Richtlinie
Förderrichtlinie für die Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen, im gewerblichen oder kommunalen Einsatz befindlichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen der Schadstoffklassen Euro 3, 4 und 5 oder Euro I, II, III, IV, V und EEV mit Stickoxidminderungssystemen
Vom 17. Juni 2020
Präambel
Eine Vielzahl von Kommunen in Deutschland sieht sich einer teilweise erheblichen Stickstoffdioxid-Belastung ausgesetzt. Die Bundesregierung hat daher ergänzend zu dem „Sofortprogramm Saubere Luft 2017 – 2020“ ein Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität am 2. Oktober 2018 vorgestellt, das mit weiteren Maßnahmen helfen soll, die Luftqualität und damit den Gesundheitsschutz der Bevölkerung in belasteten Städten und anliegenden Landkreisen effektiv zu verbessern.
Mit diesem Ziel regelt diese Förderrichtlinie die Förderung der Nachrüstung von leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit Stickoxidminderungssystemen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 bis 3,5 Tonnen. Dabei dient das Regelfallkriterium einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen einer Orientierung, nicht indes eines trennscharfen Abgrenzungswerts. Die Abgrenzung der leichten und schweren Handwerker- und Lieferfahrzeuge erfolgt gemäß der nachfolgenden Nummer 2 über die unterschiedliche Emissionsgenehmigung, welche bei der ursprünglichen Typgenehmigung der Fahrzeuge zugrunde lag.
Leichte Handwerker- und Lieferfahrzeuge, z.B. von Glaserbetrieben, Sanitärbetrieben oder Zustelldiensten, oder im kommunalen Einsatz verwendete Fahrzeuge sind, regelmäßig im Stadtverkehr unterwegs. Da sie hauptsächlich mit Dieselkraftstoff angetrieben werden, tragen sie zur Belastung der Innenstädte mit Stickstoffdioxid bei. Aufgrund des täglichen Einsatzes dieser Fahrzeuge in nicht unerheblichem Umfang ergibt sich ein Emissionsreduktionspotenzial, das ausgeschöpft werden soll.
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist es, durch eine Stärkung der Nachfrage nach Stickoxidminderungssystemen mittels eines finanziellen Anreizes für die rechtlich nicht verbindlich vorgeschriebene Nachrüstung von gewerblichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) einen spürbaren Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität in belasteten Städten und anliegenden Landkreisen zu leisten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Beihilferechtliche Grundlage für diese Förderrichtlinie ist Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Kapitel III der von der Europäischen Kommission beschlossenen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Nachrüstung von gewerblich oder kommunal genutzten leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen der Fahrzeugklassen M1, M2, N1 und N2 mit einer Zuordnung zu den Schadstoffklassen der Stufe A und B gemäß der Richtlinie 70/220/EWG (Euro 3 und 4) oder der Schadstoffklasse Euro 5 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 2,8 Tonnen oder Zuordnung zu den Schadstoffklassen der Stufen A und B (Euro I und II) gemäß der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung 91/542/EWG bzw. der Stufe A, B1, B2 und C gemäß der Richtlinie 2005/55/EG (Euro I, II, III, IV, V und EEV) für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 bis zu 3,5 Tonnen. Gewerblich genutzte Handwerker- und Lieferfahrzeuge müssen überwiegend entweder in einer der im Anhang II oder in einer der in den Folgejahren vom Umweltbundesamt zu den NO2-Grenzwertüberschreitungen veröffentlichten Listen genannten Kommunen oder anliegenden Landkreisen eingesetzt werden. Fahrzeuge, die kommunale Aufträge erfüllen, müssen überwiegend in einer der im Anhang II oder in einer der in den Folgejahren vom Umweltbundesamt zu den NO2-Grenzwertüberschreitungen veröffentlichten Listen genannten Kommunen eingesetzt werden. „Überwiegend“ setzt dabei einen streckenbezogenen Einsatz des geförderten Fahrzeugs von mehr als 50% im Gebiet einer oder mehrerer der in Anhang II genannten Städte voraus. Gefördert werden dabei System- und externe Einbaukosten der Nachrüstung von genehmigten Abgasnachbehandlungssystemen zur Reduzierung der Stickstoffdioxidemissionen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen, die ihren Firmensitz in einer der in Anhang II genannten belasteten Städte oder in einem der diesen Städten angrenzenden Landkreise haben, sowie gewerbliche Fahrzeughalter, deren Firma nennenswerte Aufträge in einer der vorgenannten Städte hat. „Nennenswerte Aufträge“ liegen dabei vor, wenn 25% oder mehr der Aufträge pro Jahr in der belasteten Stadt geleistet werden. Dabei stellt das volle Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a des Einkommenssteuergesetzes den maßgeblichen Referenzzeitraum dar. Liegen zwischen Antragstellung und Gründung des Betriebs weniger als ein Jahr wird ein vorläufiger Bescheid mit der Maßgabe erstellt, dass der entsprechende Nachweis nach Ablauf von zwölf Monaten erbracht wird. Liegt die Anzahl der Aufträge pro Jahr unterhalb von 25%, kann der Nachweis des „nennenswerten Auftrags“ auch dadurch geführt werden, dass der Antragsteller 25% oder mehr seines Umsatzes in der belasteten Stadt generiert.
