Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des BMWi-Programms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“
Vom 12. Juni 2015
[geändert am 16. März 2021]
Präambel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, durch ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket zur Bekämpfung der Corona-Folgen, zur Sicherung des Wohlstandes und zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit vom 3. Juni 2020 die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu bekämpfen und Deutschland wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen. Durch gezielte Investitionen in Zukunftstechnologien soll die Wirtschaft bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt und Arbeitsplätze in Deutschland und Europa gesichert werden.
Zur Stärkung der Fahrzeugindustrie ist ein ganzheitlicher Förderansatz zur Unterstützung von Zukunftsinvestitionen der Fahrzeughersteller und der Zulieferindustrie verankert (Nummer 35c). Dieser soll über mehrere Förderprogramme umgesetzt werden:
a) Modernisierung der Produktion als Schub für Produktivität und Resilienz (Modul a),
b) neue, innovative Produkte als Schlüssel für Fahrzeuge und Mobilität der Zukunft im Rahmen des Programms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ (Modul b), sowie
c) gemeinsame Lösungen finden, regionale Innovationscluster aufbauen (Modul c).
Zusammen bilden diese Module den Förderrahmen „Zukunftsinvestitionen Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“. Der Förderrahmen dient dazu, transformationsrelevante Innovationen und Investitionen insbesondere in unternehmensübergreifenden Wertschöpfungssystemen zu unterstützen und dadurch Innovationsfähigkeit, Produktivität und Nachhaltigkeit der Fahrzeug- und Zulieferindustrie zu steigern sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu sichern. Forschung und Entwicklung für transformationsrelevante Innovationen und neue regionale Innovationscluster der Zulieferindustrie sind dabei von besonderer Bedeutung. Bei der Umstellung ihrer Produktionsprozesse und der Erforschung und Entwicklung von Zukunftstechnologien sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützt werden.
Für die Dauer des Konjunkturprogramms bildet die Förderrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des BMWi-Programms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“1) den programmatischen Rahmen für die Unterstützung von Forschung und Entwicklung in zentralen transformationsrelevanten Themenfeldern für Fahrzeuge und Mobilität der Zukunft.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Bundesregierung begleitet den Digitalen Wandel, die Energiewende und den Klimaschutz aktiv durch eine Reihe von Maßnahmen, die die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands sicherstellen sollen. Zu diesen Maßnahmen gehört die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des Programms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“. Hauptziel des Forschungsprogramms ist die Steigerung der Innovationskraft von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Beiträge zur Erhöhung der Innovationskraft von Unternehmen in Deutschland, zum Ressourcen- und Klimaschutz sowie zur industriellen Normung und Standardisierung werden insbesondere durch eine stärkere Vernetzung innerhalb der Industrie sowie zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zwecks Technologie- und Erkenntnistransfer sowie zwecks einer praxisbezogenen akademischen Qualifizierung erwartet. Mit dem Forschungsprogramm soll außerdem ein Beitrag zu den Zukunftsaufgaben „Digitale Wirtschaft und Gesellschaft“ und „Intelligente Mobilität“ der neuen „Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland“2) der Bundesregierung geleistet werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO Zuwendungen für die Durchführung von produkt- und anwendungsnahen Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Durchführbarkeitsstudien im Bereich der Fahrzeug- und Systemtechnologien.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Weitere Rechtsgrundlage dieser Richtlinie ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (AGVO). Die Förderung beruht auf Kapitel III Abschnitt 4 (Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation) in Verbindung mit Kapitel I und IV AGVO. Soweit die darin aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsnahe technologische Innovationen in den beiden Säulen „Automatisiertes Fahren“ und „Innovative Fahrzeuge“ des seit dem Jahre 2015 laufenden BMWi-Fachprogramms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ (nähere Ausführungen sind dem Programm „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“3) zu entnehmen)
Dabei wird die Programmsäule „Automatisiertes Fahren“ nunmehr auch auf den Schienenverkehr erweitert. In der Programmsäule „Innovative Fahrzeuge“ folgt die Förderung von Antriebskonzepten für sämtliche Fahrzeugtypen weiterhin einem technologieoffenen Ansatz zur ganzheitlichen Dekarbonisierung des bodengebundenen Verkehrs.
