Förderprogramm

Afrika-CIRR

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Außenwirtschaft
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

KfW IPEX-Bank GmbH

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 069 74313300

Fax: 069 74312944

KfW IPEX-Bank GmbH

Weiterführende Links:
Exportfinanzierungsprogramm „Afrika-CIRR“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kreditinstitut großvolumige Exportgeschäfte nach Afrika finanzieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Refinanzierungsdarlehen erhalten.

Volltext

Die KfW Bankengruppe stellt aus Haushaltsmitteln des Bundes Banken zinsgünstige Darlehen zur Verfügung. Mithilfe der Unterstützung soll die Finanzierung von großvolumigen Exportgeschäften verbessert werden.

Gefördert werden Exporte von Investitionsgütern und Dienstleistungen aus Deutschland in afrikanische Bestellerländer.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe der Refinanzierung sowie die Konditionen werden individuell für jeden Kredit festgelegt.

Im Programm kommt die sogenannte Commercial Interest Reference Rate (nachfolgend „CIRR-Satz“) zur Anwendung – ein Festzinssatz, den die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ihren Mitgliedstaaten als Referenz-Mindestzinssatz für staatlich geförderte Finanzierungen von Investitionsgüterexporten und damit verbundenen Leistungen gemäß monatlicher Festlegung vorgibt.

Normalerweise muss der Kreditbetrag mehr als EUR 85 Millionen betragen.

Ihren Antrag richten Sie bitte an die KfW IPEX-Bank GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kreditinstitute mit Zugang zu Exportkreditgarantien des Bundes (sogenannte Hermesdeckungen) in Form einer Finanzkreditdeckung.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Förderungswürdigkeit im Rahmen des Programmes wird vom Bund festgestellt.
  • Es muss eine Exporteurerklärung vorliegen, durch die der Exporteur unter anderem notwendige Informationspflichten sowie eine Rückhaftung für Fälle übernimmt.
  • Das Vorhaben muss mit der Ausschlussliste und den Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe vereinbar sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Banken CIRR-Refinanzierung von Exportgeschäften nach Afrika

Förderziel

Der Afrika-CIRR ist ein Festzinsprogramm, für das die Bundesregierung auf Grundlage eines Beschlusses des deutschen Bundestags (nachfolgend: der Bund) Haushaltsmittel zur Unterstützung der Finanzierung großvolumiger Exportgeschäfte bereitstellt. Der Fokus des Programms liegt auf der Förderung von Vorhaben in Afrika. Von ihm sollen sowohl deutsche Exporteure als auch die Wirtschaft in den afrikanischen Bestellerländern profitieren. Dabei werden sogenannte CIRR-Kredite der Banken refinanziert. Der Bund wird durch die KfW als Mandatar vertreten. Die KfW IPEX-Bank wurde von der KfW mit der Abwicklung des Programms beauftragt.

Wer ist antragsberechtigt?

Alle Kreditinstitute, die antragsberechtigt sind für Exportkreditgarantien des Bundes (sogenannte Hermesdeckungen) in Form einer Finanzkreditdeckung (nachfolgend: „Finanzkreditdeckung“).

Welche Ausfuhrgeschäfte sind förderungswürdig unter dem Afrika-CIRR?

  • Exporte von Investitionsgütern und Dienstleistungen aus Deutschland in afrikanische Bestellerländer. Im Regelfall mit einem Kreditbetrag von mehr als 85 Millionen Euro.
  • Die Förderungswürdigkeit im Rahmen des Programms wird vom Bund festgestellt.
  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste und den Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe entnehmen.

Was ist ein sogenannter CIRR-Satz?

  • Im Programm kommt unter Einsatz von Mitteln aus dem Bundeshaushalt die sogenannten Commercial Interest Reference Rate (nachfolgend „CIRR-Satz“) zur Anwendung. Dies ist ein Festzinssatz, den die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ihren Mitgliedsstaaten als Referenz-Mindestzinssatz für staatlich geförderte Finanzierungen von Investitionsgüterexporten und damit verbundenen Leistungen gemäß monatlicher Festlegung vorgibt.
  • Die Zinsbildung unter dem Afrika-CIRR unterliegt der Mindestzinsregelung des „Arrangement on Officially Supported Export Credits/ Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite“ (OECD-Konsensus).

Welche Kredite sind programmberechtigt?

