Richtlinie
Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“)
Stand: 21.12.2021
Präambel
Seit dem 16. März 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und/oder einzelne Länder als Reaktion auf zunehmende Infektionszahlen im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie mehrere Schließungen für verschiedene Branchen sowie Einschränkungen im Reiseverkehr beschlossen, die teilweise verlängert, teilweise auch temporär oder dauerhaft aufgehoben wurden.1) Zu den betroffenen Branchen zählen insbesondere
- Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind; dazu gehören:
a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sowie Profisportveranstaltungen,
- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist (ausgenommen davon sind medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege),
- Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels,
- Pyrotechnikfertigung und -verkauf
- Der Vertrieb von Silvester-Feuerwerkskörpern, der in Deutschland üblicherweise nur an den Tagen vom 28.12. bis 31.12. zulässig ist, wurde in den Jahren 2020 und 2021 mit Beschlüssen des Bundesinnenministeriums kurzfristig vollständig untersagt. Aufgrund von üblichen Rücknahmeverpflichtungen bei Absatzausfällen im Einzelhandel waren Hersteller und Großhändler von dem Verkaufsverbot unmittelbar betroffen,
- Beherbergungsbetriebe,
- Reiseveranstalter und Reisebüros: Aufgrund von Beherbergungs- und innerdeutschen Reiseverboten zu touristischen Zwecken sowie Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sowie verhängter Einreiseverbote von Drittländern vor allem für touristische Reisen waren Reisebüros und Reiseveranstalter faktisch gezwungen, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen bzw. stark einzuschränken.
Um die von diesen zur Bekämpfung der Pandemie angeordneten Maßnahmen besonders betroffenen Wirtschaftssubjekte zu unterstützen, stellt die Bundesregierung Hilfen zur Verfügung, die sich auf verschiedene beihilferechtliche Grundlagen stützen:
- De-Minimis-Verordnung sowie Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (nach Ziffer 3.1. des Befristeten Rahmens).
- Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, die auf Ziffer 3.12. des Befristeten Rahmens beruht.
- Im Rahmen der November- und Dezemberhilfe können Anträge zudem auf die von der EU-Kommission am 21. Januar 2021 genehmigte „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird“ gestützt werden.
Diese Bundesregelung soll nach dem Vorbild der von der EU-Kommission genehmigten „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird“ den beihilferechtlichen Rahmen auf Grundlage des Artikels 107 Abs. 2 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Ausgleich von Schäden bei Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen insbesondere für höhere Fördervolumina erweitern.
Damit soll ermöglicht werden, dass Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie seit März 2020 von den Schließungsbeschlüssen auch außerhalb der Monate November und Dezember 2020 betroffen waren, eine Förderung erhalten können, soweit sie einen entsprechenden Schaden nachweisen.
Vor diesem Hintergrund wurde die folgende Bundesregelung angemeldet und von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV zuerst am 28. Mai 2021 genehmigt. Aktualisierungen der folgenden Bundesregelung im Zuge der Verlängerung des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C (2020) 1863]] ins Jahr 2022 wurden von der Europäischen Kommission zuletzt am 21. Dezember 2021 genehmigt.
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für Beihilfen, die
a. in der Bundesrepublik Deutschland,
b. an private, gemeinnützige und kirchliche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Geschäftsbetrieb durch Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie2) betroffen ist, oder die auf Grundlage der Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr als Reisebüro oder Reiseveranstalter3) einen Umsatzeinbruch von mindestens 80% im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum der Vorkrisenperiode erlitten haben.
als Ausgleich für einen durch eine vorstehende staatliche Handlung verursachten Schaden im Sinne von § 3 gewährt werden.
(2) Diese Regelung gilt nur für Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen.
§ 2
Antragsberechtigte
(1) Auf Grundlage dieser Beihilferegelung können beihilfegebende Stellen Beihilfen an private4), gemeinnützige und kirchliche Unternehmen5) einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb gewähren, wenn
a. diese ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
b. ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch Corona-bedingt wie folgt betroffen ist:
(i) ihr Geschäftsbetrieb oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit musste auf Grundlage einer Schließungsanordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingestellt werden6) („Lockdown“) oder
(ii) sie erzielen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen, oder
(iii) sie haben auf Grundlage der Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr als Reisebüro oder Reiseveranstalter einen Umsatzeinbruch von mindestens 80% im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum der Vorkrisenperiode erlitten.
c. sie einen Schaden im Sinne von § 3 geltend machen wollen,
d. sie spätestens bis zum 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
(2) Im Falle von Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern muss sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt vom Lockdown betroffen sind, zuordnen lassen.
