Förderprogramm

„Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29–35

65760 Eschborn

Weiterführende Links:
„Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land easy-Online – Elektronisches Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als lokale Genossenschaft oder Gesellschaft die Errichtung einer Windenergieanlage planen, können Sie für Ihre vorbereitenden Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt lokal agierende Bürgerenergiegesellschaften, die ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land umsetzen wollen.

Gefördert werden Ihre Kosten für die Planung und Genehmigung einer Windenergieanlage, insbesondere

  • sämtliche Vorplanungskosten, beispielsweise für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
  • Kosten für Gutachten, wenn eine Änderung des Bebauungsplans notwendig ist,
  • Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen bei grundlegenden Fragen zum Projekt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten und ist auf maximal EUR 200.000 begrenzt.

Sie müssen den Zuschuss zurückzahlen, wenn die Windenergieanlage einen Zuschlag oder eine Förderung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) erhält.

Ihren Förderantrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahme an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte das elektronische Antragssystem easy-Online.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Anträge können Genossenschaften oder Gesellschaften stellen,

  • die gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land planen,
  • die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignerinnen oder Anteilseignern bestehen,
  • bei denen mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlgebiet gemeldet sind, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet,
  • bei denen höchstens 25 Prozent der Stimmrechte bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen und
  • bei denen kein Mitglied oder Anteilseignerin oder Anteilseigner mehr als 10 Prozent der Stimmrechte hält.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre geplante Windenergieanlage darf höchstens 25 Megawatt (MW) groß sein.
  • Mit den Maßnahmen dürfen Sie erst nach der Antragstellung beginnen.
  • Sie müssen mit der Windenergieanlage innerhalb von 2 Jahren an einer Ausschreibung nach dem EEG 2023 teilnehmen. Alternativ müssen Sie eine Förderung außerhalb der Ausschreibung anstreben.

Sie erhalten keine Förderung für

  • Investition in den Bau und Betrieb der Windenergieanlage,
  • öffentlich-rechtliche Gebühren,
  • Kosten, die mit der Gründung Ihrer Gesellschaft oder einer anderen Unternehmensform verbunden sind,
  • Kosten für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die an Ihrer Gesellschaft beteiligt sind,
  • Eigenleistungen und Verwaltungskosten.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
  • Herstellerinnen und Hersteller von Windenergieanlagen sowie
  • Antragstellerinnen und Antragsteller über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung der Richtlinie zum Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Vom 13. Dezember 2022

Präambel

Mit dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wurden neue und sehr ambitionierte Klimaschutzziele und damit auch Ausbauziele für erneuerbare Energien im Strombereich vereinbart. Bereits im Jahr 2030 soll ein Anteil von 80 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch erreicht werden. Schon im Jahr 2035 soll die Stromerzeugung weitgehend treibhausgasneutral erfolgen.

Für die Windenergienutzung an Land bedeutet das, dass das bisherige Ziel von 71 Gigawatt im Jahr 2030 auf 110 Gigawatt ansteigen soll, eine Steigerung um 39 Gigawatt, also um mehr als 50 Prozent.

Der umfassende Transformationsprozess hin zur Dekarbonisierung erfordert auch die gesamtgesellschaftliche Zustimmung und Unterstützung. Aus diesem Grund wurde der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Transformationsprozess im Koalitionsvertrag besondere Bedeutung beigemessen. So wurde insbesondere die Stärkung der Bürgerenergie als wichtiges Element zur Verbesserung der Akzeptanz der Energiewende hervorgehoben.

Diese Förderrichtlinie soll hierzu einen Beitrag leisten.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Förderziel

Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil von 80 Prozent am Bruttostromverbrauch steigen. Dieser massive Ausbau stellt eine große Herausforderung für alle Wirtschaftsteilnehmer dar und kann nur gelingen, wenn eine breite Akzeptanz für die Energiewende in der Bevölkerung gegeben ist.

Deshalb ist eine große Akteursvielfalt und die aktive Mitgestaltung von lokal agierenden Bürgerenergiegesellschaften ein wichtiges Anliegen der Politik.

