Förderprogramm

Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (KV)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs neu bauen oder ausbauen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Bund unterstützt Sie bei dem Neubau und Ausbau von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs.

Gefördert werden Maßnahmen, die Gütertransporte von der Straße auf die umweltfreundlicheren Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße bringen. Dies kann sowohl durch die direkte Verlagerung von der Straße auf die Schiene oder die Wasserstraße erfolgen als auch durch einen Schiene/Schiene- beziehungsweise Wasserstraße/Wasserstraße-Umschlag.

Dazu sollen je EUR 1 Million Förderung mindestens 54.000 t CO2 eingespart werden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben umfassen eine Planungskostenpauschale. Diese beträgt bei ausgeschriebenen Neubauvorhaben 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben und in allen anderen Fällen 15 Prozent. 

Anträge stellen Sie bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Das ist für Anlagen des Kombinierten Verkehrs Schiene/Straße oder Schiene/Schiene das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und für Anlagen des KV Wasserstraße/Straße oder Wasserstraße/Wasserstraße die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).

Die GDWS ist außerdem Bewilligungsbehörde für trimodale Anlagen (Wasserstraße/Schiene/Straße) mit einem Schwerpunkt der Investition in die Wasserstraßeninfrastruktur.

Das EBA ist Bewilligungsbehörde bei trimodalen Anlagen mit einem Schwerpunkt der Investition in die Schieneninfrastruktur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen in privater Rechtsform.

Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Anlagen müssen diskriminierungsfrei allen Nutzenden zugänglich sein.
  • Die Wirtschaftlichkeit der Anlage durch privates Kapital darf nicht gegeben sein.
  • Die Umschlaganlage muss an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sein und sich im Eigentum des Antragsstellenden befinden.
  • Der Wettbewerb darf durch die Förderung nicht verzerrt werden.
  • Der mittels Kapitalwertmethode und unter Berücksichtigung eines Kalkulationszinssatzes errechnete Kapitalwert muss ohne Förderung negativ sein und mit Förderung null betragen.
  • Die durchschnittlichen Umschlagkosten pro Ladeeinheit dürfen in Folge der Förderung um höchstens EUR 33,00, bei seehafennahen Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs um höchstens EUR 15,00 sinken.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs

Vom 23. November 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Der Bund gewährt auf Antrag außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (KV), soweit sie zur Erreichung des Ziels der Förderung unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist es, durch den KV die Verlagerung von Gütertransporten von der Straße auf die umweltfreundlicheren Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu unterstützen. Das Ziel kann dabei sowohl durch die direkte Verlagerung von der Straße auf die Schiene oder die Wasserstraße als auch durch einen Schiene/Schiene- bzw. Wasserstraße/Wasserstraße-Umschlag erreicht werden. Die Förderung soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Umwelt- und Klimaziele leisten. Zudem verfolgt die Förderung das Ziel, die Effizienz, Resilienz, Zuverlässigkeit und Sicherheit des Umschlags im KV, insbesondere durch Digitalisierung und Automatisierung, zu erhöhen und damit die Qualität des Umschlags im KV zu verbessern.

1.3 Konkretes Ziel der Bundesförderung ist es, dass in der Gesamtbetrachtung über die Verlagerung von Verkehren von der Straße auf Schiene und/oder Binnenwasserstraße mit je 1 Million Euro Förderung mindestens 54.000 t CO2 eingespart werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Nach dieser Richtlinie werden Investitionen in den Neu- und Ausbau von Umschlaganlagen Schiene/Straße, Binnenwasserstraße/Straße, Schiene/Schiene, Binnenwasserstraße/Binnenwasserstraße, Binnenwasserstraße/Schiene und Binnenwasserstraße/Schiene/Straße des KV und in den Ersatz von Umschlaganlagen und Umschlaganlagenteilen der genannten Anlagenarten gefördert. Anlage 1 enthält eine Auflistung der zuwendungsfähigen Anlagenteile und Maßnahmen.

2.2 Als Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt der Transport von Gütern in ein und derselben genormten Ladeeinheit (Container oder Wechselaufbau von mindestens 20 Fuß Länge, Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, Lastkraftwagen, Anhänger), wobei die Ladeeinheit einschließlich des Gutes den Verkehrsträger wechselt. Der Vor- und/oder Nachlauf auf der Straße erfolgt zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten KV-Umschlaganlage. Der übrige Teil der Transportstrecke wird auf der Schiene und/oder der Binnenwasserstraße zurückgelegt.

