Förderprogramm

ERP-Mezzanine für Innovation

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399001

KfW

Weiterführende Links:
ERP-Mezzanine für Innovation

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein innovatives Vorhaben finanzieren möchten, das den internationalen Stand der Technik übertrifft oder für Ihr Unternehmen neu ist, kann die KfW Sie mit dem Programm „ERP-Mezzanine für Innovation“ unterstützen.

Volltext

Die KfW Bankengruppe unterstützt Ihre marktnahe Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse oder technischer Dienstleistungen. Finanziert werden innovative Vorhaben, die Sie selbst durchführen, und auch Vorhaben, an denen Sie sich mit einem wesentlichen eigenen innovativen Beitrag beteiligen.

Gefördert werden Investitionen und Betriebsmittel wie zum Beispiel

  • Personal­kosten sowie Reise-, Material- und EDV-Kosten, die dem Vorhaben zuzurechnen sind,
  • Kosten für Forschungs- und Entwicklungs­aufträge, für Beratungs­dienste und ähnliche externe Kosten,
  • Kosten der Weiterentwicklung und Verbesserung auf Grund von Erfahrungen in der kommerziellen Nutzung, Kosten für Testreihen,
  • Maßnahmen zur Qualitäts­sicherung,
  • Gemeinkosten, zum Beispiel anteilige Abschreibungen und Leasingkosten.

Die Förderung wird als integriertes Finanzierungspaket aus einem klassischen Darlehen (Fremdkapitaltranche) und einem Nachrangdarlehen (Nachrangtranche) gewährt. Der Anteil der Nachrangtranche ist von Ihrem Gruppenumsatz abhängig.

Finanziert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, mindestens jedoch EUR 25.000 und maximal EUR 5 Millionen pro Vorhaben.

Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn des Vorhabens bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die KfW weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz EUR 500 Millionen nicht überschreitet, sowie
  • Einzelunternehmerinnen und -unternehmer und Angehörige der Freien Berufe, die mindestens 2 Jahre am Markt sind, mit Sitz in Deutschland oder mit Sitz im Ausland für Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Betriebsstätten oder Filialen in Deutschland.

Für das Programm „ERP-Mezzanine für Innovation“ gelten folgende Bedingungen:

  • Das innovative Vorhaben muss den internationalen Stand der Technik übertreffen oder für das geförderte Unternehmen neu sein.
  • Sie führen Ihr Vorhaben in Deutschland durch.
  • Antragstellende müssen das Vorhaben selbst durchführen oder sich an einem innovativen Vorhaben wesentlich beteiligen. Der Kern der Innovation muss beim Unternehmen liegen.
  • Das Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU sowie Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

ERP-Mezzanine für Innovation

– Merkblatt der KfW
Stand: 22.02.2024

Zinsverbilligtes Mezzanineprogramm (Fremd- und Nachrangkapital) zur Finanzierung von Innovationsvorhaben bei etablierten mittelständischen Unternehmen.

Förderziel

Das Programm „ERP-Mezzanine für Innovation“ (ERP: European Recovery Programme) dient der langfristigen zinsgünstigen Finanzierung marktnaher Forschung und der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren/Prozesse oder technischer Dienstleistungen sowie ihrer wesentlichen Weiterentwicklung in Deutschland.

Diese Forschungs- und Entwicklungsphase kann bis zum Beginn der kommerziellen Nutzung begleitet werden.

Es werden zwei Arten von Vorhaben unterstützt:

Erstens Vorhaben, die auf die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen abzielen. Diese müssen mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen mit Blick auf den internationalen Stand der Technik übertreffen.

Zweitens auch solche Vorhaben, die neu für den Antragsteller sind. Der Antragsteller kann das Vorhaben jeweils selbst durchführen oder einen Dritten hiermit beauftragen. Im letzteren Fall muss der Antragsteller Eigentümer der Ergebnisse aus der Forschungs- bzw. Entwicklungstätigkeit des Dritten werden. Für seine Dienstleistungstätigkeit erhält der Dritte vom Antragsteller ein angemessenes marktübliches Entgelt. Das mit dem Vorhaben verbundene technologische oder betriebswirtschaftliches Risiko des Scheiterns trägt der Antragsteller.

