Förderprogramm

Bundesförderung Serielle Sanierung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Forschung & Innovation (themenspezifisch), Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Referat 514 – Energieaudit, Wärmenetze, Einsparzähler

Frankfurter Straße 29–35

65760 Eschborn

Weiterführende Links:
Bundesförderung Serielles Sanieren

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie neuartige Verfahren und Komponenten zur seriellen Sanierung im Gebäudebereich entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert die serielle Sanierung als innovative Methode zur Gebäudesanierung.

Gefördert werden Entwicklung, Erprobung und Herstellung neuartiger Verfahren und Komponenten der seriellen Sanierung in 3 Modulen:

  • Modul I – Durchführbarkeitsstudien: Mit Ihrem Pilotprojekt können Sie die technische, rechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit einer seriellen Sanierung untersuchen und die Ergebnisse in einer schriftlichen Studie zusammenfassen. Dies ist auch für förderfähige Entwicklungsvorhaben im Rahmen von Modul II möglich.
  • Modul II – Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte: Sie erarbeiten in Ihrem Projekt Lösungen für serielle Sanierungskomponenten. Dies können konzeptionelle und praktische Entwicklungen der Vorfertigung oder auch der Optimierung von Abläufen auf Hersteller-, Verarbeiter- und Nutzerseite sein. Gefördert werden auch die Herstellung von Muster- und Prototypelementen und deren in-situ Erprobung am Gebäude.
  • Modul III – ergänzende Investitionsbeihilfen zum Aufbau von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten: Gefördert werden Ihre Maßnahmen zur Errichtung einer neuen Betriebs-/Produktionsstätte, die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder die Anpassung einer Betriebsstätte an neue Produkte. Förderfähig sind der Erwerb von Sachanlagen wie Bauten, technische Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • in Modul I
    • 60 Prozent der förderfähigen Kosten für KMU,
    • 50 Prozent der förderfähigen Kosten für alle anderen Antragsberechtigten, die nicht KMU sind,
    • maximal EUR 150.000,
  • in Modul II
    • 35 Prozent der förderfähigen Kosten für KMU,
    • 25 Prozent der förderfähigen Kosten für alle anderen Antragsberechtigten, die nicht KMU sind,
  • in Modul III
    • 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen,
    • 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • für die Module I und II
    • Unternehmen,
    • gemeinnützige Organisationsformen im Sinne des § 52 der Abgabenordnung,
    • eingetragene Genossenschaften,
    • Konsortien im Sinne des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO,
    • Contractoren, die die in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen im Rahmen eines Contractingvertrags für einen der vorstehend genannten Antragsberechtigten durchführen, und
  • für das Modul III
    • KMU gemäß KMU-Definition der EU.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie führen Ihre Maßnahmen in Deutschland durch.
  • Sie erfüllen die technischen Mindestanforderungen zum Stand der Technik, der im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) festgelgt ist.
  • Sie sind in der Lage, den gesamten Eigenanteil der geförderten Investition zu tragen, und bestätigen dies schriftlich.
  • Sie beginnen Ihre Maßnahme erst ab Erhalt des Zuwendungsbescheids.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Förderung von Pilotprojekten der Seriellen Sanierung und flankierenden Maßnahmen (Bundesförderung Serielle Sanierung)

Vom 23. April 2021
geändert am 12. Juni 2023

1 Präambel

Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation ihrer Energieversorgung und Energienutzung hin zu einer Treibhausgasneutralität bis spätestens 2050 eingeleitet.

Durch die bisher umgesetzten Maßnahmen konnten im Gebäudesektor bereits deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und der Gesamtenergieeffizienz erzielt werden. Die Gesamtenergieeffizienz im Gebäudesektor ist gegenüber 2008 um über 25% gestiegen. Die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor wurden seit 1990 um rund 42% gesenkt. Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte betrug in 2020 über 14%. Zur Erreichung der Ziele ist eine deutliche Steigerung dieser Anstrengungen notwendig.

In diesem Kontext setzt die Entwicklung der Bundesförderung Serielle Sanierung einen Auftrag aus dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung um, der dort als Maßnahme „Förderung der Seriellen Sanierung“ beschlossen wurde.

Um die Klimaschutzziele der Bundesregierung zu erreichen, muss der Gebäudebestand bis 2050 umfassend energetisch saniert werden.