2.3 Ersatz im Sinne dieser Richtlinie ist eine Investition mit dem Ziel des Erhalts der Funktionsfähigkeit der KV-Umschlaganlage, bei der vorhandene Anlagen oder Anlagenteile durch neue Anlagen oder Anlagenteile mit gleicher oder vergleichbarer Funktionalität ersetzt werden. Die neuen Anlagen oder Anlagenteile können in ihrer Konstruktion von den ersetzten entsprechend dem fortgeschrittenen Stand der Technik abweichen.

2.4 Der Förderung nach dieser Richtlinie steht es nicht entgegen, wenn über die betroffene KV-Umschlaganlage im Einzelfall Güter umgeschlagen werden, deren Transport kein Kombinierter Verkehr im Sinne von Nummer 2.2 ist, z.B. Großraum- und Schwerlasttransporte, wenn und soweit der Umschlag im Sinne von Nummer 2.2 nicht beeinträchtigt wird. Von einer Nichtbeeinträchtigung wird regelmäßig ausgegangen, wenn der Umschlag im Sinne von Nummer 2.2 entsprechend dem Produktionskonzept vollständig und ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden kann.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Antragsberechtigt sind Unternehmen in Privatrechtsform. Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzungen der Förderung sind, dass

4.1.1 eine Finanzierung allein durch privates Kapital nicht zur Wirtschaftlichkeit der KV-Umschlaganlage führen würde;

4.1.2 die betroffene KV-Umschlaganlage während des Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 6.2 diskriminierungsfrei zugänglich ist bzw. sein wird;

4.1.3 der Wettbewerb des Kombinierten Verkehrs durch die Förderung nicht verzerrt wird;

4.1.4 das Vorhaben vor Erlass eines Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde; als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages;

4.1.5 eine geplante KV-Umschlaganlage und ihre Einzelkomponenten bzw. die geplanten Maßnahmen nach Prüfung durch die zuständige Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt werden;

4.1.6 der mittels Kapitalwertmethode (Anlage 3 Nummer 9) unter Berücksichtigung eines von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Kalkulationszinssatzes errechnete Kapitalwert ohne Förderung negativ ist; der Kapitalwert mit Förderung muss null betragen;

4.1.7 der Betrag der durchschnittlichen Umschlagkosten pro Ladeeinheit in Folge der Förderung um höchstens 33 Euro, bei seehafennahen KV-Umschlaganlagen um höchstens 15 Euro sinkt (Förderintensität);

4.1.8 der Nachweis des volkswirtschaftlichen Nutzens erbracht ist (Anlage 3 Nummer 10); der volkswirtschaftliche Nutzen soll mindestens das Vierfache der Fördermittel betragen; in begründeten Einzelfällen kann dieser Wert unterschritten werden; ist der volkswirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Fördermitteln kleiner als eins, erfolgt keine Förderung;

4.1.9 die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken ausgebaut oder errichtet wird, die sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden; wenn der Zuwendungsempfänger über ein Erbbaurecht oder einen Pachtvertrag für die Grundstücke für die Dauer des Vorhaltezeitraums (vgl. Nummer 6.2) verfügt, ist dies dem Eigentum gleichgestellt; dies gilt auch für die KV-Umschlaganlage, auf die sich die Förderung des Ersatzes bezieht;

4.1.10 die KV-Umschlaganlage so an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist bzw. sein wird, dass jede Beeinträchtigung der Abwicklung des KV ausgeschlossen ist.

4.2 Für die Förderung des Ersatzes von Umschlaganlagen des KV oder von Anlagenteilen gelten zusätzlich folgende Besonderheiten:

4.2.1 Voraussetzung für die Förderung des Ersatzes vorhandener Anlagen oder Anlagenteile ist, dass diese grundlegend verschlissen und abgängig sind. Dies gilt in der Regel im Fall des Ersatzes einer Anlage nach Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Umschlaganlage und im Fall des Ersatzes von Anlagenteilen nach Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer gemäß der einschlägigen Abschreibungstabelle für die Absetzung für Abnutzung (AfA) als gegeben. Im Fall des Ersatzes von Anlagenteilen vor Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer bedarf es eines Nachweises über die ordnungsgemäße Instandhaltung. Instandhaltung ist die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Objekts, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung seines funktionsfähigen Zustands dienen, sodass es die geforderte Funktion erfüllen kann.