Die Finanzierung wird als integriertes Finanzierungspaket zur Verfügung gestellt, das aus einem klassischen Darlehen (Fremdkapitaltranche) und aus einem Nachrangdarlehen (Nachrangtranche) besteht. Der Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen) wird von der Haftung für die Nachrangtranche freigestellt und tritt mit seinen Forderungen aus der Nachrangtranche im Rang hinter die Forderungen aller gegenwärtigen und künftigen Fremdkapitalgeber zurück.

Die Finanzierung kann als reine Fremdkapitalfinanzierung zur Verfügung gestellt werden, wenn das zu finanzierende Vorhaben mit seinen Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen mit Blick auf den internationalen Stand der Technik übertrifft. Für Vorhaben, die lediglich neu für den Antragsteller sind, kann eine reine Fremdkapitalfinanzierung über den „ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit“ zur Verfügung gestellt werden.

Förderfähige Vorhaben

  • umfassen Tätigkeiten der experimentellen Entwicklung,
  • zielen darauf ab, eine genau definierte unteilbare Aufgabe mit klar festgelegten Zielen durchzuführen,
  • können aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen.

Wenn zwei oder mehr Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.

Antragsteller

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
    • mit Sitz in Deutschland
    • mit Sitz im Ausland für Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Betriebsstätten oder Filialen in Deutschland
  • Einzelunternehmer oder Freiberufler
    • in Deutschland
    • im Ausland für Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Betriebsstätten oder Filialen in Deutschland
  • Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Union mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, vertiefende Informationen finden Sie im Merkblatt „Definition für kleine und mittlere Unternehmen“ , Bestellnummer 600 000 0196.
  • Gefördert werden größere mittelständische Unternehmen, deren Gruppenumsatz 500 Millionen Euro nicht überschreitet.

Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden.

Als verbundene Unternehmen gelten

  • Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
  • Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind
  • alle Unternehmen, die in einem formellen Konzernverhältnis stehen.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen beim integrierten Finanzierungspaket

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen nicht mit mehr als 25 % am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen bei reiner Fremdkapitalfinanzierung

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.

Förderausschlüsse:

  • Antragsteller, in deren Gesellschafterkreis mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind.

Förderfähige Maßnahmen

Investitionen

Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; sofern die angeschafften Güter über den Vorhabenszeitraum hinaus im Unternehmen genutzt werden, sind die projekt- und zeitanteiligen Abschreibungen beziehungsweise Leasingaufwendungen anzusetzen.

Betriebsmittel

  • Dem Vorhaben zurechenbare Personalkosten
  • Dem Vorhaben zurechenbare Reise-, Material- und elektronische Datenverarbeitungs-Kosten
  • Einzelkosten für Forschungs- und Entwicklungsaufträge sowie für Beratungs- und ähnliche Dienste
  • Kosten der Weiterentwicklung und Verbesserung auf Grund von Erfahrungen in der kommerziellen Nutzung einschließlich der Kosten für Testreihen
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  • Gemeinkosten, zum Beispiel für zur Forschung und Entwicklung genutzte, vorhandene Aktiva können für die Dauer der Forschung und Entwicklung als Kosten (projekt- und zeitanteilige Abschreibungen beziehungsweise Leasingaufwendungen) angesetzt werden

Vereinfacht ermittelte Kosten (nur für Finanzierungen unter der De-minimis-Verordnung): Aus Vereinfachungsgründen können Kosten in Höhe von maximal 200 % der vorhabensbezogenen Personalkosten als Alternative zu den förderfähigen vorhabensbezogenen Investitionskosten beziehungsweise Betriebsmitteln angesetzt werden.