  • Liefergebundene Euro- (Regelfall) beziehungsweise USD-Kredite an den jeweiligen Besteller der Exporte (Bestellerkredite) oder an eine Bank im Bestellerland (Bank-zu-Bank-Kredite) (nachfolgend jeweils „Kredit“), die durch eine Finanzkreditdeckung gesichert sind;
  • Kreditlaufzeit für entsprechende Projekte/ Güter von in der Regel mindestens vier Jahren ab dem sogenannt(e/n) Starting Point of Credit (Zeitpunkt der Lieferung, mittlere gewogene Lieferung oder Betriebsbereitschaft);
  • Kreditbetrag ist beschränkt auf den laut OECD-Konsensus höchstens zulässigen Prozentsatz (i.d.R. maximal 85 %) am Auftragswert zzgl. deckungsfähiger Bauzeitzinsen und Finanzierungsnebenkosten;
  • Rückzahlung erfolgt in der Regel in gleich hohen, aufeinanderfolgenden Halbjahresraten beginnend spätestens sechs Monate nach dem Starting Point of Credit.

Jeder Bank steht es frei, den über das Afrika-CIRR geförderten und durch die Finanzkreditdeckung besicherten Kreditbetrag durch ergänzend bereitgestellte, eigene Mittel aufzustocken. Diese Aufstockung kann nicht refinanziert werden.

Welche Sicherheiten muss der Kredit beinhalten?

  • Finanzkreditdeckung in der Regel mit 5 % Selbstbehalt;
  • Exporteurerklärung, durch die der Exporteur (spiegelbildlich zur gegenüber dem Bund abzugebenden Verpflichtungserklärung) unter anderem notwendige Informationspflichten sowie eine Rückhaftung für Fälle übernimmt, in denen durch Verschulden des Exporteurs Schäden entstehen, die nicht unter die Gewährleistung durch die Finanzkreditdeckung fallen;
  • (ausländische) Sicherheiten, die gegebenenfalls vom Bund verlangt werden.

Als Alternative zur Finanzkreditdeckung kommt in Ausnahmefällen die Deckung durch einen akzeptablen ausländischen staatlichen Kreditversicherer mit maximal 5 % Selbstbehalt in Betracht, soweit zwischen dem Bund und diesem Kreditversicherer ein Rückversicherungsabkommen besteht und der Bund für das zu finanzierende Ausfuhrgeschäft die Rückversicherung übernimmt.

Gelten besondere Anforderungen an die Konditionen für den Kredit?

Jeder Bank steht es frei, die Konditionen für den Kredit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vereinbaren:

  • Vertragszins als Festsatz gemäß anwendbarem CIRR-Satz; der Vertragszins kann außerdem einen etwaigen marktabhängigen Aufschlag als zusätzliche Risikomarge für die Bank enthalten („Außenzins“);
  • bankübliche Bearbeitungsgebühren;
  • Zusageprovision beträgt in der Regel 0,375 % pro Jahr.

Wie sind die Konditionen für Refinanzierungen unter dem Afrika-CIRR?

  • Der zwischen KfW und Bank für die Refinanzierung gültige Zinssatz besteht aus dem anwendbaren CIRR-Satz abzüglich 0,35 % pro Jahr („Innenzins“).
  • Ferner erhält die KfW bei Antragstellung eine einmalige Antragsgebühr in Höhe von 0,05 % des beantragten Finanzierungsvolumens, jedoch mindestens 3.000 Euro. Sollte es zu einer Ablehnung des Antrags auf Einbeziehung des zu refinanzierenden Kredites in den Afrika-CIRR durch den Bund oder zu einer Ablehnung der Refinanzierung durch die KfW kommen, wird die KfW die Antragsgebühr in Höhe der Mindestgebühr von 3.000 Euro einbehalten und ggf. darüberhinausgehende Summen zurückerstatten.
  • Es ist eine Zusageprovision in Höhe von 0,25 % pro Jahr an die KfW zu zahlen.

Können CIRR-Sätze reserviert werden?

  • Es kommt grundsätzlich der zum Datum des Kreditvertragsabschlusses gültige CIRR-Satz zur Anwendung.
  • Nach Maßgabe des OECD-Konsensus und gegebenenfalls weiterführender EU-Regeln besteht die Möglichkeit, einen CIRR-Satz für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten bis zum Datum des Kreditvertrages verbindlich zu reservieren. Hierfür stellt die KfW der Bank eine Provision in Höhe von 1 ‰ des reservierten Kreditbetrages in Rechnung. Diese ist von der Bank an die KfW im Voraus zahlbar und wird nicht zurückerstattet.
  • Bei Reservierung erhöht sich der anwendbare Innen- und Außenzins für die gesamte Kreditlaufzeit wie folgt:

Kosten der Reservierung in bps:
bis einschließlich 6 Monate: 20
bis einschließlich 7 Monate: 23
bis einschließlich 8 Monate: 26
bis einschließlich 9 Monate: 30
bis einschließlich 10 Monate: 34
bis einschließlich 11 Monate: 39
bis einschließlich 12 Monate: 44

  • Die beabsichtigte Dauer einer Reservierung muss bei Beantragung verbindlich genannt werden. Eine durchgeführte Reservierung ist nicht verlängerbar.