Darüber hinaus werden die „Systemtechnologien“ als dritte Programmsäule ergänzt. Diese können unterschiedliche Themenschwerpunkte umfassen und fokussieren sich auf die gesamte Fahrzeugindustrie:
- Wertschöpfung und digitale Transformation
Digitalisierung und Energiewende erfordern eine Transformation bestehender, langjährig gewachsener Wertschöpfungsstrukturen und -systeme in der Fahrzeugindustrie. Dabei bilden die Integration von Daten in Entwicklungs-, Entscheidungs-, Produktions- und Betriebsprozesse die zentrale Herausforderung. Hier wird erhebliches Potential für die Optimierung bestehender und die Ableitung neuer, innovativer Prozesse und Anwendungen in der Fahrzeugtechnik erwartet. - Mobilität und Verkehr
Fahrzeuge entwickeln sich mehr und mehr zu einem integrativen Teil eines übergeordneten Gesamtsystems. Ihre Vernetzung untereinander wie auch mit den umgebenden Systemen der physischen und der digitalen Infrastruktur ermöglicht das Erschließen neuer Wertschöpfungspotentiale. Die Sicherung von Mobilität und das Anbieten von zusätzlichen Dienstleistungen gewinnen dabei gegenüber der reinen Produktion des Fahrzeugs an Bedeutung. Für die Industrie kann dies einen grundlegenden Wandel vom Hersteller zum Mobilitätsanbieter bedeuten.
Auch regional fokussierte systemische Ansätze in ausgewählten Erprobungs- oder Laborräumen sind hier denkbar. - Produktion und Logistik
Eine nachhaltige Produktion und ein transparenter CO2-Fußabdruck werden in Zukunft absehbar einen Wettbewerbsvorteil darstellen, insbesondere für die im Hinblick auf Klimaschutz stark im Fokus stehende Fahrzeugindustrie. Die Umsetzung innovativer Lösungen für nachhaltige Lieferketten, intelligente Logistik und Kreislaufwirtschaft muss daher beschleunigt werden. Über die Forschung und Entwicklungsförderung sollen neuartige Technologien, wie Internet of Things, Blockchain und Predictive Analysis, zügig in Produktion und Logistik zur Anwendung gebracht werden.
Die geforderten anwendungsnahen technologischen Innovationen werden in Forschungs- und Entwicklungsprojekten erarbeitet. Die Projekte müssen in den genannten Programmsäulen bzw. zugehörigen Themenschwerpunkten deutliche Fortschritte gegenüber dem aktuellen Stand der Forschung und Technik aufweisen.
Sofern erforderlich ist hierfür auch der Aufbau von Forschungsinfrastruktur möglich. So können etwa vernetzte, offene und flexible Forschungsdatenplattformen als ein Ansatzpunkt verfolgt werden. Auch Entwicklungsmethoden und -werkzeuge sind in diesem Kontext mögliche Förderthemen. Ebenfalls berücksichtigt werden können projektrelevante Transfer- und Verbreitungsmaßnahmen der einzelnen Verbundvorhaben.
Für die Kerninnovation jedes Verbundvorhabens ist während der Projektlaufzeit eine Steigerung des Technologiereifegrads um mindestens eine Stufe anzustreben.
Eine thematische Schwerpunktsetzung erfolgt innerhalb der Programmsäulen gegebenenfalls durch spezielle Förderaufrufe/-bekanntmachungen.
Zudem können über die konkreten Forschungs- und Entwicklungsthemen hinaus weitere Studien und Projekte im Bereich der Fahrzeug- und Systemtechnologien bei besonderer wissenschaftlicher, technischer oder wirtschaftlicher Bedeutung im Einzelfall gefördert werden, sofern sie von hoher Relevanz für die Umsetzung entsprechender Aufgaben des BMWi sind. Hierbei muss es sich ebenfalls um Vorhaben mehrerer Partner handeln. Eine stärkere Beteiligung von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, abweichend von Nummer 5 der Richtlinie, ist für derartige Studien und Projekte in begründeten Ausnahmefällen möglich.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Die Beteiligung KMU ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Auswahlentscheidung positiv berücksichtigt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.