Bei Sanierungen sind auch die Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen. Perspektivisch gilt es, den Gebäudebestand davor und beispielsweise auch vor Extremwetterereignissen zu schützen.

Das stellt auch viele Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen – von hohen Investitionen über aufwendige Planungen bis hin zu geringer Akzeptanz der Maßnahmen im vermieteten Gebäudebestand. Oftmals fehlen im Handwerk verfügbare Kapazitäten, um die Maßnahmen umzusetzen, und Baufirmen melden Kapazitätsengpässe durch den zunehmenden Fachkräftemangel. In Summe führt das zu steigenden Baukosten, -verzögerungen und Umsetzungen mit suboptimaler energetischer Qualität – und einer stagnierenden Sanierungsquote auf, gemessen an den Zielen, zu geringem Niveau.

Hier setzt die Idee der Seriellen Sanierung an, die technische Möglichkeiten zur industriellen Vorfertigung sowie die Möglichkeiten der Digitalisierung in Sanierungsprozesse integriert. Durch Digitalisierung und neue Informationstechnologien, speziell der zunehmende Einsatz von Building-Information-Modeling im Bauwesen, ist in den letzten Jahren eine Vielzahl neuer Möglichkeiten entstanden, die inzwischen eine industrielle Fertigung nicht nur einzelner Produkte, sondern vollständig aufeinander abgestimmter Sanierungselemente ermöglicht. Auch können diese auf jeweilige Gebäudeprojekte angepasst werden. Diese Verfahren finden in der energetischen Sanierung allerdings bisher kaum Anwendung, da die Einführung neuer Verfahren mit erheblichen Investitionen in Technologie- und Produktentwicklung, Maschinen, Logistik und Know-how des Personals verbunden ist und zudem in der Baupraxis einschneidende Veränderungen gewohnter Abläufe und Verfahrensweisen zur Folge hat.

Angereizt durch das Förderprogramm sollen technische und konzeptionelle Innovationen zur Seriellen Sanierung entstehen, indem Bauunternehmen und Zulieferunternehmen, handwerkliche Betriebe oder das Baugewerbe neue Lösungen anbieten, weiterentwickeln und eine Kostendegression unter anderem durch Stückzahlen und automatisierte Vorfertigung erzielen. Das Ergebnis soll ein serielles, skalierbares Gesamtprodukt sein, mit dem die Unternehmen, Betriebe oder das Baugewerbe energetische Sanierung beschleunigen und mit geringerem Zeitaufwand vor Ort als bei herkömmlichen Sanierungen anbieten können. Serielles Sanieren umfasst neben der Zusammenfassung einzelner Projektschritte zu einem Gesamtprozess auch das Zusammenbringen und die Organisation der Akteure in Bezug auf Organisation und Verantwortungsübernahme durch entsprechende innovative, partnerschaftliche Vertragsmodelle.

Im Gebäudekontext wird die momentane energie- und klimapolitische Förderlandschaft durch die Bundesförderung Serielle Sanierung weiter ergänzt. So setzt das Förderprogramm durch den Entwicklungs- und Innovationscharakter bereits im Vorfeld der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) an und bildet somit einen wichtigen neuen Baustein im Bereich der energetischen Optimierung des Gebäudebestands.

Die Förderung der Seriellen Sanierung soll den Weg zu beschleunigten, umfassenden Sanierungen ebnen und die Bau- und Immobilienwirtschaft, Betriebe oder das Baugewerbe dabei unterstützen, umfassende energetische Sanierungen wirtschaftlicher gestalten zu können. Dies wäre ein erheblicher Schritt zur Dekarbonisierung des Altbaubestandes und dessen Anpassung an den Klimawandel in Deutschland.

