushaltsjahr die Förderung voll decken. Steht für einen Monat dieses Haushaltsjahres keine ausreichende Deckung durch die Bundeshaushaltsmittel mehr zur Verfügung, reduziert sich der Förderbetrag für sämtliche Segmente entsprechend. Hierzu führt die Erstempfängerin bei Bedarf die neue Berechnung der Förderbeträge auf Basis der noch verfügbaren Haushaltsmittel durch. Die reduzierten Förderbeträge werden von der Erstempfängerin umgehend veröffentlicht.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Regelungen gelten entsprechend für einen ergänzenden Antrag der DB Netz AG als Erstempfängerin der Förderung für den Zeitraum nach § 1 Absatz 5 und mit der Maßgabe, dass nur diejenigen durchgeführten Betriebsleistungen der Letztempfänger berücksichtigt werden dürfen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen als zuwendungsfähige Leistungen anerkannt wurden. Die zugrundeliegenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge sind zwei Wochen nach Erteilung des Bewilligungsbescheids durch die Erstempfängerin zu veröffentlichen.

§ 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die in der Richtlinie aufgeführten Angaben, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Der Bewilligungsbehörde sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind (§ 3 SubvG). Ein Verschweigen dieser Angaben führt zum Entzug jedweder nach dieser Richtlinie zugewiesener Mittel und zur vollständigen Rückzahlungspflicht für den Letztempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde. Vor Gewährung einer Zuwendung sind die Erstempfängerin und die Letztempfänger zu den subventionserheblichen Tatsachen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO zu belehren und über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetrugs aufzuklären.

(2) Die Erstempfängerin und die Letztempfänger sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfenintensität ergibt, die den in den Eisenbahnleitlinien Nummer 107 vorgesehenen Wert von bis zu 30% der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50% der beihilfefähigen Kosten übersteigt. Der Letztempfänger gibt im Zusammenhang mit der Trassenanmeldung gegenüber der Erstempfängerin entsprechende Erklärungen ab.

(4) Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die ANBest-P, soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt. Darüber hinaus können im Einzelfall „Weitere Nebenstimmungen“ im Zuwendungsbescheid formuliert werden.

(5) Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro veröffentlicht werden. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden.

(6) Diese Richtlinie und die jeweils zur Anwendung kommenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge werden von der Bewilligungsbehörde im Internet veröffentlicht.

(7) Der Letztempfänger ist verpflichtet, seine Kunden in geeigneter Form über die Inanspruchnahme der Förderung und über die zur Anwendung kommenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge zu informieren. Der Letztempfänger verpflichtet sich, die Zuwendung in seinen Preisen zu berücksichtigen.

(8) Die Erstempfängerin berichtet zum 15. eines Monats gegenüber der Bewilligungsbehörde für die jeweiligen Letztempfänger die gefahrenen Trassenkilometer je Segment der Verkehrsart SGV sowie den Stand der Inanspruchnahme von Bundesmitteln jeweils im Vormonat und kumuliert für das Kalenderjahr. Der Bund kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen.

(9) Der Bund als Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO verpflichtet, die Fördermaßnahme im Jahr 2021 zu evaluieren. Die Erst- und Letztempfänger sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Mit Annahme der Trassenzuweisung erklären sich die Letztempfänger bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten bereitzustellen, sowie an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Hierzu gehören Angaben der Letztempfänger aus den Sachberichten gemäß § 7 Nummer 4 Absatz 11 darüber, inwieweit sich seine Preise, die Verkehrsmengen und die Investitionen im Licht der Zuwendung verändert haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angabeund Prognosen zum Zwecke einer externen Evaluation weitergegeben und veröffentlicht werden.

(10) Die in den Absätzen 1 bis 6 und 8 enthaltenen Regelungen gelten entsprechend für die ergänzende Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 der Richtlinie und mit der Maßgabe, dass die Erstempfängerin die Angaben nach Absatz 8 spätestens sechs Wochen nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids gegenüber der Bewilligungsbehörde zu berichten hat.

§ 7
Verfahren

1 Antragsverfahren

(1) Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Dieses ist für die Antrags- und Verwendungsprüfung einschließlich der Geltendmachung von Rückforderungen zuständig und veranlasst die Mittelgewährung entsprechend dem Abrufverfahren nach den Besonderen Nebenbestimmungen zum Abrufverfahren (BNBest-Abruf).

