Förderprogramm

Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Digitalen Automatischen Kupplung (DAK) - Modul 2 (PioDAK)

Foerderart:
zuschuss
Foerderbereich:
forschung_innovation_themenspezifisch, mobilitaet, infrastruktur
Foerdergebiet:
_bundesweit
Foerderberechtigte:
unternehmen, hochschule, forschungseinrichtung, oeffentliche_einrichtung
Foerdergeber:

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Werderstraße 34

50672 Köln

WeiterfuehrendeLinks:
Förderung der Digitalen Automatischen Kupplung (DAK) (externer Link) FAQ zum DAK-Förderprogramm (externer Link) easy-Online: Elektronisches Formularsystem (externer Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Sie können eine Förderung für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zur Digitalen Automatischen Kupplung (DAK) beantragen. Gefördert werden lösungsorientierte Arbeiten von Unternehmen sowie beihilfefreie Projekte von Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Volltext

Im Rahmen der Förderlinie 2 des Förderprogramms PioDAK wird die lösungsorientierte Auseinandersetzung mit direkten und indirekten technischen, operativen und organisatorischen Fragestellungen zur Digitalen Automatischen Kupplung gefördert.

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten nach Maßgabe des Artikels 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Dies umfasst die Weiterentwicklung von DAK-Komponenten, Erprobungen im Labor oder auf Testfeldern, Arbeiten zur Interoperabilität, Standardisierung, Schnittstellen zu anderen Bahntechnologien sowie Sicherheits-, Wartungs- und Migrationskonzepte.

In dieser Förderlinie können grundsätzlich bis zu 3 Millionen EUR (3.000.000 EUR) an zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten je Projekt berücksichtigt werden. Bei dem Sonderfall von DAK-Pionierzügen mit maßgeblichem Forschungs- und Entwicklungscharakter liegt die Obergrenze bei bis zu 5 Millionen EUR (5.000.000 EUR).

Die Förderrichtlinie unterscheidet bei der Finanzierung zwischen gewerblichen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft: Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Kostenbasis (AZK). Für Vorhaben der industriellen Forschung beträgt die Grundförderquote bis zu 50 % und für Vorhaben der experimentellen Entwicklung bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten. Durch Boni für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die weite Verbreitung der Ergebnisse (beispielsweise über Open Data oder Open Source) kann die Förderquote auf bis zu 80 % angehoben werden.
  • Hochschulen sowie Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen: Soweit die Zuwendung im Sinne des europäischen FuEuI-Unionsrahmens keine staatliche Beihilfe darstellt und ein Nachweis über die strikte Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erbracht wird, können Projekte auf Ausgabenbasis (AZA) ausnahmsweise mit einer Förderquote von bis zu 100 % vollfinanziert werden. Für Helmholtz-Zentren und die Fraunhofer-Gesellschaft kann die Vollfinanzierung von bis zu 100 % auf Kostenbasis gewährt werden.

Zusatzinfos 

Verfahrensablauf

Das Förderverfahren für die Förderlinie 2 ist zweistufig angelegt.

Stufe 1 – Skizzenverfahren:

  • In der ersten Verfahrensstufe reichen Sie eine Projektskizze elektronisch per E-Mail beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) (siehe weiterführende Links) ein.
  • Für die Skizze ist zwingend die offizielle Gliederungsvorlage im beschreibbaren PDF-Format zu nutzen.
  • Das BALM prüft und bewertet die eingereichten Skizzen im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens anhand der festgelegten Kriterien.

Stufe 2 – Antragsverfahren:

  • Bei einer positiven Bewertung der Projektskizze werden Sie schriftlich zur förmlichen Antragstellung aufgefordert.
  • Der Förderantrag wird elektronisch über das Online-Portal „easy-Online“ (siehe weiterführende Links) erstellt und eingereicht.
  • Das rechtsverbindlich unterschriebene Kontrollformular sowie die erforderlichen Anlagen übermitteln Sie anschließend über das eService-Portal des BALM (siehe weiterführende Links).
  • Nach abschließender administrativer und fachlicher Prüfung entscheidet das BALM über die Bewilligung und erlässt den Zuwendungsbescheid.

Fristen

Projektskizzen müssen innerhalb der im jeweiligen Förderaufruf genannten Frist elektronisch beim Bundesamt für Logistik und Mobilität eingereicht werden.

rechtliche Voraussetzungen

Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie sind eine juristische Person ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, eine Hochschule, eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde.
  • Sie verfügen über die erforderlichen fachlichen, administrativen und finanziellen Kapazitäten zur erfolgreichen Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens.
  • Das Vorhaben dient nachweislich den Zielen und Zwecken der Förderrichtlinie im Bereich der DAK-Forschung und -Innovation.
  • Bei einer Förderung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit bis zu 100 % liegt keine staatliche Beihilfe gemäß FuEuI-Unionsrahmen vor und es wird ein Nachweis über die strikte Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erbracht.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens unter Einbeziehung der geforderten Eigenbeteiligung ist gesichert.
  • Mit dem zu fördernden Vorhaben wurde vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen.
  • Sie erklären sich bereit, die im Rahmen des Projekts erhobenen Daten und Ergebnisse als Open Data, Open Source oder Open Code bereitzustellen.
  • Bei der Sonderform von DAK-Pionierzügen mit Forschungs- und Entwicklungscharakter müssen zusätzlich das DAK-Basispaket verbaut und mindestens ein Drittel der Trassenkilometer in Deutschland gefahren werden.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,

  • die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission aufgrund einer früheren Entscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind,
  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind,
  • deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten gemäß den Beihilferegelungen der AGVO befindet.

weitere Informationen

Erforderliche Unterlagen

Stufe 1 (Skizzenverfahren):

  • Projektskizze in der offiziellen Gliederungsvorlage des BALM im beschreibbaren PDF-Format inklusive Vorhabenbeschreibung, Zeit- und Finanzierungsplanung
  • Benennung einer koordinierenden Person (Konsortialführung) bei Verbundprojekten

Stufe 2 (Antragsverfahren):

  • Rechtsverbindlich unterschriebener Förderantrag aus dem Online-Portal „easy-Online“ (siehe weiterführende Links) nebst unterschriebenem Kontrollformular
  • Schriftliche Kooperationsvereinbarung aller Verbundpartner bei Konsortialprojekten
  • Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Nachweis über die korrekte Zuordnung und Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten
  • Unterlagen zur Bonitätsprüfung (für kostenbasierte Anträge von Unternehmen), wie die letzten 2 geprüften Jahresabschlüsse, ein aktueller Handelsregisterauszug sowie eine allgemeine Bankauskunft (bzw. vereinfachte Erklärungen bei Greifen der Bonitätsvereinfachungsregeln)

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung der Richtlinie über Zuwendungen zur Förderung des Einbaus und der Erprobung der Digitalen Automatischen Kupplung in Pionierzügen des Schienengüterverkehrs (PioDAK)
vom: 14.08.2026
Bundesministerium für Verkehr
BAnz AT 04.09.2026 B3

Weblink zur Förderrichtlinie

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