2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:

  • Die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den hierzu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), in der jeweils aktuellen Fassung. Eine pauschalierende Geltendmachung von Ausgaben bzw. Kosten ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der ANBest-P gilt anstelle von Nummer 3.1 ab dem dort genannten Schwellenwert bis zu einer Wertgrenze (Zuwendungsbetrag) in Höhe von 2 Millionen Euro folgende Regelung: Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verhandlungen und Ergebnisse sind zu dokumentieren.
  • Artikel 17, 25, 38, 41 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind

  • „Contractoren“: Natürliche und juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Contractingnehmers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur gebäudenahen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Versorgung der Gebäude mit erneuerbarer Energie richtet;
  • „Durchführbarkeitsstudie“: Bewertung und Analyse des Potentials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte;
  • „Effizienzgebäude“: Nichtwohngebäude (NWG), die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen und die in den technischen Mindestanforderungen zu der Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) definierten Vorgaben an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße: Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Ū) für eine Effizienzgebäude-Stufe erreichen; die Definition eines NWG ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 23 GEG;
  • „Effizienzhaus“: Wohngebäude, das sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnet und das die in den technischen Mindestanforderungen zu der Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) definierten Vorgaben an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße: Transmissionswärmeverlust HT`) für eine Effizienzhaus-Stufe erreicht; die Definition eines Wohngebäudes ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG;
  • „Erneuerbare Energien“: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas; vgl. Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018);
  • „Experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;
  • „Industrielle Forschung“: Planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
  • KMU“: KMU sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von Mai 2003; die hiervon nicht erfassten Unternehmen sind im Sinne dieser Richtlinie Nicht-KMU;
  • „Pilotprojekt“: Ein Pilotprojekt der Seriellen Sanierung ist eine individuelle, auf eine konkrete Liegenschaft bezogene Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme, die mindestens alle nachfolgenden Kriterien erfüllt:
    • Lösungen sind so zu konzipieren, dass damit gemäß BEG mindestens ein Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 Standard erreicht wird oder mindestens die BEG-Anforderungen für die entsprechenden Einzelmaßnahmen erfüllt werden;
    • Nutzung von vorgefertigten Dach- und/oder Fassadenelementen aus industrieller Vorfertigung;
    • Nutzung von vormontierten Gebäudetechnikmodulen aus industrieller Fertigung, die als sogenannte „Plug-and-Play“-Lösungen einfach in den Gesamtprozess integriert werden können;
    • Konzept für minimalinvasiven Bauablauf (z.B. Realisierung ohne temporären Auszug der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. im laufenden Betrieb);
    • Konzept zu Energieversorgung und Optimierung der sanierten Gebäude, auch unter Einbindung der selbst erzeugten erneuerbaren Energie (Wärme und/oder Strom, inklusive Speichermöglichkeiten), inklusive Nutzung von vorhandenen Energie-/Wärmeversorgungspotentialen, auch von Quartiers- und/oder Wärmenetzinfrastrukturen sowie von Lüftungskonzepten;
    • Nutzung von Dach- und/oder Fassadenflächen für Eigenwärme- und/oder Eigenstromversorgung (Solar- und/oder Photovoltaik (PV)-Module) des Gebäudes oder Quartiers;
    • Ausstattung der sanierten Gebäude mit digitaler und vernetzter Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), die eine Optimierung der Betriebsphase und ein Energie-Monitoring erlaubt (inklusive Monitoring-Konzept).
  • „Serielles Sanieren“: Die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden unter Verwendung abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente einschließlich damit verbundener Anlagentechnik (z.B. Wärmepumpenmodule) sowie deren Montage an bestehende Gebäude. Die abseits der Baustelle vorgefertigten Elemente weisen dabei einen so hohen Vorfertigungsgrad auf, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der handwerkliche Aufwand vor Ort deutlich reduziert;
  • „Unternehmen“: Eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Handwerksbetriebe gehen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach und fallen aus diesem Grund ebenfalls unter den Unternehmensbegriff.

4 Förderziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, Investitionen in energetische Serielle Sanierung von Gebäuden anzureizen. Dazu zählen insbesondere die Entwicklung neuartiger Verfahren und Komponenten zur Seriellen Sanierung sowie die Etablierung neuer Sanierungsverfahren am Markt. Damit soll langfristig die Marktentwicklung der Seriellen Sanierung in Deutschland unterstützt werden und mittelbar ein Beitrag dazu geleistet werden, die Energieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von Gebäuden zu erhöhen und damit zum Klimaschutz beizutragen.

Ein weiterer Effekt der geförderten Maßnahmen ist auch, einen Beitrag zur Klimaanpassung, zum Schutz vor Extremwetterereignissen und Überhitzung von Gebäuden und Quartieren zu leisten. Bei den geförderten Maßnahmen sollten bei Entwicklung, Produktion und Installation bzw. Einbau der Komponenten der Seriellen Sanierung auch Aspekte der Nachhaltigkeit, des Lebenszyklus und der Recyclingfähigkeit einfließen.