(3) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission), sind nicht antragsberechtigt. Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen8) noch Umstrukturierungsbeihilfen9) erhalten haben. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind.
(4) Die Betroffenheit der Antragsteller durch den Lockdown endet, wenn die zugrunde liegende Schließungsanordnung oder die jeweiligen Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr außer Kraft gesetzt oder aufgehoben werden. Der Zeitraum zwischen Mitte März 2020 und Ende Juni 2020 wird als ein Zeitraum mit allgemeinen und umfassenden Reiseverboten bzw. Reisewarnungen anerkannt. Ab Juli 2020 müssen Antragsteller der Reisebranche nachweisen, dass für die Destinationen, denen sich der von ihnen geltend gemachte Schaden zuordnen lässt, Reiseverbote und/oder Reisewarnungen bestanden bzw. bestehen.
(5) Eine Antragstellung ist bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Regelung gemäß § 8 Abs. 1 möglich.
§ 3
Ausgleichsfähiger Schaden/Berechnung
(1) Ausgleichsfähig ist ein Schaden, der in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown steht. Dies gilt jedoch nur maximal bis zu der Höhe des jeweiligen nationalen Förderprogramms, unter dem eine Beihilfe beantragt wird.
(2) Der Schaden ist die Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Monaten ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich zum in den entsprechenden Monaten des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnis, sofern die Differenz negativ ist. Zur Ermittlung der Höhe des Schadens können dabei seit 16. März 2020 alle Zeiträume herangezogen werden, in denen der Bund oder die Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie bedingte Schließungsanordnungen bzw. Einschränkungsmaßnahmen beschlossen haben.
(3) Das Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Der zugrundeliegende Umsatz entspricht wiederum gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz im Wesentlichen den Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt seines Unternehmens ausführt. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde.
Das Betriebsergebnis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste10), die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden. Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Es ist auch Grundlage für die Endabrechnung nach § 6 Abs. 4.
Bei der Beurteilung des zu entschädigenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das direkt vom Lockdown betroffen ist.
(4) Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und die wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten bzw. verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Es darf mithin aus der Tatsache, dass nur die vom Lockdown betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.
(5) Bei der Schadensermittlung muss nicht die Situation des gesamten Unternehmensverbunds berücksichtigt werden.
(6) Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag berechnet, im Wege einer Ex-Post-Betrachtung zu berechnen. Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen seit dem 16. März 2020 entstanden sind bzw. entstehen, einschließlich für solche Schäden, die nur in einem Teil dieses Zeitraums seit dem 16. März 2020 entstanden sind bzw. entstehen.
(7) Die Begünstigten sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den ihnen entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Daher sind vermiedene oder ersparte Aufwendungen sowie auf anderweitiger Grundlage erhaltene Leistungen in Abzug zu bringen. Hierzu zählen unter anderem eingesparte Personalaufwendungen (z.B. durch Kurzarbeitergeld) oder nicht entstandene Aufwendungen (z.B. für IT oder Infrastruktur).
(8) Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig. Die unter Anwendung der vorgenannten Berechnungsgrundlage ermittelten Schäden sind grundsätzlich bis zu 100% beihilfefähig. Die hiernach geleisteten Beihilfen sind als Einnahmen zu erfassen. Nicht Teil des zu erstattenden Schadens sind allerdings allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Jahr 2020, der größeren Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen (einschließlich Kapazitätsbeschränkungen und Abstandsmaßnahmen). Dies muss bei der Schadensermittlung für ab dem 1. Juli 2020 entstandene Schäden wie folgt berücksichtigt werden: Nach Ermittlung des Betriebsergebnisses aus dem Vergleichszeitraum in der Vorkrisenperiode werden hiervon pauschal 5% abgezogen. So erhält man ein „kontrafaktisches“ Betriebsergebnis, das im Jahr 2020 bzw. 2021 bzw. 2022 hätte erzielt werden können, wenn es keine Schließungsanordnung gegeben hätte. Das kontrafaktische Betriebsergebnis wird dann mit dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis im Jahr 2020 bzw. 2021 bzw. 2022 verglichen. Die Differenz dieser beiden Betriebsergebnisse ist dann der Schaden. Der 5%-Abschlag bildet dabei den preisbereinigten Rückgang des BIP in Deutschland im Jahr 2020 bzw. 2021 bzw. 2022 im Vergleich zu 2019 ab.10) Um die sektoralen Besonderheiten dieser Regelung zu berücksichtigen, muss der Sicherheitsabschlag, der auf die kontrafaktischen Gewinne für den jeweiligen Schließungszeitraum angewendet wird, gegebenenfalls erhöht werden. Für Schäden, die zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020 entstanden sind, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Vorkrisenjahr 2019, d.h. hier muss kein Abschlag in Höhe von 5% vorgenommen werden.