4.2.2 Der Ersatz von mehreren Anlagenteilen soll bei der Antragstellung zusammengefasst werden. Die Summe zuwendungsfähiger Investitionsausgaben muss mindestens 100.000 Euro pro Förderantrag betragen.

4.3 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, erhalten keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

4.4 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden. Ebenfalls von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Nummer 2.2 Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

5.2 Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben werden bei Neu- und Ausbau von KV-Umschlaganlagen bis zu 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben für den Ersatz vorhandener Anlagen oder Anlagenteile werden bis zu 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Im Fall einer Kumulierung mit anderen Zuwendungen darf die maximale Förderquote in Höhe von 80 Prozent nicht überschritten werden. Die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben umfassen eine Planungskostenpauschale. Die Planungskostenpauschale beträgt bei Neubauvorhaben, bei denen nach Nummer 6.7 der Betrieb auszuschreiben ist, 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben, in allen anderen Fällen 15 Prozent.

5.3 Zuwendungsfähig sind entsprechend Anlage 1 die Investitionsausgaben für

5.3.1 den Erwerb von Grundstücken, soweit sie unmittelbar für den Umschlag und den damit direkt zusammenhängenden Verkehr notwendig sind. Dem Grunderwerb gleichgestellt sind die Bestellung eines Erbbaurechts und der Abschluss eines Pachtvertrags, sofern deren Dauer mindestens dem Vorhaltezeitraum gemäß Nummer 6.2 entspricht. Grunderwerb und gleichgestellte Maßnahmen werden nicht gefördert, wenn der Veräußerer der Grundstücke, der Erbbaurechtsgeber oder der Verpächter an der Gesellschaft des Antragstellers mehrheitlich beteiligt ist oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf sie ausüben kann. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antragsteller mehrheitlich am Veräußerer der Grundstücke, dem Erbbaurechtsgeber oder am Verpächter beteiligt ist oder auf diesen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann;

5.3.2 die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen auf Grundstücken, die dem KV-Umschlag dienen, wenn die Maßnahme zur Umsetzung eines der übergeordneten Förderziele nach Nummer 1.2 beiträgt;

5.3.3 die Durchführung von Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung auf Grundstücken, die dem KV-Umschlag dienen, wenn die Maßnahme zur Umsetzung eines der übergeordneten Förderziele nach Nummer 1.2 beiträgt;

5.3.4 die Umzäunung der KV-Umschlaganlage;

5.3.5 die Errichtung von Hochbauten, soweit sie zur Abwicklung von Tätigkeiten erforderlich sind, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem KV-Umschlag stehen;

5.3.6 die Beschaffung von terminalgebundenen Umschlageinrichtungen. Eine Umschlageinrichtung gilt als terminal-gebunden, wenn diese dem Umschlag von KV-Ladeeinheiten dient und über den gesamten Vorhaltezeitraum für Ladeeinheiten, die in der betroffenen Umschlaganlage umgeschlagen werden, zur Verfügung steht.

5.4 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, ist nicht zuwendungsfähig.

5.5 Abweichend von Nummer 4.2.1 gilt für den Ersatz von mobilen Umschlaggeräten und für den Austausch und die Weiterentwicklung von IT-Ausstattung einschließlich Betriebssoftware in bestehenden, nach den Richtlinien zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs ab 2002 geförderten KV-Umschlaganlagen, dass innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 6.2 je Vorhaltezeitraum von 10 Jahren der einmalige Ersatz von nach diesen Richtlinien geförderten mobilen Umschlaggeräten bzw. der einmalige Austausch oder die einmalige Weiterentwicklung von IT-Ausstattung einschließlich Betriebssoftware zuwendungsfähig ist. Die Förderquote entspricht derjenigen, mit der das zu ersetzende mobile Umschlaggerät bzw. die auszutauschende oder weiterzuentwickelnde IT-Ausstattung gefördert worden ist, jedoch höchstens der in der aktuell geltenden Richtlinie zulässigen Förderquote. Bei zu ersetzenden mobilen Umschlaggeräten ist der jeweilige Restwert in Ansatz zu bringen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf) und – gegebenenfalls – die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