Zentrale Ziele der Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind es, den Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen zu erhöhen. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Förderprogramm rund 150 bis 200 Megawatt mehr Windenergieleistung pro Jahr installiert werden könnten und so ein Betrag zum Ausbau der Windenergie und zum Klimaschutz geleistet werden kann. Zudem wird durch die Stärkung von Bürgerenergiegesellschaften auch die gesellschaftliche Akzeptanz für die Windenergie vor Ort verbessert. Diese ist für den massiven Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere der Windenergie an Land zur Erreichung der Klimaziele im Jahr 2030 und darüber hinaus notwendig.

Bereits jetzt können sich Bürgerenergiegesellschaften an den Ausschreibungen für Windenergie an Land nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 beteiligen. Zentrale Voraussetzung für die Teilnahme am wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren ist gemäß § 36 EEG 2023 eine gültige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für alle Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird. Die hierfür erforderlichen Planungs- und Genehmigungskosten überschreiten vielfach die finanziellen Möglichkeiten von Bürgerenergiegesellschaften im Vergleich zu kommerziellen Projektentwicklern. Allein die Planungskosten für eine Windenergieanlage betragen derzeit rund 30 Prozent der Nebeninvestitionskosten von Windenergieanlagen an Land.

Nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie setzt das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ an dieser zentralen Stelle an: Es fördert Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden sollen.

1.2 Zuwendungszweck

Mit dem Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ werden vorbereitende Maßnahmen, die in der Planungs- und Genehmigungsphase von Projekten zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land anfallen, gefördert.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Gewährung des Zuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Kosten, die in der Planungs- und Genehmigungsphase eines Projektes zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land anfallen und notwendig sind und nicht durch andere Finanzierungsgeber oder Einnahmen des Antragsstellers gedeckt werden. Alle Kosten müssen der Erreichung des Zuwendungszwecks dienen.

Zu diesen Maßnahmen gehören alle Maßnahmen der Vorplanung eines Projektes (wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) sowie weitere notwendige Gutachten, die zur Realisierung der Windenergieanlagen beitragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften nach der Definition in § 3 EEG 2023, die ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land planen, für das entweder ein Gebot nach § 36 EEG 2023 in einer Ausschreibung nach § 28 EEG 2023 eingereicht werden soll oder für das nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 22b EEG 2023 eine Förderung außerhalb der Ausschreibungen angestrebt wird.

Eine Bürgerenergiegesellschaft ist jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,

a) die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,

b) bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlgebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen gemessen wird,

c) bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und

d) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,

wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt.

Nicht antragsberechtigt – als alleinige Antragsteller – sind Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände, der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Hersteller von Windenergieanlagen.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Die Förderung wird als Projektförderung gewährt.

4.2 Finanzierungsart

Die Förderung wird als Anteilfinanzierung ausgestaltet.

Die Höhe der Förderung beträgt 70 Prozent der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, jedoch maximal 200.000 Euro (Förderhöchstgrenze nach De-minimis-Verordnung innerhalb von drei Steuerjahren). Sofern die Förderung die nach der De-minimis-Verordnung zulässige Förderhöchstgrenze von 200.000 Euro überschreitet, wird sie entsprechend gekürzt und erfolgt als Anteilfinanzierung.

Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist mit anderen Förderungen nur insofern und insoweit kumulierbar, als es nach der De-minimis-Verordnung zulässig ist.

4.3 Finanzierungsform

Die Förderung aus Bundesmitteln kann bei Erfüllung der in dieser Förderrichtlinie dargestellten Voraussetzungen in Form von rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt werden. Die Rückzahlbarkeit oder Nicht-Rückzahlbarkeit der Zuschüsse ergibt sich aus den Ausführungen in Nummer 4.5 „Rückzahlungen“.

4.4 Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähige und nicht förderfähige Kosten:

Förderfähig im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land bis zu einer Gesamtgröße von 25 Megawatt pro Antragsteller. Dabei sind alle im Folgenden genannten förderfähigen Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe eines Gebots im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren nach dem geltenden EEG bzw. bis zur Registrierung der Genehmigung des Projekts im Marktstammdatenregister nach § 22b EEG 2023 bei der Bundesnetzagentur entstehen, anrechnungsfähig, sofern hierzu Nachweise und überprüfbare Unterlagen vorgelegt wurden.