(9) Für Antragsteller mit einem durchschnittlichen monatlichen Antragsvolumen von über 4 Mio. EUR soll der individuelle Abschlag für die über 4 Mio. EUR hinausgehenden Beträge jedenfalls aufgrund eines kontrafaktischen Betriebsergebnisses im Einzelfall ermittelt werden. Falls schlüssig dargelegt werden kann, dass dies nicht möglich ist, können in diesem Fall pauschal 20% als Abschlag angenommen werden.
(10) Zahlungen von Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung an Begünstigte, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, welche durch Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, werden ausgesetzt, bis der betreffende Begünstigte den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.
(11) Die Absätze 1 bis 10 sind entsprechend auf die Antragsteller anzuwenden, die auf Grundlage der Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr als Reisebüro oder Reiseveranstalter (Reisebranche) einen Umsatzeinbruch von mindestens 80% im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum der Vorkrisenperiode erlitten haben. Der Zeitraum zwischen Mitte März 2020 und Ende Juni 2020 wird als ein Zeitraum mit allgemeinen und umfassenden Reiseverboten bzw. Reisewarnungen anerkannt. Ab Juli 2020 müssen Antragsteller der Reisebranche nachweisen, dass für die Destinationen, denen sich der von ihnen geltend gemachte Schaden zuordnen lässt, Reiseverbote und/oder Reisewarnungen bestanden bzw. bestehen.
§ 4
Pflichten des Antragstellers
(1) Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller mit dem Antrag die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens gemäß § 3 vorzulegen.
(2) Im Rahmen des Antragsverfahrens muss der Antragsteller erklären, ob seinem Unternehmen anderweitige gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum gewährt wurden. Dies können sowohl Leistungen Dritter wie Betriebsschließungsversicherungen als auch staatliche Finanzhilfen des Bundes, der Länder oder kommunaler Gebietskörperschaften sein, die ebenfalls der Umsatzkompensation, der Erstattung von Betriebskosten oder dem Ausgleich von Schäden während der Corona-bedingten Lockdownzeiträume dienen. Sollten ihm diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gewährt worden sein, sind sie bei der Ermittlung des Schadens als Einnahmen zu berücksichtigen.
(3) Werden die in Abs. 2 genannten Leistungen zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem Finanzhilfen nach dieser Regelung bereits beantragt oder ausbezahlt worden sind, hat der Antragsteller dies unverzüglich und unaufgefordert an die Bewilligungsbehörde zu melden und die einschlägigen Belege vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde nimmt auf dieser Grundlage eine Nachberechnung des Schadens gem. § 3 Abs. 1 und ggf. eine entsprechende Rückforderung vor.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, Angaben darüber zu machen, ob er entstandene Schäden aus den anderen Lockdown-Monaten seit März 2020, die er zur Ermittlung der Schadenshöhe heranzieht, schon im Rahmen anderer COVID 19-Förderprogramme geltend gemacht hat.
(5) Der Antragsteller ist zudem verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Empfänger der Finanzhilfe ist verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe zurückzuerstatten, soweit die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht.
§ 5
Kumulierung
(1) Ein nach dieser Bundesregelung gewährter Zuschuss kann mit anderen Beihilfen zum Ausgleich von Schäden im Sinne des § 3 und mit Beihilfen, die auf dem „Befristeten Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“11) beruhen, maximal bis zur Grenze von 100% des nach § 3 berechneten tatsächlichen Schadens kumuliert werden. Die in der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 festgelegten Beihilfeintensitäten bleiben hiervon unberührt.
(2) Andere gleichartige staatliche Leistungen für den Förderzeitraum werden als Einnahmen angerechnet. Als gleichartig gelten insbesondere Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die der Erstattung von Betriebskosten oder der Umsatzkompensation während des Corona-bedingten Lockdowns dienen.
§ 6
Durchführung
(1) Die Durchführung, Überprüfung und Auszahlung der Beihilfen auf Grundlage dieser Bundesregelung obliegt den beihilfegebenden Stellen.
(2) Die Leistung darf erst gewährt werden, nachdem diese Regelung von der Europäischen Kommission genehmigt wurde.
(3) Die beihilfegebende Stelle hat den Beihilfenempfänger darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben im Antrag sowie in eingereichten ergänzenden Unterlagen – soweit sie für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung sind – um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.