Wie funktioniert die Bereitstellung der CIRR-Mittel?

Vereinfacht dargestellt gilt folgender Ablauf:

1. Die Bank stellt in der Regel bei der KfW einen Vorantrag unter Angabe des Finanzierungsvolumens, der geplanten Auszahlungs- und Tilgungsstruktur inklusive Laufzeit und der beteiligten Banken. Die Vorlage der vorläufigen Deckungszusage des Bundes für die Finanzkreditdeckung (sogenannte Grundsatzzusage) ist hierfür noch nicht notwendig. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Vorauszahlung auf die Antragsgebühr in Höhe von 1.500 EUR durch die Bank zu leisten. Wird ein finaler Antrag nach Ziffer 2 gestellt, erfolgt eine Anrechnung dieser Gebühr.

2. Nach Vorlage der Grundsatzzusage beantragt die Bank final bei der KfW die Einbeziehung des zu refinanzierenden Kredites in den Afrika-CIRR.

3. Nach Vollständigkeitsprüfung leitet die KfW den Einbeziehungsantrag an den Bund weiter.

4. Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit und Genehmigung des Einbeziehungsantrages durch den Bund schließt die Bank mit dem Besteller oder der Bank einen Kreditvertrag ab. Die Genehmigung durch den Bund ist auf maximal vier Monate befristet. Diese Frist läuft spätestens am 15.12. eines Jahres aus.

5. Kredit- und Refinanzierungsvertrag werden taggleich abgeschlossen. Am Tag des Vertragsabschlusses werden Innen- und Außenzins auf Basis des anwendbaren oder reservierten CIRR-Satzes festgelegt.

Welche Sicherheiten sind für Refinanzierungen unter dem Afrika-CIRR erforderlich?

Die Bank tritt der KfW zur Sicherung der Refinanzierung nebst Nebenforderungen folgendes ab:

  • Ansprüche aus der auf den Kredit bezogenen Finanzkreditdeckung;
  • Zahlungsansprüche aus dem Kredit;
  • Forderungen aus den für den Kredit gestellten Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften und Garantien;
  • Ansprüche aus etwaigen Risikounterbeteiligungsvereinbarungen am Kredit.

Bei nicht ausreichender Bonität der Bank sind für den Selbstbehalt gegebenenfalls zusätzliche Sicherheiten zugunsten der KfW zu stellen.

Darüber hinaus gelten aufgrund der Bereitstellung der CIRR-Mittel besondere Anforderungen an die Gestaltung des Kreditvertrages, inklusive Regelungen zu Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigungen. Etwaig entstehende Auflösungskosten von Refinanzierungskrediten (einschließlich Änderungen im Auszahlungs-/Tilgungsprofil) sowie Nichtabnahmeentschädigungen werden den Banken grundsätzlich in Rechnung gestellt, die diese Kosten an den Besteller beziehungsweise Exporteur weitergeben können.

Wie erfolgt die Abwicklung von Refinanzierungen unter dem Afrika-CIRR?

  • Die KfW legt für jede Refinanzierung bei Vertragsabschluss das Auszahlungs- und Tilgungsprofil gemäß den Angaben der Bank verbindlich und spiegelbildlich zum Kredit fest.
  • Der Kredit verbleibt in der Bilanz der Bank. Diese ist für die Abwicklung des Kredites verantwortlich und trägt sämtliche Dokumentationsrisiken sowie die Pflichten und Obliegenheiten aus der Finanzkreditdeckung.
  • Die Inanspruchnahme der Refinanzierung beginnt mit dem ersten Abruf unter dem Kredit gemäß Auszahlungsfortschritt und unter Erfüllung aller deckungskonformen Auszahlungsvoraussetzungen.
  • Die Bank leistet die der KfW für die Refinanzierung zustehenden Rückzahlungen, Zusageprovisionen und Zinsen in Höhe des Innenzinses, unabhängig von einem Zahlungseingang unter dem Kredit.

Hinweis auf Subventionierung

Kredite, die unter Verwendung des Afrika-CIRR refinanziert werden, enthalten Haushaltsmittel, die Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes darstellen. Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind die Tatsachen, die für die Gewährung oder das Belassen der Finanzkreditdeckung des Bundes und/oder für die Verwendung oder das Belassen der Haushaltsmittel für die Refinanzierung des von der Bank finanzierten Ausfuhrgeschäftes erheblich sind.

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