Das Förderprogramm soll dazu beitragen, wirtschaftliche Nachteile der Seriellen Sanierung gegenüber einer konventionellen Sanierung im Rahmen eines Marktanreizprogramms für den Fördernehmer auszugleichen, notwendige Skalierungseffekte zu erreichen und dadurch die Serielle Sanierung zu einer attraktiven Alternative zu machen. Um das volle Potential der Seriellen Sanierung ausschöpfen zu können, ist die Einbeziehung aller am Wertschöpfungsprozess „Gebäude“ bzw. „Gebäudesanierung“ Beteiligten sinnvoll. Bauindustrie, Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Planer, Architekten, und Ingenieure sind ein wichtiger Bestandteil der gesamten Planungs- und Ausführungskette; in Konsortien lassen sich die angestrebten Effekte und Ziele der Seriellen Sanierung weiter optimieren.

Als Ergebnis sollen energetische Serielle Sanierungen beschleunigt und mit geringerem Arbeitseinsatz vor Ort als bei herkömmlichen Sanierungen angeboten werden können. Durch Kostendegression soll sich die Serielle Sanierung dabei nach Aufbau entsprechender Kapazitäten langfristig eigenständig am Markt behaupten können und damit einen Beitrag zu höheren Sanierungsquoten, zu einer höheren Energieeffizienz und zu einer größeren CO2-Reduzierung leisten.

5 Gegenstand der Förderung

Fördergegenstand ist primär die Entwicklung neuartiger Verfahren und Komponenten zur Seriellen Sanierung. Inhaltliche Detailanforderungen an die Förderfähigkeit der Maßnahmen im Einzelnen regelt ein Merkblatt.

Die Förderung erfolgt in drei Modulen, wobei für jedes Modul hinsichtlich des Stands der Technik die in den Anlagen zur Richtlinie Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sein müssen.

5.1 Modul I: Durchführbarkeitsstudien

Im Rahmen der Durchführbarkeitsstudien können für geplante Pilotprojekte die technische, rechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit einer Seriellen Sanierung untersucht und die Ergebnisse in einer schriftlichen Studie zusammengefasst werden. Diese Studien sind förderfähig gemäß Artikel 49 AGVO. Zu untersuchende Fragestellungen können sich z.B. auf Zugänglichkeit, Befestigungsmöglichkeiten oder Lastabtrag beziehen; juristische Aspekte umfassen beispielsweise Themen wie Grundstücksgrenzen, Bebauungspläne oder andere Satzungen. Das beinhaltet auch Vertragsregelungen, wie etwa der Umgang mit PV-Stromerträgen sowie energetische Fragen zu Einsparungen, Erneuerbare-Energien (EE)-Stromerzeugung, Speicherung etc.

Im Rahmen der Vorbereitung der in Modul II förderfähigen Entwicklungsvorhaben können Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 25 AGVO bezuschusst werden, in denen der Forschung- und Entwicklungsaufwand quantifiziert und eine Abschätzung der hierfür notwendigen Kosten durchgeführt wird. Hier sind ausschließlich Fragestellungen zu untersuchen, die sich auf die Durchführbarkeit der Entwicklungsarbeit von Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen. Eine Untersuchung der Anwendung von Verfahren und Komponenten der Seriellen Sanierung an einem konkreten Pilotprojekt ist im Rahmen einer solchen Studie nicht förderfähig.

5.2 Modul II: Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte

In Modul II soll die konkrete Forschungs- und Entwicklungsarbeit für serielle Sanierungskomponenten gefördert werden (Artikel 25 AGVO). Dies beinhaltet:

  • die konzeptionelle und praktische Entwicklung der Vorfertigung oder auch die Optimierung von Abläufen sowie Geschäftsmodellen auf Hersteller-, Verarbeiter- und Nutzerseite
    und/oder
  • die Herstellung von Muster- und Prototypelementen und deren in-situ Erprobung am Gebäude, sofern hierdurch weiterer Erkenntnisgewinn für die Entwicklung der Komponenten der Seriellen Sanierung erwartet wird.