Überdies sind auch Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen sowie öffentliche und private Unternehmen, die als Dienstleistungserbringer für kommunale Betriebe agieren, antragsberechtigt. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen. Eine Förderung darf auch Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden(1), nicht gewährt werden. Eine Bonitätsprüfung des Antragstellers durch den unten bezeichneten Projektträger bleibt vorbehalten und kann zu einer Versagung der Förderung führen.
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Eine Förderung eines solchen Unternehmens nach dieser Richtlinie ist damit ausgeschlossen.
Zuwendungsvoraussetzung ist die Verwendung eines Stickoxidminderungssystems, das über eine ABE für NOx-Minderungssysteme mit erhöhter Minderungsleistung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gemäß Anhang I dieser Richtlinie verfügt.
Das KBA erteilt die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für NOx-Minderungssysteme mit erhöhter Minderungsleistung, wenn die Anforderungen für eine ABE nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfüllt sind und ein Technischer Bericht eines vom KBA anerkannten Technischen Dienstes die Einhaltung der in Anhang I genannten technischen Vorschriften bestätigt. Eine Einbau-Abnahme hat gemäß Anhang I Nummer 14.2 zu erfolgen.
Eine Genehmigung nach UN-Regelung Nummer 132, Änderungsserie 01, wird für folgende Retrofit Emission Control Devices (im Folgenden: REC) als gleichwertig zur ABE anerkannt:
- ein Class III REC zur reinen Minderung der NOx-Emissionen bei Beibehaltung eines vorhandenen Partikelminderungssystems nach Anhang I dieser Richtlinie oder
- ein Class IV REC zur Minderung der NOx- und Partikel-Emissionen.
Es gilt hierbei jeweils die Einhaltung des in der UN-Regelung Nummer 132, Änderungsserie 01, definierten „Reduction Level 01“. Als Voraussetzung eines Eintrags der Nachrüstung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) hat eine Einbauabnahme gemäß Nummer 14.2 des Anhangs I zu erfolgen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Es erfolgt eine Projektfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben oder Kosten.
Die Förderquote (Beihilfeintensität) beträgt höchstens 80% der Umrüstungskosten (System- und Einbaukosten) und ist im Rahmen dieser Richtlinie auf einen Höchstbetrag von 3.600 Euro pro Fahrzeug begrenzt. Dieser Förderbetrag darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden. Laufende Betriebskosten im Anschluss an die erfolgte Nachrüstung sind nicht förderfähig.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter für denselben Fördergegenstand ist bei inhaltsgleichen Maßnahmen bis zu 95% der Umrüstungskosten (System- und Einbaukosten) zulässig. Im Fall der Förderung durch mehrere Stellen ist die Verwaltungsvorschrift Nummer 1.4 zu § 44 BHO zu beachten.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zu erklären und nachzuweisen, ob und gegebenenfalls inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel beantragt worden sind. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) sowie – soweit Zuwendungen an Gebietskörperschaften betroffen sind – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Die Nebenbestimmungen werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
Gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/30) wird jede Einzelbeihilfe mit einem Fördervolumen von mehr als 500.000 Euro auf der entsprechenden Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
Der Zuwendungsempfänger hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei reagensgestützten Abgasnachbehandlungssystemen das Reagens während des Betriebs des Fahrzeuges in ausreichender Quantität und Qualität im Reagenstank des leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugs zur Verfügung steht. Dies ist vom Zuwendungsempfänger in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre vorzuhalten. Im Übrigen findet § 47f StVZO (Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen) Anwendung.
