Förderprogramm

Förderung der digitalen Ausstattung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Aus- & Weiterbildung, Digitalisierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Referat 412

Frankfurter Straße 29–35

65760 Eschborn

Weiterführende Links:
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie die digitale Ausstattung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten und Kompetenzzentren verbessern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert die Beschaffung zusätzlicher digitaler Ausstattungen oder die Modernisierung vorhandener Ausstattungen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden weiteren Investitionen von überbetrieblichen Betriebsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Ihr Eigenanteil muss mindestens 10 Prozent betragen.

Die Gesamtausgaben für digitale Ausstattungen müssen sich auf mindestens EUR 30.000 belaufen.

Das Förderverfahren ist einstufig. Ihren Antrag richten Sie schriftlich an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 30.6.2025 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind,
  • Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre Mitglieder überbetriebliche Berufsbildung durchführen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Das zu fördernde Vorhaben muss überwiegend der im staatlichen Bildungsauftrag liegenden Fort- und Weiterbildung dienen.
  • Die Ausstattung muss für den Bereich Fort- und Weiterbildung bestimmt und in der Ausstattungsliste benannt sein, die Sie online abrufen können.
  • Grundsätzlich wird eine Auslastung der Bildungsstätte von 75 Prozent vorausgesetzt. In begründeten Ausnahmen kann auch eine verringerte Auslastung von 50 Prozent angesetzt werden.
  • Die geförderte Maßnahme muss eindeutig von Ihren sonstigen Ausgaben abgegrenzt sein.
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt normalerweise 5 Jahre.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung Förderung der digitalen Ausstattung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren

Vom 3. August 2018, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2022

Mit der „Digitalen Strategie 2025“ hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) neue Schwerpunkte bei der Digitalisierung der Wirtschaft gesetzt. Eingebettet in diese wichtige Zukunftsstrategie sollen die überbetrieblichen Bildungszentren für den Förderbereich Fort- und Weiterbildung dabei unterstützt werden, möglichst schnell auf den neuesten Stand der digitalen Ausstattung zu gelangen. Zentrales Anliegen und Ziel der Bundesregierung ist die Digitalisierung in Deutschland mit aktiver Unterstützung voranzubringen. Hier wurde die Ausweitung des Sonderprogramms Digitalisierung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) vereinbart. Mit der neuen Bekanntmachung wird die Sonderförderung „digitale Ausstattung ÜBS“ für den Zuständigkeitsbereich des BMWi – Fort- und Weiterbildung – ausgeweitet.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Ziel dieser Bekanntmachung ist es, die Beschaffung digitaler Ausstattungen auf neuestem Stand für Fort- und Weiterbildungsangebote in den ÜBS für kleine und mittlere Unternehmen so zeitnah wie möglich voranzutreiben. Die Förderung setzt daher eine geringere Eigenbeteiligung der Antragsteller als nach den bestehenden ÜBS-Förderrichtlinien vom 15. Januar 2015 voraus. Eine Mitfinanzierung durch das jeweilige Bundesland ist – wie im Bereich der Ausbildung – auch hier nicht erforderlich.

1.2 Rechtsgrundlage

Die Förderung von Ausstattungsvorhaben im Rahmen dieser Bekanntmachung erfolgt entsprechend der „Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren“ vom 15. Januar 2015 (BAnz AT 22.01.2015 B3) – ausgenommen Teil B Nummer 1. Die in diesen Richtlinien in Teil A und Teil B Nummer 2 enthaltenen Auflagen und Bedingungen gelten gleichlautend für die Förderung aus dieser Bekanntmachung und sind zwingend zu beachten, sofern diese Bekanntmachung keine abweichende Regelung enthält.

Geplante digitale Ausstattungen können nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) nebst den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beschaffung zusätzlicher digitaler Ausstattungen oder die Modernisierung vorhandener Ausstattungen einschließlich in diesem Zusammenhang anfallender weiterer Investitionen (z. B. für erforderliche Umbaumaßnahmen, Installationen etc.) von ÜBS, die für den Bereich Fort- und Weiterbildung bestimmt sind. Gefördert werden können Ausstattungen, die in der Ausstattungsliste benannt sind. Diese Liste kann auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgerufen werden (http://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Fachkraefte/Foerderung_ueberbetrieblicher_Berufsbildungsstaetten/foerderung_ueberbetrieblicher_berufsbildungsstaetten_node.html).