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Förderausschlüsse

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
  • Treuhandkonstruktionen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile
      und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).
  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen, siehe „Beihilfe“.
  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Grundsätzlich ist die Kombination eines Kredites aus dem ERP-Mezzanine für Innovation mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich. Die Kombination mit Forschungszulagen nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist ausgeschlossen.

Sofern Beihilfen unterschiedlicher Beihilfegeber für dieselben förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden, sind die jeweils relevanten Beihilfehöchstbeträge und Kumulierungsvorschriften einzuhalten.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen finden Sie im „Allgemeinen Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Die Kombination einer Finanzierung im Finanzierungspaket mit anderen haftungsfreigestellten Förderprogrammen der KfW ist ausgeschlossen.

Kreditbetrag

  • mindestens 25.000 Euro pro Vorhaben.
  • maximal 5 Millionen Euro pro Vorhaben

Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

Laufzeit und Zinsbindung

Die beiden Tranchen sind mit folgenden Maximallaufzeiten vorgesehen:

  • Fremdkapitaltranche: 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/2)
  • Nachrangtranche: 10 Jahre bei 7 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/7).

Die Mindestlaufzeit für Paketfinanzierungen (Fremdkapital- und Nachrangtranche) beträgt 6 Jahre, für reine Fremdkapitalfinanzierungen beträgt sie 2 Jahre.

Die Zinssätze beider Tranchen sind fest für die gesamte Laufzeit.

Zinssatz der Fremdkapitaltranche

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Bei Vorhaben, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen mit Blick auf den internationalen Stand der Technik übertreffen, gelten besonders günstige Konditionen.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt.

Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet das Kreditinstitut den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und Ihrem Kreditinstitut vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW- Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprodukte im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Zinssatz der Nachrangtranche

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Bei Vorhaben, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen mit Blick auf den internationalen Stand der Technik übertreffen, gelten besonders günstige Konditionen.
  • Die Nachrangtranche wird mit dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz der jeweiligen Bonitätsklasse zugesagt.
  • Für diese Tranche ordnet die KfW den Antragsteller (die Gruppe verbundener Kunden) in eine der vier Bonitätsklassen für Nachrangtranchen ein.
  • Die Konditionen werden risikoabhängig festgelegt.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung

Erfüllt der Antragsteller die Fördervoraussetzungen, erhält er ein integriertes Finanzierungspaket, das aus einem klassischen Darlehen (Fremdkapitaltranche) und einem Nachrangdarlehen (Nachrangtranche) besteht. Der Anteil der Nachrangtranche ist abhängig vom Gruppenumsatz:

  • Bis einschließlich 50 Millionen Euro: 60 %
  • Über 50 Millionen Euro: 50 %.

Für alle Finanzierungen (Paket oder reines Fremdkapital) gilt:

  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Kreditzusage. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die abgerufenen Kreditbeträge.

Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Die Tilgung der Nachrangtranche erfolgt in zwölf gleich hohen, vierteljährlichen Raten zum Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige außerplanmäßige Tilgung der beiden Tranchen ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine nur teilweise außerplanmäßige Tilgung.

Im Fall einer reinen Fremdkapitalfinanzierung erfolgt die Tilgung nach Ablauf der maximal zwei tilgungsfreien Anlaufjahre jeweils in gleich hohen, vierteljährlichen Raten. Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm ausschließlich über Finanzierungspartner. Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Sicherheiten

Für die Fremdkapitaltranche sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.

Bei einem integrierten Finanzierungspaket ist die für die Fremdkapitaltranche vorgesehene Besicherung im Kreditantrag zu benennen. Eine Absicherung mit Kontoguthaben wie Tagesgeld, Festgeld, Termingeld ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist eine Absicherung der Fremdkapitaltranche mit Bürgschaften der Bürgschaftsbanken ausgeschlossen.

Für die Nachrangtranche sind vom Antragsteller keine Sicherheiten zu stellen. Nimmt der Finanzierungspartner Sicherheiten von dritter Seite (zum Beispiel Gesellschafterbürgschaft) herein, so sind diese als Erweiterung des Haftungskreises auch für die Nachrangtranche heranzuziehen.

