Förderprogramm

Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Regionalförderung, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Arbeit
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Scharnhorststraße 34 – 37

10115 Berlin

Weiterführende Links:
Informationsseite zur GRW (externer Link) Karte der GRW-Fördergebiete 2022–2027 (externer Link) Informationen der Länder zur GRW (externer Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in einer strukturschwachen Region investieren, können Sie – abhängig von Unternehmensgröße und Fördergebiet – eine Förderung über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) erhalten.  

Volltext

Mit den Mitteln der GRW finanzieren Sie gewerbliche Investitionen sowie Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur.  

Zusätzlich unterstützt das Programm Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität einschließlich der regionalen Daseinsvorsorge.  

Energieinfrastrukturen fördert der Bund als befristetes Modellprojekt bis Ende 2028.  

Grundsätzlich beträgt der Fördersatz bis zu 45 %. Infrastrukturmaßnahmen werden grundsätzlich mit bis zu 60 % gefördert. Ein Fördersatz von bis zu 90 % ist möglich, wenn sich Ihre Maßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und zusätzlich als interkommunale Kooperation durchgeführt wird, der Fachkräftesicherung dient oder einen Beitrag zur klimaneutralen Transformation leistet. 

Die Förderung erfolgt als Lohnkostenzuschuss, Investitionszuschuss oder Zinsverbilligung.  

Sie erhalten die GRW-Förderung in ausgewählten strukturschwachen Regionen, den sogenannten GRW-Fördergebieten (siehe weiterführende Links).  

In Deutschland unterteilen sich diese Gebiete aktuell in C-Fördergebiete und D-Fördergebiete. 

Sie erhalten die Förderung für: 

  • Investitionen von Unternehmen mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten  
    (zum Beispiel: Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Ausbau der Kapazitäten, Diversifizierung der Produktion, grundlegende Änderung oder Modernisierung des gesamten Produktionsprozesses, Erwerb einer geschlossenen oder von Schließung bedrohten Betriebsstätte) 
  • Investitionen von Unternehmen zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft  
    (zum Beispiel: Vorhaben mit besonderen Umweltschutzaspekten oder Energieeffizienzeffekten oder Vorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen einschließlich damit kombinierter Stromspeicher) 
  • Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität einschließlich der regionalen Daseinsvorsorge  
    (zum Beispiel: Industrie- und Gewerbegelände, Anbindung von Gewerbebetrieben, Tourismus, Gewerbezentren, Bildungseinrichtungen, Abwasseranlagen, Häfen, Forschungseinrichtungen und -infrastruktur, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, regionale Entwicklungskonzepte und deren Umsetzung, Kooperationsnetzwerke, Innovationscluster) 
  • Energieinfrastrukturen als Modellprojekt bis zum 31.12.2028 
  • Maßnahmen von insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovationskraft, Digitalisierung und ökologischen Nachhaltigkeit  
    (zum Beispiel: Beratung, Schulung, Verbesserung der Personalstruktur, angewandte Forschung und Entwicklung, Markteinführung von innovativen Produkten) 

Die gesamten öffentlichen Investitionsbeihilfen (GRW und andere) dürfen folgende Obergrenzen beim Bruttofördersatz nicht überschreiten: 

C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) von höchstens 100 % des Durchschnitts der EU-27 oder einer Arbeitslosenquote von mindestens 100 % des Durchschnitts der EU-27: 

  • Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 35 % 
  • Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 25 % 
  • Betriebsstätten von großen Unternehmen: 15 % 
  • In C-Fördergebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 % im Zeitraum 2009 bis 2018 können die genannten Höchstfördersätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden. 
  • In C-Fördergebieten, die an ein A-Fördergebiet angrenzen, gilt für die gesamte Dauer der laufenden Förderperiode ein erhöhter Förderhöchstsatz. Er wird dadurch bestimmt, dass die Differenz zwischen den Förderhöchstsätzen der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. 

C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des Durchschnitts der EU-27 und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100 % des Durchschnitts der EU-27: 

  • Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 30 % 
  • Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 20 % 
  • Betriebsstätten von großen Unternehmen: 10 % 
  • In C-Fördergebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 % im Zeitraum 2009 bis 2018 können die genannten Höchstfördersätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden. 
  • In C-Fördergebieten, die an ein A-Fördergebiet angrenzen, gilt für die gesamte Dauer der laufenden Förderperiode ein erhöhter Förderhöchstsatz. Er wird dadurch bestimmt, dass die Differenz zwischen den Förderhöchstsätzen der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. 

D-Fördergebiete: 

  • Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 20 % 
  • Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 10 % 
  • Betriebsstätten von großen Unternehmen: Maximal der Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen innerhalb von drei Jahren (aktuell 300.000 EUR). 

Für die konkrete Ausgestaltung der Fördersätze sind die einzelnen Bundesländer zuständig.

Ihren Antrag stellen Sie in den Bundesländern bei den jeweils zuständigen Stellen.

Zusatzinfos 

Verfahrensablauf

1. Antragstellung: Reichen Sie den schriftlichen Antrag bei Ihrer Landesbehörde ein, bevor Sie Liefer- oder Leistungsverträge unterschreiben.

2. Prüfung: Die Behörde prüft die Förderwürdigkeit sowie die Einhaltung der Raumordnungsziele.

3. Bewilligung: Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungsbescheid.

4. Durchführung: Setzen Sie Ihr Vorhaben im Durchführungszeitraum um (in der Regel 36 Monate).

5. Verwendungsnachweis: Nach Abschluss weisen Sie die zweckentsprechende Mittelverwendung und die Zielerreichung (Arbeitsplätze/Produktivität) nach.

Fristen

  • Durchführungszeitraum: Das Projekt muss zumeist innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen sein.

  • Zweckbindungsfrist: Die geförderten Güter und geschaffenen Arbeitsplätze müssen mindestens 5 Jahre in der Betriebsstätte verbleiben (für KMU in begründeten Fällen mindestens 3 Jahre).

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Gemeinden,
  • Gemeindeverbände und
  • bei wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen auch andere Träger, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sowie natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Für die Förderung gelten folgende Bedingungen:

  • Sie müssen Ihren Antrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben einreichen.
  • Das Vorhaben muss in einem ausgewiesenen Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe durchgeführt werden.
  • Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden.

Folgende Bereiche sind unter anderem von der Förderung ausgeschlossen (gemäß der aktuellen Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025):

  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
  • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
  • Metallerzeugung und -bearbeitung, soweit „Stahlindustrie“
  • Energieversorgung
  • Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (mit spezifischen Ausnahmen)
  • Baugewerbe
  • Handel (mit bestimmten Ausnahmen im Großhandel)
  • Verkehr und Lagerei (mit Ausnahmen, zum Beispiel für touristische Zwecke)
  • Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen
  • Gastronomie (außer in Kombination mit Beherbergung, wenn mindestens 25 % der Umsätze mit den eigenen Gästen erzielt werden)
  • Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten (mit Ausnahmen)
  • Telekommunikation
  • Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Grundstücks- und Wohnungswesen
  • Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (mit Ausnahmen)
  • Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
  • Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
  • Erziehung und Unterricht
  • Gesundheits- und Sozialwesen
  • Kunst, Sport und Erholung (außer Dienstleistungen, die überwiegend dem Tourismus zugutekommen)
  • Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (außer Dienstleistungen, die überwiegend dem Tourismus zugutekommen)
  • Private Haushalte mit Haushaltspersonal sowie Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
  • Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
  • Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen sowie von transparenten Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Neuaufstellung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ab 1. Januar 2026
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
vom: 01.01.2026

Weblink zur Rechtsgrundlage

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