Die zu entwickelnden Lösungen sollen serientauglich, leicht adaptier- und skalierbar sein. Das bedeutet, dass sich die entwickelten Komponenten und Verfahren zukünftig auf andere Sanierungsmaßnahmen übertragen lassen und so zu einer marktgetriebenen Kostendegression beitragen können.

In die Entwicklung von Lösungen können neben der Verwendung umweltfreundlicher Baumaterialien, auch die Recyclingfähigkeit zum Ende der Lebensdauer der Module und Bauprodukte eingehen, die damit einen Beitrag zur Errichtung von umwelt- und gesundheitsverträglichen Bauwerken leisten. Bewertungsmaßstab kann dabei eine Lebenszyklusuntersuchung sein. Näheres wird im Rahmen eines Merkblatts geregelt.

Darüber hinaus wird empfohlen insbesondere für Dach- und Fassadenflächen neben Anlagen der solaren Energiegewinnung auch Begrünung zum Schutz vor Überhitzung sowie anderen Extremwetterereignissen (Stürme, Starkregen) zu berücksichtigen.

Förderfähig sind hier Kosten der Komponentenherstellenden, die einen konkreten Bezug zur Entwicklung des Produkts selbst oder dessen Gebrauchstauglichkeits- bzw. Eigenschaftsprüfung während der Monitoringphase haben.

Bei der Herstellung von Muster- und Prototypelementen ist für die eingesetzten Baustoffe und Bauprodukte ein Materialinventar mit Angabe von Art und Menge zu erstellen, um eine Grundlage für eine Bilanzierung der nicht erneuerbaren Primärenergie im Lebenszyklus („graue Energie“) entsprechend der Vorgaben des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ zu haben.

Entscheidend ist, dass der Vorfertigungsgrad der abseits der Baustelle gefertigten Elemente, auf die die geförderten Leistungen abzielen, so hoch ist, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der handwerkliche Aufwand auf der Baustelle reduzieren lässt, fehleranfällige Schnittstellen vermieden oder optimiert werden und Baustellenzeiten durch eine kurze Montage- bzw. Installationszeit verkürzt werden. Besonders dienlich ist diesem Ziel auch die Integration mehrerer Bauteile bzw. Funktionen. Dazu zählen unter anderem die Integration von Photovoltaik und/oder Solarthermie in Dachmodule sowie integrierte Anlagentechnikmodule, die alle Versorgungsbereiche der Haustechnik möglichst vollständig bündeln.

Vorrausetzung für die Förderung nach Artikel 25 AGVO ist die Durchführung eines Monitorings der entwickelten Komponenten zur Seriellen Sanierung im verbauten Zustand über eine Dauer von zwei Heizperioden. Die hierfür notwendige Ausstattung der mittels Komponenten der Seriellen Sanierung sanierten Gebäude einer Liegenschaft mit digitaler und vernetzter Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) ist förderfähig. Zum Monitoring gehört insbesondere die Beurteilung der eingesetzten Komponenten zur Seriellen Sanierung in energetischer und bautechnischer Hinsicht. Näheres zum Monitoring regelt ein Merkblatt.

Kosten für die erprobende Anwendung von Komponenten der Seriellen Sanierung in Pilotprojekten sind gemäß Artikel 38 und 41 AGVO förderfähig. In diesen Fällen ist der Antragsteller nicht der Hersteller der Komponenten, sondern der Gebäudeeigentümer als Träger der Investitionsmaßnahme. Dies gilt auch für Konsortien.

Voraussetzung für die Förderung in Modul II ist neben dem Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel

  • ein Nachweis der technischen und rechtlichen Umsetzbarkeit einer Maßnahme zur Seriellen Sanierung eines Pilotprojekts durch die vorherige Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie entsprechend der Anforderung der Nummer 5.1
    oder
  • ein mindestens gleichwertiger Nachweis der technischen und rechtlichen Umsetzbarkeit einer Maßnahme zur Seriellen Sanierung eines Pilotprojekts durch alternative Nachweismethoden für dieses Pilotprojekt, welcher die Anforderungen an eine Durchführbarkeitsstudie erfüllt.

5.3 Modul III: Ergänzende Investitionsbeihilfen zum Aufbau von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten

In Modul III wird der Aufbau von Produktionskapazitäten zur industriellen Vorfertigung von Fassaden- und Dachelementen und damit verbundener Anlagen- und Gebäudetechnik gefördert, welche als Komponenten die Definition der Seriellen Sanierung erfüllen.