6.2 Der Zuwendungsempfänger hat dafür zu sorgen, dass die geförderte KV-Umschlaganlage bei einem Eigenmittelanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von unter 50 Prozent für die Dauer von 20 Jahren, ab 50 Prozent für die Dauer von zehn Jahren betriebsbereit vorgehalten wird (Vorhaltezeitraum). Im Fall der Förderung des Ersatzes der Anlage gilt Satz 1 entsprechend.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Vorhaltezeitraums nach Nummer 6.2 die Verpachtung der Anlage oder einzelner Teile, ihre Vermietung oder ihren Verkauf von der Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis durch einen anderen Pächter, Mieter oder Käufer abhängig zu machen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

6.4 Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Zuwendungsempfänger ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

6.5 Werden die Anlagen und Gebäude vor Ablauf des Vorhaltezeitraums nach Nummer 6.2 stillgelegt, zweckentfremdet, nicht entsprechend Nummer 6.3 veräußert, verpachtet, vermietet oder nicht betriebsbereit vorgehalten, so ist der Zuwendungsempfänger zur Erstattung der gewährten Zuwendung einschließlich Verzinsung verpflichtet, anteilig nach dem noch nicht abgelaufenen Vorhaltezeitraum gemäß Nummer 6.2. Gleiches gilt für Anlagen, die wegen Auftragsmangel mehr als drei Jahre den Betrieb eingestellt haben. Der Erstattungsbetrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Der Umschlag von Gütern, deren Beförderung kein Kombinierter Verkehr im Sinne von Nummer 2.2 ist, stellt keine Zweckentfremdung dar, soweit Nummer 2.4 eingehalten wird.

6.6 Geförderte Bau- und Lieferleistungen sind gemäß Nummer 3 ANBest-P auszuschreiben.

6.7 Beim Neubau einer KV-Umschlaganlage ist bei einer Förderquote in Höhe von über 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Betrieb auszuschreiben.

6.8 Der Zuwendungsempfänger hat vor der ersten Mittelinanspruchnahme eine Sicherheit zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs beizubringen. Als Sicherheit für die Erstattungsverpflichtung ist dem Bund eine erstrangige dingliche Sicherung in Form einer Grundschuld für die Grundstücke einzuräumen, auf denen die geförderte KV-Umschlaganlage errichtet bzw. ausgebaut wird. Dies gilt für die Erstattungsverpflichtung bei der Förderung des Ersatzes von Anlagen oder Anlagenteilen, wenn die betroffene Umschlaganlage bisher nicht gefördert wird, mit der Maßgabe, dass die Grundschuld für das Grundstück eingeräumt wird, auf dem die Anlage gelegen ist. Wird die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken errichtet bzw. ausgebaut oder werden Anlagen oder Anlagenteile auf Grundstücken ersetzt, die im Wege eines Erbbaurechts genutzt werden, ist eine erstrangige dingliche Sicherung in Form einer Grundschuld am Erbbaurecht zugunsten des Bundes in gleicher Weise ausreichend, wenn das Erbbaurecht zu Beginn des Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 6.2 von zehn Jahren für mindestens weitere 25 Jahre und zu Beginn des Vorhaltezeitraums von 20 Jahren für mindestens weitere 50 Jahre besteht. Als Nachweis für die genannten dinglichen Sicherungen genügt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung in das Grundbuch. Kann eine erstrangige dingliche Sicherung nicht beigebracht werden, hat der Zuwendungsempfänger eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten zur Absicherung seiner Erstattungsverpflichtung in vollständiger Höhe der Zuwendung vorzulegen. Hat der Zuwendungsempfänger zur Absicherung seiner Erstattungsverpflichtung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten vorgelegt, kann diese auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde durch eine erstrangige dingliche Sicherung ersetzt werden, soweit die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt ist.

6.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Bauphase jeweils zum 31. Juli und 31. Oktober eines jeden Jahres eine verbindliche Vorschau für die bis zum Jahresende erforderlichen Bundesmittel vorzulegen.

6.10 Der Zuwendungsempfänger oder der Erwerber, Pächter oder Mieter der KV-Umschlaganlage nach Nummer 6.3 ist während des Vorhaltezeitraums nach Nummer 6.2 verpflichtet, der zuständigen Bewilligungsbehörde jeweils zum 15. September eines jeden Jahres ein aktualisiertes Stammdatenblatt auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordruck zu übersenden.

6.11 Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen weitere Auskünfte über umschlagrelevante Kennzahlen zur Wirtschaftlichkeit der Anlage zu erteilen.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörden sind für Anlagen des KV Schiene/Straße und Schiene/Schiene das Eisenbahn-Bundesamt (EBA)1), für Anlagen des KV Wasserstraße/Straße und Wasserstraße/Wasserstraße die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)2). Die GDWS ist zudem Bewilligungsbehörde für trimodale Anlagen (Wasserstraße/Schiene/Straße) mit einem Schwerpunkt der Investition in die Wasserstraßeninfrastruktur. Das EBA ist Bewilligungsbehörde bei trimodalen Anlagen mit einem Schwerpunkt der Investition in die Schieneninfrastruktur.