Im Einzelnen förderfähig sind insbesondere:

  • sämtliche Vorplanungskosten, z.B. für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Kosten der Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung für das jeweilige Projekt und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
  • Kosten für notwendige Gutachten im Rahmen einer zur Umsetzung des Projektes erforderlichen Bebauungsplan-Änderung,
  • Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt, soweit diese grundlegende Fragen betreffen und nicht mit der Gründung einer (Bürgerenergie-)Gesellschaft verbunden sind.

Nähere Informationen zu den förderfähigen Kosten sind den Hinweisen bzw. Merkblättern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.

Nicht gefördert werden

  • die Investition in den Bau und Betrieb der Windenergieanlage,
  • öffentlich-rechtliche Gebühren, z.B. für Genehmigungen,
  • Kosten, die mit der Gründung einer Gesellschaft oder anderer Unternehmensformen verbunden sind,
  • Kosten für jegliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die am Zusammenschluss gemäß Nummer 3 beteiligt sind,
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, bei kommunaler Beteiligung an der Bürgerenergiegesellschaft sind dies z.B. die Leistungen der eigenen Verwaltung,
  • Verwaltungskosten des Zuwendungsempfängers (einschließlich Bauherrenaufgaben).

4.5 Rückzahlungen

Der Zuschuss ist verpflichtend rückzahlbar, wenn

  • innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Zuschusszahlung für die jeweiligen Windenergieanlagen an Land eine Genehmigung für das Projekt gemäß BImSchG erteilt wurde, jedoch weder ein Gebot in einem EEG-Ausschreibungsverfahren abgegeben noch eine Förderung nach § 22b EEG 2023 registriert wurde, oder
  • innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Zuschusszahlung für die jeweiligen Windenergieanlagen an Land ein Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erteilt oder eine Förderung nach § 22b EEG 2023 registriert wurde.

Im Fall eines Zuschlages oder Förderung gemäß § 22b EEG 2023 muss die Rückzahlung innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Zuschlag bzw. Beginn der Förderung oder ein Jahr nach Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlagen an Land erfolgen, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt.

Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Zuschusszahlung für die jeweiligen Windenergieanlagen an Land mindestens ein Gebot in einem EEG-Ausschreibungsverfahren abgegeben, aber wegen Überzeichnung der Ausschreibungen innerhalb von zwei Jahren kein Zuschlag erteilt wurde oder die Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht gegeben ist und dies durch eine eidesstattliche Erklärung durch die Bürgerenergiegesellschaft versichert wurde.

Eine Fristverlängerung wird für alle Fälle ausgeschlossen.

5 Verfahren

5.1 Antragsverfahren

Vorhabenbeginn und Zeitpunkt der Antragstellung:

Anträge können mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie beim BAFA gestellt werden.

Anträge müssen die förderfähigen Maßnahmen konkret sowohl kostenmäßig als auch inhaltlich benennen. Die nähere Ausgestaltung des Antragsverfahrens ist den Hinweisen bzw. Merkblättern des BAFA zu entnehmen.

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung sind nach dieser Förderrichtlinie vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Unverbindliche Angebote oder Vertragsentwürfe zählen nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt beim BAFA.

Die vorgeschriebenen Vordrucke sind auf der Internetseite des BAFA abrufbar.

Folgende Nachweise und Unterlagen sind bei der Antragstellung online zu erbringen:

a) vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Nachweisen zur Existenz und Liquidität der Bürgerenergiegesellschaft sowie mögliche weiterführende Dokumente gemäß den Hinweisen und Merkblättern des BAFA,

b) Angebote bzw. Vertragsentwürfe über Dienstleistungsaufträge zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land,

c) gegebenenfalls Eigenerklärung zu allen De-minimis-Beihilfen, die der Bürgerenergiegesellschaft im Sinne der De-minimis-Verordnung in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden,

d) Eigenerklärung, dass die verbleibenden Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase der Windenergieanlage als Eigenanteil erbracht werden.

5.2 Bewilligungsstelle und -verfahren

Die Bewilligungsstelle ist das BAFA.

Der Umsetzungszeitraum nach Zustellung des Zuwendungsbescheides beträgt 18 Monate.