Als Aufbau von Produktionskapazitäten gilt die Errichtung einer neuen Betriebs-/Produktionsstätte, die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder die Anpassung einer Betriebsstätte an neue Produkte. Förderfähig sind hierbei der Erwerb von Sachanlagen wie Bauten, technische Anlagen, Maschinen und anderer Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Geförderte Betriebsstätten müssen eindeutig abgrenzbare Produktionsprozesse vorweisen, welche für die Komponenten zur Seriellen Sanierung notwendig sind.

Die geförderten Produktionskapazitäten sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung einer geförderten Produktionsstätte das erwerbende Unternehmen auf die Förderung und die Nutzungspflicht hinzuweisen. Die Nutzungsänderung oder die Nutzungsaufgabe und der Abriss einer geförderten Produktionsstätte innerhalb dieses Zeitraums sind der Bewilligungsbehörde, die die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber/die Erwerberin unverzüglich anzuzeigen. Dies kann in der Konsequenz eine Rückforderung der Förderung bedeuten.

6 Fördermittelempfänger

6.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für die Module I und II sind

  • Unternehmen,
  • gemeinnützige Organisationsformen im Sinne des § 52 der Abgabenordnung,
  • eingetragene Genossenschaften,
  • Konsortien im Sinne des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO,
  • Contractoren, die die in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen im Rahmen eines Contractingvertrags für einen der vorstehend genannten Antragsberechtigten durchführen.

Antragsberechtigt für das Modul III sind KMU im Sinne der Definition in Nummer 3.

6.2 Ausschluss der Antragsberechtigung

Nicht antragsberechtigt sind:

  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen;
  • politische Parteien;
  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, dazu gehören unter anderem:
    • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (35). Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugute kommt,
    • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
    • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Der Fördermittelempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten sowie die Folgekosten der geförderten Investition zu tragen.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

  • Vorlage des Entwurfs des Contractingvertrags, der den Contractor und Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für die Maßnahme enthalten. Der abgeschlossene Contractingvertrag ist spätestens mit dem ersten Zwischennachweis vorzulegen;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
  • Vorlage einer durch den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass dieser
    • dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen gestattet,
    • alle für die Evaluation des Förderprogramms und für die Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarktes benötigten Daten dem BMWi und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt und an notwendigen Befragungen teilnimmt,
    • alle für die Förderung erheblichen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang vorhält und im Falle einer Überprüfung vorlegt.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

8 Art der Förderung, Umfang und Höhe der Förderung

8.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

8.2 Modul I: Durchführbarkeitsstudien

8.2.1 Umfang der Förderung

Förderfähige Kosten sind dabei nach Artikel 49 AGVO:

  • die Kosten der Studie, die sich auf den Einsatz von Komponenten der Seriellen Sanierung bezieht.

Förderfähige Kosten sind dabei nach Artikel 25 Absatz 4 AGVO:

  • die Kosten der Studie, die sich ausschließlich auf die Entwicklung von Komponenten der Seriellen Sanierung bezieht.

Nicht förderfähig sind:

  • Kosten, soweit diese nicht zwingend für die Durchführbarkeitsstudien erforderlich sind;
  • Konzepte basierend auf Systemen, die nicht in der Bundesförderung für effiziente Gebäude förderfähig sind; das sind insbesondere Öl-Heizkessel, Gaskessel, sofern diese keine Hybrid-Anlagen sind, Kohleheizungen, Nachtstromspeicherheizungen sowie Einzelraumfeuerungsanlagen nach Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV), die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden (Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen etc.).

8.2.2 Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt:

  • 50% der förderfähigen Kosten für alle sonstigen Antragsberechtigten, die nicht den KMU zuzurechnen sind;
  • 60% der förderfähigen Kosten für KMU.

Die Kosten sind bis zu 150.000 Euro pro Studie förderfähig.

8.3 Modul II: Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte

8.3.1 Umfang der Förderung

Auf Grundlagen von Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind förderfähig:

a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c) Kosten für Gebäude, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips gemäß Artikel 2 Nummer 89 AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e) sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Kosten müssen dabei einen direkten Vorhabenbezug aufweisen und zwingend für die Entwicklung der Komponenten der Seriellen Sanierung erforderlich sein.

