Förderprogramm

ERP-Gründerkredit – StartGeld

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399001

KfW

Weiterführende Links:
ERP-Gründerkredit – StartGeld

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein kleines Unternehmen gründen, festigen oder sich an einem kleinen Unternehmen beteiligen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Darlehen erhalten

Volltext

Die KfW Bankengruppe unterstützt Sie als Existenzgründerin und Existenzgründer, Freiberuflerin und Freiberufler oder auch als kleines Unternehmen bei der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.

Gefördert werden alle Formen der Existenzgründung, das heißt die Neugründung von Unternehmen, die Übernahme eines Unternehmens und der Erwerb einer tätigen Beteiligung. Zudem können Festigungsmaßnahmen in den ersten 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit gefördert werden.

Im Einzelnen sind dies:

  • Investitionen
    • Anschaffung von Anlagen
    • Maschinen
    • Computer
    • Grundstücke und Gebäude
    • Baukosten
    • Einrichtungsgegenstände
    • Firmenfahrzeuge
    • Betriebs- und Geschäftsausstattung
    • immaterielle Investitionen (Lizenzen und Patente)
    • Software
  • Betriebsmittel (Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb)
    • liquide Mittel
    • Material- und Warenlager
    • Personalkosten
    • Mieten
    • Aufwendungen für Marketingmaßnahmen
    • Messeteilnahme
    • Beratungskosten
  • Kauf eines Unternehmens oder eines Anteils an einem Unternehmen, wenn Sie auch die Geschäftsführung übernehmen

Sie können Ihre Existenzgründung hauptberuflich oder zunächst nebenberuflich betreiben.

Die Kredithöhe beträgt bis zu EUR 125.000, davon können bis zu EUR 50.000 für Betriebsmittel eingesetzt werden. Sie können den ERP-Gründerkredit – StartGeld auch mehrmals beantragen. Der Höchstbetrag von EUR 125.000 darf aber nicht überschritten werden.

Wenn Sie im Team gründen, kann jede Gründerin und jeder Gründer bis zu EUR 125.000 beantragen.

Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 10 Jahre. Die ersten beiden Jahre können tilgungsfrei sein. Das heißt, in dieser Zeit müssen Sie nur die Zinsen bezahlen. Danach tilgen Sie in festgelegten Monatsraten.

Wichtiger Bestandteil des ERP-Gründerkredits – StartGeld ist eine bis zu 80-prozentige Haftungsfreistellung. Das bedeutet, die KfW vereinbart mit Ihrer Bank eine Risikoverteilung. Je höher die Haftungsfreistellung, desto niedriger ist für Ihr Kreditinstitut das Ausfallrisiko. Das bedeutet, das ein Kredit nicht zurückgezahlt wird. Dadurch sind die Kreditinstitute häufig zur Finanzierung eines Vorhabens bereit, auch wenn Sie keine oder lediglich geringe Sicherheiten stellen können. Damit steigt für Sie die Wahrscheinlichkeit, einen Kredit zu erhalten. Sie müssen aber dennoch den Kredit zurückzahlen.

Sie beantragen den ERP-Gründerkredit – StartGeld bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die KfW weitergeleitet.

Der ERP-Gründerkredit – StartGeld schließt andere Förderungen nicht aus. Sie können weitere Förderprogramme für Ihr Unternehmen nutzen, aber zum Beispiel keine KfW-Programme.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen, die ein gewerbliches Unternehmen (einschließlich gewerbliche Sozialunternehmen) beziehungsweise eine freiberufliche Existenz in Deutschland gründen, oder
  • Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerbliche Sozialunternehmen) gemäß KMU-Definition der EU, die weniger als 5 Jahre bestehen beziehungsweise am Markt tätig sind.

Der ERP-Gründerkredit – StartGeld ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Existenzgründerin und Existengründer müssen Sie über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für das Vorhaben und über eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen.
  • Sie werden sich aktiv an der Unternehmensführung beteiligen.
  • Das Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind unter anderem

  • Unternehmen in Schwierigkeiten und
  • die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

ERP-Gründerkredit – StartGeld

– Merkblatt der KfW
Stand: 22. Februar 2024

Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln von Existenzgründern und jungen Unternehmen mit einem geringen Fremdfinanzierungsbedarf

Förderziel

Der ERP-Gründerkredit – StartGeld ermöglicht Gründern sowie Freiberuflern und kleinen Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt aktiv sind (Aufnahme der Geschäftstätigkeit, das heißt Datum der ersten Umsatzerzielung), eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben in Deutschland mit einem Gesamtfremdfinanzierungsbedarf bis 125.000 Euro.