(4) Die beihilfegebende Stelle hat spätestens im Rahmen einer Schlussrechnung eine Nachberechnung des Schadens gemäß § 3 Abs. 1 auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 oder Belege oder anderer von der Behörde ggf. angeforderter Unterlagen durchzuführen. Gleichartige Beihilfen im Sinne des § 5 Absatz 2, die nach der Beantragung von Finanzhilfen nach dieser Regelung ausgezahlt werden, reduzieren den nach dieser Regelung ausgleichsfähigen Schaden.
(5) Die beihilfegebenden Stellen sind verpflichtet, zu viel gezahlte Beihilfen vom Beihilfeempfänger zurückzufordern. Eine Überkompensation des nach dieser Regelung ausgleichsfähigen Schadens ist ausgeschlossen.
(6) Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder insbesondere für Zuwendungen finden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich Anwendung. Soweit erforderlich, können die Länder ergänzende Durchführungsbestimmungen zur verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überprüfung der gewährten Beihilfen erlassen. Abweichungen von den inhaltlichen Bestimmungen dieser Bundesregelung sind nicht zulässig.
§ 7
Überwachung
Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Beihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
Die Bewilligungsstellen verpflichten sich, die EU-Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 21. Dezember 2022 über die auf dieser Bundesregelung basierenden Hilfszahlungen, einschließlich einer Liste aller hierunter fallenden Einzelbeihilfen , zu informieren. Die Liste muss den Betrag der gewährten Kompensation und rückzahlbaren Vorschüsse sowie Rückforderungen enthalten. Die Bewilligungsstellen übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierfür rechtzeitig die erforderlichen Informationen.
§ 8
Geltungsdauer
(1) Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie endet an dem Tag, an dem der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission (C(2020) 1863)) in der jeweils gültigen Fassung endet.
(2) Die Geltung der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird“ bleibt hiervon unberührt.
1) Grundlage der Schließungsanordnungen waren u.a. die Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 16. März 2020, 22. März 2020, 15. April 2020 und 6. Mai 2020 sowie 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020, 13. Dezember 2020, 5. Januar 2021, 19. Januar 2021, 10. Februar 2021, 3. März 2021 und 22. März 2021. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren teilweise unterschiedlich. Der erste so beschlossene Lockdown dauerte etwa zwei Monate von März bis Mai 2020, wobei einige Branchen (z.B. Clubs und Diskotheken) weiterhin geschlossen blieben. Friseurbetriebe durften am 4. Mai bis zum 16. Dezember 2020 wieder öffnen. Der zweite so beschlossene Lockdown wurde am 28. Oktober 2020 verkündet, dauerte bis zum 31. Dezember 2020 und betraf insbesondere Veranstaltungsstätten, Gastronomiebetriebe und Beherbergungsstätten und der dritte so beschlossene Lockdown wurde am 13. Dezember 2020 beschlossen, betrifft zusätzlich insbesondere den Einzelhandel sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege. Der dritte so beschlossene Lockdown begann am 16. Dezember 2020 und ging bis ins Frühjahr 2021. Friseurbetriebe durften als erste am 1. März 2021 ihren Betrieb unter besonderen Hygieneauflagen wieder aufnehmen. Bundesweite gesetzliche Schließungsanordnungen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 wurden mit Wirkung vom 23. April 2021 ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen.
2) Regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht auf Grundlage der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder oder einer Rechtsvorschrift zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erfolgt sind, sind nicht von dieser Regelung erfasst.
3) Für die Definition der Reiseveranstalter und Reisebüros vgl. Abteilung 79 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), dort Unterklasse 79.11 (Reisebüros) und 79.12. Unterklasse 79.12 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die dort genannten Reiseleistungen in Form von Pauschalreisen gemäß § 651a Abs. 2 BGB angeboten werden müssen.
4) Es gilt die Unternehmensdefinition entsprechend Anhang I der AGVO (Konzernbetrachtung)
5) Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
6) Dazu zählt auch die im Einzelhandel angewandte Maßnahme „click&collect“, wobei das Geschäft grundsätzlich geschlossen war, die Ware aber nach Terminabsprache vor dem Eingang abgeholt werden konnte.
7) Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
8) Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
9) Zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), soweit diese nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt wurde.
10) Angaben des Statistischen Bundesamts destatis vom 14. Januar 2021.
11) Hierzu zählen auch Beihilfen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“, der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“, der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) und der „Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020“ in der jeweils geltenden Fassung.