Nach dem Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung darf das leichte Handwerker- oder Lieferfahrzeug durch den Unternehmer für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht veräußert oder verschrottet werden, mit Ausnahme in Fällen eines Totalschadens durch Unfall oder Motorschaden. Das leichte Handwerker- oder Lieferfahrzeug muss nach der Nachrüstung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren überwiegend in den besonders belasteten Städten gemäß Anhang II und anliegenden Landkreisen eingesetzt werden. Darüber hinaus darf in dem genannten Zeitraum keine Änderung der Klassifizierung des Fahrzeuges vorgenommen werden.
Bei Verstoß gegen eine in dieser Richtlinie oder im Förderbescheid genannte Obliegenheit oder Verpflichtung, insbesondere aufgrund der Nichtkonformität des Nachrüstsystems mit Anhang I Nummer 2, 8, 10 und 13, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Im Falle der Rücknahme der ABE für NOx-Minderungssysteme mit erhöhter Minderungsleistung durch das KBA behält sich der Zuwendungsgeber einen Widerruf des Förderbescheids gemäß § 49 Absatz 3 und § 49a VwVfG ausdrücklich vor.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) als Projektträger beauftragt.
Anträge sind in schriftlicher Form unter Angabe der Anzahl der umzurüstenden Fahrzeuge und deren Schadstoffklassen an folgende Anschrift zu richten:
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Referat II.2
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse: https://www.bav.bund.de abgerufen oder unmittelbar bei der BAV angefordert werden.
Der Direktlink ins Antragsportal ist auf der Internetseite der BAV unter https://www.bav.bund.de im Bereich „Antragsverfahren“ eingestellt. Zur Erstellung förmlicher Förderanträge ist das elektronische Formularsystem easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu verwenden. Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen diese Anträge innerhalb von vier Wochen nach elektronischer Antragstellung rechtsverbindlich unterschrieben schriftlich bei der BAV eingereicht werden. Es gilt das Datum des Eingangs des schriftlichen Antrags.
Die BAV (Bewilligungsbehörde) kann nach eigenem Ermessen, insbesondere zur Vervollständigung des Antrags, Unterlagen nachfordern. Für die Nachreichung gilt eine Frist von zwei Wochen. Eine verspätete Nachreichung kann zur Ablehnung des Antrags führen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen (einschließlich aller erforderlichen Nachweise) bearbeitet.
Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrags entsprechend der jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen.
7.3 Verwendungsnachweis
Der Einbau eines Stickoxidminderungssystems, das eine ABE des KBA gemäß Anhang I erhalten hat, ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs einzutragen. Dieser Eintrag erfolgt auf Grundlage einer Einbaubescheinigung, Einzelheiten hierzu regelt Anhang I. Eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ist dem Verwendungsnachweis als Anlage beizufügen.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23 und 44 BHO sowie die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Sie verlängert die derzeit in Kraft befindliche Förderrichtlinie für die Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen, im gewerblichen oder kommunalen Einsatz befindlichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen der Schadstoffklassen Euro 3, 4 und 5 oder Euro I, II, III, IV, V und EEV mit Stickoxidminderungssystemen vom 19. Juni 2019 (BAnz AT 10.07.2019 B2, AT 06.08.2019 B2), die zuletzt am 6. November 2019 (BAnz AT 27.11.2019 B2) geändert worden ist.
Anhang I
Technische Anforderungen an Stickoxid (NOx)-Minderungssysteme mit erhöhter Minderungsleistung für die Nachrüstung an leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen (NOxMS-H-leicht)
Anlage 1a
(zu Nummer 2)
Beschreibungsbogen/Informations-Dokument
Der Beschreibungsbogen (Informations-Dokument) ist gemäß Anhang 1 (Annex 1) der UN-Regelung Nummer 132, Änderungsserie 01 auszuführen.