Die KfW gewährt den durchleitenden Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) eine 80-prozentige Haftungsfreistellung. Zudem wird der Zinssatz aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (ERP: European Recovery Programme) vergünstigt.

Antragsteller

Natürliche Personen, die eine freiberufliche Existenz oder ein gewerbliches Unternehmen einschließlich eines gewerblichen Sozialunternehmens mit Gewinnerzielungsabsicht in Deutschland gründen oder hierfür Festigungsmaßnahmen mit einem Vorhabensbeginn innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit durchführen.

Antragsberechtigt sind auch kleine gewerbliche Unternehmen einschließlich kleiner gewerblicher Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der Europäischen Union. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen weniger als 5 Jahre am Markt sind und mindestens ein Gesellschafter die Antragsvoraussetzungen für natürliche Personen erfüllt.

Allgemein müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller verfügt über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation.
  • Der Antragsteller ist zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.
  • Der Antragsteller besitzt hinreichenden unternehmerischen Einfluss. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil eines anderen Gesellschafters, der Satzungsänderungen ermöglicht.
  • Die Voraussetzungen für kleine Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Union sind erfüllt. Die Unternehmen müssen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Die Unternehmen müssen unabhängig von Unternehmen sein, die diese Kriterien nicht erfüllen. Vertiefende Informationen finden Sie im Merkblatt „Definition für kleine und mittlere Unternehmen“, Bestellnummer 600 000 0196.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen nicht mit mehr als 25 % am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind alle Formen der Existenzgründung, also die Errichtung oder die Übernahme von Unternehmen sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung. Gefördert werden auch ein Nebenerwerb, der mittelfristig auf den Haupterwerb ausgerichtet ist sowie Festigungsmaßnahmen mit einem Vorhabensbeginn innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Eine erneute Unternehmensgründung kann gefördert werden, wenn keine Verbindlichkeiten aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit mehr bestehen.

Investitionen:

Alle Investitionen, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Des Weiteren werden der Erwerb von Vermögenswerten anderer Unternehmen einschließlich Übernahmen und tätiger Beteiligungen gefördert.

Betriebsmittel:

Betriebsmittelfinanzierungen sind möglich.

Warenlager:

Warenlagerfinanzierungen sind möglich.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Das Vorhaben lässt einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten.

Mitfinanziert werden zum Beispiel:

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, einschließlich der Baunebenkosten
  • Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen
  • Erwerb von Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Material-, Waren- und Ersatzteillager, sofern es sich um eine Erstausstattung oder betriebsnotwendige, langfristige Aufstockung handelt
  • Erwerb von Betriebsmitteln inklusive Wiederauffüllung der oben genannten Lager bis maximal insgesamt 50.000 Euro.

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Förderausschlüsse:

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
  • Baumaßnahmen für Betreutes Wohnen (Wohngebäude); diese können gegebenenfalls nach Maßgabe der Förderprogramme „Altersgerecht Umbauen“, „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gefördert werden
  • Treuhandkonstruktionen und stille Beteiligungen Dritter; die maximal mögliche Höhe des Darlehens bemisst sich also nicht nach dem formalen, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Anteil des Antragstellers am Unternehmen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile
      und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).
  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen, siehe „Beihilfe“.
  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Kombination des im Programm ERP-Gründerkredit – StartGeld geförderten Vorhabens mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist nicht zulässig.

Dagegen ist grundsätzlich die Kombination eines Kredites aus dem Programm ERP-Gründerkredit – StartGeld mit anderen Fördermitteln wie Krediten oder Zulagen/Zuschüssen möglich.

Sofern Beihilfen unterschiedlicher Beihilfegeber für dieselben förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden, sind die jeweils relevanten EU-Beihilfehöchstbeträge und Kumulierungsvorschriften einzuhalten.

Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren KfW-Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Kumulierungsvorschriften finden Sie im „Allgemeinen Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Kreditbetrag

  • maximal 125.000 Euro pro Vorhaben
  • maximal 50.000 Euro für Betriebsmittelfinanzierungen

Finanziert werden bis zu 100% des Gesamtfremdfinanzierungsbedarfs. Der Gesamtfremdfinanzierungs-bedarf des geförderten Vorhabens (einschließlich Betriebsmittelfinanzierung) darf maximal 125.000 Euro betragen. Der Investitionsbetrag kann über 125.000 Euro liegen, wenn der übersteigende Betrag mit eigenen Mitteln finanziert wird.