Unterlagen

Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA)“. Diese erstellen Sie elektronisch im gBzA-Center (LINK) der KfW durch Auswahl des gewünschten Produkts und Eingabe Ihrer Daten. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA mit Identifikationsnummer kann das Finanzierungsinstitut Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden.
  • Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“, (Formularnummer 600 000 4951)
  • Zusätzlich bei Vorhaben, die besonders zinsgünstig gefördert werden, weil sie mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen mit Blick auf den internationalen Stand der Technik übertreffen:
    Bei der Erstellung der gBzA ist der KfW ein von einem externen Sachverständigen erstelltes Gutachten im gBzA-Center hochzuladen. Zugelassene Sachverständige im Sinne dieses Förderprogramms müssen die Anforderungen an externe Sachverständige über die Abgabe einer Bestätigung (Formular „Bestätigung externer Sachverständige“, Bestellnummer 600 000 4021) erfüllen und auf der KfW-Beraterliste eingetragen sein. Die qualitativen Anforderungen an das Gutachten werden in einer Anlage zum Merkblatt „Muster eines Gutachtens“ beschrieben (Bestellnummer 600 000 4022).
    Das Gutachten wird der KfW zur Verfügung gestellt. Die Kosten für das Gutachten sind in diesem Programm mit finanzierbar.
  • Weitere Unterlagen gemäß „Checkliste für die Unterlagen zur Risikoprüfung“ www.kfw.de/checkliste-risikopruefung.
  • Im Fall der Beantragung einer Finanzierung unter der De-minimis-Verordnung sind folgende Angaben zusätzlich erforderlich:
    Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, Formularnummer 600 000 0075. Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.

Alle Angaben zum Antrag sind durch den Antragsteller im Rahmen der Antragstellung beim Finanzierungspartner zu bestätigen.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Beihilfe

In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen. Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (EU-Amtsblatt L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023), die in diesem Programm gemäß Genehmigungsentscheidung (EU) Nummer C (2021) 4270, SA.59148, vom 18. Juni 2021 analog zur Anwendung kommt, in Anspruch genommen werden (Komponente 1).

Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf im laufenden Kalenderjahr und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren kumuliert 300.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.

Für Vorhaben, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen mit Blick auf den internationalen Stand der Technik übertreffen, können Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung auf Grundlage der Genehmigung (EU) Nummer C (2021) 4270, SA. 59148 vom 18. Juni 2021 (EU-Amtsblatt C 521/1 vom 27. Dezember 2021), die auf dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung für Forschung, Entwicklung und Innovation, Mitteilung (EU) vom 21. Mai 2014 (EU-Amtsblatt Nummer C 198/1 vom 27.06.2014), basiert, in Anspruch genommen werden (Komponente 12):

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Ziffer 1.1.10 nicht förderfähig.
  • Unternehmen, die einer früheren Beihilferückforderungsanordnung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind gemäß Ziffer 1.1.11 nicht förderfähig.

Die KfW ist verpflichtet, gemäß Abschnitt 6 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation entsprechende Jahresberichte über die gewährten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen an die EU-Kommission zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW nach Ziffer 4.7. des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (EU) vom 21. Mai 2014 (EU-Amtsblatt Nummer C 198 vom 27. Juni 2014) verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen zu melden. Aus technischen Gründen werden Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro gemeldet. Diese werden auf einer Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Hinweis zu Auskunfteien / Einwilligungserklärung

Für alle Anträge mit Haftungsfreistellung wird die KfW in diesem Programm im Rahmen der Kreditentscheidung Daten mit der Wirtschaftsauskunftei Creditreform Frankfurt Emil Vogt Kommanditgesellschaft Daten austauschen.

Bei Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden und Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wird die KfW zusätzlich eine SCHUFA-Auskunft einholen.

Hinweis ERP-Vergabebedingungen

Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (Bestellnummer 600 000 0194) sind Bestandteil dieses Merkblatts.

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“.

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

Service
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