Ferner sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen4), Verbände, Vereine, Stiftungen, kommunale Wirtschaftsverbände, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Bildungsträger, Gebietskörperschaften, Kommunalverbände und andere Körperschaften öffentlichen Rechts, die über ausgewiesene Kompetenzen im Bereich der Fahrzeugindustrie verfügen, antragsberechtigt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (bei Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (z.B. bei Hochschulen, Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Fördermittel können zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen durchgehend zutreffen:
- Vorhaben lassen sich hinsichtlich der Themenstellung und der Forschungs- und Entwicklungsziele in den Rahmen des vorliegenden Programms einordnen.
- An der Förderung besteht ein erhebliches Bundesinteresse (§ 23 BHO), das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
- Vorhaben sind technologisch innovativ und mit einem signifikanten technischen und/oder wirtschaftlichen Risiko verbunden.
Die Vorhaben selbst dürfen noch nicht begonnen worden sein.
Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projektes verfügen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.
Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Ferner sind nicht antragsberechtigt Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 AGVO sowie Unternehmen, die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 VO (EU) 651/2014 zuzuordnen sind.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
Bei den zu fördernden Vorhaben muss es sich um Verbundvorhaben handeln, an denen mindestens zwei Partner beteiligt sind. Im Rahmen der Verbundvorhaben werden relevante und technologisch aktuelle Themen der Forschung und Entwicklung aufgegriffen.
Durch die Verbundstruktur wird der breite Technologie- und Erkenntnistransfer besonders hervorgehoben. Die Federführung eines Konsortiums soll bei einem Partner der gewerblichen Wirtschaft mit nachvollziehbarem Verwertungsinteresse am Projektergebnis liegen. Grundsätzlich soll das Projektergebnis durch einen technischen Demonstrator dargestellt bzw. nachgewiesen werden.
Die Mittelstandsförderung hat im vorliegenden Programm eine besonders hohe Priorität. Es wird daher eine Beteiligung (direkt oder indirekt über Unteraufträge) von KMU an den gesamten Fördermitteln des Verbunds von 30% angestrebt. Gewerbliche Unternehmen haben im Rahmen der Antragstellung eine Anreizwirkung der Förderung nachzuweisen.
Es gilt der Grundsatz, dass Forschung und Entwicklung durch Eigenleistungen der geförderten Partner erbracht werden. Bezogen auf den einzelnen Zuwendungsempfänger soll der Umfang aller Unteraufträge bzw. Fremdleistungen die Hälfte seiner eigenen Projektkosten nicht übersteigen.
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Projektpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah zum Projektbeginn eine gültige Kooperationsvereinbarung vorliegt. Einzelheiten können dem BMWi-Merkblatt zur Zusammenarbeit – Vordruck 0110 – entnommen werden: Dieses ist abrufbar unter https://foerderportal.bund.de.
Zuwendungsempfänger müssen sich bereit erklären, auf öffentlich zugänglichen Seminaren über ihre Forschungsergebnisse zu berichten und diese zur Diskussion zu stellen.
Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit in erster Linie eine EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis dieser Recherche ist im nationalen Förderantrag mitzuteilen.
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteils- oder Vollfinanzierung gewährt.
Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein: a) industrielle Forschung, b) experimentelle Entwicklung, c) Durchführbarkeitsstudien.
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
5.2 Bemessungsgrundlage, Förderquoten
Im Rahmen des BMWi-Programms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ werden Projekte der angewandten Forschung und Entwicklung gefördert.
Die Förderung von Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, darf pro Unternehmen und Vorhaben einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht überschreiten. Die Förderung von Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, darf pro Unternehmen und Vorhaben einen Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten. Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten dürfen 7,5 Mio. Euro pro Studie nicht überschreiten.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einzelfall wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
- für Unternehmen, die der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO entsprechen, um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit - zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (5) durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
ii) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Grundsätzlich wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Für KMU können bis zum 31. Dezember 2021 bei Gewährung entsprechender Zuschläge nach Artikel 25 AGVO höhere Förderintensitäten möglich sein.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Kosten).