7.2 Die erforderlichen Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie sind schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Sie entscheidet sowohl über den Antrag auf Standortklärung als auch über den Förderantrag (vgl. Nummer 1.1). Die Schriftform kann nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (insbesondere die §§ 3a, 37 und 41) durch die elektronische Form ersetzt werden.

7.3 Die zuständige Bewilligungsbehörde unterstützt Interessenten und Antragsteller vor Antragstellung und im Bewilligungsverfahren.

7.4 Die Bewilligungsbehörde prüft zunächst den Antrag auf Standortklärung. Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus Anlage 2.

7.5 Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Standortklärung nachvollziehbar zu begründen,

7.5.1 wie der wirtschaftliche Betrieb der KV-Umschlaganlage sichergestellt wird,

7.5.2 ob bzw. welche Verlagerungseffekte erwartet werden und wie sich das Vorhaben auf die Wettbewerbssituation im Einzugsgebiet auswirken wird. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde ist hierzu ein qualifiziertes Gutachten vorzulegen.

7.6 Im Anschluss an die Klärung der Standortfrage prüft die Bewilligungsbehörde den Förderantrag. Der Antragsteller hat hierzu die Unterlagen gemäß Anlage 3 einzureichen und zu erklären,

7.6.1 dass keine der in den Nummern 4.3 und 4.4 genannten Einschränkungen vorliegen,

7.6.2 dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde (vgl. Nummer 4.1.4),

7.6.3 dass die Anlage diskriminierungsfrei vorgehalten wird und

7.6.4 ob und in welcher Höhe die geplante Maßnahme bereits im Rahmen einer anderen Förderung gefördert wird oder dies beantragt wurde.

7.7 Der Antragsteller hat

7.7.1 einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und

7.7.2 auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordruck die Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen sowie der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 des Strafgesetzbuches zu erklären.

7.8 Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Anträge nach den Nummern 7.4 und 7.6 innerhalb eines Monats.

7.9 Gelangt die Bewilligungsbehörde zu der Auffassung, dass eine KV-Umschlaganlage, für die eine Förderung beantragt wird, zwar in vollem Umfang förderfähig ist, es jedoch wegen des mittelfristig zu erwartenden Umschlagvolumens sinnvoll sein kann, sie in Teilschritten zu realisieren, bewilligt sie Fördermittel für das Vorhaben nach Anhörung des Antragstellers entsprechend.

7.10 Liegen der Bewilligungsbehörde zwei oder mehr Anträge für dasselbe Einzugsgebiet vor, in dem keine ausreichenden Mengen für alle KV-Umschlaganlagen, für die eine Förderung beantragt wird, zu erwarten sind, bemüht sie sich mit den Antragstellern um eine einvernehmliche Lösung. Sie kann dabei auch andere Betroffene hinzuziehen, insbesondere Betreiber konkurrierender KV-Umschlaganlagen. Lässt sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums kein Einvernehmen herstellen, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anträge.

7.11 Das Ergebnis der Prüfung des Förderantrags nach Nummer 7.6 soll dem Antragsteller frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen aller zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden.

7.12 Bei der Förderung von Erbbauzins bzw. Pachtzins erfolgt die Auszahlung der darauf entfallenden Mittel bereits zum Zeitpunkt der ersten fälligen Zahlung gemäß Erbbaurechtsvertrag bzw. Pachtvertrag (siehe Anlage 1).

7.13 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.14 Den diskriminierungsfreien Zugang zu den Anlagen überwachen die zuständige Bewilligungsbehörde und die Bundesnetzagentur.

7.15 Der Zuwendungsempfänger trifft geeignete Maßnahmen, um eine Zweckentfremdung der Mittel und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Korruption zu vermeiden. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Zuwendung hat er die zuständige Bewilligungsbehörde zu informieren und ihr Prüfungen zu ermöglichen. Im Übrigen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.

8 Subventionserheblichkeit

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Bewilligung einer Zuwendung wird der Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab (siehe Nummer 7.7.2).

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am zweiten Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

                        

1) Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn

2) Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11, 48147 Münster 

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?