Anlage 1b
(zu Nummer 5)
Verwendungsbereich
Anlage 2
(zu Nummer 13)
Anlage 3
(zu Nummer 14.2)
Anhang II
Liste
der in den Jahren 2017 und 2018 im Jahresmittel von Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen betroffenen Kommunen jeweils absteigend sortiert nach der Höhe der jeweils gemessenen Werte
Kommune | Kreis | Bundesland |
---|
München | kreisfrei | BY |
Stuttgart | kreisfrei | BW |
Darmstadt | kreisfrei | HE |
Köln | kreisfrei | NW |
Reutlingen | Landkreis Reutlingen | BW |
Düren | kreisfrei | NW |
Hamburg | kreisfrei | HH |
Limburg a.d. Lahn | Landkreis Limburg-Weilburg | HE |
Düsseldorf | kreisfrei | NW |
Kiel | kreisfrei | SH |
Heilbronn | Landkreis Heilbronn | BW |
Frankfurt am Main | kreisfrei | HE |
Backnang | Rems-Murr-Kreis | BW |
Bochum | kreisfrei | NW |
Ludwigsburg | Landkreis Ludwigsburg | BW |
Dortmund | kreisfrei | NW |
Essen | kreisfrei | NW |
Wiesbaden | kreisfrei | HE |
Berlin | kreisfrei | BE |
Freiburg im Breisgau | kreisfrei | BW |
Hagen | kreisfrei | NW |
Oberhausen | kreisfrei | NW |
Oldenburg (Oldb) | kreisfrei | NI |
Wuppertal | kreisfrei | NW |
Bonn | kreisfrei | NW |
Esslingen am Neckar | Landkreis Esslingen | BW |
Hannover | kreisfrei | NI |
Mainz | kreisfrei | RP |
Offenbach am Main | kreisfrei | HE |
Tübingen | Landkreis Tübingen | BW |
Bielefeld | kreisfrei | NW |
Herrenberg | Landkreis Böblingen | BW |
Mühlacker | Enzkreis | BW |
Aachen | kreisfrei | NW |
Gelsenkirchen | kreisfrei | NW |
Leverkusen | kreisfrei | NW |
Osnabrück | kreisfrei | NI |
Paderborn | Kreis Paderborn | NW |
Schwerte | Kreis Unna | NW |
Siegen | Kreis Siegen-Wittgenstein | NW |
Mannheim | kreisfrei | BW |
Neuss | Rhein-Kreis Neuss | NW |
Augsburg | kreisfrei | BY |
Duisburg | kreisfrei | NW |
Hürth | Rhein-Erft-Kreis | NW |
Ludwigshafen am Rhein | kreisfrei | RP |
Pleidelsheim | Landkreis Ludwigsburg | BW |
Halle (Saale) | kreisfrei | ST |
Herne | kreisfrei | NW |
Leonberg | Landkreis Böblingen | BW |
Mühlheim an der Ruhr | kreisfrei | NW |
Nürnberg | kreisfrei | BY |
Overath | Rheinisch-Bergischer Kreis | NW |
Witten | Ennepe-Ruhr Kreis | NW |
Gießen | Landkreis Gießen | HE |
Gladbeck | Kreis Recklinghausen | NW |
Hildesheim | Landkreis Hildesheim | NI |
Mönchengladbach | kreisfrei | NW |
Walzbachtal | Landkreis Karlsruhe | BW |
Bensheim | Kreis Bergstraße | HE |
Dinslaken | Kreis Wesel | NW |
Heidenheim an der Brenz | Landkreis Heidenheim | BW |
Leinenfelden-Echterdingen | Landkreis Esslingen | BW |
Regensburg | kreisfrei | BY |
Soligen | kreisfrei | NW |
2018 (ergänzend zu oben genannter Liste hinzugekommene Städte)
Sindelfingen | Landkreis Böblingen | BW |
Ulm | kreisfrei | BW |
Eschweiler | Städteregion Aachen | NW |
Koblenz | kreisfrei | RP |
Leipzig | kreisfrei | SN |
Anlage 4
Vierter Aufruf zur Antragseinreichung gemäß der Förderrichtlinie für die Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen, im gewerblichen oder kommunalen Einsatz befindlichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen der Schadstoffklassen Euro 3, 4 und 5 oder Euro I, II, III, IV, V und EEV mit Stickoxidminderungssystemen
Vom 12. Oktober 2020
1. Allgemeine Hinweise
Die in der Förderrichtlinie für die Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen, im gewerblichen oder kommunalen Einsatz befindlichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen der Schadstoffklassen Euro 3, 4 und 5 oder Euro I, II, III, IV, V und EEV mit Stickoxidminderungssystemen vom 19. Juni 2020 (BAnz AT 10.07.2019 B2, AT 06.08.2019 B2), zuletzt geändert am 6. November 2019 (BAnz AT 27.11.2019 B2), (im Folgenden: (die) Förderrichtlinie) getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Aufruf. Einzelne Regelungen werden durch diesen Förderaufruf ergänzt bzw. angepasst oder konkretisiert.
