Förderprogramm

Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Werderstraße 34

50672 Köln

Weiterführende Links:
Güterkraftverkehr – Ausbildung BALM – Antragsportal des BMDV

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen im Güterkraftverkehr Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer ausbilden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Bund fördert betriebliche Ausbildungsverhältnisse zur Berufskraftfahrerin und zum Berufskraftfahrer in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.

Mit dieser Förderung soll einem Mangel an qualifiziertem Fahrpersonal in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen dauerhaft entgegengewirkt werden.

Sie können einen Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren erhalten.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für kleine Unternehmen 70 Prozent, für mittlere Unternehmen 60 Prozent und bei anderen Antragstellern 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Die zuwendungsfähigen Kosten werden bei einer dreijährigen Ausbildung pauschal mit EUR 50.000 pro Ausbildungsverhältnis anerkannt (1. Ausbildungsjahr EUR 21.700, 2. Ausbildungsjahr EUR 15.200, 3. Ausbildungsjahr EUR 13.100).

Bei verkürzter Ausbildung werden die Pauschalbeträge pro Ausbildungsjahr anteilig berechnet.

Der Höchstbetrag je Ausbildungsvorhaben und Unternehmen beträgt EUR 3 Millionen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das eService-Portal jeweils ab dem im Internet veröffentlichten Start des Antragszeitraums bis spätestens 31.8. des Jahres, in dem mit der Ausbildung begonnen werden soll, an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

Fällt das Ende der Antragsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

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