5.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung kann entweder nach Abschluss der Planungs- und Genehmigungsphase oder gestuft nach Abschluss von erforderlichen Planungsschritten angefordert und ausgezahlt werden. Wird die Zuwendung gestuft nach Abschluss von erforderlichen Planungsschritten angefordert und ausgezahlt, sind entsprechende Zwischennachweise und in der Folge Zwischenzahlungen möglich.

5.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme (Planungs- und Genehmigungsleistungen) und spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum einzureichen. Dies gilt im Falle einer Rückzahlung und Nicht-Rückzahlung gemäß Nummer 4.5.

Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind beim BAFA folgende Unterlagen und Nachweise zu erbringen:

a) Nachweise über die tatsächlichen Kosten der Dienstleistungsaufträge zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land und ein Nachweis der Finanzierung,

b) Sachbericht,

c) Eigenerklärung und exemplarische Angebotsunterlagen zu dem finanziellen Beteiligungsangebot für den in § 3 Nummer 15 Buchstabe b EEG 2023 genannten Personenkreis.

Die im Rahmen dieser Richtlinie für geförderte Projekte erstellten Dokumente, wie z.B. Machbarkeitsstudien, Gutachten etc., müssen auch bei Abbruch des Gesamtprojektes, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer Erstellung seitens des Zuwendungsempfängers beispielsweise auf der Internetpräsenz der Bürgerenergiegesellschaft (und auf der Internetpräsenz der administrierenden Stelle der Förderrichtlinie) öffentlich zugänglich gemacht werden.

Das Verfahren für die Einreichung von Zwischennachweisen gleicht dem Verwendungsnachweisverfahren.

5.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß der §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Zuwendungen erfolgen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020.

Sollten in dieser Förderrichtlinie keine gesonderten Regelungen getroffen sein, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) in der jeweiligen Fassung.

6 Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Zum 1. Mai 2024 ist ein Review vorgesehen. Änderungen werden vorbehalten.

 

Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung
Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ für Windenergie an Land

Wichtiger Hinweis auf die jeweils geltende Fassung:

Dieses Merkblatt wird regelmäßig überarbeitet und ist jeweils nur in seiner zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen vorangegangener oder nachfolgender Versionen haben keinerlei Gültigkeit für die jeweilige Antragstellung. Diese können somit auch nicht zur Begründung oder Ablehnung von Ansprüchen geltend gemacht werden.

Die Merkblätter dienen der Erklärung des Förderprogramms und stellen eine zusätzliche Information für Antragstellerinnen und Antragsteller dar. Maßgeblich sind allerdings ausschließlich die Richtlinien des Förderprogramms, die Sie unter www.bafa.de finden.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie die Versionsnummer einer Fassung sind jeweils in folgender Tabelle vermerkt:

Versionsnummer:

1.0

Datum des Inkrafttretens

01.01.2023

An dieser Stelle finden Sie jeweils nur die aktuelle Version des Merkblattes. Zur Vermeidung von Missverständnissen werden vorangegangene Versionen entfernt. Die Speicherung der für einen Antrag jeweils maßgeblichen Fassung des Merkblatts wird Antragstellern daher empfohlen.

[…]

Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.

Vorwort

Ziel der Förderung ist es, den Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen an Land zu vergrößern, um damit die Akzeptanz für die Energiewende in der Bevölkerung zu erhöhen.

Hinweis zum EU-Beihilferecht

Das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ für Windenergie an Land unterliegt dem EU-Beihilferecht.

Wer und was wird gefördert und welche Fördervoraussetzungen gelten?

Antragsberechtigt sind:

Bürgerenergiegesellschaften nach der Definition in § 3 EEG 2023, die ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land planen, für das entweder ein Gebot nach § 36 EEG 2023 in einer Ausschreibung nach § 28 EEG 2023 eingereicht werden soll oder für das nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 22b EEG 2023 eine Förderung außerhalb der Ausschreibungen angestrebt wird.

Eine Bürgerenergiegesellschaft ist jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,

  • die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder stimmberechtigte Anteilseigner besteht,
  • bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen,
  • bei der die natürlichen Personen in einem Postleitzahlengebiet wohnhaft gemeldet sind, welches sich ganz oder teilweise im Umkreis von max. 50 km des Standorts der geplanten Anlage befindet,
  • bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen,
  • bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält.