Wenn Wissenschaftseinrichtungen im Verbund mitwirken, sollen diese möglichst im Unterauftrag von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eingebunden werden. Sofern Wissenschaftseinrichtungen dennoch als Antragsteller auftreten, ist hierfür eine gesonderte Begründung erforderlich. Für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wird zudem die Erbringung eines Eigenanteils erwartet. Eine eventuell beabsichtigte Vollfinanzierung des Projektanteils von außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
Die Laufzeit der Verbundprojekte soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
6 Weitere Auskunftspflichten und Mitwirkung, Erfolgskontrolle
Im Laufe und nach Beendigung der Förderung hat der Zuwendungsempfänger dem Projektträger bzw. dem BMWi alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
Mit Antragstellung ist ein Konzept für die Zielerreichungskontrolle des Projekts auf Verbundebene vorzulegen. Dieses Konzept muss Angaben zum volkswirtschaftlichen Beitrag des Projekts sowie zu weiteren vom Zuwendungsgeber vorgegebenen Kriterien im Sinne einer Umsetzung der Programmziele inklusive Zeithorizont enthalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben und Prognosen zum Zwecke der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie gegebenenfalls einer externen Evaluation des Förderprogramms – unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen – weitergegeben und in aggregierter Form veröffentlicht werden. Die Zuwendungsempfänger sind weiterhin verpflichtet, an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Näheres wird mit dem jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.
Den Beauftragten des BMWi, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass
- sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger (Nummer 8.1) eingereichten Unterlagen dem BMWi zur Verfügung stehen;
- die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
- alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation der Förderrichtlinie verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
- er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte gibt;
- das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden können (Artikel 9 AGVO).
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Bewilligung einer Zuwendung kann nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Projekt noch nicht begonnen worden ist. Vor Beginn des Projekts, also vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Projekts zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist vom Zuwendungsempfänger eine Bewilligung der Zuwendung abzuwarten.
Es ist ein schriftlicher Förderantrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98 bzw. die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige NKBF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98 bzw. die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die auch durch das BMWi für Fördermaßnahmen nach dieser Förderrichtlinie angewendet werden.
Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches handeln. Die Antragsteller werden daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.
8 Verfahren
8.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme ist/wird vom BMWi ein Projektträger beauftragt. Die Kontaktdaten sind auf der Internetseite www.fahrzeugtechnologien.de abrufbar.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.fahrzeugtechnologien.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/
8.2 Förderverfahren, Stichtagsregelung
Im Rahmen dieser Richtlinie können jederzeit Projektskizzen eingereicht werden. Diese werden beim zuständigen Projektträger jeweils zu den Stichtagen
- 31. März,
- 30. Juni,
- 30. September und
- 31. Dezember
bewertet.
Abweichend hiervon erfolgt im Jahr 2021 eine laufende Bewertung auch außerhalb der genannten Stichtage. Bei gesonderten Förderaufrufen oder -bekanntmachungen auf Basis des Förderprogramms sind die dort veröffentlichten Festlegungen bindend.
8.2.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Dem Projektträger sind zunächst Projektskizzen von maximal 15 Seiten in schriftlicher und elektronischer Form auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Skizzen vom vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den übrigen Projektpartnern vorzulegen.
Die Projektskizzen sind wie nachfolgend dargestellt zu gliedern:
- Deckblatt (einseitig)
- Stichwort, evtl. Akronym (maximal 15 Zeichen)
- Langfassung der Projektbezeichnung (maximal 250 Zeichen)
- Daten Federführer (Organisation, Anschrift, Betriebsnummer, Name Projektleiter, Telefon Telefax, E-Mail)
- Aufzählung der beteiligten Partner (Anschriften inklusive Betriebsnummern), Konsortium
- Kurzbeschreibung des Projektansatzes (maximal 1.200 Zeichen)
- Gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze
- Datum/Firmenstempel/Unterschrift (Federführer)
- Beschreibung der Projektidee (maximal 14 Seiten)
1. Problembeschreibung
- Problemdarstellung und Bewertung
- Beitrag zur Erreichung des Zuwendungszwecks und zur Umsetzung des BMWi-Programms. Dabei muss ein Ziel als Hauptziel für das Verbundvorhaben bestimmt werden.
2. Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes
- Wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Ausgangsituation
- Neuheit im Vergleich zu laufenden Aktivitäten (bei den Antragstellern und anderweitig)
- Forschungsleitende Hypothese(n)
- Potential des Lösungsansatzes für das beschriebene Problem
- Abschätzung der Kosten/Nutzen Aspekte
3. Grobes Projektkonzept
- Projektschwerpunkte, Inhalte der Forschung und Entwicklung
- Beiträge der einzelnen Partner
- Rolle des Konsortialführers und Projektorganisation
4. Verwertungskonzept
- Wirtschaftliche Verwertungsplanung und -perspektive, insbesondere
- Einführungs- und Diffusionsstrategien
- organisatorische und finanzielle Kapazitäten
- Auswirkungen rechtlicher Rahmenbedingungen
- Einbindung von Nutzern/Betreibern
- Potentiale für eine wissenschaftliche Verwertung
5. Konzept für eine Zielerreichungskontrolle des Projekts auf Verbundebene
- Angabe relevanter Indikatoren für die Zielerreichung im Verbund mit Ist- und Soll-Werten
- Festlegung von Zielen zu quantifizierbaren Wirkungen der angestrebten Technologieförderung gemäß Vorgaben des Zuwendungsgebers
- Erläuterung, wie die Zielvorgaben bzw. Wirkungsanalyse berechnet werden und zukünftig nachgewiesen werden sollen
6. Potentiale der Kooperationspartner
- Stellung des Federführers
- Expertise der Partner (kurz), Aussage zu KMU-Beteiligung (direkt, indirekt)
7. Laufzeit und Finanzierungskonzept, Aufteilung des Mengengerüsts auf die Partner sowie
- Absichtserklärungen aller Projektpartner über die geplante Mitwirkung und die Übernahme des Eigenfinanzierungsanteils
- Erklärung, dass die Projektidee im Rahmen keiner anderen nationalen oder europäischen Fördermaßnahme zur Förderung eingereicht wurde
Aus der Vorlage einer Projektskizze besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Rückgabe seiner eingereichten Projektskizze.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Programmbezug, Forschungsrelevanz und gesamtwirtschaftliche Bedeutung
- Innovationsgehalt des vorgeschlagenen Lösungsweges im Verhältnis zum Stand von Wissenschaft und Technik; Differenzierung zu anderweitigen Förderaktivitäten
- Darstellung der mit der Durchführung des Vorhabens verbundenen technischen oder wirtschaftlichen Risiken
- Wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Vorhabens bzw. seiner Teilprojekte (z.B. Chancen der Marktdurchdringung, Übertragbarkeit der Ergebnisse)
- Anwendungsnahe Validierung sowie praktische Demonstration der Ergebnisse
- Verwertungskonzept
- Schlüssigkeit, Angemessenheit und Effizienz der Arbeits- und Projektplanung
- Effiziente und handhabbare Projektorganisation
- Zielerreichungskontrolle des Projekts auf Verbundebene
- Beteiligung von KMU
Projektskizzen stehen in jeder Programmsäule untereinander im Wettbewerb.
Mit der Vorlage der Projektskizze erklären sich die Skizzeneinreicher damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Gutachtern vorgelegt werden.
Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Projektideen aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
8.2.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert (bei Verbundprojekten in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator), einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Vorhaben zu fördern, stehen die Förderanträge im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der oben genannten Kriterien erfolgt eine Prioritätensetzung, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Gutachter.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die in Nummer 7 genannten Nebenbestimmungen und die Maßgaben dieser Förderrichtlinie. Die zuwendungsgebende Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
9 Inkrafttreten und Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieses Förderrahmens entsprechend, nicht aber über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird ein den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechender Nachfolge-Förderrahmen bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.
1) https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/F/fachprogramm-neue-fahrzeug-und-systemtechnologien.pdf?__blob=publicationFile&v=15
2) Bundesministerium für Bildung und Forschung (Hrsg.): Die neue Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland, Berlin, August 2014, http://www.hightech-strategie.de
3) https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/F/fachprogramm-neue-fahrzeug-und-systemtechnologien.pdf?__blob=publicationFile&v=15
4) Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
5) EWR = Europäischer Wirtschaftsraum