Der Antragsteller soll nach Möglichkeit vorhandene eigene Mittel einbringen. Die Höhe der Eigenmittel fließt in die Bonitätsbeurteilung durch die KfW ein.

Im ERP-Gründerkredit – StartGeld können mehrere Kredite je Antragsteller gewährt werden, sofern der kumulierte Zusagebetrag 125.000 Euro nicht übersteigt (Betriebsmittel maximal insgesamt 50.000 Euro). Voraussetzung für eine weitere Antragstellung ist, dass die Investitionsvorhaben, welche vorher finanziert wurden, abgeschlossen sind, die bereitgestellten Kredite vollständig eingesetzt wurden sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt ist. Bereits gewährte Kredite aus den Programmen KfW-StartGeld (Produktnummer 061) und KfW-Gründerkredit – StartGeld (065) werden auf den Betrag von maximal 125.000 Euro angerechnet.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

Laufzeit

Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren

Die Zinsen werden für die gesamte Kreditlaufzeit fest vereinbart.

Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Die Zinsen sind monatlich nachträglich am letzten Tag des jeweiligen Monats fällig.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 9 Monate nach Zusage. Eine Verlängerung der Abruffrist ist nicht möglich.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.

Danach wird der Kredit

  • monatlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner. Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Wird der Antrag durch eine oder mehrere natürliche Person(en) gestellt, ist ausgeschlossen, dass der Finanzierungspartner den Kredit an das Unternehmen herauslegt.

Haftungsfreistellung

  • Die KfW stellt den Finanzierungspartner zu 80 Prozent von der Haftung frei.

Die Kombination einer Finanzierung mit Haftungsfreistellung mit haftungsfreigestellten Förderprogrammen der KfW ist ausgeschlossen.

Hinweis zu Auskunfteien/Einwilligungserklärung

Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW für jeden Antragsteller sowie bei unternehmensbezogener Antragstellung auch vom geschäftsführenden beziehungsweise persönlich haftenden Gesellschafter (Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft) beziehungsweise von allen Gesellschaftern (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft) eine SCHUFA-Auskunft, eine Auskunft von der infoscore Consumer Data Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie gegebenenfalls von der Creditreform Frankfurt Emil Vogt Kommanditgesellschaft einholen. Mit den Auskunfteien tauscht die KfW Daten aus.

Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

Sofern die Antragstellung durch ein Unternehmen mit haftungsbeschränkter Rechtsform (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft) erfolgt, hat die Hausbank die Mithaftung der Anteilseigner des Unternehmens entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu vereinbaren (quotale Mithaft).

Unterlagen

Der Antragsteller hat die Schwerpunkte seiner unternehmerischen Tätigkeit sowie die Erfolgsaussichten des Vorhabens anhand geeigneten Zahlenmaterials darzulegen.

Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Selbsterklärung zur Einhaltung der Definition für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union (für verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0196; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0095). Die Selbsterklärung verbleibt beim Finanzierungspartner.
  • Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, Formularnummer 600 000 0075. Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.
  • Für die Risikoprüfung der KfW erforderliche Unterlagen und Angaben erhalten Sie durch Ausfüllen unserer Checkliste „Unterlagen für die Risikoprüfung“ oder unter www.kfw.de/067.
  • Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“, Bestellnummer 600 000 4933.

Bei einer nachfolgenden Antragstellung ist die Bestätigung der Hausbank erforderlich, dass das Vorhaben, welches mit Bewilligung des vorherigen Antrags finanziert wurde, abgeschlossen sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt ist.

Alle Angaben zum Antrag sind durch den Antragsteller im Rahmen der Antragstellung beim Finanzierungspartner zu bestätigen.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Beihilfe

In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen. Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (EU-Amtsblatt L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) in Anspruch genommen werden (Komponente 1).

Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf im laufenden Kalenderjahr und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren kumuliert 300.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.

Hinweis ERP-Vergabebedingungen

Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (Bestellnummer 600 000 0194) sind Bestandteil dieses Merkblatts.

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“.

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

Anlage
Bekanntmachung der Richtlinie für ERP-Darlehen zur Förderung von Existenzgründungen und junger Unternehmen in Deutschland (ERP-Gründerkredit)

Vom 11. Mai 2020

Das Programm ERP-Gründerkredit ist Teil der Existenzgründungs- und Wachstumsförderung des Bundes. Ziel des Programms ist die Förderung von Existenzgründungen und junger Unternehmen in Deutschland durch zinsgünstige Darlehen. Das Programm ERP-Gründerkredit besteht aus zwei Programmteilen: dem ERP-Gründerkredit – StartGeld zur Förderung kleinvolumiger Existenzgründungen sowie dem ERP-Gründerkredit – Universell zur Förderung größerer Gründungsvorhaben.