Nicht antragsberechtigt sind:

1. als alleiniger Antragsteller

  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
  • Hersteller von Windenergieanlagen

2. generell

  • Antragstellern über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt.

Förderfähige Maßnahmen:

  • Vorplanungskosten für z.B. Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Kosten der Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung, Kosten für Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • Kosten für notwendige Gutachten im Rahmen einer zur Umsetzung des Projektes erforderlichen Bebauungsplan-Änderung
  • Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt, soweit diese grundlegende Fragen betreffen und nicht mit der Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft verbunden sind

Wie gestaltet sich der Antragsprozess beim BAFA?

Das Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften ist ein zweistufiges Förderprogramm und setzt sich wie folgt zusammen:

Die Stufe 1 (Antragsstufe) beginnt mit der Antragstellung (online, über die BAFA Homepage) und endet mit dem Zugang des Zuwendungsbescheides. Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Fördermittel für den Antragsteller verbindlich für den Bewilligungszeitraum von 24 Monaten reserviert. Zwischenauszahlungen sind nach Abschluss eines Planungsschrittes und bei Vorlage des entsprechenden Zwischennachweises möglich.

In Stufe 2 (Verwendungsnachweisstufe) erfolgt zunächst die Realisierung der zu fördernden Vorentwicklungsphase. Ist das Vorhaben abgeschlossen und wurden alle Rechnungen der umsetzenden Fachunternehmen und Institutionen bezahlt, erstellt der Antragsteller den zugehörigen Verwendungsnachweis online. Nach positiver Prüfung durch das BAFA wird der Festsetzungsbescheid erstellt und die Fördersumme ausgezahlt.

Hinweis: Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden; als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Liefer-oder Leistungsvertrages.

1. Einholen und Vorhalten aller erforderlichen Unterlagen

Zunächst ist ein Angebot über einen oder mehrere Dienstleistungsaufträge zur Planung und Genehmigung der Windenergieanlage einzuholen.

2. Antrag online beim BAFA stellen

Die Informationen für das Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften für Windenergie an Land sind auf www.bafa.de unter dem Bereich „Wirtschaft“ in der Rubrik „Beratung und Finanzierung“ zusammengestellt.

Der Antrag muss über das im easy-online-Förderportal zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular gestellt werden. Der Link zum Online-Antragsformular ist unter „Ablauf des Antragsprozesses“ zu finden. Im Antragsformular werden alle für die Antragsbearbeitung relevanten Informationen abgefragt.

Wenn Sie über eine digitale Signatur verfügen, müssen Sie neben dem Upload der vollständigen Anlagen (s. Unterlagen zum Antrag) und der Einreichung des digital unterschriebenen Antrags nichts weiter veranlassen. Wenn Sie nicht über eine digitale Signatur verfügen, benötigen wir die Antragsunterlagen mit Originalunterschrift. Im Einreichungsprozess wird aus Ihrem ausgefüllten Antrag ein pdf-Dokument erzeugt. Das Antragsformular ist dann gemeinsam mit den Anlagen, die unterzeichnet werden müssen, auf dem Postweg einzureichen. Erst wenn uns die Originale vorliegen, gilt der Antrag als eingereicht und kann bearbeitet werden.

3. Antragsprüfung und Erstellung des Zuwendungsbescheides

Hinweis: Wird mit der Maßnahme nach Antragstellung und vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko, da gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden.

4. Einreichung des Verwendungsnachweises

Es sind alle genannten förderfähigen Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe eines Gebots im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren nach dem geltenden EEG bzw. bis zur Registrierung der Genehmigung des Projekts im Marktstammdatenregister nach § 22b EEG 2023 bei der Bundesnetzagentur entstehen, anrechnungsfähig, sofern hierzu Nachweise und überprüfbare Unterlagen vorgelegt wurden.

5. Prüfung des Verwendungsnachweises und Auszahlung

Wurde der Verwendungsnachweis erfolgreich erstellt und an das BAFA über das Portal profi-online übermittelt, werden die eingereichten Unterlagen schnellstmöglich gesichtet. Nach positiver Prüfung erstellt das BAFA den Festsetzungsbescheid, sendet diesen per Post zu und veranlasst die Auszahlung des gewährten Zuschusses über die Bundeskasse Halle.