Nicht förderfähig sind:

  • Investitionen in Gebäude und technische Anlagen, soweit diese nicht zur Durchführung der Maßnahme zwingend erforderlich sind;
  • Grunderwerbskosten einschließlich Nebenkosten;
  • Investitionen basierend auf Systemen, die nicht in der Bundesförderung für effiziente Gebäude förderfähig sind; das sind insbesondere Öl-Heizkessel, Gaskessel, sofern diese keine Hybrid-Anlagen sind, Kohleheizungen, Nachtstromspeicherheizungen sowie Einzelraumfeuerungsanlagen nach BImSchV, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden (Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen etc.);
  • Kosten für routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen bzw. Verbesserungen darstellen sollten;
  • eine Mehrfachförderung der gleichen Maßnahmen bei Zulieferern, Generalübernehmern.

Kosten für die erprobende Anwendung von Komponenten der Seriellen Sanierung sind gemäß Artikel 38 und 41 AGVO förderfähig. In diesen Fällen muss kein Bezug zur Entwicklung der Komponenten selbst bestehen.

Beihilfefähig nach Artikel 38 Absatz 3 AGVO sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten;

b) in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten.

Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

Beihilfefähig nach Artikel 41 Absatz 6 AGVO sind die Investitionsmehrkosten, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (die z.B. ohne Weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.

b) Wenn die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen den Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den beihilfefähigen Kosten.

c) Bei bestimmten kleinen Anlagen, bei denen keine weniger umweltfreundliche Investition ermittelt werden kann, weil es keine kleinen Anlagen gibt, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Gesamtinvestitionskosten für die Verbesserung des Umweltschutzes.

Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

8.3.2 Höhe der Förderung

Die Grundförderung für die Entwicklung und Erprobung von Komponenten zur Seriellen Sanierung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Rahmen von Pilotprojekten als experimentelle Entwicklungsvorhaben beträgt 25% der beihilfefähigen Kosten, bei KMU-Antragstellern bis zu 35%.

Bei einer Kooperation oder Veröffentlichung können die Grundförderungen um 15%-Punkte erhöht werden:

  • durch eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines KMU ist nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO,
  • durch Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO
    oder
  • bei Veröffentlichung der Ergebnisse nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii AGVO.

Nach Berechnung der Grundförderung sowie der Berücksichtigung des Bonus für Kooperation oder Veröffentlichung errechnet die Bewilligungsstelle im Hinblick auf die förderfähigen Kosten eine Gesamtförderquote. Die Gesamtförderquote beträgt maximal 40% bzw. 50%, falls Antragsteller KMU, der gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO förderfähigen Kosten.

Für die Anwendung der Komponenten der Seriellen Sanierung gelten gemäß AGVO Artikel 38 und 41 folgende Fördersätze:

  • 45% bzw. 55%, falls Antragsteller KMU, der förderfähigen Kosten für Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien;
  • 30% bzw. 40%, falls Antragsteller KMU, der förderfähigen Kosten für den Einsatz von Komponenten zur Steigerung der Energieeffizienz.

Die Kosten für das Pilotprojekt (Maßnahme) sind, unabhängig von der Anwendung der unterschiedlichen Artikel der AGVO, bis zu 5 Millionen Euro förderfähig.

8.4 Modul III: Ergänzende Investitionsbeihilfen zum Aufbau von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten

8.4.1 Umfang der Förderung

Förderfähig sind Ausgaben gemäß Artikel 17 Absatz 3 AGVO, die sich ausschließlich auf Investitionen in Produktionskapazitäten zur Herstellung von Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen.

Als beihilfefähige Ausgaben im Sinne dieses Artikels gelten folgende Investitionen:

a) Eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder

b) der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Betriebsstätte wurde geschlossen oder wäre ohne diesen Erwerb geschlossen worden;
  • die Vermögenswerte werden von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben;
  • das Rechtsgeschäft erfolgt zu Marktbedingungen.

Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Grunderwerb einschließlich Nebenkosten.

8.4.2 Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt:

  • 20% der förderfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen;
  • 10% der förderfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen.

Die Ausgaben für den Aufbau von Produktionskapazitäten sind bis zu 10 Millionen Euro pro Maßnahmen förderfähig, d.h. die maximale Förderung pro Maßnahme beträgt bei kleinen Unternehmen 2 Millionen Euro und bei mittleren Unternehmen 1 Million Euro. Unternehmen, die bei mehreren geförderten Maßnahmen beteiligt sind, können maximal 5 Millionen Euro Förderung erhalten.