(2) Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Förderanträge können frühestens für das Abrechnungsjahr 2018 und spätestens für das Abrechnungsjahr 2023 gestellt werden. § 6 Absatz 9 (Evaluierung) bleibt unberührt.

(3) Die Erstempfängerin stellt bei der Bewilligungsbehörde für jede am zweiten Samstag des Dezembers jeden Jahresbeginnende Netzfahrplanperiode schriftlich einen Förderantrag; bei Änderung von Umständen, die sich auf die Förderung auswirken, ist erforderlichen Falles ein Änderungsantrag zu stellen. Der Förderantrag ist jeweils unverzüglich nach Genehmigung der Entgeltliste für die kommende Netzfahrplanperiode zu stellen. Für den Förderzeitraum im Jahr 2018 kann der Förderantrag abweichend für den Zeitraum beginnend mit dem 1. Juli 2018 unverzüglich nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie gestellt werden. Für die Netzfahrplanperiode 2019 kann der Förderantrag abweichend für den Zeitraum beginnend mit dem 1. Januar 2019 gestellt werden.

(4) In dem Förderantrag der Erstempfängerin sind die Angaben für die Berechnung der Zuwendung gemäß § 5 dieser Richtlinie zu machen.

(5) Der Förderantrag der Erstempfängerin ist zu adressieren an das

Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
D-53175 Bonn

(5a) Für das Antragsverfahren der ergänzenden Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass ein Förderantrag für den gesamten Abrechnungszeitraum gestellt wird. Der Förderantrag ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieser ergänzenden Bestimmungen und nach Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Anpassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der DB Netz AG für die Jahre 2020 und 2021 zu stellen.

2 Bewilligungsverfahren

(6) Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde gegenüber der Erstempfängerin für die jeweilige Netzfahrplanperiode als Bewilligungszeitraum auf der Basis der marktsegmentspezifischen Förderbeträge erteilt. Für die Netzfahrplanperiode 2018 wird der Bewilligungsbescheid abweichend für den Zeitraum beginnend mit dem 1. Juli 2018, für die Netzfahrplanperiode 2023 abweichend für den Zeitraum bis 30. Juni 2023 ausgesprochen. § 6 Absatz 9 (Evaluierung) bleibt unberührt.

(7) Im Zuwendungsbescheid ist der Erstempfängerin die Verpflichtung zur Weiterleitung der Zuwendung an die Letztempfänger gemäß den Nummern 12.5 bis 12.7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO aufzugeben.

(8) Im Zuwendungsbescheid ist der Erstempfängerin aufzugeben, die Regelungen, Rechte und Pflichten entsprechend dieser Richtlinie für die Letztempfänger in die SNB und in den auf dieser Basis zustande kommenden privatrechtlichen Trassennutzungsvertrag als Regelfall aufzunehmen. Dabei sind die Letztempfänger auf die Subventionserheblichkeit hinzuweisen. Für den Fall der Nichtbeantragung der Förderung ist die Möglichkeit einer Abweichenserklärung seitens des jeweiligen SGV-Zugangsberechtigten vorzusehen.

(8a) Für das Antragsverfahren der ergänzenden Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 gelten die Absätze 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass der Bewilligungsbescheid von der Bewilligungsbehörde gegenüber der Erstempfängerin für den gesamten Bewilligungszeitraum auf der Basis der marktspezifischen Förderbeträge ergeht.

3 Auszahlungsverfahren

(9) Der Letztempfänger erklärt seine Zustimmung zum Verfahren der Abwicklung nach § 7 dieser Richtlinie und bevollmächtigt die DB Netz AG, die Zuwendungen in seinem Namen abzurufen und nachzuweisen.