Hinweis: Der Zuschuss wird als Anteil der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

6. Überprüfung der Umsetzung/Vergabe

6.1. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Zuschusszahlung für die jeweiligen Windenergieanlagen an Land mindestens ein Gebot in einem EEG-Ausschreibungsverfahren abgegeben, aber wegen Überzeichnung der Ausschreibungen innerhalb von zwei Jahren kein Zuschlag erteilt wurde oder die Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht gegeben ist und dies durch eine eidesstattliche Erklärung durch die Bürgerenergiegesellschaft versichert wurde.

6.2. Im Fall eines Zuschlages in einem EEG-Ausschreibungsverfahren oder einer Förderung gemäß § 22b EEG 2023 muss die Rückzahlung innerhalb von 2,5 Jahren nach Zuschlag bzw. Beginn der Förderung oder 1 Jahr nach Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlagen an Land erfolgen, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?

Im Antrag werden die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme für die Berechnung der möglichen Fördersumme abgefragt. Die Kosten können überschlägig oder im Rahmen einer Machbarkeitsstudie ermittelt werden.

Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung (1. Stufe)

  • Projektbeschreibung
  • Angebot oder Vorvertrag für einen Dienstleistungsauftrag zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
  • Nachweis zur Existenz der Bürgerenergiegesellschaft (Gesellschaftervertrag, Handelsregistereintrag, Notarielle Beglaubigung)
  • Nachweis zur Liquidität der Bürgerenergiegesellschaft
  • De-minimis-Erklärung, ausgefüllt und unterschrieben
  • Eigenerklärung zum Eigenanteil der verbleibenden Kosten
  • Eigenerklärung zum Wohnort der Mitglieder der Bürgerenergiegesellschaft in einem Postleitzahlgebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 km der Anlage befindet.

Erforderliche Unterlagen für die Einreichung des Verwendungsnachweises (2. Stufe)

  • Die Bestätigung zur Umsetzung des Vorhabens erfolgt durch das Einreichen des Verwendungsnachweises in profi-online. Im Verwendungsnachweis ist der Nachweis zu den Ausgaben der umgesetzten Maßnahmen zu erbringen. Es werden die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet. Dabei sind die tatsächlich realisierten Ausgaben inklusive Mehrwertsteuer (bei Vorsteuerabzugsberechtigung dürfen nur die Netto-Kosten angesetzt werden), inklusive Skonti (auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden) und sonstiger Rabatte anzugeben.
  • Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis entsprechende Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.
  • Vom Antragsteller unterschriebene Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“.

Welche Änderungen sind nach Antragstellung noch möglich?

Das erfolgreiche Hochladen eines Antrags bzw. Verwendungsnachweises wird Ihnen mitgeteilt. Diese Endfassungen sind schreibgeschützt, können aber zurückgezogen und dann überarbeitet werden, solange sie von der Sachbearbeitung noch nicht in das Verwaltungssystem profi übernommen wurden und die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Dokumente können gedruckt und um Anhänge ergänzt werden. Für die Datenübernahme aus einer Endfassung in ein neues Formular muss zunächst das empfangende Formular zur Bearbeitung geöffnet werden.

Sollten weiterführende Änderungen danach notwendig sein, müssen diese schriftlich beim BAFA eingereicht werden.

Handelt es sich um einen Aufstockungsantrag zu einem bestehenden Vorhaben, ist ein formgebundener Antrag erforderlich. Mit der Funktion Aufstockungsantrag wird eine Aufstockungs-PIN abgefragt, welche zuvor durch die zuständige Sachbearbeitung zur Verfügung gestellt wird.

Grundsätzliche Hinweise

Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Vor-Ort-Kontrollen

Das BAFA behält sich vor, Vor-Ort-Kontrollen der geförderten Maßnahmen durchzuführen oder von beauftragten zuverlässigen Dritten durchführen zu lassen.

Prüfungsrecht

Dem Bundesrechnungshof werden Prüfrechte gemäß § 91, 100 Bundeshaushaltsordnung (BHO) eingeräumt.

Hinweis zur Subventionserheblichkeit

Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

 

Service
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