A. Programmteil „StartGeld“

Ziel des Programmteils ERP-Gründerkredit – StartGeld ist die Förderung von kleinvolumigen Existenzgründungen und junger Unternehmen in Deutschland durch zinsgünstige Darlehen für gewerbliche Investitionen und Betriebsmittelaufwand. Die durchleitenden Banken werden zu 80% von den Risiken entlastet. Der ERP-Gründerkredit – Startgeld wird durch die Kreditgarantiefazilität des COSME-Programms der Europäischen Union (Programm zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und von kleinen und mittleren Unternehmen – KMU) und den unter der Investitionsoffensive für Europa errichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen („EFSI“) ermöglicht.

1. Verwendungszweck

Der ERP-Gründerkredit – StartGeld dient der Finanzierung aller Formen der Existenzgründung die einer mittel- oder langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen. Dies umfasst die Errichtung oder die Übernahme von Unternehmen sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung.

Förderfähig sind alle Investitionen, die einer mittel- und langfristigen Bereitstellung bedürfen z.B.:

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden einschließlich Baunebenkosten
  • Anschaffung von Maschinen, Anlagen, Einrichtungen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Kaufpreisfinanzierung im Rahmen von Firmenübernahmen oder tätigen Beteiligungen
  • Erstausstattung und betriebsnotwendige, langfristige Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers
  • Betriebsmittelaufwand (inklusive Wiederauffüllung der oben genannten Lager) bis maximal insgesamt 50.000 Euro

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Sanierungsfälle, Unternehmen in Schwierigkeiten, Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen sowie der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners sowie Vermögensverschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern. Ausgeschlossen sind auch Unternehmen, deren Tätigkeiten den Vorgaben der COSME-Garantie nicht entsprechen und die in der Ausschlussliste und den Sektorleitlinien der KfW-Bankengruppe enthalten sind.

2. Antragsberechtigte

Natürliche Personen, die ein gewerbliches Unternehmen einschließlich eines gewerblichen Sozialunternehmens mit Gewinnerzielungsabsicht bzw. eine freiberufliche Existenz in Deutschland gründen oder hierfür Festigungsmaßnahmen mit einem Vorhabenbeginn innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit durchführen.

Kleine gewerbliche Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU, die weniger als fünf Jahre am Markt sind.1) Voraussetzung ist, dass mindestens ein Gesellschafter die Antragsvoraussetzungen für natürliche Personen erfüllt.

3. Umfang der Förderung

Finanziert werden bis zu 100% des gesamten Fremdfinanzierungsbedarfs in Höhe von insgesamt maximal 125.000 Euro (Investitionen und Betriebsmittel); Betriebsmittel werden bis maximal 50.000 Euro finanziert.

4. Darlehenskonditionen

a) Zinssatz:

Der ERP-Gründerkredit – StartGeld wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt. Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Der Zinssatz ist fest für die gesamte Kreditlaufzeit.

b) Auszahlung: 100%

c) Laufzeit:

  • bis zu fünf Jahre, davon bis zu einem Jahr tilgungsfreie Anlaufzeit
  • bis zu zehn Jahre, davon bis zu zwei Jahre tilgungsfreie Anlaufzeit

d) Tilgung:

Während der tilgungsfreien Anlaufjahre werden lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge gezahlt. Danach wird der Kredit in gleich hohen monatlichen Raten getilgt. Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

e) Haftungsfreistellung:

Das durchleitende Kreditinstitut wird von der Haftung für den ihm nach diesem Programm gewährten Refinanzierungskredit zu 80% freigestellt.

5. Antragsverfahren

Anträge können bei jedem Kreditinstitut zur Weiterleitung an die KfW gestellt werden. Die Antragsteller erhalten die ERP-Darlehen nicht unmittelbar von der KfW, sondern jeweils über das von ihnen gewählte Institut, das gegenüber der KfW eine 20%ige Haftung für den durchgeleiteten Kredit übernimmt.

6. Sonstige Vergabebedingungen

Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind Bestandteil dieser Richtlinie.

B. Programmteil „Universell“

Ziel des Programmteils ERP-Gründerkredit – Universell ist die Förderung von Gründern, Freiberuflern sowie gewerblichen mittelständischen Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen, durch zinsgünstige Darlehen für gewerbliche Investitionen im In- und Ausland sowie Betriebsmittelaufwand.