Die Ausstattungsliste wurde von BMWi und BAFA gemeinsam mit dem Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover entwickelt. Sie unterliegt einer ständigen Überprüfung und wird entsprechend des technologischen Fortschritts angepasst. Die Liste ist nicht abschließend. Ausstattungen, die nicht explizit genannt sind, können im Rahmen des Zuwendungszwecks gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Der Empfängerkreis entspricht dem Kreis der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4 der „Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihre Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren“ vom 15. Januar 2015 (BAnz AT 22.01.2015 B3).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben zu leisten.

4.1.1 Die Förderung setzt grundsätzlich eine 75-prozentige, in begründeten Ausnahmefällen eine mindestens 50-prozentige Auslastung der Bildungsstätte voraus.

4.1.2 Die Förderung setzt Gesamtausgaben für digitale Ausstattungen von mindestens 30 000 Euro voraus.

4.1.3 Die Inanspruchnahme der geförderten Maßnahmen darf nicht an eine bestimmte Organisationszugehörigkeit der Betriebe und/oder Teilnehmenden gebunden sein.

4.1.4 Die geförderten Maßnahmen müssen eindeutig von sonstigen Ausgaben des Trägers abgegrenzt sein.

4.2 Die Vorhaben müssen überwiegend der im staatlichen Bildungsauftrag liegenden Fort- und Weiterbildung dienen. Eine Nutzung für die überbetriebliche Ausbildung bzw. zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Unterstützung der Berufsausbildung oder eines Berufsabschlusses ist zulässig.

Vorhaben außerhalb des staatlichen Bildungsauftrags sind nicht förderfähig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung, Förderzeitraum

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung (Projektförderung auf Ausgabenbasis) gewährt.

5.2 Die Höhe des Zuschusses aus Mitteln des Bundes beträgt 90 Prozent (Fördersatz).

5.3 Investitionen: Voraussetzung der Förderung ist grundsätzlich, dass die Ausstattungen in der genannten Ausstattungsliste enthalten sind; Ausnahmen sind zulässig. Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Anschaffung werden durch die Einschaltung eines Gutachters geprüft. Der Gutachter ermittelt auch die Angemessenheit der Kosten und damit die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Gleiches gilt für die Anerkennung der Kosten etwaiger sonstiger Investitionen.

5.4 Förderzeitraum: Nach dieser Bekanntmachung können Anträge für digitale Ausstattungen gefördert werden, die vom 1. September 2018 bis 30. Juni 2025 beim BAFA eingehen.

5.5 Die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge der Bewilligungsreife.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteile des Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

6.2 Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre.

6.3 Mitteilungs- und Nachweispflichten

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Zuwendungsgebers nachzuweisen, dass die geförderten Investitionen im abgelaufenen Jahr entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt wurden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren und Empfängerkreis

Bewilligungsbehörde ist das BAFA. Die Anträge sind in schriftlicher Form zu richten an:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 412
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Fachkraefte/Foerderung_ueberbetrieblicher_ Berufsbildungsstaetten/foerderung_ueberbetrieblicher_berufsbildungsstaetten_node.html

abgerufen oder unmittelbar beim BAFA angefordert werden.

7.2 Antragsverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig.

Anträge für die Neubeschaffung oder Modernisierung von Ausstattung können ab dem 1. September 2018 bis spätestens zum 30. Juni 2025 schriftlich per Post an das BAFA unter oben genannter Anschrift gestellt werden. Zur Fristwahrung ist ein formgerechter und rechtsverbindlich unterschriebener Antrag erforderlich. Es gilt der Posteingangsstempel des BAFA. Dem Antrag sind eine aktuelle Vermögensübersicht, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Jahresabschluss des Vorjahrs zur Prüfung der Liquidität beizufügen. Weitere Unterlagen können durch das BAFA angefordert werden.

Das BAFA prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens. Wird die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens bejaht, wird zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten ein Gutachter eingeschaltet.

7.3 Zu beachten:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Inkrafttreten

Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.

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