8.5 Kumulierungsverbot

Die Zuwendung darf mit anderen Beihilfen oder Zuwendungen nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe oder Zuwendung bezieht sich nicht auf dieselben förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben.

8.6 EU-Beihilferecht

Die Berechnung der jeweils maximal zulässigen Beihilfeintensität übernimmt die Bewilligungsbehörde. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

9 Verfahren

9.1 Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn

Internet: www.bafa.de

9.2 Antragstellung/Maßnahmenbeginn

Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt ein Verfahren nach der BHO. Die Antragstellung, einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag, erfolgt gemäß dem Antragsverfahren der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.

Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen und führt zu einem Ausschluss der Förderwürdigkeit. Als Maßnahmenbeginn gilt gemäß BHO der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Maßnahmenbeginns. Darüber hinaus gilt:

  • Bei alleiniger Beantragung von Modul I gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Maßnahmenbeginn.
  • Bei Beantragungen in Modul II gilt ein abgeschlossener Lieferungs- und Leistungsvertrag für Instrumente und Ausrüstung, die zur Entwicklung der Komponenten benötigt werden, als Maßnahmenbeginn. Vereinbarungen zwischen Konsortialpartnern im Sinne des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO gelten als Maßnahmenbeginn. Die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien in Modul I stellt gemäß AGVO Artikel 2 Ziffer 87 keinen Maßnahmenbeginn für Leistungen in Modul II dar.
  • Für die Leistungen in Zusammenhang mit Modul III gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Maßnahmenbeginn. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn der Maßnahme.

Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen.

Anträge müssen mindestens folgende Unterlagen enthalten und rechtsverbindlich unterschrieben sein:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Maßnahmenbeschreibung
  • Durchführbarkeitsstudie oder gleichwertiger Nachweis (Modul II)
  • Vorkalkulation auf Kostenbasis
  • Zeit- und Ressourcenplan

Die Bewilligungsbehörde informiert in einem Merkblatt über gegebenenfalls erforderliche weitere für die Antragstellung notwendige Unterlagen und konkretisiert auch die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die geforderten Unterlagen und den Antrag.

9.3 Bewilligungsverfahren, Zuwendungsbescheid

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 24 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Bewilligung einer Förderung wird nur befristet erteilt; die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate. Die Befristung kann einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

9.4 Verwendungsnachweis und Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Zwischen- bzw. Endverwendungsnachweises. Dieser muss die förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben der Maßnahme aufgeschlüsselt darlegen. Näheres zu den Anforderungen an die Verwendungsnachweise, insbesondere zur Nachweisführung durch beizufügende Belege, sind im Zuwendungsbescheid sowie in einem Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu finden. Der Endverwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 7.1 der AN-Best-P-Kosten bzw. Nummer 6.1 der ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes einzureichen.

In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde die Vorlagefrist auf schriftlichen Antrag verlängern.

9.5 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren werden Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen; ferner werden, entsprechend Nummer 3.4.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen benannt. Der Hinweis einschließlich der Positivliste der subventionserheblichen Tatsachen ist vom Durchführer in das Antragsformular aufzunehmen und dort eine Bestätigung des Antragstellers über seine Kenntnisnahme der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs sowie der für die Prüfung seines Antrags subventionserheblichen Tatsachen aufzunehmen.

9.6 Auskunft

Die Fördermittelempfänger haben dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten. Daneben gelten beihilferechtliche Veröffentlichungspflichten, etwa gemäß Artikel 9 AGVO bei Einzelförderungen über 500.000 Euro. Die Förderung wird auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank).

Die Bewilligung erfolgt unter der Auflage, dass die Fördermittelempfänger – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle für die Evaluation des Förderprogramms und für die Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarktes benötigten Daten dem BMWi und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellen und an notwendigen Befragungen teilnehmen.

Die Fördermittelempfänger sind verpflichtet, alle für die Förderung erheblichen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang vorzuhalten und im Falle einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Förderung zuzüglich Zinsen kann zurückgefordert werden.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung stichprobenartig überprüft.

10 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und endet am 31. Dezember 2023.

 

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