1. Verwendungszweck

Der ERP-Gründerkredit – Universell dient der Finanzierung aller Formen der Existenzgründung und der Festigungsinvestitionen von Gründern, Freiberuflern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen. Dies umfasst die Errichtung oder die Übernahme von Unternehmen sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung, die einer mittel- oder langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen.

Förderfähig sind alle Investitionen, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen z.B.:

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden einschließlich gewerblicher Baukosten
  • Anschaffung von Maschinen, Fahrzeugen, Einrichtungen und Warenlager
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Kaufpreisfinanzierung im Rahmen von Firmenübernahmen oder Tätiger Beteiligung

Ferner kann der Betriebsmittelaufwand finanziert werden.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Sanierungsfälle, Unternehmen in Schwierigkeiten, Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen, Treuhandkonstruktionen und stille Beteiligungen ohne Zusammenhang zu tätigen Beteiligungen sowie In-Sich-Geschäfte. Ausgeschlossen sind auch Unternehmen, deren Tätigkeit unter die Ausschlußliste und die Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe fallen.

2. Antragsberechtigte

  • Einzelunternehmer, die ein Unternehmen einschließlich eines gewerblichen Sozialunternehmens mit Gewinnerzielungsabsicht bzw. eine freiberufliche Existenz gründen oder hierfür Festigungsmaßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durchführen.
  • Freiberuflich Tätige und Unternehmen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden einschließlich gewerblicher Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, die die Voraussetzungen für KMU im Sinne der Definition der Europäischen Union erfüllen.
  • Freiberuflich Tätige und größere mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht überschreitet.
  • Natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich gewerblicher Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen, auch wenn sie bereits länger als fünf Jahre selbstständig sind.

3. Umfang der Förderung

Finanziert werden bis zu 100% des gesamten Investitions- bzw. Betriebsmittelbedarfs; maximal jedoch 25.000.000 Euro pro Vorhaben.

4. Darlehenskonditionen

a) Zinssatz:

Der ERP-Gründerkredit – Universell wird zu den am Tag der Zusage geltenden Programmzinssätzen zugesagt. Es ist ein risikogerechter Zinssatz in Abhängigkeit von der Zuordnung in die entsprechenden Preisklassen zu entrichten. Der Zinssatz ist fest für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit; bei Krediten mit mehr als zehn Jahren Laufzeit wird der Zinssatz entweder nur für die ersten zehn Jahre oder die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben. Sofern erforderlich, wird ein Prolongationsangebot vor Ablauf der Zinsbindungsfrist unterbreitet.

b) Auszahlung: 100%

c) Laufzeit:

Betriebsmittelfinanzierungen:

  • bis zu fünf Jahre, davon bis zu einem Jahr tilgungsfreie Anlaufzeit

Investitionsfinanzierungen:

  • bis zu fünf Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr
  • bis zu zehn Jahre bei höchstens zwei tilgungsfreien Anlaufjahren
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens drei tilgungsfreien Anlaufjahren bei Investitionsvorhaben

d) Tilgung:

Nach ein bis drei tilgungsfreien Jahren in gleich hohen, monatlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf den ausgezahlten Kreditbetrag zu leisten. Eine vorzeitige vollständige oder teilweise außerplanmäßige Tilgung ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

e) Haftungsfreistellung:

Im Rahmen von Investitionsfinanzierungen ist eine 50%ige Haftungsfreistellung des durchleitenden Kreditinstitutes möglich, sofern das Unternehmen bzw. das Unternehmen des Antragstellers in der Regel seit drei Jahren besteht bzw. am Markt aktiv ist, mindestens aber über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von zwei Geschäftsjahren verfügt.

Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Kreditlaufzeit gewährt. Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung nicht.

5. Antragsverfahren

Anträge können bei jedem Kreditinstitut zur Weiterleitung an die KfW gestellt werden. Die Antragsteller erhalten die ERP-Darlehen nicht unmittelbar von der KfW, sondern jeweils über das von ihnen gewählte Institut, das gegenüber der KfW die vollständige bzw. bei haftungsfreigestellten Krediten die teilweise Haftung für den durchgeleiteten Kredit übernimmt.

6. Sonstige Vergabebedingungen

Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind Bestandteil dieser Richtlinie.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 12.07.2016 B1).

                        

1) Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABL. L 124/36 vom 20. Mai 2003, K[2003] 1422 endg.)

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