Förderprogramm

Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Digitalen Automatischen Kupplung (DAK) - Modul 2 Sonderfall für DAK-Pionierzüge (PioDAK)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Forschung & Innovation (themenspezifisch), Mobilität, Infrastruktur
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Hochschule, Forschungseinrichtung
Fördergeber:

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Werderstraße 34

50672 Köln

Weiterführende Links:
Förderung der Digitalen Automatischen Kupplung (DAK) (externer Link) FAQ zum DAK-Förderprogramm (externer Link) BALM e-Service Antragsportal (externer Link) easy-Online: Elektronisches Formularsystem (externer Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Sie können eine Förderung für DAK-Pionierzüge mit maßgeblichem Forschungs- und Entwicklungscharakter beantragen. Gefördert werden Vorhaben, die die Ausrüstung und Erprobung der Digitalen Automatischen Kupplung im Realbetrieb direkt mit innovativen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten verbinden.

Volltext

Im Rahmen des Sonderfalls von Modul 2 der Förderrichtlinie PioDAK wird der Einbau und die Erprobung der Digitalen Automatischen Kupplung (DAK) in Pionierzügen gefördert, sofern das Vorhaben einen maßgeblichen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationscharakter nach Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) aufweist.

Gegenstand der Förderung sind die Anschaffung, Umrüstung, Vorbereitung und Zulassung von Pionierzügen mit dem DAK-Basispaket in Kombination mit begleitenden wissenschaftlich-technischen Untersuchungen, Labortests und der Entwicklung neuer digitaler Funktionalitäten. In diesem Sonderfall können bis zu 5 Millionen EUR (5.000.000 EUR) an zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten je Projekt bei einer maximalen Projektlaufzeit von bis zu 4 Jahren berücksichtigt werden.

Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung.

Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird ein Zuschuss auf Kostenbasis (AZK) gewährt, wobei die Förderquote je nach Ausrichtung der Arbeiten und Unternehmensgröße (mit Boni für KMU sowie für die Bereitstellung von Open Data) bis zu 80 % betragen kann.

Für Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen kann bei Beihilfefreiheit und erbrachtem Trennungsnachweis eine Vollfinanzierung von bis zu 100 % auf Ausgabenbasis (AZA) bewilligt werden.

Zusatzinfos 

Verfahrensablauf

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Stufe 1 (Skizzenverfahren):

  • In der ersten Verfahrensstufe reichen Sie eine Projektskizze elektronisch per E-Mail beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ein.
  • Für die Erstellung der Skizze ist zwingend die offizielle Gliederungsvorlage des BALM im beschreibbaren PDF-Format zu nutzen.
  • Das BALM prüft und bewertet die eingereichten Skizzen im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens anhand der festgelegten Bewertungskriterien.

Stufe 2 (Antragsverfahren):

  • Bei einer positiven Bewertung der Projektskizze werden Sie schriftlich zur förmlichen Antragstellung aufgefordert.
  • Der Förderantrag wird elektronisch über das Online-Portal „easy-Online“ (siehe weiterführende Links) erstellt und eingereicht.
  • Das rechtsverbindlich unterschriebene Kontrollformular sowie alle erforderlichen Anlagen übermitteln Sie anschließend über das eService-Portal des BALM (siehe weiterführende Links).
  • Nach abschließender administrativer und fachlicher Prüfung entscheidet das BALM über die Bewilligung und erlässt den Zuwendungsbescheid.

Fristen

Projektskizzen müssen innerhalb der im jeweiligen Förderaufruf genannten Frist elektronisch beim Bundesamt für Logistik und Mobilität eingereicht werden. Sofern das Bundesamt für Logistik und Mobilität Unterlagen nachfordert, gilt hierfür eine verbindliche Frist von 2 Wochen. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids müssen Sie mit dem Projekt innerhalb von 3 Monaten ab bewilligtem Laufzeitbeginn starten.

Ein zweiter Förderaufruf ist für 2027 angedacht.

rechtliche Voraussetzungen

Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie sind als juristische Person ein Fahrzeug-Eigentümer, Schienenverkehrsunternehmen, Halter von Schienenfahrzeugen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, eine Hochschule oder eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung.
  • Das Vorhaben verbindet die Ausrüstung und den Betrieb von DAK-Pionierzügen zwingend und nachweisbar mit maßgeblichen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsarbeiten gemäß Artikel 25 AGVO.
  • Die geförderten Fahrzeuge werden vollständig mit dem DAK-Basispaket ausgestattet, welches neben der Hardware auch die digitalen Funktionen zur automatischen Erfassung der Wagenreihung, Zugintegritätsprüfung, Erfassung der sicheren Zuglänge sowie automatischem Entkuppeln und automatischer Bremsprobe beinhaltet.
  • Die Fahrten der geförderten DAK-Pionierzüge erfolgen nachweislich zu mindestens ein Drittel der gefahrenen Trassenkilometer auf dem Schienennetz in Deutschland.
  • Die geförderten Schienenfahrzeuge verfügen nach der Investition mindestens fünf Jahre lang über eine gültige Eintragung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister mit dem Code 00.
  • Bei einer angestrebten Vollfinanzierung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen liegt keine staatliche Beihilfe gemäß FuEuI-Unionsrahmen vor und es wird ein Nachweis über die strikte Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erbracht.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens unter Einbeziehung der erforderlichen Eigenbeteiligung ist gesichert.
  • Mit dem zu fördernden Vorhaben wurde vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen.
  • Sie erklären sich bereit, die im Rahmen des Projekts erhobenen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse als Open Data, Open Source oder Open Code bereitzustellen.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,

  • die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission aufgrund einer früheren Entscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind,
  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind,
  • deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten gemäß den Beihilferegelungen der AGVO befindet.

weitere Informationen

Erforderliche Unterlagen

Stufe 1 (Skizzenverfahren):

  • Projektskizze in der offiziellen Gliederungsvorlage des BALM im beschreibbaren PDF-Format inklusive ausführlicher Vorhabenbeschreibung der FuE-Inhalte, Zeit- und Finanzierungsplanung
  • Benennung einer koordinierenden Person (Konsortialführung) bei Verbundprojekten

Stufe 2 (Antragsverfahren):

  • Rechtsverbindlich unterschriebener Förderantrag aus „easy-Online“ (siehe weiterführende Links) nebst unterschriebenem Kontrollformular
  • Schriftliche Kooperationsvereinbarung aller Verbundpartner bei Konsortialprojekten
  • Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Nachweis über die korrekte Zuordnung und Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten
  • Unterlagen zur Bonitätsprüfung (für kostenbasierte Anträge von Unternehmen), wie die letzten zwei geprüften Jahresabschlüsse, ein aktueller Handelsregisterauszug sowie eine allgemeine Bankauskunft (bzw. vereinfachte Erklärungen bei Greifen der Bonitätsvereinfachungsregeln)

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung der Richtlinie über Zuwendungen zur Förderung des Einbaus und der Erprobung der Digitalen Automatischen Kupplung in Pionierzügen des Schienengüterverkehrs (PioDAK)
vom: 14.08.2026
Bundesministerium für Verkehr
BAnz AT 04.09.2026 B3

Weblink zur Förderrichtlinie

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