2. Fristen zur Antragseinreichung
Anträge zur Förderung von Maßnahmen gemäß der Förderrichtlinie und dieses dritten Förderaufrufes sind grundsätzlich bis zum 31. März 2021 bei dem Projektträger einzureichen (Ausschlussfrist). Eine vollständige Abrechnung muss bis zum 31. Juli 2021 erfolgt sein.
Der Projektträger leistet auf Wunsch vorab eine allgemeine Beratung der Antragsteller und übermittelt seine Einschätzung zur Konformität der Antragsentwürfe mit den Anforderungen der Förderrichtlinie unverzüglich.
Für die geförderten Projekte wird eine Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2021 festgelegt.
3. Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als nicht-rückzahlbarer Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweiligen zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten oder Ausgaben bemisst.
Auf der Grundlage der Entscheidungen SA.53056, SA.55232 und SA.57013 der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2019, 25. Oktober 2019 und vom 12. Juni 2020 wird von Seiten des Bundes eine Förderquote von bis zu 80% der Umrüstungskosten gewährt, die im Rahmen der Förderrichtlinie auf einen Höchstbetrag von 3.600 Euro pro Fahrzeug begrenzt ist.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter auf landesrechtlicher Grundlage für denselben Fördergegenstand ist bei inhaltsgleichen Maßnahmen bis zu einer Gesamtförderquote von bis zu 95% möglich.
Co-Finanzierungen von Dritten sind unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann die geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
4. Bewilligungsverfahren
Berücksichtigt werden nur Anträge, die rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form und vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) bei der
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Referat II.2
Schloßplatz 9
26603 Aurich
(Bewilligungsbehörde)
eingegangen sind. Näheres regelt die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen – insbesondere zur Vervollständigung des Antrags – Unterlagen nachfordern. Für die Nachreichung gilt eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Nachforderung (Eingang bei der Bewilligungsbehörde). Falls bis zu diesem Zeitpunkt die Nachreichungen nicht eingetroffen sind, kann eine Ablehnung des Antrags erfolgen.
5. Anforderungen an die Anträge
Bei der Erstellung der Anträge sind die im Formular hinterlegten Ausfüllhinweise zu beachten. Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen werden vom Projektträger über das elektronische Formularsystem „easy-Online“ bereitgestellt.
6. Priorisierung der Anträge
Die Anträge stehen im Wettbewerb zueinander.
Bei Zuwendungen nach diesem Förderaufruf werden folgende Kriterien in der untenstehenden Reihenfolge für eine Priorisierung herangezogen:
a) Anträge aus Kommunen mit bestehenden Zufahrtsbeschränkungen für Diesel-Kraftfahrzeuge werden bevorzugt gefördert.
b) Anträge aus Kommunen ohne Zufahrtsbeschränkungen für Diesel-Kraftfahrzeuge und mit einer NO2-Belastung von 45 µg/m3 oder mehr im Jahresmittel werden bevorzugt gefördert. Kann nicht allen dieser Anträge entsprochen werden, werden sie absteigend nach der Höhe der Belastung gereiht.
c) Anträge von Antragstellern aus weniger belasteten Kommunen, die sich auf die Nachrüstung von zehn leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen im Sinne der Förderrichtlinie oder mehr beziehen, werden bevorzugt gefördert. Kann nicht allen dieser Anträge entsprochen werden, werden sie absteigend nach der Anzahl der nachzurüstenden schweren Kommunalfahrzeuge gereiht.
Anhang II der Förderrichtlinie findet Anwendung.
Eine ablehnende Bescheidung innerhalb dieses Förderaufrufs steht einer erneuten Antragstellung in einem erneuten Förderaufruf zu den nach diesen geltenden Förderungsmodalitäten nicht entgegen.
7. Ansprechpartner
Ansprechpartner zu förderrechtlichen Fragen zu der Förderrichtlinie und zu diesem Förderaufruf können bei der Bewilligungsbehörde unter den nachfolgenden Kontaktdaten erreicht werden:
Hotline Förderung der Nachrüstung von leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen: 0 49 41/6 02-7 88
E-Mail: Diesel-HWNR@bav.bund.de
Internet: https://www.bav.bund.de
1) Definition gemäß Mitteilung der Kommission 2014/C 249/01.