(10) Die Zuwendungen werden im Wege des Abrufverfahrens nach den Besonderen Nebenbestimmungen zum Abrufverfahren (BNBest-Abruf) bereitgestellt. Danach ist ein Abruf von Bundesmitteln erst am Tag des Bedarfs möglich. Der Abruf der Zuwendungen darf nur auf Grundlage eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheids erfolgen. Insoweit gilt Folgendes:

a) Die Weiterleitung an die jeweiligen Letztempfänger erfolgt im Wege der Absetzung des Förderbetrags von dem
jeweils fälligen von der BNetzA genehmigten Trassenentgelt; dies muss aus der Abrechnung zwischen der Erstempfängerin und dem jeweiligen Letztempfänger rechnerisch nachprüfbar dokumentiert werden.

b) Die Erstempfängerin hat sicherzustellen, dass es sich bei dem jeweiligen Letztempfänger um ein zuwendungsberechtigtes Unternehmen in Sinne von § 3 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Richtlinie handelt und keine der genannten Ausschlussgründe vorliegen; dies ist durch Erklärung des Letztempfängers zu gewährleisten; eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Letztempfängers ist kein Ausschlussgrund für die Förderung von Leistungen gemäß § 4 Absatz 1 dieser Richtlinie, da mit der Berücksichtigung der Zuwendung erst in der Schlussrechnung gemäß § 3 Absatz 1 sichergestellt ist, dass das Förderziel erreicht wird.

c) Dem Bundesrechnungshof ist die Prüfung gemäß den §§ 91, 100 BHO bei der Erstempfängerin und den Letztempfängern zu gestatten.

(10a) Für das Auszahlungsverfahren der ergänzenden Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 gelten die Absätze 9 und 10 mit der Maßgabe, dass für den Mittelabruf der ergänzenden Förderung ein separates Abrufobjekt eingerichtet wird.

4 Verwendungsnachweisverfahren

(11) Verwendungsnachweise sind für die Projektförderungen gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 Absatz 1 BHO zu erbringen. Der Erstempfängerin ist im Zuwendungsbescheid aufzugeben, zum Zwecke der Verwendungsprüfung den Verwendungsnachweis mit dem zahlenmäßigen Nachweis gemäß § 6 Absatz 8 dieser Richtlinie entsprechend den Anforderungen der Nummer 6 der ANBest-P bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis wird ergänzt durch Angaben zu den Kontaktdaten der Letztempfänger und eine tabellarische Belegübersicht über die zugrundeliegenden Rechnungen nach Nummer 10.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO. Die Anforderungen für den Letztempfänger werden von der Bewilligungsbehörde in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

(12) Der Erstempfängerin ist im Zuwendungsbescheid aufzugeben, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel unterjährig monatlich gegenüber der Bewilligungsbehörde in elektronischer Form nachzuweisen.

(13) Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

(13a) Für das Verwendungsnachweisverfahren der ergänzenden Förderung im Zeitraum nach § 1 Absatz 5 gelten die Absätze 11 bis 13 mit der Maßgabe, dass der Erstempfängerin im Zuwendungsbescheid aufzugeben ist, zum Zwecke der Verwendungsprüfung den Verwendungsnachweis mit dem zahlenmäßigen Nachweis gemäß § 6 Absatz 10 dieser Richtlinie entsprechend den Anforderungen der Nummer 6 der ANBest-P bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

5 Zu beachtende Vorschriften (Standardklausel)

(14) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung bei Erst- und Letztempfänger berechtigt.

6 Ausführungsbestimmungen

(15) Die Bewilligungsbehörde kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen. Insbesondere kann sie dabei Festlegungen über Termine, Umfang von Antragsunterlagen und Antragswege treffen. Die Ausführungsbestimmungen müssen diskriminierungsfrei sein. Wesentliche Änderungen der Verfahren und Abläufe dieser Richtlinie sind dabei nicht möglich, ebenso können auf diesem Wege keine Änderungen der SNB verfügt werden. Die Ausführungsbestimmungen werden von der Bewilligungsbehörde im Internet veröffentlicht.

7 Rückforderungen

(16) Rückzahlungspflichtig gegenüber der Bewilligungsbehörde ist die Erstempfängerin. Eine Rückzahlungspflicht der Erstempfängerin entfällt, wenn der Grund der Rückzahlung beim Letztempfänger liegt und dieser im Anschluss an die geförderte Trassennutzung insolvent wurde. In diesem Fall tritt die Erstempfängerin ihre bestehenden und künftigen Rückzahlungs- und Informationsansprüche gegenüber dem Letztempfänger an die Bewilligungsbehörde ab. Die Erstempfängerin und der Letztempfänger verpflichten sich, alle notwendigen Daten und Informationen hierzu der Bewilligungsbehörde uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

§ 8
Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt nach erfolgter Notifizierung und Genehmigung durch die Europäische Kommission sowie Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2023.

§ 6 Absatz 9 (Evaluierung) bleibt unberührt.

 

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